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   OLG Celle, 27.05.1987 - 9 U 155/86   

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OLG Celle, 27.05.1987 - 9 U 155/86 (https://dejure.org/1987,3005)
OLG Celle, Entscheidung vom 27.05.1987 - 9 U 155/86 (https://dejure.org/1987,3005)
OLG Celle, Entscheidung vom 27. Mai 1987 - 9 U 155/86 (https://dejure.org/1987,3005)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    Verletzung der Aufsichtspflicht; Eltern; Unbeaufsichtigtes Fahrradfahren; Fuß-und Radweg

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verletzung der Aufsichtspflicht; Eltern; Unbeaufsichtigtes Fahrradfahren; Fuß-und Radweg

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BGB § 832 Abs. 1
    Haftungsverteilung bei Kollision eines erwachsenen mit einem jugendlichen Radfahrer

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 216
  • NJW-RR 1988, 216 (Volltext mit red. LS)
  • VersR 1988, 1240
  • VersR 1988, 1240 (Volltext mit amtl. LS)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.11.1964 - VI ZR 163/63
    Auszug aus OLG Celle, 27.05.1987 - 9 U 155/86
    »... Das Maß der gebotenen Aufsicht über Minderjährige bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des zu Beaufsichtigenden, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach richtet, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen, um derartige Schädigungen Dritter, wie sie in Frage stehen, durch ihr Kind zu verhindern (BGH NJW 1984, 2574 [hier: I (146) 67 f]; NJW 1969, 2138; VersR 1965, 137).
  • BGH, 27.11.1979 - VI ZR 98/78

    Aufsichtspflicht der Eltern über 17-jährigen, zu Körperverletzung neigenden Sohn;

    Auszug aus OLG Celle, 27.05.1987 - 9 U 155/86
    Dabei hat sich der Aufsichtspflichtige insbesondere darum zu kümmern, wie der zu Beaufsichtigende sich verhält, wenn er sich nicht überwacht glaubt; das Maß der Aufsicht muß aber auch mit dem Erziehungsziel, die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewußten Handeln einzuüben (§ 1626 Abs. 2 BGB), in Einklang gebracht werden (vgl. BGH NJW 1980, 1044).
  • BGH, 19.03.1957 - VI ZR 29/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Celle, 27.05.1987 - 9 U 155/86
    Schon bei einem mehr als 4 Jahre alten Kind braucht Ä wenn nicht besondere Unarten bekannt oder besondere Gefahren zu gewärtigen sind Ä eine jederzeitige Eingriffsmöglichkeit der Eltern nicht mehr gewährleistet zu sein, wenn es sich auf dem Bürgersteig längs der Straße etwa 100 m von zu Hause entfernt (OLG Celle, VersR 1969, 333; vgl. auch BGH VersR 1957, 340).
  • BGH, 10.07.1984 - VI ZR 273/82

    Umfang der Aufsichtspflicht der Eltern

    Auszug aus OLG Celle, 27.05.1987 - 9 U 155/86
    »... Das Maß der gebotenen Aufsicht über Minderjährige bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des zu Beaufsichtigenden, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach richtet, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen, um derartige Schädigungen Dritter, wie sie in Frage stehen, durch ihr Kind zu verhindern (BGH NJW 1984, 2574 [hier: I (146) 67 f]; NJW 1969, 2138; VersR 1965, 137).
  • BGH, 28.02.1969 - VI ZR 222/67

    Schadensersatzpflicht infolge Aufsichtspflichtverletzung - Haftung der

    Auszug aus OLG Celle, 27.05.1987 - 9 U 155/86
    »... Das Maß der gebotenen Aufsicht über Minderjährige bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des zu Beaufsichtigenden, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach richtet, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen, um derartige Schädigungen Dritter, wie sie in Frage stehen, durch ihr Kind zu verhindern (BGH NJW 1984, 2574 [hier: I (146) 67 f]; NJW 1969, 2138; VersR 1965, 137).
  • OLG Celle, 08.04.1968 - 5 U 1/68
    Auszug aus OLG Celle, 27.05.1987 - 9 U 155/86
    Schon bei einem mehr als 4 Jahre alten Kind braucht Ä wenn nicht besondere Unarten bekannt oder besondere Gefahren zu gewärtigen sind Ä eine jederzeitige Eingriffsmöglichkeit der Eltern nicht mehr gewährleistet zu sein, wenn es sich auf dem Bürgersteig längs der Straße etwa 100 m von zu Hause entfernt (OLG Celle, VersR 1969, 333; vgl. auch BGH VersR 1957, 340).
  • BGH, 23.03.1965 - VI ZR 271/63

    Aufsichtspflicht der Eltern in Bezug auf die Gefahren des Straßenverkehrs

    Auszug aus OLG Celle, 27.05.1987 - 9 U 155/86
    Der BGH hat bestätigt, ein Schuldvorwurf gegen die Eltern könne nicht daraus hergeleitet werden, daß sie ihre 7- und 8jährigen Kinder mit Fahrrad und Roller ohne ständige Aufsicht oder Begleitung durch Erwachsene auf die Straße ließen, wenn es sich um völlig normale und ordentliche Kinder handle, die mit den Verkehrsregeln vertraut seien und sie nach den heimlichen Beobachtungen ihrer Eltern auch befolgten (BGH VersR 1965, 606).
  • OLG Köln, 05.04.1968 - 9 U 211/67
    Auszug aus OLG Celle, 27.05.1987 - 9 U 155/86
    Eltern verletzen ihre Aufsichtspflicht (§ 832 BGB) nicht, wenn sie einem normal entwickelten, fast 6 Jahre alten Kind, das im Fahrradfahren geübt und mit den Anforderungen des Verkehrs auf einem kreuzungsfrei durch Wiesengelände führenden Fußweg und Radweg vertraut ist, das Radfahren auf diesem Weg auch unbeaufsichtigt gestatten (Abweichung OLG Köln - 9 U 211/67 - 04.05.1968, VersR 1969, 44).«.
  • BGH, 24.03.2009 - VI ZR 51/08

    Schadensersatzpflicht der Eltern eines 5 ½ jährigen Kindes wegen der Beschädigung

    Daher gesteht die Rechtsprechung Kindern ab einem Alter von vier Jahren einen Freiraum zu, wobei allerdings eine regelmäßige Kontrolle in kurzen Zeitabständen für erforderlich gehalten wird (vgl. Senatsurteile vom 19. März 1957 - VI ZR 29/56 -aaO; vom 19. November 1963 - VI ZR 96/63 - aaO; OLG Karlsruhe VersR 1979, 58; OLG Celle VersR 1988, 1240; OLG Düsseldorf VersR 1996, 710, 711 ; OLG München OLGR 1997, 17; OLG Hamm OLGR 1997, 49, 50; OLG Hamburg OLGR 1999, 190, 192).
  • OLG Oldenburg, 04.11.2004 - 1 U 73/04

    Anforderungen an die Aufsichtspflicht von Eltern; Deliktische Verantwortlichkeit

    Es entspricht daher gesicherter Rechtsprechung, dass jedenfalls ein (fast) 8jähriges Kind, das ein Fahrrad hinreichend sicher zu fahren vermag, über Verkehrsregeln eindringlich unterrichtet worden ist und sich über eine gewisse Zeit im Verkehr bewährt hat, auch ohne eine Überwachung durch die aufsichtspflichtigen Eltern mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen kann, etwa um zur Schule zu fahren oder einen sonst bekannten, geläufigen Weg zurückzulegen (vgl. BGH VersR 1965, 606, 607; OLG Celle VersR 1988, 1240; OLG Oldenburg VersR 1963, 491; OLG Nürnberg VersR 1962, 1116; Soergel/Zeuner, BGB, 12. Aufl., § 832, Rdnr. 18. - Teilnahme des Kindes als Radfahrer am Verkehr mit 7 Jahren; Staudinger/Belling/EberlBorges, BGB, Bearb. 2001, § 832, Rdnr.102 (Seite 190)).
  • OLG Hamm, 09.06.2000 - 9 U 226/99

    Grenzen erforderlicher Aufsicht über einen radelnden knapp Siebenjährigen

    Gegebenheiten des konkreten Falles genügt worden ist (vgl. BGH NJW-RR 1987, 1430; 1431 m.w.N.; OLG Celle, NJW-RR 1988, 216; KG MDR 1997, 840).
  • AG Bünde, 06.04.2006 - 5 C 61/05

    Aufsichtspflicht: 6jähriger darf allein Fahrrad fahren

    Ferner komme es auf die Verkehrssituation sowie darauf an, ob das Kind mit der Wegstrecke vertraut ist, (so etwa BGH NJW-RR 1987, 1430, (1430) mwN; OLG Hamm, NJW-RR 2002, 236, (236); OLG Celle NJW-RR 1988, 216, (216); MünchKomm-Wagner, 4. Auflage 2004, § 832, Rn. 30; Staudinger/Belling/Eberl-Borges, § 832, Rn. 102).

    Der Sinn einer Aufsichtpflicht liegt auch nicht in einer Haftungserweiterung mit dem Ziel, Dritten gegenüber jederzeit eine Haftpflicht der Aufsichtpflichtigen bereitzustellen, wenn eine Schädigung durch ein Kind entsteht (wenngleich die Haftung der Eltern auch wichtig ist, vgl. MünchKomm-Wagner, § 832, Rn. 2), vielmehr liegt der Sinn der Aufsichtspflicht auch darin, die Kinder gemäß §§ 1626 ff., 1631 I 1 BGB zu einem selbstständigen verantwortungsbewussten Verhalten zu erziehen, (vgl. BGH NJW 1980, 1044, 1045; OLG Hamm, NJW 2002, 236 ;OLG Celle, NJW-RR 1988, 216) .

  • LG Saarbrücken, 09.08.2002 - 10 O 4/02
    (BGH NJW-RR 87, 1430, 1431; VersR 87, 1210, 1211; VersR 84, 968, 969; OLG Hamm MDR 00, 1373, 1374; OLG München FamRZ 97, 740, 741; OLG Gelle NJW-RR 88, 216).

    Es ist in der Rechtssprechung unstreitig, dass eine erhebliche Steigerung des Gefahrenpotentials für Dritte die Aufsichtspflichtigen zu besonderer Aufsicht, nämlich zur ständigen Blickkontrolle des Verhaltens des Aufsichtsbedürftigen mit der Möglichkeit jederzeitigen Eingreifens etwa durch Zuruf veranlassen muss (LG Berlin MDR 97, 840; OLG Gelle NJW-RR 88, 216).

  • OLG Koblenz, 21.01.2009 - 12 U 1299/08

    Das Bürgerliche Gesetzbuch folgt nicht abstrakt der Maxime "Eltern haften für

    Schulpflichtigen Kindern kann es schon ab dem 6. Lebensjahr unter solchen Voraussetzungen durchaus gestattet sein, sich allein im Straßenverkehr zu bewegen (OLG Celle NJW-RR 1988, 216; LG Berlin NJW 1999, 2906 ; LG Bielefeld NJOZ 2004, 268.269).
  • LG Berlin, 29.10.1998 - 58 S 445/97

    Haftungsverteilung bei Schäden an einem PKW durch Ausweichen vor einem Kind

    Das OLG Celle lehnte eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern gegenüber einem sechsjährigen Kind ab, da dieses im Radfahren geübt und mit den Verkehrsanforderungen auf dem nahe der Wohnung gelegenen Rad- und Fußweg vertraut war (OLG Celle, NJW-RR 1988, 216).
  • LG Münster, 16.08.2012 - 2 O 160/12

    Verletzung der Aufsichtspflicht eines Elternteils bei einem durch das Kind

    Von daher sind nach Auffassung des Gerichts die Grundzüge der Entscheidung des OLG Celle NJW-RR 1988, 216 auf den Fall zu übertragen.
  • LG Stade, 18.03.2004 - 4 O 166/03

    Grenzen elterlicher Aufsichtspflicht: Verneinung einer Elternhaftung bei

    Der Inhalt der Aufsichtspflicht ergibt sich im Einzelfall einerseits aus Alter, Eigenart und Charakter des jeweiligen Kindes, andererseits danach, was den Eltern nach den jeweiligen Verhältnissen und objektiven Umständen geboten ist und zugemutet werden kann (vgl. nur OLG Celle, NJW-RR 1988, 216 f.; OLG Hamm, OLGR 2000, 266).
  • OLG Saarbrücken, 24.06.2003 - 3 U 508/02

    Kind verursacht Unfall - Eltern haften nicht automatisch

    Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 BGB stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Umständen des konkreten Falles genügt worden ist (BGH, NJW-RR 1987, 1430 [1431 re. Sp.]; OLG Gelle, VersR 1988, 1240 [li. Sp.]; OLG Hamm, MDR 2000, 454 [455 li. Sp.]; OLG-Hamm, MDR 2000, 1373 [1374 li. Sp.] = NVZ 2001, 42 [li. Sp.]).
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