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   OLG Celle, 30.07.2013 - 2 W 165/13   

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https://dejure.org/2013,18728
OLG Celle, 30.07.2013 - 2 W 165/13 (https://dejure.org/2013,18728)
OLG Celle, Entscheidung vom 30.07.2013 - 2 W 165/13 (https://dejure.org/2013,18728)
OLG Celle, Entscheidung vom 30. Juli 2013 - 2 W 165/13 (https://dejure.org/2013,18728)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Anforderungen an die Stellung eines eigenen Kostfestsetzungsantrags durch den beigeordneten Rechtsanwalt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Stellung eines eigenen Kostfestsetzungsantrags durch den beigeordneten Rechtsanwalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 126 Abs. 1
    Anforderungen an die Stellung eines eigenen Kostfestzungsantrags durch den beigeordneten Rechtsanwalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Eindeutige Antragstellung bei Beitreibung im eigenen Namen erforderlich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kostenfestsetzungsantrag des beigeordneten Rechtsanwalts

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 06.02.1987 - 1 WF 3000/85

    Prozeßkostenhilfe; Bewilligung; Partei; Gegenpartei; Rechtsanwalt; Kosten;

    Auszug aus OLG Celle, 30.07.2013 - 2 W 165/13
    Auch aus § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ergibt sich nach in der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegender Auffassung nicht, dass die Partei dem beigeordneten Rechtsanwalt kein Honorar schuldet, sondern im Gegenteil, dass ein Honoraranspruch entsteht, der Rechtsanwalt ihn aber - ähnlich wie bei einem gestundeten Anspruch - nicht durchsetzen darf (vgl. OLG Koblenz JurBüro 2000, 145 f.; KG Rpfleger 1987, 333; OLG Hamburg MDR 1985, 941; OLG Nürnberg AnwBl. 1983, 570; Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl. § 126 Rdnr. 9).
  • OLG Brandenburg, 08.09.1998 - 10 WF 25/98

    Stellen eines Kostenfestsetzungsantrags durch den Anwalt für seine Partei;

    Auszug aus OLG Celle, 30.07.2013 - 2 W 165/13
    Ist nach alledem die Antragstellung nicht eindeutig, ist nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, im Zweifel davon auszugehen, dass der Antrag von der Partei selbst und nicht von dem beigeordneten Rechtsanwalt gestellt ist (vgl. OLG Rostock MDR 2006, 418; OLG Koblenz JurBüro 1982, 775; OLG Hamm AnwBl. 1982, 383; OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1218; OLG Karlsruhe OLGR 1998, 152; Musielak-Fischer, ZPO, 10. Aufl. § 126 Rdnr. 5; a.A. Zöller-Geimer a.a.O. § 126 Rdnr. 8).
  • OLG Rostock, 25.10.2005 - 8 W 79/05

    Kostenfestsetzungsantrag gem. § 106 ZPO im eigenen Namen (des Rechtsanwalts) oder

    Auszug aus OLG Celle, 30.07.2013 - 2 W 165/13
    Ist nach alledem die Antragstellung nicht eindeutig, ist nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, im Zweifel davon auszugehen, dass der Antrag von der Partei selbst und nicht von dem beigeordneten Rechtsanwalt gestellt ist (vgl. OLG Rostock MDR 2006, 418; OLG Koblenz JurBüro 1982, 775; OLG Hamm AnwBl. 1982, 383; OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1218; OLG Karlsruhe OLGR 1998, 152; Musielak-Fischer, ZPO, 10. Aufl. § 126 Rdnr. 5; a.A. Zöller-Geimer a.a.O. § 126 Rdnr. 8).
  • OLG Schleswig, 27.01.2003 - 15 WF 271/02

    Aufrechnung gegenüber Kostenbeitreibung des PKH-Anwaltes

    Auszug aus OLG Celle, 30.07.2013 - 2 W 165/13
    Ist nämlich zugunsten der Partei ein Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen, bevor der beigeordnete Rechtsanwalt die Festsetzung der Kosten aus eigenem Recht beantragt hat, kann es der Schutz des Gegners vor doppelter Inanspruchnahme erfordern, dass sich der beigeordnete Rechtsanwalt nicht auf die Bestimmungen des § 126 Abs. 2 ZPO berufen kann und eine zwischenzeitlich erklärte Aufrechnung des Kostenschuldners gegen sich gelten lassen muss und zwar unter Umständen bereits im Beitreibungsverfahren (vgl. OLG Schleswig NJW-RR 2004, 717, 718; Zöller a.a.O. Rdnr. 18 und 19).
  • OLG Hamburg, 14.06.1985 - 8 W 147/85
    Auszug aus OLG Celle, 30.07.2013 - 2 W 165/13
    Auch aus § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ergibt sich nach in der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegender Auffassung nicht, dass die Partei dem beigeordneten Rechtsanwalt kein Honorar schuldet, sondern im Gegenteil, dass ein Honoraranspruch entsteht, der Rechtsanwalt ihn aber - ähnlich wie bei einem gestundeten Anspruch - nicht durchsetzen darf (vgl. OLG Koblenz JurBüro 2000, 145 f.; KG Rpfleger 1987, 333; OLG Hamburg MDR 1985, 941; OLG Nürnberg AnwBl. 1983, 570; Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl. § 126 Rdnr. 9).
  • OLG Koblenz, 16.08.1999 - 14 W 528/99

    Unterschiedlicher Prozessausgang - gemeinsamer Anwalt Alleinhaftung eines

    Auszug aus OLG Celle, 30.07.2013 - 2 W 165/13
    Auch aus § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ergibt sich nach in der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegender Auffassung nicht, dass die Partei dem beigeordneten Rechtsanwalt kein Honorar schuldet, sondern im Gegenteil, dass ein Honoraranspruch entsteht, der Rechtsanwalt ihn aber - ähnlich wie bei einem gestundeten Anspruch - nicht durchsetzen darf (vgl. OLG Koblenz JurBüro 2000, 145 f.; KG Rpfleger 1987, 333; OLG Hamburg MDR 1985, 941; OLG Nürnberg AnwBl. 1983, 570; Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl. § 126 Rdnr. 9).
  • BGH, 22.06.1994 - XII ZR 39/93

    Verstrickung des Kostenerstattungsanspruchs zugunsten eines im Wege der

    Auszug aus OLG Celle, 30.07.2013 - 2 W 165/13
    Der Anspruch der Partei und das Beitreibungsrecht des beigeordneten Rechtsanwalts stehen selbständig nebeneinander (vgl. BGHZ 52, 786; NJW 1994, 3292 f.) Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer geltend, dass der mit Prozesskostenhilfe prozessierenden Partei kein Kostenerstattungsanspruch zustehen könne, weil sie keine Aufwendungen für ihren Rechtsanwalt gehabt habe, deren Erstattung sie verlangen könne.
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