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   OLG Celle, 26.04.2005 - 16 U 187/04   

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https://dejure.org/2005,3704
OLG Celle, 26.04.2005 - 16 U 187/04 (https://dejure.org/2005,3704)
OLG Celle, Entscheidung vom 26.04.2005 - 16 U 187/04 (https://dejure.org/2005,3704)
OLG Celle, Entscheidung vom 26. April 2005 - 16 U 187/04 (https://dejure.org/2005,3704)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 276 BGB; § 278 BGB; § 167 BGB
    Beanspruchung der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über Wohnraum; Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen aus einem Beratungsvertrag; Annahme einer stillschweigenden Bevollmächtigung beim Zustandekommen eines Beratungsvertrages; Makler als Untervertreter und ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beanspruchung der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über Wohnraum; Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen aus einem Beratungsvertrag; Annahme einer stillschweigenden Bevollmächtigung beim Zustandekommen eines Beratungsvertrages; Makler als Untervertreter und ...

  • Judicialis

    BGB § 433 aF; ; BGB § 675 aF

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 433 (aF); BGB § 675 (aF)
    Rücktrittsrecht wegen Aufklärungsmangel bei sogenannten Schrottimmobilien

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rücktrittsrecht bei sog. Schrottimmobilien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Vollfinanzierter Immobilienkauf, unterlassene Aufklärung über die Unüblichkeit und die Nachteile einer Mietpoolkonstruktion

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2006, 32
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Celle, 07.12.2004 - 16 U 127/04

    Anspruch auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung wegen

    Auszug aus OLG Celle, 26.04.2005 - 16 U 187/04
    Die Finanzierung erfolgte, wie auch in zahlreichen anderen Fällen (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 - 16 U 127/04 ) durch die Badenia Bausparkasse in Karlsruhe, und zwar nach dem sog. "Dortmunder Modell", bei dem zunächst ein Vorausdarlehen über die gesamte Finanzierungssumme gewährt wird.

    Dies ist gerichtsbekannt, z. B. aus dem Parallelverfahren 16 U 127/04.

    Insoweit wird auf das dort verkündete Urteil vom 7. Dezember 2004 Bezug genommen (OLGR Celle 2005, 44 = Nds. Rpfl. 2005, 62 = ZIP 2005, 199).

    Entweder hätten sie nämlich, um den Zins von 7, 15 % und damit ihre monatliche Belastung zu halten, nunmehr statt des bisherigen Kredits über 176.000 DM einen solchen von ca. 183.500 DM aufnehmen müssen, damit bei einer Auszahlung von 96 % die ursprüngliche und durch die Bausparverträge abgesicherte Kreditsumme von 176.000 DM erhalten blieb oder sie hätten alternativ jetzt für 176.000 DM die Kapitalmarktzinsen zahlen müssen (siehe 16 U 127/04).

    Zudem ist dem Senat aus der bereits zitierten Parallelsache 16 U 127/04 (s. Senatsurt. a. a. O.) die dortige Vertriebsvereinbarung bekannt, wonach allein die H & B GmbH eine Provision von 17, 5 % bei Verkauf an Mieter und 18, 75 % bei für Anleger bestimmten Wohnungen erhalten hat.

  • BGH, 15.10.2004 - V ZR 223/03

    Übernahme und Verletzung von Beratungspflichten durch den Verkäufer

    Auszug aus OLG Celle, 26.04.2005 - 16 U 187/04
    Der im Kaufvertrag enthaltene Haftungsausschluss für außerhalb des Vertrags gegebene Zusagen und Erklärungen ist deshalb unwirksam (BGH Urteil v. 15. Oktober 2004, V ZR 223/03).

    2003 - V ZR 223/03 - in WM 2005, 69 = NZM 2005, 118 = ZIP 2005, 306 = ZNotP 2005, 103 = BGH-Report 2005, 342 = MDR 2005, 326 = NJW 2005, 983 = ZfIR 2005, 245 - 249).

    Denn im Hinblick auf die von den Antragstellern dargelegten, in den Kaufpreis mit einkalkulierten "Weichkosten" von 20 (bis 30) % zuzüglich der offen gelegten Gebühren und Provisionen war die Wohnung erheblich überteuert und damit als Wertanlage, etwa zur Schließung von Lücken bei der Alterversorgung gemäß Werbeprospekt der Beklagten (Bl. 41 f. d. A.), von vornherein ungeeignet (vgl. Versäumnisurteil d. BGH v. 15. Okt. 2004 - AZ.: V ZR 223/03 , a. a. O.).

  • OLG Karlsruhe, 24.11.2004 - 15 U 4/01

    Haftung einer Bausparkasse: Finanzierung des Erwerbs einer "Schrottimmobilie"

    Auszug aus OLG Celle, 26.04.2005 - 16 U 187/04
    Ein zum Rücktritt berechtigender Aufklärungsmangel liegt auch vor, wenn der Käufer nicht über die Unüblichkeit des Mietpools und die damit verbundenen Nachteile aufgeklärt wird (ebenso OLG Karlsruhe, ZIP 2005, 698 sowie Hofmann, ZIP 2005, 688).

    Zu den aufklärungsbedürftigen Nachteilen des Mietpools ausführlich OLG Karlsruhe, ZIP 2005, 698 und Hofmann, ZIP 2005, 688, 691 ff.; die im Urteil des OLG Karlsruhe getroffenen Feststellungen zu den Nachteilen dürften inzwischen als gerichtsbekannt anzusehen sein.

  • BGH, 31.10.2003 - V ZR 423/02

    Voraussetzungen eines zu einem Kaufvertrag hinzutretenden Beratungsvertrages;

    Auszug aus OLG Celle, 26.04.2005 - 16 U 187/04
    Die Beklagte muss sich die im Folgenden noch zu behandelnden Beratungsfehler der Vertriebsmitarbeiter trotz des Haftungsausschlusses in § 10 des Vertrages zurechnen lassen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 116, 117 unter II. 1.; BGHR 2004, 75 m. w. N.).

    Bei dem Erwerb einer Immobilie zu Anlagezwecken sind dies zunächst die Aufwendungen, die der Interessent aufbringen muss, um das Objekt mit seinen Mitteln erwerben und halten zu können (BGHZ 156, 371, 377).

  • BGH, 14.03.2003 - V ZR 308/02

    Aufklärungspflicht des Verkäufers über Provisionsverpflichtung gegenüber dem

    Auszug aus OLG Celle, 26.04.2005 - 16 U 187/04
    Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2003, 1811, 1813) kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, Angaben zu den Belastungen aus dem Immobilienerwerb seien stets nur der Anbahnung der Finanzierungsverträge zuzuordnen.

    Ist ein Schadensersatzanspruch wegen unrichtiger Beratung gegeben, so ist dem Schädiger in aller Regel der Einwand verwehrt, der Geschädigte habe sich auf die Richtigkeit seiner Angaben nicht verlassen dürfen und ihn treffe deshalb ein mitwirkendes Verschulden (BGH NJW 2003, 1811, 1814; BGH NJW 1998, 302).

  • BGH, 27.11.1998 - V ZR 344/97

    Haftung eines Immobilienverkäufers für die Richtigkeit eines Berechnungsbeispiels

    Auszug aus OLG Celle, 26.04.2005 - 16 U 187/04
    Die Beklagte ist deshalb zum Schadensersatz verpflichtet und hat die Kläger so zu stellen, als hätten sie von dem Vertragsabschluss abgesehen (BGHZ 140, 111).
  • BGH, 26.09.1997 - V ZR 29/96

    Vermögensschaden bei Verschulden bei Vertragsschluß

    Auszug aus OLG Celle, 26.04.2005 - 16 U 187/04
    Ist ein Schadensersatzanspruch wegen unrichtiger Beratung gegeben, so ist dem Schädiger in aller Regel der Einwand verwehrt, der Geschädigte habe sich auf die Richtigkeit seiner Angaben nicht verlassen dürfen und ihn treffe deshalb ein mitwirkendes Verschulden (BGH NJW 2003, 1811, 1814; BGH NJW 1998, 302).
  • OLG Celle, 08.03.2005 - 16 U 193/04

    Aus einem Beratungsvertrag resultierende Beratungspflichten bei einem

    Auszug aus OLG Celle, 26.04.2005 - 16 U 187/04
    Ferner wird verwiesen auf das weitere Verfahren 16 U 193/04, in dem am 8. März 2005 ein Urteil verkündet worden ist und welches dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten bekannt ist, weil er an diesem Verfahren ebenfalls beteiligt war.
  • BGH, 09.11.2007 - V ZR 25/07

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Beratungsfehlern;

    Da die Kläger über einen sehr viel längeren Zeitraum mit den Zinsen des Vorausdarlehens belastet waren - der erste Bausparvertrag war erst nach etwa 12 Jahren zuteilungsreif und führte zudem nur zur Tilgung der ersten Hälfte des Vorausdarlehens -, durften sie schon nicht darüber im Unklaren gelassen werden, dass sich ihr monatlicher Aufwand nach Ablauf der für das Vorausdarlehen vereinbarten fünfjährigen Zinsbindungsfrist in Abhängigkeit von der allgemeinen Zinsentwicklung verändern konnte (vgl. OLG Celle, ZIP 2006, 32, 34).
  • OLG Celle, 13.02.2007 - 16 U 5/06

    Pflicht der kreditgebenden Bank zur Risikoaufklärung über das finanzierte

    Der Senat hat das in vergleichbaren Parallelfällen, an denen immer die Beklagte beteiligt war, wiederholt entschieden; daran ist festzuhalten (zuletzt u. a. 16 U 187/04 vom 26. April 2005, 16 U 193/04 vom 8. März 2005, 16 U 185/05 vom 2. Mai 2006 sowie 16 U 234/05 vom 23. Mai 2006 - jene Entscheidung betrifft ebenfalls eine Wohnung aus dem Objekt Emden).

    Ähnlich wie in den vom Senat bereits entschiedenen Parallelfällen (16 U 127/04, 16 U 193/04 und 16 U 187/04) betrug der Nominalzins hier 7, 85 % bei einem Disagio von 2 % und einer Zinsfestschreibung von 5 Jahren.

  • OLG Celle, 18.12.2008 - 16 U 101/08

    Beratungspflichten des Verkäufers einer Immobilie bei Beitritt zu einem Mietpool

    Dazu hat der BGH u. a. im Beschluss vom 17. Januar 2008 (V ZR 92/07 m. w. N.) ausgeführt, dass der Erwerber über das Risiko einer Zinssteigerung für das Vorausdarlehen nach Ablauf der Zinsbindungsfrist aufzuklären ist (ebenso BGH, Urteil vom 9. November 2007, V ZR 25/07 sowie V ZR 178/07, V ZR 179/07 - jeweils vom 15. Mai 2008. Senat ZIP 2006, 32, 34).
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