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   OLG Celle, 27.11.2007 - 2 W 116/07   

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https://dejure.org/2007,1696
OLG Celle, 27.11.2007 - 2 W 116/07 (https://dejure.org/2007,1696)
OLG Celle, Entscheidung vom 27.11.2007 - 2 W 116/07 (https://dejure.org/2007,1696)
OLG Celle, Entscheidung vom 27. November 2007 - 2 W 116/07 (https://dejure.org/2007,1696)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de

    Wohnraummietvertrag: Schriftformeinhaltung für den Beitritt eines weiteren Mieters

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 113 ZPO; § 550 BGB
    Schriftformerfordernis des Beitritts eines weiteren Mieters zu einem auf mehr als ein Jahr abgeschlossenen Mietvertrag

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 550, 535
    Schriftformerfordernis für Vertragsbeitritt zu längerfristigem Mietvertrag gilt nur für Erklärungen des Beitretenden und des Vermieters, nicht des bisherigen Alleinmieters

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schriftformerfordernis des Beitritts eines weiteren Mieters zu einem auf mehr als ein Jahr abgeschlossenen Mietvertrag

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Mietvertragsbeitritt - Zum Schriftformerfordernis beim Beitritt zu einem Mietvertrag

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Mietbeitritt - Schriftformerfordernis

  • Judicialis

    BGB § 535; ; BGB § 550

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 535; BGB § 550
    Schriftformanforderungen bei Mietbeitritt zu einem auf mehr als ein Jahr abgeschlossenen Mietvertrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schriftform bei Beitritt eines weiteren Mieters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Befristeter Mietvertrag: Einhaltung der Schriftform bei Beitritt eines weiteren Mieters

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zusätzlicher Mieter in den Mietvertrag

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Beitritt eines weiteren Mieters zu einem längerfristigen Mietvertrag

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Beitritt eines neuen Mieters zum Mietvertrag und Schriftform

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Weiterer Mieter

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Befristeter Mietvertrag: Einhaltung der Schriftform bei Beitritt eines weiteren Mieters

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 7 (Leitsatz)

    Zur Einhaltung des Schriftformerfordernisses beim Mietbeitritt

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schriftform bei Beitritt eines weiteren Mieters (IMR 2008, 8)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2008, 488
  • NZM 2008, 488 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZMR 2008, 120
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.07.1975 - VIII ZR 223/73

    Schriftform bei Mieterbeitritt - Treuwidrige Berufung auf fehlende Schriftform

    Auszug aus OLG Celle, 27.11.2007 - 2 W 116/07
    Im Grundsatz bedarf ein Mietbeitritt keiner Form, vielmehr kann er auch nur mündlich vereinbart werden (vgl. BGHZ 65, 49 ff.).

    Da es einen rechtlichen und wirtschaftlichen Unterschied macht, ob zwei Mieter Anspruch auf Überlassung der Mietsache haben und ob dem Vermieter statt einem zwei Mieter den Mietzins schulden, handelt es sich zunächst einmal nicht um eine nebensächliche Vertragsänderung, die bereits deshalb möglicherweise nicht der Schriftform bedurfte (vgl. BGHZ 65, 49 ff. m. w. N.).

  • BGH, 17.09.1997 - XII ZR 296/95

    Wahrung der Schriftform bei einer Vereinbarung über einen Mieterwechsel

    Auszug aus OLG Celle, 27.11.2007 - 2 W 116/07
    Im Falle einer Vertragsübernahme durch einen anderen Mieter ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung das Schriftformerfordernis dann gewahrt, wenn der Eintretende seine Mieterstellung anhand einer Urkunde nachweisen kann, die ausdrücklich auf den ursprünglichen Mietvertrag Bezug nimmt (vgl. BGH NZM 1998, 29).
  • BGH, 20.04.2005 - XII ZR 29/02

    Anforderungen an die Schriftform eines langfristigen Mietvertrages bei Eintritt

    Auszug aus OLG Celle, 27.11.2007 - 2 W 116/07
    Die Zustimmung des ausscheidenden Mieters zu dieser Vereinbarung ist nicht formbedürftig (vgl. BGH NZM 2005, 584).
  • BGH, 11.08.2004 - XII ZR 101/01

    Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren betreffend

    Auszug aus OLG Celle, 27.11.2007 - 2 W 116/07
    Der Wert einer auf einen künftigen Mietausfall gerichteten Klage ist nach § 9 ZPO festzusetzen (vgl. BGH NZM 2004, 824 unter Hinweis auf BGH KostRspr. § 16 GKG Nr. 39).
  • BGH, 13.07.2005 - VIII ZR 255/04

    Eintritt eines Ehegatten in den mit dem Ehepartner geschlossenen Mietvertrag

    Auszug aus OLG Celle, 27.11.2007 - 2 W 116/07
    Überdies würde es sich auch konkludent aus den Umständen des Falles ergeben und reicht auch eine stillschweigende Zustimmung der Beklagten zu 1 aus (vgl. BGH NJW 2005, 2620).
  • BGH, 21.09.2005 - XII ZR 312/02

    Vorrang von mündlichen Individualvereinbarungen vor einer Schriftformklausel in

    Auszug aus OLG Celle, 27.11.2007 - 2 W 116/07
    Es ist ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, dass eine solche Abrede mündlich stillschweigend abbedungen werden kann, wenn die Parteien die Maßgeblichkeit der mündlichen Abrede nur übereinstimmend wollen (vgl. zuletzt BGH NJW 2006, 138).
  • OLG Düsseldorf, 28.01.2010 - 24 U 145/09

    Wahrung der Schriftform bei Übernahme eines Mietvertrages durch einen

    In derartigen Fällen ist die Vertragsübernahme als solche formbedürftig, lediglich die Zustimmung des Dritten kann formlos erklärt werden (BGH, NJW-RR 2005, 958; OLG Celle, ZMR 2008, 120; Lindner-Figura, Geschäftsraummiete, 2. Auflage, Kap. 6, Rdn. 63, 65; Wolf/Eckert/Ball, 10. Auflage, Rdn. 131).

    Der Schutzzweck der Schriftform (dazu BGH, NZM 2008, 484; OLG Celle, ZMR 2008, 120) war damit insgesamt nicht gewahrt.

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