Rechtsprechung
   OLG Celle, 24.08.2010 - 2 Ws 285/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,14975
OLG Celle, 24.08.2010 - 2 Ws 285/10 (https://dejure.org/2010,14975)
OLG Celle, Entscheidung vom 24.08.2010 - 2 Ws 285/10 (https://dejure.org/2010,14975)
OLG Celle, Entscheidung vom 24. August 2010 - 2 Ws 285/10 (https://dejure.org/2010,14975)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,14975) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Widerruf der Strafaussetzung bei unbekannter erneuter Straftatbegehung zwischen Bewährungsentscheidung im Strafurteil und neuer Gesamtstrafenentscheidung in einem weiteren Verfahren

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei neuer Straftat nach einer in eine Gesamtstrafe einbezogenen rechtskräftigen Bewährungsentscheidung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei neuer Straftat nach einer in eine Gesamtstrafe einbezogenen rechtskräftigen Bewährungsentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 56f Abs. 2 S 2
    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei neuer Straftat nach einer in eine Gesamtstrafe einbezogenen rechtskräftigen Bewährungsentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 28.02.2002 - 4St RR 17/02

    Verteidigung der Rechtsordnung bei Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen wegen

    Auszug aus OLG Celle, 24.08.2010 - 2 Ws 285/10
    Es handelt sich hierbei um eine neue, nach der Sachlage zur Zeit der Beschlussfassung (vgl. BayObLG NStZ-RR 2002, 297 f. - juris) zu treffende Prognoseentscheidung, sodass auch die Bewährungszeit nach § 56 a StGB - unter Beachtung des § 58 Abs. 2 StGB - neu festzusetzen ist (vgl. Meyer-Goßner a.a.O.).
  • KG, 06.07.2006 - 5 Ws 273/06

    Entscheidung über die Strafrestaussetzung zum Zweidrittelzeitpunkt: Einschränkung

    Auszug aus OLG Celle, 24.08.2010 - 2 Ws 285/10
    Im Verfahren nach § 57 StGB kann etwa der Umstand, dass gegen den Verurteilten ein weiteres Strafverfahren anhängig ist, ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung verwertet werden, denn Zweifel am Vorliegen einer positiven Prognose gehen zu Lasten des Verurteilten (OLG Hamm NStZ 2004, 685, KG Berlin NStZ 2007, 472 - juris; Fischer, § 57 Rdnr. 17 a).
  • OLG Düsseldorf, 18.03.1999 - 1 Ws 172/99
    Auszug aus OLG Celle, 24.08.2010 - 2 Ws 285/10
    a) Die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe lässt das ursprüngliche Erkenntnis entfallen, nur das neue Erkenntnis bildet die Grundlage der Vollstreckung (KG Berlin NJW 2003, 2468 f. - juris; OLG Düsseldorf NStZ 1999, 533 f. - juris; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 460 Rdnr. 10).
  • OLG Hamm, 12.07.2004 - 2 Ws 168/04

    Unschuldsvermutung; Prognoseentscheidung; Berücksichtigung

    Auszug aus OLG Celle, 24.08.2010 - 2 Ws 285/10
    Im Verfahren nach § 57 StGB kann etwa der Umstand, dass gegen den Verurteilten ein weiteres Strafverfahren anhängig ist, ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung verwertet werden, denn Zweifel am Vorliegen einer positiven Prognose gehen zu Lasten des Verurteilten (OLG Hamm NStZ 2004, 685, KG Berlin NStZ 2007, 472 - juris; Fischer, § 57 Rdnr. 17 a).
  • KG, 13.03.2003 - 5 Ws 90/03

    Rechtsfolgen nachträglicher Gesamtstrafenbildung: Neubeginn und Neufestsetzung

    Auszug aus OLG Celle, 24.08.2010 - 2 Ws 285/10
    a) Die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe lässt das ursprüngliche Erkenntnis entfallen, nur das neue Erkenntnis bildet die Grundlage der Vollstreckung (KG Berlin NJW 2003, 2468 f. - juris; OLG Düsseldorf NStZ 1999, 533 f. - juris; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 460 Rdnr. 10).
  • OLG Celle, 26.08.2022 - 2 Ws 181/22

    Zeitliche Grenzen des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung aus einem

    Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung durch einen nachträglichen Gesamtstrafenbeschluss kann auch dann gemäß § 56f Abs. 1 S. 2 Alt. 2 StGB wegen der Begehung einer weiteren Straftat widerrufen werden, wenn die Tatzeit der weiteren Tat lediglich in die Bewährungszeit der zeitlich ersten, in die Gesamtstrafe einbezogenen Verurteilung fällt (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 24.08.2010, 2 Ws 285/10).

    Bislang ist umstritten, ob der Widerruf einer durch einen nachträglichen Gesamtstrafenbeschluss gewährten Strafaussetzung zur Bewährung aufgrund einer weiteren Straftat des Verurteilten allenfalls dann möglich sein könne, wenn diese Tat innerhalb der Bewährungszeit sämtlicher dem Gesamtstrafenbeschluss zugrundeliegender Verurteilungen liegt (so: Senat, 2 Ws 285/10, Beschluss v. 24.08.2010; LG Berlin, 528 Qs 90/13, Beschluss v. 16.09.2013; S/S- Kinzig , StGB, § 56f, Rn 5), oder ob es ausreicht, dass diese Tat innerhalb der Bewährungszeit des als erstes ergangenen einbezogenen Urteils, aber noch vor dem bzw. den nachfolgenden einbezogenen Entscheidungen begangen wurde (so: OLG Hamm, 3 Ws 304/14, Beschluss v. 18.09.2014; OLG Stuttgart, 4 Ws 293/18, Beschluss v. 12.12.2018; OLG Bremen, 1 Ws 111/19, Beschluss v. 17.09.2019).

    b) Soweit es der Senat bislang aufgrund dogmatischer Bedenken für erforderlich gehalten hatte, dass eine neue Straftat des Verurteilten nur dann den Widerruf einer durch einen nachträglichen Gesamtstrafenbeschluss gewährten Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen könne, wenn die neue Straftat innerhalb der Bewährungszeit sämtlicher einbezogener Entscheidungen begangen wurde (Senat, 2 Ws 285/10, Beschluss v. 24.08.2010), hält der Senat hieran nicht mehr fest.

  • OLG Hamm, 18.09.2014 - 3 Ws 304/14

    Widerruf; Strafaussetzung; Bewährung; nachträgliche Gesamtstrafenbildung

    Die Bestimmung des § 56f Abs. 1 Satz 2, 2.Alt. StGB erlaubt den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung entsprechend § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB auch dann, wenn die Anlasstat für den Widerruf nach der Entscheidung in der ersten im Rahmen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung einbezogenen Sache aber vor der Entscheidung in der oder den weiteren einbezogenen Sachen begangen worden ist (gegen OLG Celle, Beschluss vom 24.08.2010 - 2 Ws 285/10).

    Demgegenüber überzeugt die Argumentation des OLG Celle (Beschluss vom 24.08.2010, Az.: 2 Ws 285/10, - juris), der das LG Berlin (Beschluss vom 16.09.2013, Az. 528 Qs 90/13 - juris) gefolgt ist, nicht, die in einer wie hier gearteten Konstellation einen Widerruf für ausgeschlossen halten und auf die auch die Verteidigung verweist.

  • OLG Bremen, 17.09.2019 - 1 Ws 111/19
    Allerdings wird in der Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass ein Widerruf auch auf Grundlage des § 56f Abs. 1 S. 2, 2. Alt StGB dann nicht zulässig sei, wenn nach der Aussetzungsentscheidung im Zuge der nachträglichen Gesamtstrafenbildung solche Straftaten bekannt werden, die zwar nach der ersten, aber noch vor der zweiten Verurteilung begangen worden sind, deren Strafen in die nachträglich gebildete Gesamtstrafe einbezogen worden sind (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 24.08.2010 - 2 Ws 285/10, juris Rn. 7 ff.; Schönke/Schröder-Kinzig, 30. Aufl., § 56f StGB Rn. 5; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen- Ostendorf, 5. Aufl., § 56f StGB Rn. 3).

    Nach dieser Vorschrift könne aber nur eine nach der Aussetzungsentscheidung begangene Straftat einen Widerruf rechtfertigen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 24.08.2010 - 2 Ws 285/10, juris Rn. 10).

    Die angeführten dogmatischen Bedenken rechtfertigen es jedenfalls nicht, den Anwendungsbereich des § 56f Abs. 1 S. 2, 2. Alt. StGB dieser Zielsetzung des Gesetzgebers zuwider auf Nachtaten zu reduzieren, die zwischen der zweiten Aussetzungsentscheidung und der Rechtskraft der Gesamtstrafenentscheidung begangen worden sind (so wohl OLG Celle, Beschluss vom 24.08.2010 - 2 Ws 285/10, juris Rn. 17, ungeachtet dessen, dass sich auf diese Weise die angeführten dogmatischen Bedenken gar nicht ausräumen ließen) oder sie gar ganz für unanwendbar zu erklären.

  • OLG Celle, 08.08.2011 - 2 Ws 191/11

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung; nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe;

    Auch dadurch ist aus Sicht des Verurteilten ein Vertrauenstatbestand entstanden, der es verbietet, die erst nach den Anlasstaten in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogene Geldstrafe als - nun - freiheitsentziehende Sanktion verbüßen zu müssen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation bereits den Senatsbeschluss vom 24.08.2010 - 2 Ws 285/10 -).
  • OLG Stuttgart, 12.12.2018 - 4 Ws 293/18

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in einer bestimmten Konstellation

    Teilweise wird zwar abgelehnt, den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in Konstellationen zuzulassen, in denen erst nach der Aussetzungsentscheidung, die im Rahmen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung erfolgt, Straftaten bekannt werden, die nach der ersten, aber noch vor der zweiten Verurteilung begangen wurden, deren jeweils ausgesprochene Bewährungsstrafen in diese nachträgliche Gesamtstrafenbildung einbezogen wurden (so OLG Celle, Beschluss vom 24. August 2010 - 2 Ws 285/10, juris Rn. 7ff; LG Berlin, Beschluss vom 16. September 2013 - 528 Qs 90/13, juris Rn. 6ff; Schönke/Schröder/Stree, StGB, 30. Aufl., § 56f Rn. 5).
  • OLG Zweibrücken, 20.07.2021 - 1 Ws 154/21

    Voraussetzungen für Unterbringung im offenen Vollzug

    Ob die Voraussetzungen für die Verlegung in den offenen Vollzug erfüllt sind, ist zunächst grundsätzlich eine Frage des Einzelfalles, die keiner fortbildenden oder vereinheitlichenden Klärung zugänglich ist (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 12.06.2019 - 2 Ws 285/10 Vollz - juris).
  • VerfGH Sachsen, 24.07.2020 - 89-IV-20

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Begründung

    Zwar ist in der fachgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten, ob § 56f Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 StGB den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung auch dann erlaubt, wenn die Anlasstat für den Widerruf nach der Entscheidung in der ersten im Rahmen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung einbezogenen Sache, aber vor der Entscheidung in der zweiten oder den weiteren einbezogenen Sachen begangen worden ist (dafür etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - 4 Ws 293/18 - juris Rn. 9 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 18. September 2014 - 3 Ws 304/14 - juris Rn. 9 ff.; dagegen OLG Celle, Beschluss vom 24. August 2010 - 2 Ws 285/10 - juris Rn. 10 ff.; Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 56f Rn. 5).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht