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   OLG Celle, 29.12.2011 - 13 U 124/11   

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https://dejure.org/2011,26348
OLG Celle, 29.12.2011 - 13 U 124/11 (https://dejure.org/2011,26348)
OLG Celle, Entscheidung vom 29.12.2011 - 13 U 124/11 (https://dejure.org/2011,26348)
OLG Celle, Entscheidung vom 29. Dezember 2011 - 13 U 124/11 (https://dejure.org/2011,26348)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 129 InsO; § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO; § 130 Abs. 2 InsO; § 133 Abs. 1 InsO; § 143 Abs. 1 InsO
    Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung auch bei Ratenzahlungen vom debitorisch geführten Geschäftskonto der Schuldnerin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 01.07.2010 - IX ZR 70/08

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Anfechtungsgegners von einer drohenden

    Auszug aus OLG Celle, 29.12.2011 - 13 U 124/11
    aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die objektive Gläubigerbenachteiligung hier nicht deshalb zu verneinen, weil die streitbefangenen Ratenzahlungen von dem debitorisch geführten Geschäftskonto der Schuldnerin erfolgten; das Gegenteil hat der BGH bereits entschieden (vgl. BGH, Urt. v. 1.7.2010 - IX ZR 70/08 , zit. nach [...], Tz. 12).

    - Es gab seit September 2006 mehrere Fälle von Rücklastschriften "mangels Deckung", was ein erhebliches Beweisanzeichen für eine drohende Zahlungsunfähigkeit darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 1.7.2010 - IX ZR 70/08 , zit. nach [...], Tz. 10).

    Denn es genügt, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt ( BGH, Urt. v. 1.7.2010 - IX ZR 70/08 , zit. nach [...], Tz. 9).

    Dabei ist er auch in der Ansehung der zu § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. ergangenen Entscheidung des II. ZS v. 25.1.2010 ( II ZR 258/08 ) geblieben ( Urt. v. 1.7.2010 - IX ZR 70/08 , zit. nach [...], Tz. 13).

  • BGH, 20.12.2007 - IX ZR 93/06

    Prüfung der Zahlungsunfähigkeit - Keine Berücksichtigung der von einem

    Auszug aus OLG Celle, 29.12.2011 - 13 U 124/11
    Daran ändert eine gleichzeitig geäußerte Stundungsbitte nichts; dies kann vielmehr gerade auf die Nachhaltigkeit der Liquiditätskrise hindeuten ( BGH, Urt. v. 20.12.2007 - IX ZR 93/06 , zit. nach [...], Tz. 21).

    Dem steht nämlich bereits entgegen, dass die Schuldnerin die Ratenzahlungstermine nicht vollständig eingehalten hat (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2007 - IX ZR 93/06 , zit. nach [...], Tz. 26).

    Die Schuldnerin war nicht in der Lage, diese Forderungen zu erfüllen (vgl. auch hierzu BGH, Urt. v. 20.12.2007- IX ZR 93/06 , zit. nach [...], Tz. 27).

    Dass daraufhin eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde, stellte auch aus Sicht der - insoweit darlegungs- und beweispflichtigen ( BGH, Urt. v. 20.12.2007- IX ZR 93/06 , zit. nach [...], Tz. 36) - Beklagten die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin nicht allgemein wieder her.

  • BGH, 06.10.2009 - IX ZR 191/05

    Rechtsprechungsänderung - Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung durch

    Auszug aus OLG Celle, 29.12.2011 - 13 U 124/11
    Soweit die Beklagte meint, "der Fall" liege "bei einer Gläubigerbefriedigung aus einer offenen Kreditlinie anders", verkennt sie, dass der IX. ZS des BGH seit Langem die vom RG für richtig erachtete Zusammenschau der Wirkungen neuer Kreditaufnahme zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung verlassen hat und auch für die Gläubigerbefriedigung mit Mitteln eines zuvor eingeräumten und vom Schuldner abgerufenen Dispositionskredits in einzelner Betrachtung von Kreditschöpfung und Mittelverwendung die gläubigerbenachteiligende Wirkung der Deckungshandlung bejaht ( BGH, Urt. v. 6.10.2009 - IX ZR 191/05 , zit. nach [...], Tz. 13).

    Dass auch die Zahlung von einem debitorisch geführten Bankkonto unabhängig davon objektiv gläubigerbenachteiligend sein kann, ob es sich um einen eingeräumten Überziehungskredit oder um eine geduldete Kontoüberziehung handelt, hat der IX. ZS des BGH bereits entschieden ( Urt. v. 6.10.2009 - IX ZR 191/05 , zit. nach [...], Tz. 11 ff.).

  • BGH, 20.11.2001 - IX ZR 48/01

    Insolvenzanfechtung nach erledigtem Eröffnungsantrag; Beseitigung einer einmal

    Auszug aus OLG Celle, 29.12.2011 - 13 U 124/11
    Damit konnte ihr auch nicht verborgen bleiben, dass es weitere Gläubiger gab, die - weil noch ohne Vollstreckungstitel - nicht bevorzugt von der Schuldnerin bedient wurden (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.2001 - IX ZR 48/01 , zit. nach [...], Tz. 39).
  • BGH, 25.01.2010 - II ZR 258/08

    Haftung der GmbH-Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife: Zahlungen von

    Auszug aus OLG Celle, 29.12.2011 - 13 U 124/11
    Dabei ist er auch in der Ansehung der zu § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. ergangenen Entscheidung des II. ZS v. 25.1.2010 ( II ZR 258/08 ) geblieben ( Urt. v. 1.7.2010 - IX ZR 70/08 , zit. nach [...], Tz. 13).
  • BGH, 20.11.2003 - IX ZR 259/02

    Rechtsstellung des absonderungsberechtigten Gläubigers einer Forderung

    Auszug aus OLG Celle, 29.12.2011 - 13 U 124/11
    (2) An den der Beklagten im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehalts übertragenen Forderungen aus dem Verkauf der Vorbehaltsware stand der Beklagten mithin ein Absonderungsrecht im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.2003 - IX ZR 259/02 , zit. nach [...], Tz. 9).
  • BGH, 30.06.2011 - IX ZR 134/10

    Insolvenzanfechtung: Zahlungseinstellung des Schuldners

    Auszug aus OLG Celle, 29.12.2011 - 13 U 124/11
    Da für den anderen Teil die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet wird, wenn er wusste, dass dessen Zahlungsunfähigkeit drohte, können für den Vorsatz des Schuldners selbst keine strengeren Anforderungen gelten ( BGH, Urt. v. 30.6.2011 - IX ZR 134/10 , zit. nach [...], Tz. 8).
  • BGH, 29.09.2011 - IX ZR 74/09

    Insolvenzanfechtung: Rechte des Insolvenzverwalters an zur Sicherung eines

    Auszug aus OLG Celle, 29.12.2011 - 13 U 124/11
    a) Eine objektive Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (vgl. BGH, Urt. v. 29.9.2011 - IX ZR 74/09 , zit. nach [...], Tz. 6).
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