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   OLG Celle, 24.10.2019 - Not 14/19   

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https://dejure.org/2019,49218
OLG Celle, 24.10.2019 - Not 14/19 (https://dejure.org/2019,49218)
OLG Celle, Entscheidung vom 24.10.2019 - Not 14/19 (https://dejure.org/2019,49218)
OLG Celle, Entscheidung vom 24. Oktober 2019 - Not 14/19 (https://dejure.org/2019,49218)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Begriff der anwaltlichen Tätigkeit "in nicht unerheblichem Umfang" im Sinne von § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. BNotO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
    Erforderlicher nicht unerheblicher Umfang der anwaltlichen Tätigkeit des Bewerbers auf eine Notarstelle während der sog. örtlichen Wartezeit

  • rechtsportal.de

    BNotO § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
    Begriff der anwaltlichen Tätigkeit "in nicht unerheblichem Umfang" im Sinne von § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. BNotO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Celle, 24.08.2017 - Not 8/17
    Auszug aus OLG Celle, 24.10.2019 - Not 14/19
    Sie soll letztlich eine gleichmäßige Behandlung aller Bewerber gewährleisten und verhindern, dass Bewerber, die die allgemeine Wartezeit zurückgelegt haben, sich für die Bestellung zum Notar den hierfür am günstigsten erscheinenden Ort ohne Rücksicht auf dort bereits ansässige Rechtsanwälte aussuchen können (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2012 - NotZ (Brfg) 6/12, juris Rn. 16; BGH, Beschluss vom 14. März 2016 - NotZ (Brfg) 5/15, juris Rn 9; Senat, Urteil vom 1. September 2016 - Not 7/16; Beschluss vom 24. August 2017 - Not 8/17, juris Rn. 21).

    Das Ziel der Regelung wird dadurch erreicht, dass der Bewerber in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber als Rechtsanwalt tätig gewesen sein muss (vgl. BGH, a. a. O. Rn. 6, 9 m. w. N.; Senat, Beschluss vom 24. August 2017 - Not 8/17, a. a. O. Rn. 24).

    Allein der zeitliche Umfang der Tätigkeit lässt weder Rückschlüsse auf Erfahrungen im Anwaltsberuf noch darauf zu, ob der Bewerber im Amtsbereich die wirtschaftliche Grundlage einer erfolgreichen notariellen Tätigkeit geschaffen hat, um seine persönliche Unabhängigkeit zu gewährleisten (vgl. Senat, Beschluss vom 10. August 2015 - Not 8/15; Beschluss vom 24. August 2017 - Not 8/17, juris Rn. 31; Frenz in: Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 4. Aufl., § 6 BNotO Rn. 14; Bormann in: Diehn, BNotO, § 6 Rn. 20).

    Dies genügt nicht, um das mit der Regelung in § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BNotO verfolgte Ziel zu erreichen, eine zeitlich und quantitativ signifikante Erfahrung des Bewerbers im Anwaltsberuf sicherzustellen (vgl. im Hinblick auf nur geringfügig niedrigere Mandatszahlen: Senatsbeschluss vom 24. August 2017 - Not 8/17, a. a. O. Rn. 33).

    Abgesehen davon, dass der Antragsteller Umsätze nicht nur bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist, sondern für das gesamte Geschäftsjahr 2018 mitgeteilt hat, sind für die Beurteilung der Frage, ob ein Bewerber die Voraussetzungen der örtlichen Wartezeit erfüllt, nur die bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist erzielten Umsätze zu berücksichtigen (Senat, Beschluss vom 24. August 2017 - Not 8/17, a. a. O. Rn. 36).

    dd) Dass der Antragsteller seine anwaltliche Tätigkeit zuletzt reduziert hat, um sich auf die notarielle Fachprüfung vorzubereiten, rechtfertigt ebenfalls keine Ausnahme von dem Erfordernis der örtlichen Wartezeit, auch wenn ihm als Einzelanwalt eine Kompensation dieser Zeiten nicht in einem Maße möglich gewesen sein mag, wie dies bei Anwälten in größeren Kanzleien der Fall sein könnte (vgl. auch Senat, Beschluss vom 24. August 2017 - Not 8/17, a. a. O. Rn. 45).

  • BGH, 26.11.2012 - NotZ(Brfg) 6/12

    Bestellung zum Anwaltsnotar: Möglichkeit des Absehens von dreijähriger

    Auszug aus OLG Celle, 24.10.2019 - Not 14/19
    Sie soll letztlich eine gleichmäßige Behandlung aller Bewerber gewährleisten und verhindern, dass Bewerber, die die allgemeine Wartezeit zurückgelegt haben, sich für die Bestellung zum Notar den hierfür am günstigsten erscheinenden Ort ohne Rücksicht auf dort bereits ansässige Rechtsanwälte aussuchen können (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2012 - NotZ (Brfg) 6/12, juris Rn. 16; BGH, Beschluss vom 14. März 2016 - NotZ (Brfg) 5/15, juris Rn 9; Senat, Urteil vom 1. September 2016 - Not 7/16; Beschluss vom 24. August 2017 - Not 8/17, juris Rn. 21).

    Er liegt insbesondere auch deutlich über dem vom Bundesgerichtshof (Beschluss vom 14. März 2016 - NotZ (Brfg) 6/12, a. a. O. Rn. 7) entschiedenen Fall einer Anwaltstätigkeit von lediglich 35 8-Stunden-Tagen im Jahr und damit nicht einmal einem Arbeitstag pro Woche.

    Ausnahmen sind deshalb strikt zu handhaben und kommen nur in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeit aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, juris Rn. 8; Beschluss vom 26. November 2012 - NotZ (Brfg) 6/12, juris Rn. 17).

    Zudem muss den Gründen der allgemeinen und der örtlichen Wartezeit, wenn auch auf andere Weise, genügt sein (BGH, Beschluss vom 14. März 2016 - NotZ (Brfg) 5/15, juris Rn. 11; Beschluss vom 26. November 2012, a. a. O. Rn. 19).

    Solche Gründe bestehen regelmäßig nicht, wenn genügend persönlich und fachlich geeignete Bewerber, die die Wartezeit erfüllt haben, zur Verfügung stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2012 - NotZ (Brfg) 6/12, juris Rn. 18), was hier der Fall ist.

  • BGH, 14.03.2016 - NotZ(Brfg) 5/15

    Notarstellenbesetzung: Anforderungen an die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit

    Auszug aus OLG Celle, 24.10.2019 - Not 14/19
    Sie soll letztlich eine gleichmäßige Behandlung aller Bewerber gewährleisten und verhindern, dass Bewerber, die die allgemeine Wartezeit zurückgelegt haben, sich für die Bestellung zum Notar den hierfür am günstigsten erscheinenden Ort ohne Rücksicht auf dort bereits ansässige Rechtsanwälte aussuchen können (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2012 - NotZ (Brfg) 6/12, juris Rn. 16; BGH, Beschluss vom 14. März 2016 - NotZ (Brfg) 5/15, juris Rn 9; Senat, Urteil vom 1. September 2016 - Not 7/16; Beschluss vom 24. August 2017 - Not 8/17, juris Rn. 21).

    Die Formulierung "in nicht unerheblichem Umfang" ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2016 - NotZ (Brfg) 5/15, juris Rn. 6) dahingehend auszulegen, dass der Bewerber in erheblichem, ins Gewicht fallendem Maße als Rechtsanwalt tätig gewesen sein muss.

    Zudem muss den Gründen der allgemeinen und der örtlichen Wartezeit, wenn auch auf andere Weise, genügt sein (BGH, Beschluss vom 14. März 2016 - NotZ (Brfg) 5/15, juris Rn. 11; Beschluss vom 26. November 2012, a. a. O. Rn. 19).

  • OLG Celle, 17.08.2018 - Not 3/18

    Unterbrechung nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BNotO bei der Berechnung der örtlichen

    Auszug aus OLG Celle, 24.10.2019 - Not 14/19
    Es bedarf für die Prognose, dass der Bewerber sein Amt als Notar auf solider, die Unabhängigkeit gewährleistender wirtschaftlicher Grundlage und innerhalb einer organisatorisch angepassten Kanzlei dauerhaft wird ausüben können, einer hinreichenden Identität und Kontinuität mit der vorausgegangenen anwaltlichen Tätigkeit (Senat, Urteil vom 17. August 2018 - Not 3/18, juris Rn. 24).

    Anders als betreffend die allgemeine Wartezeit in § 6 Abs. 2 S. 5 BNotO geregelt, erfolgt im Rahmen des § 6 Abs. 2 S. 7 BNotO gerade keine Anrechnung auf die zur Erfüllung der Wartezeiten notwendigen Tätigkeiten (vgl. dazu Senat, Urteil vom 17. August 2018 - Not 3/18, juris Rn. 28).

  • BGH, 08.07.2010 - NotZ 5/10

    Notarbestellungsverfahren: Beschwerde zum BGH gegen einen Beschluss des

    Auszug aus OLG Celle, 24.10.2019 - Not 14/19
    Die Entscheidung ist gemäß § 111b Abs. 1 S. 2 BNotO, § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2015 - NotZ (Brfg) 11/14, juris Rn. 1; Beschluss vom 8. Juli 2010 - NotZ 5/10, juris).

    Den Wert für das Verfahren der einstweiligen Anordnung hat der Senat aufgrund der Vorläufigkeit des Anordnungsverfahrens mit der Hälfte des sonst regelmäßig zugrunde zu legenden Gegenstandswerts gemäß § 111g Abs. 2 BNotO festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2010, NotZ 5/10, juris).

  • BGH, 23.11.2015 - NotZ(Brfg) 2/15

    Notarstellenbesetzungsverfahren: Erfüllung der allgemeinen Erfahrungszeit im

    Auszug aus OLG Celle, 24.10.2019 - Not 14/19
    Zudem dient die örtliche Wartezeit der Schaffung der wirtschaftlichen Grundlagen für die angestrebte Notarpraxis, um die persönliche Unabhängigkeit des Notars sicherzustellen (BGH, Urteil vom 23. November 2015 - NotZ (Brfg) 2/15, juris Rn. 29; Senat, Beschluss vom 15. Mai 2019 - Not 2/19, n. v.; Görk in: Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl. § 6 Rn. 33; Stellungnahme des Rechtsausschusses, BT-Drs.

    Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen sind dem Zeiten gleichzustellen, in denen die anwaltliche Tätigkeit aus Gründen der Kinderbetreuung nicht vollständig unterbrochen, sondern nur reduziert war (BGH, Urteil vom 23. November 2015 - NotZ (Brfg) 2/15, juris Rn. 29 ff.).

  • BGH, 16.03.2015 - NotZ(Brfg) 11/14

    Verwaltungsrechtliche Notarsache: Beschwerde zum BGH wegen Nichtanordnung der

    Auszug aus OLG Celle, 24.10.2019 - Not 14/19
    Die Entscheidung ist gemäß § 111b Abs. 1 S. 2 BNotO, § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2015 - NotZ (Brfg) 11/14, juris Rn. 1; Beschluss vom 8. Juli 2010 - NotZ 5/10, juris).
  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus OLG Celle, 24.10.2019 - Not 14/19
    a) Der Antragsteller erstrebt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zur Sicherung seines geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs (vgl. BVerwG, BVerwGE 138, 102) durch eine vorläufige Nichtbesetzung der ausgeschriebenen Notarstelle.
  • BGH, 24.07.2006 - NotZ 13/06

    Kriterien für die Besetzung von Anwaltsnotarstellen

    Auszug aus OLG Celle, 24.10.2019 - Not 14/19
    Ausnahmen sind deshalb strikt zu handhaben und kommen nur in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeit aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, juris Rn. 8; Beschluss vom 26. November 2012 - NotZ (Brfg) 6/12, juris Rn. 17).
  • BGH, 22.03.2021 - NotZ(Brfg) 9/20

    Besetzung eines Anwaltsnotariats in Berlin: Anforderungen an die allgemeine

    Wie sich aus dem mit der Norm verfolgten Ziel ergibt, muss der Bewerber durch seine anwaltliche Tätigkeit zeitlich und quantitativ signifikante Erfahrungen im Anwaltsberuf erworben (vgl. BT-Drs. 16/4972 S. 11; Bormann in Diehn, BNotO, 2. Aufl., § 6 Rn. 19) und die erforderlichen wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen für die spätere Tätigkeit als Notar gelegt haben (vgl. BT-Drs. 11/6007 S. 10 und BT-Drs. 16/4972 S. 11; vgl. zur örtlichen Wartezeit Senat, Beschlüsse vom 26. November 2012 - NotZ (Brfg) 6/12, NJW-RR 2013, 695 f. Rn. 16 und vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01, NJW 2002, 968, 969 mwN sowie OLG Celle, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - Not 14/19, juris Rn. 21; Görk in Schippel/Görk, BNotO, aaO, § 6 Rn. 33).

    Allein der zeitliche Umfang der Tätigkeit lässt dabei weder hinreichende Rückschlüsse auf die notwendigen Erfahrungen im Anwaltsberuf noch darauf zu, ob der Bewerber die wirtschaftlichen Grundlagen für eine erfolgreiche notarielle Tätigkeit und seine hierfür erforderliche persönliche Unabhängigkeit geschaffen hat (vgl. zur örtlichen Wartezeit OLG Celle, Beschlüsse vom 24. Oktober 2019 - Not 14/19, juris Rn. 25 und vom 24. August 2017 - Not 8/17, juris Rn. 31; jew. mwN; Bormann in Diehn, BNotO, aaO, § 6 Rn. 20).

    Maßgeblich für die Beurteilung sind deshalb zumindest auch Art und Zahl der übernommenen Mandate sowie die Höhe der hiermit erzielten Erlöse (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - Not 14/19, juris Rn. 25 zur örtlichen Wartezeit).

    Ebenso wenig lässt sich den vom Kläger angeführten Referenzentscheidungen des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Oktober 2019 (Not 14/19, juris) und des Senats vom 2. Dezember 2002 (NotZ 15/02, NJW-RR 2003, 642, 643) ein Rechtssatz des Inhalts entnehmen, wonach es einer nachvollziehbaren substantiierten Darlegung des Umfangs anwaltlicher Tätigkeit des Bewerbers nicht bedürfe.

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