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   OLG Celle, 28.07.2015 - 17 UF 63/15   

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OLG Celle, 28.07.2015 - 17 UF 63/15 (https://dejure.org/2015,19800)
OLG Celle, Entscheidung vom 28.07.2015 - 17 UF 63/15 (https://dejure.org/2015,19800)
OLG Celle, Entscheidung vom 28. Juli 2015 - 17 UF 63/15 (https://dejure.org/2015,19800)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Durchführung des Zugewinnausgleichs hinsichtlich Zahlungen aus dem Vermögen gemeinnütziger Stiftungen zur Anschaffung eines zum Transport des schwerbehinderten Sohnes der Ehegatten geeigneten Pkw

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1374 Abs. 2; BGB § 1378
    Durchführung des Zugewinnausgleichs hinsichtlich Zahlungen aus dem Vermögen gemeinnütziger Stiftungen zur Anschaffung eines zum Transport des schwerbehinderten Sohnes der Ehegatten geeigneten Pkw

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Abgrenzung von privilegiertem Anfangsvermögen und Einkünften

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abgrenzung von privilegiertem Anfangsvermögen und Einkünften

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 369
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.11.2013 - XII ZB 434/12

    Zugewinnausgleich: Tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer gemischten

    Auszug aus OLG Celle, 28.07.2015 - 17 UF 63/15
    Das wird im Einzelfall unter Berücksichtigung des Anlasses der Zuwendung, der Willensrichtung des Zuwendenden und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zuwendungsempfängers zu beurteilen sein (BGHZ 101, 229, 234; BGH FamRZ 2014, 98).

    Im Übrigen werden sich bei größeren Sachzuwendungen brauchbare Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob es sich um Einkünfte handelt, vor allem aus der Prognose gewinnen lassen, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Zuwendungsgegenstand, wäre die Ehe in einem überschaubaren Zeitraum nach der Zuwendung gescheitert, noch mit einem nennenswerten Vermögenswert im Endvermögen des begünstigen Ehegatten vorhanden gewesen wäre (BGH FamRZ 2014, 98 unter Hinweis auf Büte Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 4. Aufl. Rn. 28; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 1 Rn. 47; Kogel Strategien beim Zugewinnausgleich 4. Aufl. Rn. 190).

    Der Pkw ist im Endvermögen noch mit dem vollen Anschaffungswert in Höhe von 17.000 EUR eingestellt worden, so dass es insoweit auch keine Notwendigkeit gibt, eine Schieflage durch die Zurechnung der zur Anschaffung zur Verfügung gestellten Geldmittel in Höhe von 16.900 EUR zum Anfangsvermögen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB zu vermeiden (vgl. hierzu Koch, FamRZ 2014, 103 Anm. zu BGH FamRZ 2014, 98).

  • OLG Zweibrücken, 18.01.1984 - 2 UF 104/83

    Berechnung des Zugewinnausgleiches; Ehebedingte Zuwendungen der Eltern bei der

    Auszug aus OLG Celle, 28.07.2015 - 17 UF 63/15
    Ein Vermögenserwerb von Todes wegen wird in den meisten Fällen nicht zu den Einkünften zu rechnen sein, da eine solche Zuwendung in der Regel unabhängig von einem konkreten Lebensbedarf des Zuwendungsempfängers erfolgt (BGH a.a.O.; vgl. auch OLG Zweibrücken FamRZ 1984, 276, 277).

    Insoweit ist davon auszugehen, dass die Stiftungen in erster Linie die Absicht verfolgt haben, einen bestehenden (Lebens)Bedarf auf Seiten der Antragstellerin und ihres schwerbehinderten Sohnes zu decken, den diese aus eigenen Mitteln nicht hätten bestreiten können (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 236; OLG Zweibrücken FamRZ 1984, 276).

  • BVerfG, 18.07.2011 - 1 BvR 1618/10

    Zur Zurückweisung einer Berufung gem § 522 Abs 2 ZPO -

    Auszug aus OLG Celle, 28.07.2015 - 17 UF 63/15
    Diese Voraussetzungen liegen hier vor; die bereits erfolgte Terminanberaumung durch den Senatsvorsitzenden steht dem Verfahren nach §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht entgegen (vgl. dazu BVerfG NJW 2011, 3356, 3357; OLG Düsseldorf NJW 2005, 833 f.; OLG Celle [9. Senat], Beschluss vom 6. Mai 2009 - 9 U 162/08 - BeckRS 2009, 28340 jeweils zu § 522 Abs. 2 ZPO, ständige Rechtsprechung des Senats, Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2011 -17 UF 95/11, 10. August 2011 -17 UF 71/11-, 8. Februar 2012 -17 UF 218/10-, 5. April 2012.
  • BGH, 01.07.1987 - IVb ZR 70/86

    Begriff der Schenkung oder Ausstattung

    Auszug aus OLG Celle, 28.07.2015 - 17 UF 63/15
    Das wird im Einzelfall unter Berücksichtigung des Anlasses der Zuwendung, der Willensrichtung des Zuwendenden und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zuwendungsempfängers zu beurteilen sein (BGHZ 101, 229, 234; BGH FamRZ 2014, 98).
  • OLG Karlsruhe, 08.03.2001 - 5 WF 14/01

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Celle, 28.07.2015 - 17 UF 63/15
    Insoweit ist davon auszugehen, dass die Stiftungen in erster Linie die Absicht verfolgt haben, einen bestehenden (Lebens)Bedarf auf Seiten der Antragstellerin und ihres schwerbehinderten Sohnes zu decken, den diese aus eigenen Mitteln nicht hätten bestreiten können (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 236; OLG Zweibrücken FamRZ 1984, 276).
  • OLG Celle, 06.05.2009 - 9 U 162/08

    Zulässigkeit der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach

    Auszug aus OLG Celle, 28.07.2015 - 17 UF 63/15
    Diese Voraussetzungen liegen hier vor; die bereits erfolgte Terminanberaumung durch den Senatsvorsitzenden steht dem Verfahren nach §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht entgegen (vgl. dazu BVerfG NJW 2011, 3356, 3357; OLG Düsseldorf NJW 2005, 833 f.; OLG Celle [9. Senat], Beschluss vom 6. Mai 2009 - 9 U 162/08 - BeckRS 2009, 28340 jeweils zu § 522 Abs. 2 ZPO, ständige Rechtsprechung des Senats, Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2011 -17 UF 95/11, 10. August 2011 -17 UF 71/11-, 8. Februar 2012 -17 UF 218/10-, 5. April 2012.
  • OLG Düsseldorf, 03.02.2005 - 4 UF 150/04

    Reichweite des Unverzüglichkeitsgebotes in Satz 1 des § 522 Abs. 2 ZPO

    Auszug aus OLG Celle, 28.07.2015 - 17 UF 63/15
    Diese Voraussetzungen liegen hier vor; die bereits erfolgte Terminanberaumung durch den Senatsvorsitzenden steht dem Verfahren nach §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht entgegen (vgl. dazu BVerfG NJW 2011, 3356, 3357; OLG Düsseldorf NJW 2005, 833 f.; OLG Celle [9. Senat], Beschluss vom 6. Mai 2009 - 9 U 162/08 - BeckRS 2009, 28340 jeweils zu § 522 Abs. 2 ZPO, ständige Rechtsprechung des Senats, Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2011 -17 UF 95/11, 10. August 2011 -17 UF 71/11-, 8. Februar 2012 -17 UF 218/10-, 5. April 2012.
  • OLG Brandenburg, 09.02.2017 - 9 UF 52/16

    Zugewinnausgleich: Behandlung von Geldzuwendungen; Berücksichtigung von

    Es würde dann nicht nur eine Nichtbeteiligung des anderen Ehegatten an diesen Zuwendungen, sondern faktisch sogar dessen Benachteiligung erreicht (vgl. dazu Johannsen/Henrich-Jaeger, Familienrecht 5. Aufl., § 1374 Rn. 39; OLG Celle, FamRZ 2016, 369 - Rdnr. 62 bei juris für einen Spezialfall einer Kfz-Finanzierung).
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