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   OLG Celle, 23.12.2009 - 14 U 99/09   

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OLG Celle, 23.12.2009 - 14 U 99/09 (https://dejure.org/2009,12611)
OLG Celle, Entscheidung vom 23.12.2009 - 14 U 99/09 (https://dejure.org/2009,12611)
OLG Celle, Entscheidung vom 23. Dezember 2009 - 14 U 99/09 (https://dejure.org/2009,12611)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    §§ 2 Abs. 1 Nr. 12, 104 Abs. 3, 105 Abs. 1 SGB_VII

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII; § 104 Abs. 3 SGB VII; § 105 Abs. 1 SGB VII
    Haftung des Fahrers eines Privatwagens für Schäden auf einer aufgrund eines Einsatzalarms der freiwilligen Feuerwehr durchgeführten Fahrt

  • verkehrslexikon.de

    Fahrt eines freiwilligen Feuerwehrmanns im Privatwagen zum Gerätehaus zwecks Weiterfahrt zum Einsatzort

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Fahrers eines Privatwagens für Schäden auf einer aufgrund eines Einsatzalarms der freiwilligen Feuerwehr durchgeführten Fahrt

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Regress - Schädigung eines Soldaten während einer gesetzlich unfallversicherten Tätigkeit (für die freiwillige Feuerwehr) - Anwendbarkeit des § 104 Abs. 3 SGB VII auch bei kongruenten Leistungen des Dienstherrn (Leistungen der soldatischen Heilfürsorge)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Fahrers eines Privatwagens für Schäden auf einer aufgrund eines Einsatzalarms der freiwilligen Feuerwehr durchgeführten Fahrt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitsunfall bei der freiwilligen Feuerwehr

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 18.12.2007 - VI ZR 235/06

    Begriff des Zusammenwirkens von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen; Haftung

    Auszug aus OLG Celle, 23.12.2009 - 14 U 99/09
    Darunter fällt namentlich eine Tätigkeit für die freiwillige Feuerwehr (vgl. BGH, ZfS 2008, 445).

    Dann liegt also für den Schädiger keine betriebliche Tätigkeit vor (vgl. dazu Küppersbusch, a. a. O. und BGH, ZfS 2008, 445/446 m. w. N.).

    Die Frage, ob sich der Unfall auf einem nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg oder während einer betrieblichen Tätigkeit ereignete, ist aus der Sicht des Geschädigten zu beantworten (BGH, ZfS 2008, 445/446 - Rdnr. 16; BAG, VersR 2005, 1439 - juris-Rdnr. 19).

    Ein weitergehender Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Einstandspflicht der Beklagten wegen deren Haftung für die Fahrzeughalterin J. O. aus § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 3 PflVersG a. F. Denn ein solcher Anspruch ist nach den Grundsätzen über den gestörten Gesamtschuldnerausgleich ausgeschlossen (vgl. dazu BGH, ZfS 2008, 445/447 - Rdnr. 18 ff.), soweit hier eine Anwendung von § 104 Abs. 3 SGB VII im Ergebnis zu einer Haftungsprivilegierung des Schädigers P. O. führt.

  • BAG, 19.08.2004 - 8 AZR 349/03

    Haftungsausschluss für Personenschäden nach § 104 SGB VII - Wegeunfall -

    Auszug aus OLG Celle, 23.12.2009 - 14 U 99/09
    Die Frage, ob sich der Unfall auf einem nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg oder während einer betrieblichen Tätigkeit ereignete, ist aus der Sicht des Geschädigten zu beantworten (BGH, ZfS 2008, 445/446 - Rdnr. 16; BAG, VersR 2005, 1439 - juris-Rdnr. 19).

    Ersteres ist zu bejahen, wenn es sich um einen sog. Betriebsweg handelt, also um einen Weg, der (bereits) in Ausübung der eigentlichen Versichertentätigkeit zurückgelegt wird, Teil der Versichertentätigkeit ist und damit der Betriebsarbeit gleichsteht (BAG, VersR 2005, 1439 - juris-Rdnr. 21).

  • BGH, 08.07.2003 - VI ZR 274/02

    Rechtsstellung des Verletzten und der beteiligten Versicherungsträger nach einem

    Auszug aus OLG Celle, 23.12.2009 - 14 U 99/09
    Auch innerhalb der gesetzlichen Sozialversicherungsträger kann insofern im Verhältnis zum Unfallversicherungsträger kein Konkurrenzverhältnis entstehen, da das SGB die vorrangige und alleinige Einstandspflicht des Unfallversicherungs-trägers ausdrücklich regelt (vgl. dazu BGH, BGHZ 155, 342).
  • BGH, 28.03.1995 - VI ZR 244/94

    Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs bei Eintrittspflicht mehrerer

    Auszug aus OLG Celle, 23.12.2009 - 14 U 99/09
    Denn der Bundesgerichtshof hat in anderem Zusammenhang entschieden, dass dann, wenn ein Träger der Sozialversicherung und ein Versorgungsträger nebeneinander zur Gewährung sich inhaltlich deckender Leistungen an den Verletzten verpflichtet sind, dessen deliktischer Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger gleichzeitig auf beide Leistungsträger übergehen kann (vgl. VersR 1995, 600 und VersR 1983, 686).
  • BGH, 15.03.1983 - VI ZR 156/80

    Einordnung von Beihilfen als andere Leistung im Sinne des § 103 Hessisches

    Auszug aus OLG Celle, 23.12.2009 - 14 U 99/09
    Denn der Bundesgerichtshof hat in anderem Zusammenhang entschieden, dass dann, wenn ein Träger der Sozialversicherung und ein Versorgungsträger nebeneinander zur Gewährung sich inhaltlich deckender Leistungen an den Verletzten verpflichtet sind, dessen deliktischer Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger gleichzeitig auf beide Leistungsträger übergehen kann (vgl. VersR 1995, 600 und VersR 1983, 686).
  • OLG München, 15.12.2006 - 10 U 3618/06
    Auszug aus OLG Celle, 23.12.2009 - 14 U 99/09
    Für die Fahrt des Mitglieds einer freiwilligen Feuerwehr zum eigentlichen Einsatzort ist eine betriebliche Tätigkeit im vorgenannten Sinne (und nicht lediglich eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr) von der Rechtsprechung auch dann angenommen worden, wenn diese Fahrt im Privatwagen erfolgt (vgl. dazu BGH, a. a. O. sowie ferner OLG Celle, VersR 1988, 67; LG Trier, ZfS 1991, 120; OLG München, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 10 U 3618/06).
  • BSG, 13.03.1985 - 9a RV 36/83

    Unfallversicherungsschutz eines Bundeswehrangehörigen - Dienstbefreiung zum

    Auszug aus OLG Celle, 23.12.2009 - 14 U 99/09
    Die Versicherungsfreiheit gilt jedoch nur für solche Tätigkeiten, die im inneren Zusammenhang mit dem Beamten- bzw. (hier) Soldatenverhältnis stehen (vgl. BSG, Urteil vom 13. März 1985 - 9 a RV 36/83 - juris-Rdnr. 19).
  • OLG Celle, 25.08.1986 - 5 W 28/86
    Auszug aus OLG Celle, 23.12.2009 - 14 U 99/09
    Für die Fahrt des Mitglieds einer freiwilligen Feuerwehr zum eigentlichen Einsatzort ist eine betriebliche Tätigkeit im vorgenannten Sinne (und nicht lediglich eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr) von der Rechtsprechung auch dann angenommen worden, wenn diese Fahrt im Privatwagen erfolgt (vgl. dazu BGH, a. a. O. sowie ferner OLG Celle, VersR 1988, 67; LG Trier, ZfS 1991, 120; OLG München, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 10 U 3618/06).
  • BSG, 04.08.1992 - 2 RU 39/91

    Feststellung der Verletzung als Folge eines Arbeitsunfalls - Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Celle, 23.12.2009 - 14 U 99/09
    Entscheidend ist mithin, ob dieser davon ausging, dass seine Tätigkeit geeignet ist, den Interessen des Unternehmens zur Hilfe bei Unglücksfällen zu dienen, soweit diese Ansicht in den objektiv gegebenen Verhältnissen ihre Stütze findet (vgl. Bieresborn in juris PK-SGB VII, Anmerkung 177 zu § 2; ebenso BSG, Urteil vom 4. August 1992 - 2 RU 39/91 - juris-Rdnr. 24).
  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 334/04

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen vorsätzlicher Schädigung oder

    Auszug aus OLG Celle, 23.12.2009 - 14 U 99/09
    Denn Wegeunfälle werden nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII wie Arbeitsunfälle behandelt; es löst nur nicht jeder Wegeunfall das Haftungsprivileg für den Schädiger aus, sondern dies gilt nur für sog. Betriebswege des Geschädigten (vgl. dazu Diehl, Anmerkung zu BGH, ZfS 2006, 203/205).
  • OLG Celle, 25.09.2018 - 14 W 34/18

    Zur Abgrenzung der Verkehrsunfälle, die unter das Haftungsprivileg der §§ 104 f.

    (1) Als betriebliche Tätigkeit des Schädigers ist grundsätzlich jede gegen Arbeitsunfall versicherte Tätigkeit zu qualifizieren (Senat, Urt. v. 23.12.2009 - 14 U 99/09, Nds.Rpfl. 2010, 82, juris-Rdnr. 57 mwN).
  • OLG Celle, 28.07.2021 - 14 U 43/21

    Umfang der Haftung bei einem Sturz zu Beginn des Antritts der Rückfahrt nach

    (1) Als betriebliche Tätigkeit des Schädigers i.S.d. § 105 Abs. 1 SGB VII ist grundsätzlich jede gegen Arbeitsunfall versicherte Tätigkeit zu qualifizieren (vgl. Senat, Urteile vom 08.07.2020 - 14 U 25/18, juris, Rn. 28; vom 12.05.2010 - 14 U 167/09, juris, Rn. 20; vom 23.12.2009 - 14 U 99/09, juris, Rn. 57).

    Die Abgrenzung erfolgt aus der Sicht des Geschädigten (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2007 - VI ZR 235/06, VersR 2008, 410, Rn. 16; näher: BAG, Urteil vom 19.08.2004 - 8 AZR 349/03, VersR 2005, 1439, juris, Rn. 19 mwN, Senat, Urteil vom 23.12.2009 - 14 U 99/09, juris).

  • OLG Celle, 08.07.2020 - 14 U 25/18

    Begriff der betrieblichen Tätigkeit i.S. von § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII; Haftung des

    Als betriebliche Tätigkeit eines Schädigers ist grundsätzlich jede gegen Arbeitsunfall versicherte Maßnahme zu qualifizieren (Senat, Urteil vom 12. Mai 2010 - 14 U 166/09; derselbe, Urteil vom 23. Dezember 2009 - 14 U 99/09 m. w. N.).
  • OLG Celle, 12.05.2010 - 14 U 166/09

    Begriff der betrieblichen Tätigkeit i.S.v. § 105 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch

    a) Als betriebliche Tätigkeit des Schädigers ist grundsätzlich jede gegen Arbeitsunfall versicherte Tätigkeit zu qualifizieren (vgl. Senat, Urteil vom 23. Dezember 2009 - 14 U 99/09, Nds.…
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