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   OLG Celle, 28.12.2009 - 17 W 100/09   

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https://dejure.org/2009,10965
OLG Celle, 28.12.2009 - 17 W 100/09 (https://dejure.org/2009,10965)
OLG Celle, Entscheidung vom 28.12.2009 - 17 W 100/09 (https://dejure.org/2009,10965)
OLG Celle, Entscheidung vom 28. Dezember 2009 - 17 W 100/09 (https://dejure.org/2009,10965)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    §§ 670, 257, 748 BGB; Art. 111 Abs. 1 FGGRG

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 111 Abs. 1 FGGRG; § 257 BGB; § 670 BGB; § 748 BGB
    Gerichtliche Zuständigkeit in Familiensachen in Altverfahren; Mithaftung eines Ehegatten für ein durch den anderen Ehegatten aufgenommenes Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs und Ausbau des Familienheims

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtliche Zuständigkeit in Familiensachen in Altverfahren; Mithaftung eines Ehegatten für ein durch den anderen Ehegatten aufgenommenes Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs und Ausbau des Familienheims

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Zuständigkeit in Familiensachen in Altverfahren; Mithaftung eines Ehegatten für ein durch den anderen Ehegatten aufgenommenes Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs und Ausbau des Familienheims

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 1612
  • FamRZ 2010, 1003
  • FamRZ 2010, 670
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 31.01.1991 - IX ZR 38/90

    Gesamtschuldnerische Haftung der Ehegatten bei Umschuldung eines Darlehens

    Auszug aus OLG Celle, 28.12.2009 - 17 W 100/09
    a) Der Bundesgerichtshof hat eine im Innenverhältnis gemeinsame Haftung der beiden Eheleute trotz alleiniger Haftung des Ehemannes im Außenverhältnis im dem Fall angenommen, in dem ein ursprünglich gemeinschaftliches Bankdarlehen der Eheleute nach Ablauf der Zinsbindungsfrist auf ein von dem Ehemann allein aufgenommenes Bankdarlehen umgeschuldet worden ist, weil die mit dem Eingehen der ursprünglichen gesamtschuldnerischen Darlehensverpflichtungen für den Fall des Scheiterns der Ehe begründete hälftige Haftung der Ehefrau im Innenverhältnis durch die Umschuldung nicht berührt werden sollte (BGH Urteil vom 31. Januar 1991 - IX ZR 38/90 - NJW-RR 1991, 578).

    Insoweit lässt sich nicht erkennen, warum dieser Sachverhalt grundsätzlich anders behandelt werden sollte als der vom Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 31. Januar 1991 aaO.) bereits entschiedene Umschuldungsfall.

  • BGH, 09.10.1991 - XII ZR 2/90

    Rechtsfolgen der Fehlleitung eines Überweisungsbetrages; Divergenzen zwischen

    Auszug aus OLG Celle, 28.12.2009 - 17 W 100/09
    Der Bundesgerichtshof hat allerdings im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft ausgesprochen, dass ein Teilhaber, der im Einverständnis mit dem anderen Teilhaber ein Darlehen zur Finanzierung einer gemeinsamen Immobilie (BGH Urteil vom 12. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - NJW-RR 1993, 386, 388) oder zur Finanzierung wertsteigernder Aufwendungen in eine gemeinsame Immobilie (BGH Urteil vom 9. Oktober 1991 - XII ZR 2/90 - NJW 1992, 114 f.; vgl. auch OLG Brandenburg NJW-RR 2001, 1297) aufgenommen hat, von dem anderen Teilhaber "wie im Falle des § 748 BGB" einen Aufwendungsersatzanspruch hat.

    Dieser Anspruch kann sich bei Eheleuten gemäß § 257 BGB auch auf Befreiung von einer Darlehensschuld richten, wenn und soweit das Darlehen im Zeitpunkt der Trennung noch nicht getilgt worden ist (BGH Urteil vom 9. Oktober 1991 aaO S. 115).

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus OLG Celle, 28.12.2009 - 17 W 100/09
    Eine andere Sichtweise wäre bereits mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der weitgehenden Gleichbehandlung bemittelter und unbemittelter Personen beim Zugang zu den Gerichten (vgl. dazu BVerfGE 50, 217, 231 und BVerfGE 81, 347, 356) nicht zu vereinbaren.
  • OLG Celle, 26.05.2005 - 4 U 67/05

    Rückforderungsanspruch hinsichtlich eines zum Zwecke des Erwerbs eine

    Auszug aus OLG Celle, 28.12.2009 - 17 W 100/09
    Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat die einseitige Eingehung einer Darlehensverbindlichkeit durch den Ehemann und die anschließende Verwendung der dadurch erlangten Darlehensvaluta zum Zwecke des Erwerbs eines gemeinsamen Familienheims ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der unbenannten Zuwendung betrachtet und eine im Innenverhältnis bestehende Mithaftung des anderen Ehegatten für die Rückführung dieser Schuld abgelehnt (OLG Celle FamRZ 2006, 206, 207).
  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus OLG Celle, 28.12.2009 - 17 W 100/09
    Eine andere Sichtweise wäre bereits mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der weitgehenden Gleichbehandlung bemittelter und unbemittelter Personen beim Zugang zu den Gerichten (vgl. dazu BVerfGE 50, 217, 231 und BVerfGE 81, 347, 356) nicht zu vereinbaren.
  • OLG Brandenburg, 28.08.2000 - 9 W 18/00

    Zur Frage von Ausgleichsansprüchen nach § 748 BGB zwischen Eheleuten

    Auszug aus OLG Celle, 28.12.2009 - 17 W 100/09
    Der Bundesgerichtshof hat allerdings im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft ausgesprochen, dass ein Teilhaber, der im Einverständnis mit dem anderen Teilhaber ein Darlehen zur Finanzierung einer gemeinsamen Immobilie (BGH Urteil vom 12. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - NJW-RR 1993, 386, 388) oder zur Finanzierung wertsteigernder Aufwendungen in eine gemeinsame Immobilie (BGH Urteil vom 9. Oktober 1991 - XII ZR 2/90 - NJW 1992, 114 f.; vgl. auch OLG Brandenburg NJW-RR 2001, 1297) aufgenommen hat, von dem anderen Teilhaber "wie im Falle des § 748 BGB" einen Aufwendungsersatzanspruch hat.
  • BVerfG, 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07

    Gebot der Rechtschutzgleichheit; Auslegung und Anwendung der Vorschriften über

    Auszug aus OLG Celle, 28.12.2009 - 17 W 100/09
    Dem Kläger muss insoweit die Möglichkeit eröffnet werden, für die Klärung dieser Fragen in ein Hauptsacheverfahren eintreten zu können (vgl. zuletzt BVerfG NJW 2008, 1060, 1062 f.).
  • OLG Koblenz, 18.12.2002 - 9 UF 530/01

    Berücksichtigung der Zuwendungen von Grundbesitz durch die Eltern und Geschwister

    Auszug aus OLG Celle, 28.12.2009 - 17 W 100/09
    Dies kommt dann in Betracht, wenn die von dem einen Ehegatten allein aufgenommene Darlehenssumme ihrer Zweckbestimmung nach zur Finanzierung rein familiärer Zwecke dienen sollte (vgl. auch OLG Koblenz NJW 2003, 1675 f. Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 4. Auflage Rn. 365).
  • LG München I, 11.07.2003 - 23 O 17354/02
    Auszug aus OLG Celle, 28.12.2009 - 17 W 100/09
    b) Denkbar wäre etwa ein Anspruch auf Aufwendungsersatz bzw. Schuldbefreiung (§ 257 BGB) nach Auftragsrecht (vgl. LG München I FPR 2004, 525 f.); ein solcher Anspruch setzt allerdings voraus, dass aufgrund der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles eine ausdrückliche oder wenigstens stillschweigende rechtsgeschäftliche Übereinkunft der Eheleute dahingehend festgestellt werden kann, dass der geschäftsführende Ehegatte durch die Aufnahme des Darlehens ein Geschäft für den anderen Ehegatten (mit-) erledigen soll.
  • BGH, 13.01.1993 - XII ZR 212/90

    Nutzungsentgelt für gemeinsames Haus nach Trennung der Ehegatten

    Auszug aus OLG Celle, 28.12.2009 - 17 W 100/09
    Der Bundesgerichtshof hat allerdings im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft ausgesprochen, dass ein Teilhaber, der im Einverständnis mit dem anderen Teilhaber ein Darlehen zur Finanzierung einer gemeinsamen Immobilie (BGH Urteil vom 12. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - NJW-RR 1993, 386, 388) oder zur Finanzierung wertsteigernder Aufwendungen in eine gemeinsame Immobilie (BGH Urteil vom 9. Oktober 1991 - XII ZR 2/90 - NJW 1992, 114 f.; vgl. auch OLG Brandenburg NJW-RR 2001, 1297) aufgenommen hat, von dem anderen Teilhaber "wie im Falle des § 748 BGB" einen Aufwendungsersatzanspruch hat.
  • BGH, 29.02.2012 - XII ZB 198/11

    Familiensache in Übergangsfällen nach Gesetzesänderung:

    (1) Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass bereits die Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe als verfahrenseinleitende Handlung iSv Art. 111 Abs. 1 FGG-RG ausreiche (vgl. OLG Celle FamRZ 2010, 1003 Rn. 6; OLG Düsseldorf FamRZ 2010, 325 Rn. 8 f.; Borth/Grandel in Musielak/Borth FamFG 2. Aufl. Einl. Rn. 95; Schulte-Bunert/Weinreich FamFG 2. Aufl. Art. 111 FGG-RG Rn. 11; differenzierend Hahne in BeckOK FGG-RG [Stand: 1. Januar 2012] Art. 111 Rn. 3; Büte in Johannsen/Henrich Familienrecht 5. Aufl. Art. 111 FGG-RG Rn. 4; Schürmann FamFR 2010, 42; ders. FuR 2009, 548, 549; Giers FamFR 2009, 167; Holzwarth FamRZ 2009, 1884, 1885; ders. FamRZ 2008, 2168, 2170).

    Deshalb komme es für die Bestimmung des anwendbaren Rechts auf den Zeitpunkt des Antrags auf Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe an (OLG Celle FamRZ 2010, 1003 Rn. 3 ff.).

  • OLG Dresden, 26.04.2011 - 17 W 400/11
    Auf das bereits im Juni 2009 vorgeschaltete Prozesskostenhilfeverfahren kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. OLG Braunschweig FamRZ 2010, 1101 und OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 1686 entgegen OLG Celle FamRZ 2010, 1003), und zwar umso weniger, als der Klägerin die seinerzeit zu Recht noch beim Landgericht nachgesuchte Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit versagt wurde.
  • OLG Stuttgart, 29.04.2010 - 12 W 17/10

    Familiensache: Einreichung eines isolierten PKH-Antrages mit Klageentwurf zum

    Daher ist die Einreichung einer Antragsschrift zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, in der die Klage nur als Entwurf beigefügt wird, keine von der Vorschrift des Art. 111 Abs. 1 FGG-RG erfasste Verfahrenseinleitung (so auch OLG Braunschweig, NJW 2010, 452; Münchener Kommentar/Papst, ZPO, 3. Aufl., § 111 FGG-RG Rn. 5; vgl. OLG Naumburg vom 26.03.2009 - 3 WF 66/09; anderer Ansicht allerdings OLG Celle vom 28.12.2009 - 17 W 100/09).
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