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   OLG Celle, 28.09.2007 - 2 Ws 261/07   

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OLG Celle, 28.09.2007 - 2 Ws 261/07 (https://dejure.org/2007,3111)
OLG Celle, Entscheidung vom 28.09.2007 - 2 Ws 261/07 (https://dejure.org/2007,3111)
OLG Celle, Entscheidung vom 28. September 2007 - 2 Ws 261/07 (https://dejure.org/2007,3111)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 331 StGB; § 203 StPO
    Kriterien für die Bewertung eines Vertragsschlusses als Vorteil i.S.d. §§ 331 ff. Strafgesetzbuch (StGB); Hinreichender Tatverdacht einer Vorteilsgewährung und einer Unrechtsvereinbarung i.S.d. §§ 331 ff. StGB wegen Sachleistungen oder Geldleistungen an eine Schule im Rahmen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kriterien für die Bewertung eines Vertragsschlusses als Vorteil i.S.d. §§ 331 ff. Strafgesetzbuch (StGB); Hinreichender Tatverdacht einer Vorteilsgewährung und einer Unrechtsvereinbarung i.S.d. §§ 331 ff. StGB wegen Sachleistungen oder Geldleistungen an eine Schule im Rahmen ...

  • Judicialis

    StGB §§ 331 ff

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 331 § 334 § 335
    Vorteilsgewährung bei Zuwendungen für die Gelegenheit zur Fertigung von Fotografien in der Schule

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Werbung in den Schulen - Schulfotograf und gewerbsmäßige Bestechung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • uni-goettingen.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Strafbarkeit von Schulfotografen wegen Bestechung oder Vorteilsgewährung gemäß §§ 333, 334 StGB (Dr. Kai Ambos, Pamela Ziehn; NStZ 2008, 498)

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 164
  • NStZ 2008, 498
  • NStZ 2008, 519
  • StV 2008, 251
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.10.2005 - I ZR 112/03

    Schulfotoaktion

    Auszug aus OLG Celle, 28.09.2007 - 2 Ws 261/07
    Sach- oder Geldleistungen an eine Schule im Rahmen einer Schulfotoaktion begründen den hinreichenden Tatverdacht einer Vorteilsgewährung und einer Unrechtsvereinbarung im Sinne der §§ 331 ff StGB (entgegen BGH, Beschluss vom 20.10.2005, I ZR 112/03, veröffentlicht u.a. in NJW 2006, 225 ff).

    Zwar hat der für Wettbewerbssachen zuständige 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in einer Entscheidung vom 20.10.2005 (I ZR 112/03) im Rahmen einer Inzidentprüfung auf der Grundlage von § 4 Nr. 11 UWG für einen gleichgelagerten Fall - es ging um das Angebot eines Fotostudios an eine Schule, dieser eine Geld- oder Sachspende zu überlassen, wenn die Schule eine Schulfotoaktion vermittelt - ausgeführt, eine solche Spende begründe keinen Vorteil i. S. der §§ 331 Abs. 1 und 333 Abs. 1 StGB, weil aufgrund eines entgeltlichen Vertrages eine Gegenleistung für eine geldwerte Leistung erbracht werde, die Gegenleistung im konkreten Fall als Entgelt nicht unangemessen und allein der Vertragsschluss als solcher nicht als Vorteil anzusehen sei.

  • BGH, 21.06.2007 - 4 StR 99/07

    Freisprüche von den Vorwürfen der Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung durch

    Auszug aus OLG Celle, 28.09.2007 - 2 Ws 261/07
    Diesen Standpunkt hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in dem Urteil vom 21.06.2007 - 4 StR 99/07 - ausdrücklich beibehalten, ohne allerdings auf die Entscheidung des 1. Zivilsenates vom 20.10.2005 einzugehen (gegen die Auffassung des 1. Zivilsenats auch Korte in: Münchener Kommentar, StGB, § 331 Rdn. 80, 107).

    Verlangt wird in der Literatur zum Teil über das Bestehen eines Äquivalenzverhältnisses zwischen Vorteil und Gegenleistung hinaus eine Regelwidrigkeit (vgl. etwa Korte in: Münchener Kommentar a. a. O., Rdnr. 106; Schönke-Schröder-Heine, StGB, 27. Aufl., § 331 Rdnr. 4/5) oder Unlauterkeit (Beulke, Strafrechtliches Gutachten zur Schulfotografie, S. 45) dieses Verhältnisses, während die Rechtsprechung auf den "bösen Anschein möglicher Käuflichkeit des Amtsträgers" abstellt (vgl. dazu BGH NStZ 2005, 334; BGH, Urteil vom 21.06.2007, 4 StR 99/07 und zuletzt BGH, Urt. v. 28.08.2007 - 3 StR 212/07).

  • BGH, 28.08.2007 - 3 StR 212/07

    Freisprüche im Zusammenhang mit der Finanzierung des Wuppertaler

    Auszug aus OLG Celle, 28.09.2007 - 2 Ws 261/07
    Es steht außer Frage, dass solche Ergebnisse jedwede Intention des Korruptionsgesetzgebers konterkarieren würden (vgl. im Hinblick auf die Notwendigkeit zur Berücksichtigung der gesetzgeberischen Intentionen auch die Entscheidung des 3. Strafsenates des Bundesgerichtshofes vom 28.08.2007 - 3 StR 212/07 -, in der eine teleologische Reduktion der Korruptionstatbestände mit der Erwägung begründet wird, ein anderes Ergebnis "kann nicht sein").

    Verlangt wird in der Literatur zum Teil über das Bestehen eines Äquivalenzverhältnisses zwischen Vorteil und Gegenleistung hinaus eine Regelwidrigkeit (vgl. etwa Korte in: Münchener Kommentar a. a. O., Rdnr. 106; Schönke-Schröder-Heine, StGB, 27. Aufl., § 331 Rdnr. 4/5) oder Unlauterkeit (Beulke, Strafrechtliches Gutachten zur Schulfotografie, S. 45) dieses Verhältnisses, während die Rechtsprechung auf den "bösen Anschein möglicher Käuflichkeit des Amtsträgers" abstellt (vgl. dazu BGH NStZ 2005, 334; BGH, Urteil vom 21.06.2007, 4 StR 99/07 und zuletzt BGH, Urt. v. 28.08.2007 - 3 StR 212/07).

  • BGH, 02.02.2005 - 5 StR 168/04

    Vorteilsannahme (Begriff des Vorteils; Unrechtsvereinbarung; Vorsatz; Irrelevanz

    Auszug aus OLG Celle, 28.09.2007 - 2 Ws 261/07
    Verlangt wird in der Literatur zum Teil über das Bestehen eines Äquivalenzverhältnisses zwischen Vorteil und Gegenleistung hinaus eine Regelwidrigkeit (vgl. etwa Korte in: Münchener Kommentar a. a. O., Rdnr. 106; Schönke-Schröder-Heine, StGB, 27. Aufl., § 331 Rdnr. 4/5) oder Unlauterkeit (Beulke, Strafrechtliches Gutachten zur Schulfotografie, S. 45) dieses Verhältnisses, während die Rechtsprechung auf den "bösen Anschein möglicher Käuflichkeit des Amtsträgers" abstellt (vgl. dazu BGH NStZ 2005, 334; BGH, Urteil vom 21.06.2007, 4 StR 99/07 und zuletzt BGH, Urt. v. 28.08.2007 - 3 StR 212/07).

    Unter diesem Gesichtspunkt könnten allenfalls gewohnheitsmäßig allgemein anerkannte und relativ geringe Aufmerksamkeiten aus gegebenen Anlass zu berücksichtigen sein (vgl. zu diesen Ausnahmen BGH NStZ 2005, 334).

  • BGH, 10.03.1983 - 4 StR 375/82

    Ludwig Poullain

    Auszug aus OLG Celle, 28.09.2007 - 2 Ws 261/07
    Dies gilt selbst dann, wenn die Leistungen nur das angemessene Entgelt für die vom Amtsträger aufgrund des Vertrages geschuldeten Gegenleistungen sind (so etwa BGHSt 31, 264 ff. m. w. N.).

    Vielmehr ist diese Bewertung gerade deshalb entwickelt worden, um solche Fälle in den Tatbestand einzubeziehen, bei denen sonst durch die Vereinbarung eines Vertragsverhältnisses zwischen Amtsträger und Leistungsgeber Bestechungstatbestände ausgeschlossen wären (vgl. dazu BGHSt 31, 264 ff.).

  • BGH, 26.05.2011 - 3 StR 492/10

    Schulfotograf; Bestechung; Bestechlichkeit; Beweiswürdigung (lückenhafte);

    Der Einwand, die verwaltungsrechtlichen Vorgaben und mithin die strafrechtliche Beurteilung vergleichbarer Sachverhalte könnten je nach Bundesland unterschiedlich ausfallen (vgl. Ambos/Ziehn, NStZ 2008, 498, 501 mwN), greift nicht durch.

    Überdies handelt es sich bei Zuwendungen im Wert von mehreren hundert Euro nicht mehr um geringwertige Aufmerksamkeiten (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 28. September 2007 - 2 Ws 261/07, NJW 2008, 164, 166; Mitteilung aus dem Niedersächsischen Kultusministerium, Nds. SVBl. 2006, 145, 149).

  • BGH, 18.11.2020 - 2 StR 246/20

    Bestechung und Vorteilsgewährung gegenüber Schulen (Schulfördervereine;

    Ungeachtet dessen hatte - nachdem sich bereits im Jahr 2007 das Oberlandesgericht Celle gegen die Auffassung des I. Zivilsenats des BGH gestellt hatte (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 28. September 2007 - 2 Ws 261/07, NJW 2008, 164) - der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs Mitte 2011 judiziert, dass die Gewährung von Sach- und Geldleistungen an Schulen im Rahmen von Schulfotoaktionen strafbar sein kann, soweit die Leistungen in unlauterer Weise mit einer Diensthandlung verknüpft werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2011 - 3 StR 492/10, BeckRS 2011, 19181).
  • OLG Köln, 28.10.2009 - 6 AuslA 77/09

    Auslieferungshindernis nach Belgien zur Strafvollstreckung aus einem vor dieselbe

    Dementsprechend führt auch der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 54 SDÜ aus, es sei Sache der zuständigen nationalen Instanzen zu prüfen, ob der Grad der Identität und des Zusammenhangs aller zu vergleichender tatsächlicher Umstände den Schluss zulässt, dass es sich um dieselbe Tat handelt (vgl. nur EuGH Urteil vom 18.7.2007 - C- 367/05 Rs. Kraaijenbrink NJW 2008, 164).

    C-150/05 van Straaten NJW 2006, 3406; Urteil vom 18.7.2007 - C- 367/05 Rs. Kraaijenbrink NJW 2008, 164; EuGH Urteil vom 18.7.2007 - C - 288/05 Kretzinger NJW 2007, 3412).

    Es handelt sich nicht schon deshalb um dieselbe Tat i.S.d. Art. 54 SDÜ, weil die Taten durch einen einheitlichen Vorsatz verbunden sind (EuGH Urteil vom 18.7.2007 - C- 367/05 Rs. Kraaijenbrink NJW 2008, 164).

  • LG Hildesheim, 11.05.2010 - 16 KLs 4252 Js 103632/04

    Amtsträger; Bestechlichkeit; Bestechung; Dienstausübung; Diensthandlung; Dritter;

    Die Staatsanwaltschaft Hannover - Zentralstelle für Korruptionsbekämpfung - legt in der teilweise durch das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 28.09.2007 (2 Ws 261/07) zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift vom 14.12.2006 (4252 Js 103632/04) den Angeklagten XXX und XXX gemeinschaftliche gewerbsmäßige Bestechung gemäß §§ 334 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 335 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1, 25 Abs. 2 StGB tatmehrheitlich in fünfzehn Fällen (Tatvorwürfe 1. bis 9. sowie 11. bis 16. der Anklageschrift) zur Last.
  • KG, 28.05.2008 - 1 Ss 375/06

    Vorteilsgewährung: Zahlungsangebot im Hinblick auf eine wegen verfehlter

    b) Entschieden ist, daß entgegen dem Wortlaut der Vorschrift z.B. der regelgerechte Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages - der regelmäßig gegenseitig vorteilhaft sein sollte - nicht erfaßt wird (vgl. OLG Celle NJW 2008, 164, 165 = StV 2008, 251, 252 mit Anm. Zieschang; Korte in MüKo, § 333 StGB Rdn. 18).
  • LG Bochum, 22.11.2011 - 10 S 33/11

    Außerordentliche Kündigung eines Unterrichtsvertrags bei Abschluss des Vertrages

    Eine unangemessene Benachteiligung ist stets zu verneinen, wenn die Benachteiligung durch höher- oder zumindest gleichwertige Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt wird (vgl. BGH NJW 2005, 1774ff.; BGH NJW 2008, 164).
  • OLG Köln, 06.10.2010 - 6 AuslA 85/10
    Auch handelt es sich nicht schon deshalb um dieselbe Tat i.S.d. Art. 54 SDÜ, weil die Taten durch einen einheitlichen Vorsatz verbunden sind (EuGH Urteil vom 18.7.2007 - C - 367/05 Rs. Kraaijenbrink = NJW 2008, 164).
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