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   OLG Celle, 27.02.2008 - 14 U 211/06   

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https://dejure.org/2008,5426
OLG Celle, 27.02.2008 - 14 U 211/06 (https://dejure.org/2008,5426)
OLG Celle, Entscheidung vom 27.02.2008 - 14 U 211/06 (https://dejure.org/2008,5426)
OLG Celle, Entscheidung vom 27. Februar 2008 - 14 U 211/06 (https://dejure.org/2008,5426)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 9 Abs. 1b EuGVVO ; Art. 11 Abs. 2 EuGVVO
    Internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts für einen Schadensersatzprozess gegen eine polnische Versicherungsgesellschaft aufgrund eines in Polen verursachten Verkehrsunfalls; Voraussetzungen für eine Klage eines Geschädigten gegen den Versicherer vor einem an ...

  • verkehrslexikon.de

    Juristische Person als Geschädigte bei Verkehrsunfallklagen in Deutschland

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts für einen Schadensersatzprozess gegen eine polnische Versicherungsgesellschaft aufgrund eines in Polen verursachten Verkehrsunfalls; Voraussetzungen für eine Klage eines Geschädigten gegen den Versicherer vor einem an ...

  • unalex.eu

    Art. 11 Brüssel I-VO
    Gerichtsstand für Klagen gegen den Versicherer in Haftpflichtsachen - Klage des Geschädigten gegen den Versicherer des Schädigers - Erstreckung des Schutzes auf die Direktklage des Geschädigten

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EuGVVO Art. 9 Abs. 1; EuGVVO Art. 11 Abs. 2
    Eine durch einen Verkehrsunfall geschädigte juristische Person kann gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer aus einem Mitgliedstaat der EU an ihrem Sitz klagen. Mit Anmerkung: Christian Tomson

  • bld.de PDF (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Art. 9, 11 EuGVVO
    Keine Regressklagen am Sitz des Versicherers gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers nach Unfall im Ausland (RA Christian Tomson; VersR 2009, 62 f.)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EuGVVO Art. 9 Abs. 1 lit. b; EuGVVO Art. 11 Abs. 2
    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage einer in Deutschland ansässigen GmbH gegen einen polnischen Kfz-Haftpflichtversicherer aufgrund eines Unfallereignisses in der Bundesrepublik Deutschland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ra-frese.de (Kurzinformation)

    Klage vor Heimatgericht auch für juristische Personen möglich

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Klage vor Heimatgericht auch für juristische Personen möglich

  • ra-frese.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Klage vor Heimatgericht auch für juristische Personen möglich

Besprechungen u.ä.

  • bld.de PDF (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Art. 9, 11 EuGVVO
    Keine Regressklagen am Sitz des Versicherers gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers nach Unfall im Ausland (RA Christian Tomson; VersR 2009, 62 f.)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 86
  • NZV 2009, 77
  • VersR 2009, 61
  • VersR 2009, 62
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.02.2004 - VIII ZR 127/03

    Anforderungen an die Bestimmtheit des Klagegrundes

    Auszug aus OLG Celle, 27.02.2008 - 14 U 211/06
    Das Hilfsbegehren, für das allerdings ebenfalls die deutsche internationale Zuständigkeit nach Art. 11 Abs. 2, 9 Abs. 1 Buchstabe b EuGVVO begründet wäre, selbst wenn man hierbei auf den Zedenten abstellen wollte, steht erst zur Entscheidung, falls sich der Hauptantrag als unbegründet erweisen sollte (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 216 [BGH 11.02.2004 - VIII ZR 127/03] - [...] Rdnr. 9 a. E.).
  • BGH, 17.11.2005 - IX ZR 8/04

    Anforderungen an die Bezeichnung des Anspruchs in einem Mahnbescheid; Pflichten

    Auszug aus OLG Celle, 27.02.2008 - 14 U 211/06
    Ob diese auch den hilfsweise geltend gemachten Klaggrund des abgetretenen Verdienstausfallanspruchs des Geschäftsführers der Klägerin umfasst, da das zulässigerweise in einem besonderen Gerichtsstand angerufene Gericht eine umfassende Entscheidungszuständigkeit besitzt (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 12 Rdnr. 21 ), oder ob es insoweit an einem dafür erforderlichen einheitlichen Streitgegenstand fehlt (vgl. Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 12 Rdnr. 21 i.V.m. § 260 Rdnr. 5 und BGH, NJW-RR 2006, 275 [BGH 17.11.2005 - IX ZR 8/04] - [...] Rdnr. 15 - sowie BGH, NJW 1991, 1683 - [...] Rdnr. 14), bedarf keiner Entscheidung des Senats.
  • EuGH, 13.12.2007 - C-463/06

    DAS OPFER EINES VERKEHRSUNFALLS KANN VOR DEM GERICHT DES ORTES SEINES WOHNSITZES

    Auszug aus OLG Celle, 27.02.2008 - 14 U 211/06
    Wie der EuGH aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des Bundesgerichtshofs vom 26. September 2006 (NJW 2007, 71 [BGH 26.09.2006 - VI ZR 200/05] ) in seinem Urteil vom 13. Dezember 2007 (C-463/06), dem sich der Senat anschließt, entschieden hat, ist die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 EuGVVO auf Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b EuGVVO dahin auszulegen, dass der Geschädigte vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedsstaat, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig ist.
  • BGH, 26.09.2006 - VI ZR 200/05

    BGH legt Frage nach dem Gerichtsstand für eine Direktklage des Geschädigten gegen

    Auszug aus OLG Celle, 27.02.2008 - 14 U 211/06
    Wie der EuGH aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des Bundesgerichtshofs vom 26. September 2006 (NJW 2007, 71 [BGH 26.09.2006 - VI ZR 200/05] ) in seinem Urteil vom 13. Dezember 2007 (C-463/06), dem sich der Senat anschließt, entschieden hat, ist die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 EuGVVO auf Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b EuGVVO dahin auszulegen, dass der Geschädigte vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedsstaat, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig ist.
  • BGH, 29.11.1990 - I ZR 45/89

    Entscheidung über nicht (mehr) zur Entscheidung gestellte Ansprüche; Haftung für

    Auszug aus OLG Celle, 27.02.2008 - 14 U 211/06
    Ob diese auch den hilfsweise geltend gemachten Klaggrund des abgetretenen Verdienstausfallanspruchs des Geschäftsführers der Klägerin umfasst, da das zulässigerweise in einem besonderen Gerichtsstand angerufene Gericht eine umfassende Entscheidungszuständigkeit besitzt (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 12 Rdnr. 21 ), oder ob es insoweit an einem dafür erforderlichen einheitlichen Streitgegenstand fehlt (vgl. Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 12 Rdnr. 21 i.V.m. § 260 Rdnr. 5 und BGH, NJW-RR 2006, 275 [BGH 17.11.2005 - IX ZR 8/04] - [...] Rdnr. 15 - sowie BGH, NJW 1991, 1683 - [...] Rdnr. 14), bedarf keiner Entscheidung des Senats.
  • OLG Köln, 09.03.2010 - 13 U 119/09

    Einbeziehung von juristischen Personen in den Schutzbereich des Art. 11 Abs. 2

    Ein Revisionszulassungsgrund, der einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO entgegenstehen könnte, liegt daher nicht vor (s. auch im Parallelfall OLG Celle, Urt. v. 27. Februar 2008 - 14 U 211/06; juris Tz. 25; insoweit in NJW 2009, 86 nicht abgedruckt).
  • OLG Zweibrücken, 29.09.2009 - 1 U 119/09

    Internationale Zuständigkeit für eine Schadenersatzklage nach Verkehrsunfall in

    Somit stellt die Verordnung bei der Regelung der "Zuständigkeit für Versicherungssachen" allein nicht darauf ab, ob der Kläger eine natürliche oder juristische Person ist (vgl. auch: OLG Celle VersR 2009, 61 mit Anm. Tomson).

    Tomson, VersR 2009, 62 will die vom EuGH gemachte Ausnahme z.B. auf weltweit agierende Pharmaunternehmen mit eigener Schadensregulierungseinheit ausdehnen.

  • OLG Frankfurt, 23.06.2014 - 16 U 224/13

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Schadenersatzansprüche aus

    Dies kann auch eine juristische Person wie die Klägerin sein, deren Eigentum beschädigt wurde [OLG Celle Urt. v. 27.2.2008 - 14 U 211/06 - Rn. 16; OLG Zweibrücken Beschl. v. 29.9.2001 - 1 U 119/09 - Rn. 7; OLG Köln Beschl. v. 9.3.20101 - 13 U 119/09 - Rn. 11; konkret für Leasinggeber Vogel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., § 3 Rn. 135; Gottwald in MünchKom., 4. Aufl., Art. 11 EuGVVO Rn. 2].
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-340/16

    Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    34 Zur Veranschaulichung dieses Punktes im Kontext der Kraftfahrzeugversicherung kann z. B. auf das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Februar 2008, 14 U 211/06 2, verwiesen werden, wo die Einbeziehung juristischer Personen in den Begriff "Geschädigter" im Sinne von Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 akzeptiert wurde.
  • LG Düsseldorf, 03.11.2014 - 15 O 1/13

    Internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts i.R.e.

    Für ein weites Verständnis des Geschädigtenbegriffs sprechen auch die Art. 2d der Richtlinie 2000/26 EG in Verbindung mit Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 72/166/EWG, wonach jede Peron, die ein Recht auf Ersatz eines von einem Fahrzeug verursachten Schadens hat, als Geschädigter anzusehen ist (vgl. auch Staudinger/Czaplinski, a.a.O.; OLG Celle, NZV 2009, 77).
  • AG Bückeburg, 02.06.2010 - 31 C 181/09

    Annahme einer schwächeren Partei einer weltweit tätigen Gesellschaft mit

    Damit können deutsche Gerichte für eine Klage aufgrund eines Direktanspruchs international zuständig sein (vgl. OLG Celle VersR 2009, 61 ).
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