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   OLG Celle, 27.03.2017 - 13 U 199/16   

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OLG Celle, 27.03.2017 - 13 U 199/16 (https://dejure.org/2017,18319)
OLG Celle, Entscheidung vom 27.03.2017 - 13 U 199/16 (https://dejure.org/2017,18319)
OLG Celle, Entscheidung vom 27. März 2017 - 13 U 199/16 (https://dejure.org/2017,18319)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • christmann-law.de (Kurzinformation und Volltext)

    Werbung einer Klinik mit "Kältebehandlung hilft gegen Übergewicht" ist irreführend und zu unterlassen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (23)

  • OLG Düsseldorf, 13.11.2007 - 20 U 172/06

    Wettbewerblicher Unterlassungsanspruch: Irreführende und wettbewerbsrechtlich

    Auszug aus OLG Celle, 27.03.2017 - 13 U 199/16
    Insofern gilt, dass sich das Gericht nicht darauf beschränken darf, Äußerungen von Wissenschaftlern unbesehen zu glauben, es muss diese vielmehr für die Gewinnung der erforderlichen richterlichen Überzeugung auch nachvollziehen können (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2007 - I-20 U 172/06, juris Rn. 24).

    Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten kann hieraus jedoch nicht der Rückschluss gezogen werden, dass schon die Zulassung durch die FDA ausreichen muss, um die Wirksamkeit wissenschaftlich nachzuweisen (so auch für die schon zu diesem Zeitpunkt von der FDA zugelassene Kryolipolyse: OLG München, Urteil vom 14. Januar 2016 - 29 U 2609/15, juris; für eine von der FDA zugelassene sog. Mikro- oder Feinstromtherapie: OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2007 - I-20 U 172/06 , juris).

  • OLG München, 14.01.2016 - 29 U 2609/15

    Unzulässigkeit einer Werbebehauptung wegen Gesundheitsbezugs

    Auszug aus OLG Celle, 27.03.2017 - 13 U 199/16
    Die hohe Bedeutung des Rechtsguts Gesundheit, welche die besonderen Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussagen bei gesundheitsbezogener Werbung rechtfertigt (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 5 Rn. 2.215), ist bei Maßnahmen zu ästhetischen Zwecken, deren Durchführung einen Gesundheitsbezug aufweist, ebenso berührt wie bei Maßnahmen, die unmittelbar ein gesundheitsbezogenes Ziel haben (ebenso für die Kryolipolyse: OLG München, Urteil vom 14. Januar 2016 - 29 U 2609/15, juris Rn. 34; LG Berlin, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 103 O 82/14, juris Rn. 26).

    Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten kann hieraus jedoch nicht der Rückschluss gezogen werden, dass schon die Zulassung durch die FDA ausreichen muss, um die Wirksamkeit wissenschaftlich nachzuweisen (so auch für die schon zu diesem Zeitpunkt von der FDA zugelassene Kryolipolyse: OLG München, Urteil vom 14. Januar 2016 - 29 U 2609/15, juris; für eine von der FDA zugelassene sog. Mikro- oder Feinstromtherapie: OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2007 - I-20 U 172/06 , juris).

  • OLG München, 19.04.2012 - 6 U 2576/11

    Wettbewerbsverstoß: Werbung für eine Ultraschall-Behandlung zur Körperformung

    Auszug aus OLG Celle, 27.03.2017 - 13 U 199/16
    Zudem wird dem von der Werbung der Verfügungsbeklagten angesprochenen Verkehr nicht nur die positive Auswirkung der beworbenen Behandlungsmethode auf das äußere Erscheinungsbild des Anwenders vermittelt, sondern - unausgesprochen - auch auf dessen Gesundheit, weil die Reduzierung von Übergewicht und überschüssigem Körperfett - wie allgemein bekannt - auch gesundheitsfördernde Wirkung hat (vgl. für eine Ultraschallbehandlung zur Reduzierung von Körperfettzellen: OLG München, Urteil vom 19. April 2012 - 6 U 2576/11, juris Rn. 32).

    Für den Bereich der Medizinprodukte erscheint die Einhaltung des Goldstandards jedenfalls dann nicht zwingend erforderlich, wenn der Wirknachweis - wie hier - anhand objektiv messbarer Ergebnisse geführt werden kann und nicht die Gefahr der Verzerrung der Studienergebnisse durch subjektive Empfindungen der Teilnehmer besteht (vgl. OLG München, Urteil vom 19. April 2012 - 6 U 2576/11, juris Rn. 38; LG Hamburg, Urteil vom 6. April 2016 - 416 HKO 168/15, juris Rn. 29).

  • OLG Zweibrücken, 25.08.2016 - 4 U 93/14
    Auszug aus OLG Celle, 27.03.2017 - 13 U 199/16
    Vergleichbares gilt für das für die Geräte erteilte Patent (vgl. Anlagen PM 9 bis 11), das nichts über die medizinische Wirksamkeit der beworbenen Behandlungsmethoden aussagt (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 25. August 2016 - 4 U 93/14, juris Rn. 20 f.; KG Berlin, Urteil vom 12. Juni 2015 - 5 U 167/13, juris Rn. 63 ff.).
  • LG Hamburg, 06.04.2016 - 416 HKO 168/15

    Unterlassungsanspruch: Werbeaussagen hinsichtlich eines Kopflausmittels

    Auszug aus OLG Celle, 27.03.2017 - 13 U 199/16
    Für den Bereich der Medizinprodukte erscheint die Einhaltung des Goldstandards jedenfalls dann nicht zwingend erforderlich, wenn der Wirknachweis - wie hier - anhand objektiv messbarer Ergebnisse geführt werden kann und nicht die Gefahr der Verzerrung der Studienergebnisse durch subjektive Empfindungen der Teilnehmer besteht (vgl. OLG München, Urteil vom 19. April 2012 - 6 U 2576/11, juris Rn. 38; LG Hamburg, Urteil vom 6. April 2016 - 416 HKO 168/15, juris Rn. 29).
  • KG, 12.06.2015 - 5 U 167/13
    Auszug aus OLG Celle, 27.03.2017 - 13 U 199/16
    Vergleichbares gilt für das für die Geräte erteilte Patent (vgl. Anlagen PM 9 bis 11), das nichts über die medizinische Wirksamkeit der beworbenen Behandlungsmethoden aussagt (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 25. August 2016 - 4 U 93/14, juris Rn. 20 f.; KG Berlin, Urteil vom 12. Juni 2015 - 5 U 167/13, juris Rn. 63 ff.).
  • BGH, 06.02.2013 - I ZR 62/11

    Basisinsulin mit Gewichtsvorteil

    Auszug aus OLG Celle, 27.03.2017 - 13 U 199/16
    (1) Die Verfügungsbeklagte geht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass sich die hinreichende wissenschaftliche Absicherung der beworbenen Methode nicht ausschließlich aus einer randomisierten, placebo-kontrollierten Doppelblindstudie nach dem sog. Goldstandard ergeben kann, auch wenn eine solche Studie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Arzneimittel im Regelfall erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 - I ZR 62/11 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil, juris Rn. 19).
  • OLG Karlsruhe, 23.11.2011 - 6 U 93/11

    Wettbewerbsverstoß: Irreführende Werbeaussage über die hautverjüngende Wirkung

    Auszug aus OLG Celle, 27.03.2017 - 13 U 199/16
    Ob und in welchem Umfang die mit der Herstellerin der "CoolSculpting"-Systems verbundenen Personen tatsächlich Einfluss auf das inhaltliche Ergebnis der Untersuchungen genommen haben, ist dabei ohne Bedeutung (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 23. November 2011 - 6 U 93/11, juris Rn. 40).
  • OLG Celle, 24.11.2016 - 13 U 91/16
    Auszug aus OLG Celle, 27.03.2017 - 13 U 199/16
    Damit betrifft die Werbung den Bereich des Heilwesens, der im Interesse der öffentlichen Gesundheit eine besondere Reglementierung von Werbung erfordert, und stellt sich als gesundheitsbezogen dar (ebenso für ein "Bodyforming" mittels elektromagnetischer Wellen: OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2011 - 4 U 213/10, juris Rn. 14; für die Angabe, ein bestimmtes Produkt - Repair-Kapseln" - könne Schäden an Haut, Haaren oder Fingernägeln beseitigen: BGH, Urteil vom 7. April 2016 - I ZR 81/15, juris Rn. 21 ff), zur Verbesserung von Cellulite mittels Tabletten: Senat, Beschluss vom 24. November 2016 - 13 U 91/16, juris, Rn. 36 ff., für eine Stoßwellentherapie zur Behandlung von Cellulite: KG Berlin, Urteil vom 27. November 2015 - 5 U 20/14, juris Rn. 53).
  • LG Hannover, 01.11.2016 - 26 O 82/16
    Auszug aus OLG Celle, 27.03.2017 - 13 U 199/16
    Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 1. November 2016 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover (26 O 82/16) durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
  • BGH, 07.04.2016 - I ZR 81/15

    Repair-Kapseln - Wettbewerbswidrige Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel:

  • KG, 27.11.2015 - 5 U 20/14

    Akustische Wellentherapie - Irreführende Werbung mit der Dauerhaftigkeit eines

  • LG Berlin, 09.12.2014 - 103 O 82/14
  • OLG Celle, 30.01.2014 - 13 U 183/12

    Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs u. der Bewerbung eines

  • BGH, 15.12.2011 - I ZR 174/10

    Bauheizgerät

  • OLG Karlsruhe, 12.05.2011 - 4 U 213/10
  • BGH, 01.03.2007 - I ZR 51/04

    Krankenhauswerbung

  • BGH, 09.02.1998 - II ZB 15/97

    Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes mittels Indizien

  • BGH, 17.11.2005 - I ZR 300/02

    MEGASALE

  • BGH, 27.01.2005 - I ZR 146/02

    Sammelmitgliedschaft III

  • BGH, 05.10.2000 - I ZR 237/98

    Vielfachabmahner - Mißbräuchliche Rechtsausübung

  • BGH, 07.03.1991 - I ZR 127/89

    Rheumalind II - Irreführung/Beschaffenheit

  • BGH, 06.04.2000 - I ZR 76/98

    Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen; Wettbewerbsklagen von

  • KG, 02.06.2017 - 5 U 196/16

    Coolsculpting - Einstweiliges Verfügungsverfahren wegen eines

    Folgt man dem, dann ist die Dringlichkeitsvermutung etwa auch dann widerlegt, wenn sich dem Gläubiger die Kenntnis von einem Wettbewerbsverstoß seit längerer Zeit "hätte aufdrängen müssen" (vgl. OLG Jena v. 20.07.2011 - 2 U 211/11 - Magazindienst 2011, 747; OLG Jena v. 13.04.2016 - 2 U 33/16 - juris Rn. 9), bzw. ihm "nach Lage der Dinge der Wettbewerbsverstoß nicht verborgen geblieben sein kann" (OLG Celle v. 27.03.2017 - 13 U 199/16 - II 2 c aa).

    Daher gab es für den Antragsteller damals auch keinen unbedingten Anlass zur diesbezüglichen Recherche per Suchmaschine im Internet (ebenso OLG Celle v. 11.05.2017 - 13 U 199/16 - I 4).

    Die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme und eine damit eventuell verbundene fahrlässige Unkenntnis reicht insoweit - wie ausgeführt - nicht aus, und Anhaltspunkte für eine grob fahrlässige Unkenntnis ergeben sich nicht allein aus dem Umstand, dass sich der Name der Antragsgegnerin seit 2014 (vgl. Anlage PM 50) auf der besagten Liste befunden haben mag (vgl. hierzu auch OLG Celle v. 27.03.2017 - 13 U 199/16 - II 2 c aa).

    Denn es ist zwischen den Parteien gerade nicht unstreitig, dass der Antragsteller bereits im Frühjahr 2016 den Entschluss gefasst und angekündigt hatte, nunmehr gegen sämtliche (vermeintlich) wettbewerbswidrige Werbeaussagen zum "CoolSculpting" vorzugehen (vgl. hierzu auch OLG Celle v. 27.03.2017 - 13 U 199/16 - II 2 c aa).

    Da es dem Verletzten freisteht, wen er in Anspruch nimmt und wen nicht, wird die Dringlichkeitsvermutung grundsätzlich - und so auch hier - nicht allein dadurch widerlegt, dass der Antragsteller gegen ihm bekannte gleichartige Verstöße anderer nicht (im Wege eines Eilverfahrens) eingeschritten ist (vgl. OLG Celle v. 27.03.2017 - 13 U 199/16 - II 2 c bb; OLG Dresden v. 17.12.2002 - 14 U 1732/02 [zit. nach Marx, WRP 2004, 970, 972]; OLG Stuttgart GRUR-RR 2005, 307; Hess a.a.O. Rn. 126).

    Auch aktuell bestehen hinsichtlich der personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung des Antragstellers keine erheblichen konkreten Zweifel (vgl. nur BGH GRUR 2015, 1240, "Sachverhalt" u. Rn. 12, 13 - Zauber des Nordens; Senat Magazindienst 2017, 137, 138; OLG Brandenburg Magazindienst 2015, 828, juris-Rn. 48 ff.; OLG Celle v. 27.03.2017 - 13 U 199/16 - II 2a cc; OLG München Magazindienst 2015, 340, juris-Rn. 153; OLG Oldenburg Magazindienst 2015, 285, juris-Rn. 30 f.).

    Ihre Berechnungen zu Einnahmen und Ausgaben des Antragstellers mit (vermeintlich) defizitären Ergebnissen sind schon deshalb nicht stichhaltig, weil dort beispielsweise Einnahmen aus Vertragsstrafen und vor allem auch aus Abmahngebühren nicht mit eingeflossen sind (vgl. auch OLG Celle v. 27.03.2017 - 13 U 199/16 - II 2a cc; Köhler/Feddersen a.a.O. Rn. 3.48).

    Eine derartige Veränderung, wie sie die Antragsgegnerin mit ihrer Behandlungsmethode anstrebt, lässt sich alternativ auch durch Diät, Sport, Nahrungsergänzungsmittel, (Heil-)Fasten und/oder plastische Chirurgie (Fettabsaugung) erreichen (vgl. auch OLG Celle v. 27.03.2017 - 13 U 199/16 - II 2a bb).

    Dass insoweit - wie die Antragsgegnerin vorträgt - anders als bei ihrer Dienstleistung eine gezielte Fettentfernung so nicht möglich sei, schließt eine von der Kundschaft gleichwohl in Erwägung gezogene Substitution nicht aus, ist dies doch - im Gegenteil - gerade ein Werbeargument für die Antragsgegnerin, um Interessenten weg von besagten Alternativen und hin zu ihrer Dienstleistung zu bewegen (vgl. auch OLG Celle v. 11.05.2017 - 13 U 199/16 - I 1b).

    Diesen Unternehmer- und Berufsgruppen gehört eine erhebliche Zahl der Mitglieder des Antragstellers an, wie sich unschwer aus der Mitgliederliste des Antragstellers in der Anlage A 1 ergibt (vgl. auch OLG Celle v. 27.03.2017 - 13 U 199/16 - II 2a bb), deren aktuelle Richtigkeit dessen Geschäftsführerin zur Überzeugung des Senats im Freibeweis an Eides Statt versichert, woran geringfügige Unstimmigkeiten, wie sie die Antragsgegnerin meint, ausgemacht zu haben (wie bspw. Verweisungsfehler), nichts ändern (vgl. auch schon Senat Magazindienst 2017, 137, 139; Köhler/Feddersen a.a.O. Rn. 3.66, jeweils m.w.N.).

    Die Antragsgegnerin bewirbt ihre Behandlung bundesweit über das Internet (Anlage A 3; vgl. insoweit auch OLG Celle v. 11.05.2017 - 13 U 199/16 - I 1c) und beschreibt die "Anfahrt zur Praxis" u.a. vom "Flughafen ... " und vom "Flughafen ... " aus (Anlage A 3, 1etztes Blatt).

    Und in der Tat ist in dieser Branche davon auszugehen, dass Interessenten für die Behandlung auch weitere Wege auf sich nehmen, da nicht in jeder Stadt Ärzte vorhanden sind, die diese Behandlung anbieten bzw. die eine vergleichbare Erfahrung mit der Behandlungsmethode vorweisen können (vgl. auch OLG Celle v. 27.03.2017 - 13 U 199/16 - II 2a bb).

    Die mithin laut Mitgliederliste nach Vorstehendem "einschlägigen" Unternehmen bilden eine erhebliche Zahl i.S. von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (vgl. auch OLG Celle v. 27.03.2017 - 13 U 199/16 - II 2a bb).

    Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten können sich u.a. daraus ergeben, dass dem Anspruchsberechtigten schonendere Möglichkeiten der Anspruchsdurchsetzung zur Verfügung stehen, die er aber nicht nutzt (vgl. BGH GRUR 2006, 244, Rn. 16 - MEGA SALE; OLG Celle v. 27.03.2017 - 13 U 199/16 - II 1).

    Ein Indiz für einen Missbrauch kann darüber hinaus darstellen, dass der Abmahnende systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen fordert (OLG Celle v. 27.03.2017 - 13 U 199/16 - II 1 m.w.N.).

    Insbesondere hätte es zur Realisierung des Ziels des Antragstellers, die angegriffene Werbung zu unterbinden, nicht ausgereicht, die - überdies auslandsansässige - Herstellerin der Geräte (Z... ) auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen (vgl. auch OLG Celle v. 11.05.2017 - 13 U 199/16 - I 2).

    Im Gegenteil: Der Antragsteller hat ein anerkennenswertes Interesse daran, die Bewerbung der streitgegenständlichen Behandlung (auch) durch die Antragsgegnerin und andere Anbieter zu verhindern, nachdem der vom Antragsteller mit Z... q im Juli 2015 geschlossene Vergleich (Anlage BB 1) offenbar nicht zu einer maßgeblichen und auch nachhaltigen Änderung der Werbung durch Z... (sämtliche) Geräteabnehmer geführt hatte (vgl. auch OLG Celle v. 27.03.2017 - 13 U 199/16 - II 1).

    Die Verwendung von Textbausteinen ist - nicht nur in Wettbewerbssachen - in gleichgelagerten Parallelverfahren üblich und begründet deshalb gleichfalls keinen Rechtsmissbrauch (ebenso OLG Celle v. 27.03.2017 - 13 U 199/16 - II 1).

    Damit betrifft die Werbung den Bereich des Heilwesens, der im Interesse der öffentlichen Gesundheit eine besondere Reglementierung von Werbung erfordert, und stellt sich als gesundheitsbezogen dar (OLG Celle v. 27.03.2017 - 13 U 199/16 - II 2b aa, m.w.N.; OLG München WRP 2016, 383, 384).

    Zudem wird dem von der Werbung der Antragsgegnerin angesprochenen Verkehr nicht nur die positive Auswirkung der beworbenen Behandlungsmethode auf das äußere Erscheinungsbild des Anwenders vermittelt, sondern - unausgesprochen - auch auf dessen Gesundheit, weil die Reduzierung von überschüssigem Körperfett - wie allgemein und damit auch den angesprochenen Verkehrskreisen, insbesondere auch den Senatsmitgliedern bekannt - auch gesundheitsfördernde Wirkung hat (OLG Celle v. 27.03.2017 - 13 U 199/16 - II 2b aa; OLG Celle v. 11.05.2017 - 13 U 199/16 - I 3a; vgl. für eine Ultraschallbehandlung zur Reduzierung von Körperfettzellen: OLG München Magazindienst 2012, 759 [juris Rn. 32]).

    Die hohe Bedeutung des Rechtsguts Gesundheit, welche die besonderen Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussagen bei gesundheitsbezogener Werbung rechtfertigt, ist bei Maßnahmen zu ästhetischen Zwecken, deren Durchführung einen Gesundheitsbezug aufweist, ebenso berührt wie bei Maßnahmen, die unmittelbar ein gesundheitsbezogenes Ziel haben (ebenso für die Kryolipolyse: OLG Celle v. 27.03.2017 - 13 U 199/16 - II 2b aa; OLG München WRP 2016, 383, 384).

    Insoweit hat der Antragsteller durch Vorlage kritischer Publikationen - insbesondere der Anlage A 27 (..., 2015), die von der Notwendigkeit weiterer Studien zur Überprüfung der Wirksamkeit der Kryolipolyse ausgeht (dazu auch zutreffend OLG Celle v. 11.05.2017 - 13 U 199/16 - I 3b) - substantiiert behauptet, der von ihm als irreführend angegriffenen gesundheitsbezogenen Werbung fehle die wissenschaftliche Grundlage (vgl. auch schon OLG München WRP 2016, 383, 384).

    Sonach ist es im Ergebnis Sache der Antragsgegnerin, die wissenschaftliche Absicherung der umstrittenen Werbeaussagen zu beweisen (ebenso: OLG Celle v. 27.03.2017 - 13 U 199/16 - II 2b aa, m.w.N.), dies umso mehr, als auch von ihr selbst angeführte Studien hier noch Forschungs- bzw. Aufklärungsbedarf anmelden, so etwa Anlagen PM 25 (... ), 33 (... ), 35 (... ), 37 (... ), 39 (... ), 90 ( ... ).

    Vorstehender Beweislast (bzw. hier im Eilverfahren Glaubhaftmachungslast, §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO, wonach überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt, vgl. BGHZ 156, 139, 141; OLG Celle v. 27.03.2017 - 13 U 199/16 - II 2b bb; Hess in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl., § 12 Rn. 151) ist die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg nachgekommen.

    Vielmehr sei - so das Gericht weiter - eine Einzelfallprüfung der vom Anspruchsgegner zum Nachweis der wissenschaftlichen Absicherung vorgelegten Studien und der von ihm angeführten weiteren Umstände vorzunehmen (OLG Celle v. 27.03.2017 - 13 U 199/16 - II 2b bb (1), m.w.N).

    Ob und in welchem Umfang die mit der Herstellerin des "CoolSculpting"-Systems verbundenen Personen tatsächlich Einfluss auf das inhaltliche Ergebnis der Untersuchungen genommen haben, ist dabei ohne Bedeutung (OLG Celle v. 27.03.2017 - 13 U 199/16 - II 2b bb (2) (a) (aa), m.w.N).

    Insofern gilt, dass sich das Gericht nicht darauf beschränken darf, Äußerungen von Wissenschaftlern unbesehen zu glauben, es muss diese vielmehr für die Gewinnung der erforderlichen richterlichen Überzeugung auch nachvollziehen können (OLG Celle v. 27.03.2017 - 13 U 199/16 - II 2b bb (2) (a) (cc), m.w.N).

    Die für die von der Antragsgegnerin genutzten Geräte erteilte CE-Kennzeichnung kann den wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit der Therapiemethode nicht ersetzen, weil es sich bei dem Kennzeichen lediglich um den Nachweis einer Verkehrsfähigkeit des Produkts gemäß § 6 MPG i.V. mit der Richtlinie 93/42/EWG und nicht um ein Prüfsiegel für eine Produktqualität handelt (vgl. Senat Magazindienst 2015, 1001 [juris Rn. 62 ff.]; OLG Celle v. 27.03.2017 - 13 U 199/16 - II 2b bb (2) (b) (aa); jeweils m.w.N).

    Vergleichbares gilt für das für die Geräte erteilte Patent (vgl. Anlagen PM 9 bis 11), das nichts über die hier werblich ausgelobte Wirksamkeit der beworbenen Behandlungsmethoden aussagt (OLG Celle v. 27.03.2017 - 13 U 199/16 - II 2b bb (2) (b) (aa)).

    Im Ausgangspunkt mag die FDA durchaus als fachliche Autorität angesehen werden, deren Einschätzung im wissenschaftlichen Diskurs von erheblichem Gewicht sein kann (vgl. OLG Celle v. 27.03.2017 - 13 U 199/16 - II 2b bb (2) (b) (bb); OLG Hamburg WRP 2013, 196, 200).

    Hieraus kann jedoch nicht der Rückschluss gezogen werden, dass schon die Zulassung durch die FDA ausreichen muss, um die Wirksamkeit wissenschaftlich nachzuweisen (OLG Celle v. 27.03.2017 - 13 U 199/16 - II 2b bb (2) (b) (bb) m.w.N.).

  • LG Hamburg, 23.03.2018 - 315 O 458/16

    Wettbewerbsverstoß durch irreführende Internet-Werbung: Sachlich relevanter Markt

    Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass sich eine Körperformung, wie sie die Beklagte mit der CoolSculpting-Behandlung anbietet, alternativ auch durch Diät, Sport, Nahrungsergänzungsmittel, (Heil-)Fasten und/oder plastische Chirurgie (Fettabsaugung) erreichen lässt (vgl. auch KG Berlin v. 02.06.2017 - 5 U 196/16 - II 3b aa; OLG Celle v. 27.03.2017 - 13 U 199/16 - II 2a bb).

    Dass insoweit - wie die Beklagte vorträgt - anders als bei ihrer Dienstleistung eine gezielte Fettentfernung so nicht möglich sei, schließt eine von der Kundschaft gleichwohl in Erwägung gezogene Substitution nicht aus (vgl. auch OLG Celle v. 11.05.2017 - 13 U 199/16 - I 1b).

    Damit betrifft die Werbung den Bereich des Heilwesens, der im Interesse der öffentlichen Gesundheit eine besondere Reglementierung von Werbung erfordert, und stellt sich als gesundheitsbezogen dar (OLG Celle v. 27.03.2017 - 13 U 199/16 - II 2b aa, m.w.N).

    Zudem wird dem von der Werbung der Beklagten angesprochenen Verkehr nicht nur die positive Auswirkung der beworbenen Behandlungsmethode auf das äußere Erscheinungsbild des Anwenders vermittelt, sondern - unausgesprochen - auch auf dessen Gesundheit, weil die Reduzierung von überschüssigem Körperfett - wie allgemein und damit auch den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt - auch gesundheitsfördernde Wirkung hat (OLG Celle v. 27.03.2017 - 13 U 199/16 - II 2b aa; OLG Celle v. 11.05.2017 - 13 U 199/16 - I 3a).

    Die hohe Bedeutung des Rechtsguts Gesundheit, welche die besonderen Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussagen bei gesundheitsbezogener Werbung rechtfertigt, ist bei Maßnahmen zu ästhetischen Zwecken, deren Durchführung einen Gesundheitsbezug aufweist, ebenso berührt wie bei Maßnahmen, die unmittelbar ein gesundheitsbezogenes Ziel haben (ebenso OLG Celle v. 27.03.2017 - 13 U 199/16 - II 2b aa).

    Dies ändert jedoch nichts daran, dass es im Ergebnis Sache der Beklagten ist, die wissenschaftliche Absicherung der umstrittenen Werbeaussagen zu beweisen (ebenso: OLG Celle v. 27.03.2017 - 13 U 199/16 - II 2b aa, m.w.N.).

    Vielmehr sei - so das Gericht weiter - eine Einzelfallprüfung der vom Anspruchsgegner zum Nachweis der wissenschaftlichen Absicherung vorgelegten Studien und der von ihm angeführten weiteren Umstände vorzunehmen (OLG Celle v. 27.03.2017 - 13 U 199/16 - II 2b bb (1)).

    Ob und in welchem Umfang die mit der Herstellerin des "CoolSculpting"-Systems verbundenen Personen tatsächlich Einfluss auf das inhaltliche Ergebnis der Untersuchungen genommen haben, ist dabei ohne Bedeutung (OLG Celle v. 27.03.2017 - 13 U 199/16 - II 2b bb (2) (a) (aa), m.w.N).

    Wie bereits das Kammergericht Berlin (Entscheidung v. 2.6.2017 - 5 U 169/16) und das OLG Celle (Entscheidung v. 27.3.2017- 13 U 199/16) hält die Kammer die Studie für nicht plausibel.

  • OLG München, 05.07.2018 - 29 U 1866/17

    Unzulässige Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben

    b) Danach ist der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit klagebefugt (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 4. Januar 2018 - 13 U 114/17, juris, dort Rn. 24 ff.; Beschluss vom 6. Dezember 2017 - 13 U 86/17, - CoolSculpting, juris, dort Rn. 9 ff.; Nichtzulassungsbeschwerde dagegen zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZR 8/18; Beschluss vom 27. März 2017 - 13 U 199/16, juris, dort Rn. 20 ff.; KG, Urt. v. 2. Juni 2018 - 5 U 196/16, - Coolsculpting, juris, dort Rn. 13 ff.).

    Die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche ist nicht deshalb unzulässig, weil sie missbräuchlich i. S. d. § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG wäre (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 4. Januar 2018 - 13 U 114/17, juris, dort Rn. 17 ff.; Beschluss vom 6. Dezember 2017 - 13 U 86/17, - CoolSculpting, juris, dort Rn. 6 ff.; Nichtzulassungsbeschwerde dagegen zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZR 8/18; Beschluss vom 27. März 2017 - 13 U 199/16, juris, dort Rn. 16 ff.; KG, Urt. v. 2. Juni 2018 - 5 U 196/16, - Coolsculpting, juris, dort Rn. 24 ff.).

    (2) Der Kläger hat hinreichend dargelegt, dass die Eignung des Verfahrens der Kryolipolyse zur Fettentfernung nicht wissenschaftlich gesichert ist (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 4. Januar 2018 - 13 U 114/17, juris, dort Rn. 41 f.; Beschluss vom 6. Dezember 2017 - 13 U 86/17, - Cool-Sculpting, juris, dort Rn. 17 f.; Nichtzulassungsbeschwerde dagegen zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZR 8/18; Beschluss vom 27. März 2017 - 13 U 199/16, juris, dort Rn. 16 ff.; KG, Urt. v. 2. Juni 2018 - 5 U 196/16, - Coolsculpting, juris, dort Rn. 37).

  • OLG Hamburg, 12.12.2019 - 3 U 14/19

    BEFORE-Studie - Wettbewerbsverstoß durch irreführende Gesundheitswerbung:

    Jedenfalls dann, wenn der Wirknachweis anhand objektiv messbarer Ergebnisse geführt werden kann und nicht die Gefahr der Verzerrung der Studienergebnisse durch subjektive Empfindungen der Teilnehmer besteht, hat eine Einzelfallprüfung bezüglich des Nachweises der wissenschaftlichen Absicherung anhand vorgelegter Studien und weiterer Umstände zu erfolgen (OLG Celle, Beschluss vom 27. März 2017, 13 U 199/16, Magazindienst 2017, 606, juris Rn. 42 vgl. auch OLG München, Urteil vom 19. April 2012, 6 U 2576/11, Magazindienst 2012, 759, juris Rn. 38).
  • OLG Hamburg, 31.08.2017 - 3 U 117/16

    Retina-Implantate - Gesundheitswerbung: Suche nach Teilnehmern für eine klinische

    Die Einhaltung des Goldstandards wird jedenfalls dann nicht zwingend für erforderlich gehalten, wenn, wie hier, der Wirknachweis anhand objektiv messbarer Ergebnisse geführt werden kann und nicht die Gefahr der Verzerrung der Studienergebnisse durch subjektive Empfindungen der Teilnehmer besteht (OLG Celle, Beschluss vom 27. März 2017, 13 U 199/16, Magazindienst 2017, 606, juris Rn. 42; OLG München, Urteil vom 19. April 2012, 6 U 2576/11, Magazindienst 2012, 759, juris Rn. 38) In solchen Fällen hat eine Einzelfallprüfung bezüglich des Nachweises der wissenschaftlichen Absicherung anhand vorgelegter Studien und weiterer Umstände zu erfolgen (OLG Celle, a.a.O.).
  • LG Münster, 02.08.2021 - 25 O 56/17
    Bei der Angabe handelt es sich um gesundheitsbezogene Werbung (OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.05.2011, 4 U 213/10; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.08.2010, 4 U 93/10; ebenso für CoolSculpting: OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 27.03.2017, 13 U 199/16).
  • LG Berlin, 18.07.2023 - 102 O 129/22

    Wettbewerbsverstoß: Irreführende Werbung für die Ultraschallbehandlung mittels

    Zudem wird dem von der Werbung der Beklagten angesprochenen Verkehr nicht nur die positive Auswirkung der beworbenen Behandlungsmethode auf das äußere Erscheinungsbild des Anwenders vermittelt, sondern auch auf dessen Gesundheit, weil die Reduzierung von Übergewicht und überschüssigem Körperfett - wie allgemein bekannt - auch gesundheitsfördernde Wirkung hat (vgl. OLG München, Urteil vom 19. April 2012 - 6 U 2576/11, juris Rn. 32; OLG Saarbrücken, Urteil vom 27. März 2017 - 13 U 199/16, juris Rn. 39).
  • LG Hannover, 25.07.2017 - 26 O 95/16

    Gesundheitsbezogene Werbung: Anforderungen an die wissenschaftliche Absicherung

    Der Kläger verweist auf verschiedene zu Gunsten des Klägers ergangene Urteile, u.a. der Kammer zu 26 O 82/16 und der entsprechenden Zurückweisung der Berufung der Beklagten durch Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Mai 2017 zum Aktenzeichen 13 U 199/16 sowie anderer Entscheidungen des Kammergerichts.

    Zur Berufung hat der Senat - 13 U 199/16 - am 27. März 2017 einen Hinweis zur Erfolgsaussicht der Berufung erteilt und sodann mit Beschluss vom 11. Mai 2017 die Berufung der Klinik gem. § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig entschieden, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe und diese zurückgewiesen.

  • LG Karlsruhe, 09.11.2017 - 15 O 95/16

    Heilmittelwerbung: Anforderungen an eine wissenschaftliche Absicherung bei der

    Teilweise wurde entschieden, dass für den Bereich der Medizinprodukte die Einhaltung des "Goldstandards" jedenfalls dann nicht zwingend erforderlich sei, wenn der Wirknachweis anhand objektiv messbarer Ergebnisse geführt werden könne und nicht die Gefahr der Verzerrung der Studienergebnisse durch subjektive Empfindungen der Teilnehmer bestehe (vgl. OLG München, Urteil vom 19.04.2012 - 6 U 2576/11, juris Rn. 38; OLG Celle, Beschluss vom 27.03.2017 - 13 U 199/16, juris Rn. 42).
  • LG Berlin, 10.04.2018 - 102 O 140/17

    Wettbewerbsverstoß durch im Internet getätigter Werbeaussagen zu

    Eine derartige Veränderung, wie sie die Antragsgegnerin mit ihrer Behandlungsmethode anstrebt, lässt sich alternativ auch durch Diät, Sport, Nahrungsergänzungsmittel, (Heil-)Fasten und/oder plastische Chirurgie (Fettabsaugung) erreichen (vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 27. März 2017, 13 U 199/16).
  • LG Köln, 27.03.2018 - 31 O 413/16

    Unterlassung von Werbeaussagen mit gesundheitsbezogenen Angaben als irreführend

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