Rechtsprechung
   OLG Celle, 25.03.2004 - 5 U 7/04   

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https://dejure.org/2004,5580
OLG Celle, 25.03.2004 - 5 U 7/04 (https://dejure.org/2004,5580)
OLG Celle, Entscheidung vom 25.03.2004 - 5 U 7/04 (https://dejure.org/2004,5580)
OLG Celle, Entscheidung vom 25. März 2004 - 5 U 7/04 (https://dejure.org/2004,5580)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Zum Antrieb und zur Fortbewegung eines Randstreifenmähgerätes eingesetzter Unimog als Kfz; Hochschleudern von Gegenständen beim Seitenstreifenmähen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 7 Abs. 1 StVG; § 7 Abs. 2 StVG
    Anspruch auf Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls; Haftung des Landes für den durch einen beim Mähen des Seitenstreifens hochgeschleuderten Gegenstand verursachten Schades an dem Fahrzeug des Geschädigten; Vorliegen des Betriebs eines Kraftfahrzeuges bei ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls; Haftung des Landes für den durch einen beim Mähen des Seitenstreifens hochgeschleuderten Gegenstand verursachten Schades an dem Fahrzeug des Geschädigten; Vorliegen des Betriebs eines Kraftfahrzeuges bei ...

  • Judicialis

    StVG § 7 a. F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 7 (a.F.)
    Unimog, der zur Fortbewegung eines Randstreifenmähgerätes eingesetzt wird, als Kraftfahrzeug i. S. d. § 7 Abs. 1 StVG - Beschädigung eines Fahrzeugs durch das Mähgerät

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 553
  • NVwZ-RR 2005, 440 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Stuttgart, 25.06.2003 - 4 U 41/03

    Amtshaftung und Verkehrsunfallhaftung des Straßenbaulastträgers:

    Auszug aus OLG Celle, 25.03.2004 - 5 U 7/04
    Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. BGH a. a. O.; OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Juni 2003, Az.:4 U 41/03).

    Entgegen der Ansicht des OLG Stuttgart (Urteil vom 25. Juni 2002, 4 U 41/03) vermag der Senat deshalb in einem derartigen Schadensfall nicht die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos zu erkennen.

    Die Frage hat grundsätzliche Bedeutung auch mit Blick auf die Regelung des § 17 Abs. 3 S. 1 StVG n. F. und dient der Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung (vgl. die entgegenstehende Entscheidung des OLG Stuttgart vom 25. Juni 2003, 4 U 41/03).

  • BGH, 02.07.1991 - VI ZR 6/91

    Haftung für Panikreaktionen von Tieren

    Auszug aus OLG Celle, 25.03.2004 - 5 U 7/04
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 105, 65, 66; 113, 164; 115, 84) ist das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" entsprechend dem Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen.

    Das beruht auf dem Gedanken, dass die von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ausgehenden Gefahren immer größer werden, diese aber im Interesse des technischen Fortschritts nicht verboten werden können und deshalb von dem Einzelnen hinzunehmen sind (BGHZ 115, 84).

    So gesehen ist nicht nur die Gefährdungshaftung als solche, sondern auch deren weite Ausdehnung gleichsam der Preis für die Inkaufnahme dieses ständig zunehmenden Gefährdungspotenzials (BGHZ 115, 84 ff.).

  • BGH, 13.12.1990 - III ZR 14/90

    Haftung einer öffentlichen Körperschaft für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Celle, 25.03.2004 - 5 U 7/04
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 105, 65, 66; 113, 164; 115, 84) ist das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" entsprechend dem Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen.

    Der BGH verlangt eine über den gewöhnlichen Durchschnitt erheblich hinausgehende Aufmerksamkeit, Geschicklichkeit und Umsicht sowie geistesgegenwärtiges und sachgemäßes Handeln im Augenblick der Gefahr im Rahmen des Menschenmöglichen (BGHZ 113, 164).

  • BGH, 05.07.1988 - VI ZR 346/87

    Haftung des Halters eines Streufahrzeugs

    Auszug aus OLG Celle, 25.03.2004 - 5 U 7/04
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 105, 65, 66; 113, 164; 115, 84) ist das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" entsprechend dem Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen.
  • LG Koblenz, 08.07.2013 - 5 O 329/12

    Grashäcksler - Schadensersatzansprüche bei Beschädigung

    Dementsprechend ist in der Rechtsprechung in den häufig entschiedenen Fällen, in denen andere Verkehrsteilnehmer durch von einem Mähfahrzeug hochgeschleuderte Steine oder andere Gegenstände zu Schaden gekommen sind, eine Haftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG angenommen worden (vgl. insbesondere BGH, VersR 2005, 566 - 567 sowie ferner BGH, NZV 1991, 185; OLG Saarbrücken, NZV 2006, 418; OLG Rostock, DAR 1998, 474; OLG Stuttgart, DAR 2003, 462 und OLG Celle, NVwZ-RR 2004, 553).
  • LG Verden, 11.01.2013 - 7 O 88/12

    Nachbarrecht: Ausgleichsanspruch des Nachbarn bei Herbizidabdrift auf die Felder

    Zwar liegt der weit zu fassende Betrieb eines Kraftfahrzeuges vor (Hentschel/König/Dauer, § 7 StVG, Rn. 4), welcher auch außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums nach der (nur noch) hierfür anzuwendenden maschinentechnischen Auffassung (Hentschel/König/Dauer, § 7 StVG, Rn. 5a) und auch bei Be- oder Entladevorgängen (Hentschel/König/Dauer, § 7 StVG, Rn. 6-7) vorliegt, z.B. auch bei einer fahrbaren Mähmaschine (OLG Celle, NVwZ-RR 2004, 553) oder einem Streufahrzeug (BGH, NZV 1989, 18).
  • LG Bonn, 12.09.2018 - 1 O 74/16

    Mähfahrzeug Holzstück Haftung Sicherungsmaßnahmen

    Eine Verbindung mit dem Betrieb als Kraftfahrzeug ist danach dann zu bejahen, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäße Arbeiten verrichtet (stetige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urt. v. 18.01.2005, Az. VI ZR 115/04 = NVZ 2005, 305 und OLG Celle, Urt. v. 25.03.2004, Az. 5 U 7/05 = NVwZ-RR 2004, 553, jeweils m.w.N.).
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