Rechtsprechung
OLG Celle, 24.10.2008 - 2 W 216/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Kostenfestsetzungsverfahren: Anspruch einer großen Versicherung auf Erstattung von Reisekosten, Abwesenheitsgeld und Übernachtungskosten für einen Rechtsanwalt
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO; § 104 Abs. 3 ZPO; § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; § 567 Abs. 2 ZPO; § 569 ZPO
Anforderungen an die Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten, Abwesenheitsgeldern und Übernachtungskosten des Rechtsanwalts eines großen nicht an seinem Geschäftsort verklagten Versicherungsunternehmens; Zumutbarkeit der Beauftragung eines beim Prozessgericht ansässigen ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten, Abwesenheitsgeldern und Übernachtungskosten des Rechtsanwalts eines großen nicht an seinem Geschäftsort verklagten Versicherungsunternehmens; Zumutbarkeit der Beauftragung eines beim Prozessgericht ansässigen ...
- Judicialis
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1
Keine Erstattung der Reisekosten des Rechtsanwalts eines großen, überörtlichen Versicherungsunternehmens - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Lüneburg, 12.06.2008 - 5 O 381/06
- LG Lüneburg, 23.07.2008 - 5 O 381/06
- OLG Celle, 24.10.2008 - 2 W 216/08
Papierfundstellen
- NJW-RR 2009, 557
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 25.01.2007 - V ZB 85/06
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der …
Auszug aus OLG Celle, 24.10.2008 - 2 W 216/08
Allerdings ist die Rechtspflegerin im Grundsatz zutreffend davon ausgegangen, dass die Zuziehung eines am Wohn oder Geschäftsort der Parteien bzw. in der Nähe ansässigen Rechtsanwaltes regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO abzusehen ist, und deshalb auch grundsätzlich Reisekosten, Anwesenheitsgelder und Übernachtungskosten im Rahmen der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen sind (vgl. BGH NJW 2008, 2122. NJW 2007, 2048. NJW-RR 2005, 922).Der Bundesgerichtshof hat verschiedentlich darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung, ob eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigungsmaßnahme notwendig ist i. S. d. § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO, eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist (BGH NJW 2003, 901, 902. NJW-RR 2005, 1662. NJW 2007, 2048).
- BGH, 13.12.2007 - IX ZB 112/05
Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts bei Geltendmachung von …
Auszug aus OLG Celle, 24.10.2008 - 2 W 216/08
Er hat gemeint, dies sei dann anzunehmen, wenn es sich um rechtskundiges Personal handele und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweise (BGH NJW-RR 2008, 654. NJW-RR 2004, 857 f. und 1724 f.). - BGH, 03.03.2005 - I ZB 24/04
Zweigniederlassung
Auszug aus OLG Celle, 24.10.2008 - 2 W 216/08
Allerdings ist die Rechtspflegerin im Grundsatz zutreffend davon ausgegangen, dass die Zuziehung eines am Wohn oder Geschäftsort der Parteien bzw. in der Nähe ansässigen Rechtsanwaltes regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO abzusehen ist, und deshalb auch grundsätzlich Reisekosten, Anwesenheitsgelder und Übernachtungskosten im Rahmen der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen sind (vgl. BGH NJW 2008, 2122. NJW 2007, 2048. NJW-RR 2005, 922).
- BGH, 25.03.2004 - I ZB 28/03
"Unterbevollmächtigter"; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen …
Auszug aus OLG Celle, 24.10.2008 - 2 W 216/08
Er hat gemeint, dies sei dann anzunehmen, wenn es sich um rechtskundiges Personal handele und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweise (BGH NJW-RR 2008, 654. NJW-RR 2004, 857 f. und 1724 f.). - BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02
Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten
Auszug aus OLG Celle, 24.10.2008 - 2 W 216/08
Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, dass eine Partei, die einen Rechtsstreit zu führen beabsichtigt oder selbst verklagt ist und ihre Belange in angemessener Weise wahrgenommen wissen will, in aller Regel deshalb einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohn oder Geschäftsortes beauftragen wird, weil sie annimmt, dass zunächst ein persönliches mündliches Gespräch erforderlich sein wird (vgl. BGH NJW 2003, 898). - BGH, 12.12.2002 - I ZB 29/02
Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts
Auszug aus OLG Celle, 24.10.2008 - 2 W 216/08
Der Bundesgerichtshof hat verschiedentlich darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung, ob eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigungsmaßnahme notwendig ist i. S. d. § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO, eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist (BGH NJW 2003, 901, 902. NJW-RR 2005, 1662. NJW 2007, 2048). - BGH, 16.04.2008 - XII ZB 214/04
Erstattugsfähigkeit der Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der …
Auszug aus OLG Celle, 24.10.2008 - 2 W 216/08
Allerdings ist die Rechtspflegerin im Grundsatz zutreffend davon ausgegangen, dass die Zuziehung eines am Wohn oder Geschäftsort der Parteien bzw. in der Nähe ansässigen Rechtsanwaltes regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO abzusehen ist, und deshalb auch grundsätzlich Reisekosten, Anwesenheitsgelder und Übernachtungskosten im Rahmen der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen sind (vgl. BGH NJW 2008, 2122. NJW 2007, 2048. NJW-RR 2005, 922). - BGH, 13.09.2005 - X ZB 30/04
Auswärtiger Rechtsanwalt V
Auszug aus OLG Celle, 24.10.2008 - 2 W 216/08
Der Bundesgerichtshof hat verschiedentlich darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung, ob eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigungsmaßnahme notwendig ist i. S. d. § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO, eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist (BGH NJW 2003, 901, 902. NJW-RR 2005, 1662. NJW 2007, 2048).
- AG Sulingen, 06.12.2013 - 3 C 277/12
Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Rechtsanwalts bei Notwendigkeit der …
Eine schriftliche Information eines am Prozessgericht ansässigen Rechtsanwalts wäre also ausreichend und zumutbar gewesen (OLG Celle, NJW-RR 2009, 557 [OLG Celle 24.10.2008 - 2 W 216/08] ).