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   OLG Düsseldorf, 01.04.2020 - 3 Kart 779/19 (V)   

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OLG Düsseldorf, 01.04.2020 - 3 Kart 779/19 (V) (https://dejure.org/2020,16481)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.04.2020 - 3 Kart 779/19 (V) (https://dejure.org/2020,16481)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01. April 2020 - 3 Kart 779/19 (V) (https://dejure.org/2020,16481)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 22.10.1993 - 6 C 10.92

    Schulbeförderungskosten - Art. 20 Abs. 3 GG, zur Vereinbarkeit von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.04.2020 - 3 Kart 779/19
    Soweit keine wesentlichen Gesichtspunkte dagegen sprechen, hat die Behörde in der Regel zugunsten des Betroffenen zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 23.10.1993, 6 C 10/92, Rn. 25, bei juris; Michler in: BeckOK VwVfG, a.a.O., § 31 Rn. 61 m.w.N.).

    Die Behörde hat dabei im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung die in § 31 Abs. 7 S.2 VwVfG angesprochenen Gesichtspunkte der Billigkeit im Hinblick auf die Rechtsfolgen und die dargestellten ähnlichen Gründe entgegen dem Wortlaut des § 31 Abs. 7 S. 2 VwVfG nicht auf der Tatbestandsseite zu berücksichtigen, diese steuern vielmehr auf der Rechtsfolgenseite die Entscheidung der Behörde (BVerwG, Urteil vom 22.10.1993, 6 C 10/92, Rn. 25, bei juris; Michler in: BeckOK VwVfG, a.a.O., § 31 Rn. 59).

    Dies unterscheidet die streitgegenständliche Konstellation von den Fällen, in denen die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die Fristeinhaltung wegen einer behördlichen Mitverschuldens für unzumutbar erachtet hat (etwa BVerwG, Urteil vom 22.01.1993, 6 C 10/92).

  • BGH, 22.07.2014 - EnVR 59/12

    Anreizregulierung: Gestaltungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.04.2020 - 3 Kart 779/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die eine Abwägung zwischen unterschiedlichen gesetzlichen Zielvorgaben erfordernde Ausübung des Regulierungsermessens vom Gericht zu beanstanden, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall), wenn in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität) (vgl. BGH, Beschluss vom 22.07.2014, EnVR 59/12, Rn. 25, bei juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei Vorliegen eines behördlichen Gestaltungsspielraums eine fehlende Begründung in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 2 VwVfG im gerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden, weil die gerichtliche Kontrolle eines der Behörde eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich auf diejenigen Erwägungen zu beschränken ist, die die Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung dargelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 07.06.2016, EnVR 62/14, Rn. 46, und vom 22.07.2014, EnVR 59/12, Rn. 29, jeweils bei juris).

  • OLG Düsseldorf, 08.03.2017 - 3 Kart 186/15

    Voraussetzungen der Verlängerung der Frist zur Anzeige der Vereinbarung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.04.2020 - 3 Kart 779/19
    Gleiches gilt, wenn der Letztverbraucher es versäumt hat, die vom Netzbetreiber für die Berechnung des individuellen Netzentgeltes vorgelegten Unterlagen und die darauf beruhende Berechnung des individuellen Netzentgeltes nachzuprüfen, wobei er eine etwaige Verweigerung der Vorlage der Unterlagen durch den Netzbetreiber im Rahmen eines besonderen Missbrauchsverfahrens nach § 31 EnWG überprüfen lassen könne (Senat, Beschluss vom 08.03.2017, VI-3 Kart 186/15 [V], Rn. 38 ff., bei juris).

    Die Vielzahl ungeklärter Rechtsfragen geht dabei auf die zahlreichen grundlegenden Änderungen, die § 19 Abs. 2 StromNEV in den Jahren 2011 bis 2013 erfahren hat, zurück und ist dem Senat aus zahlreichen vor ihm geführten Streitverfahren bekannt (zu der im Jahr 2014 diesbezüglich bestehenden Rechtsunsicherheit auch Voß, Abgelehnte Verlängerung der Anzeigefrist für individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV rechtmäßig, IR 2017, 156, 158).

  • OLG Düsseldorf, 06.12.2017 - 3 Kart 89/16
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.04.2020 - 3 Kart 779/19
    Wie vom Senat bereits in einem Verfahren betreffend eine rückwirkende Fristverlängerung zur Anzeige eines individuellen Netzentgeltes ausdrücklich entschieden (Beschluss vom 06.12.2017, VI-3 Kart 89/16 [V]), vermag der auch im Streitfall von der Bundesnetzagentur für maßgeblich erachtete Umstand, dass ein schuldhaftes Verhalten des Letztverbrauchers vorliegt, nicht für sich gesehen eine Ermessensentscheidung zu seinen Lasten zu begründen.

    Die Bundesnetzagentur wird in diesem Zusammenhang auch die Erwägungen zu beachten haben, die bereits Gegenstand des bereits zitierten Senatsbeschlusses vom 06.12.2017 (VI-3 Kart 89/16 [V],) waren.

  • OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - 3 Kart 21/16

    Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.04.2020 - 3 Kart 779/19
    Vergleichbares gilt, wenn die behördliche Berufung auf die Nichteinhaltung der Frist gegen Treu und Glauben verstößt (zu alledem Senat, Beschluss vom 12.07.2017, VI-3 Kart 21/16 [V], Rn. 39, bei juris, m.w.N.; vgl. auch Kallerhoff/Stamm in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 31 Rn. 51; Michler in: BeckOK VwVfG, a.a.O., § 31 Rn. 60 m.w.N.).

    In diesem Sinne hat der Senat bereits entschieden, dass ein Letztbetreiber gehalten ist, die Berechnungen des Netzbetreibers und dessen Ansicht, hinsichtlich der Berechnungsmethodik alle angeschlossenen Letztverbraucher gleich behandeln zu müssen, von der Bundesnetzagentur nachprüfen zu lassen und ihn anderenfalls eine Mitverantwortung daran trifft, dass die Anzeige eines für ihn günstigeren Netzentgeltes nicht fristgerecht erfolgt ist (Senat, Beschluss vom 12.07.2017, VI-3 Kart 21/16 [V]), Rn. 45 ff., bei juris).

  • OLG Düsseldorf, 15.07.2015 - 3 Kart 79/14

    Rechtmäßigkeit der Festlegung der Bundesnetzagentur hinsichtlich der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.04.2020 - 3 Kart 779/19
    In diesem Verfahren hatte sie auch versichert, individuelle Netzentgeltvereinbarungen nicht wegen einer auf das Fehlverhalten des Netzbetreibers zurückzuführenden Fristversäumung zu untersagen (vgl. die Wiedergabe ihres diesbezüglichen - unstreitigen - Vorbringens im Beschluss vom 15.07.2017, VI-3 Kart 79/14 [V], Rn. 77, bei juris).
  • BGH, 08.11.2017 - EnVR 49/15

    Energiewirtschaftliches Verwaltungsverfahren: Kostenentscheidung nach Rücknahme

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.04.2020 - 3 Kart 779/19
    Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten eines Nebenbeteiligten im Sinne des § 79 Abs. 1 S. 3 EnWG setzt unter anderem ein besonderes Interesse desselben am Verfahrensausgang voraus (BGH, Beschluss vom 08.11.2017, EnVR 49/15, Rn. 2; Beschluss vom 23.10.2019, EnVR 28/18, Rn. 2, jeweils bei juris).
  • BVerwG, 18.04.1997 - 8 C 38.95

    Wohngeldrecht - Auf rückwirkende Wohngeldbewilligung gerichteter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.04.2020 - 3 Kart 779/19
    Unter höherer Gewalt im Sinne der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts seit jeher ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des konkreten Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - namentlich unter Berücksichtigung seiner Lage, Bildung und Erfahrung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BVerwG, Urteil vom 18.04.1997, 8 C 38/95, Rn. 16, bei juris, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).
  • BVerwG, 25.11.1977 - 5 C 12.77

    Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Klagefrist - Adressierung der Klage -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.04.2020 - 3 Kart 779/19
    Behördliches (Mit-)Verschulden kann also gegebenenfalls die Einhaltung einer Frist unzumutbar machen (OVG Münster, Beschluss vom 27.04.2004, 13 A 3596/01, Rn. 53, bei juris, unter Hinweis u.a. auf BVerwG, Urteil vom 25.11.1977, 5 C 12.77; Kallerhoff/Stamm in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 32 Rn. 26; Michler in: BeckOK VwVfG, a.a.O., § 32 Rn. 10.4).
  • BVerwG, 17.01.2007 - 6 C 32.06

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft des Gebührenbescheides;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.04.2020 - 3 Kart 779/19
    Die Rechtsansicht der Bundesnetzagentur war vertretbar und nicht offensichtlich rechtswidrig, was vorausgesetzt hätte, dass an ihrer Unrichtigkeit vernünftigerweise kein Zweifel besteht (Senat, Beschluss vom 18.05.2016, VI-3 Kart 174/14 [V], Rn. 83, bei jurs; vgl. zum Begriff des offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts auch BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, 6 C 32/06; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 48 Rn. 85).
  • BGH, 07.06.2016 - EnVR 62/14

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Rechtmäßigkeit der Einstufung von

  • OLG Düsseldorf, 12.06.2013 - 3 Kart 165/12

    Verpflichtung des Netzbetreibers zur Zulassung dezentraler Messeinrichtungen in

  • BFH, 28.06.2000 - X R 24/95

    Ablehnung eines Antrags auf Fristverlängerung

  • OLG Düsseldorf, 18.05.2016 - 3 Kart 174/14

    Voraussetzungen der Genehmigung des Netzanschlusses eines Gaskraftwerks durch

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2004 - 13 A 3596/01

    Frist für einen Antrag auf Verlängerung von Arzneimittelzulassungen;

  • BGH, 08.05.2001 - KVZ 23/00

    Kartellrecht - Zur Mitbenutzung die Änderungen an den Anlagen voraussetzt

  • BGH, 23.10.2019 - EnVR 28/18

    Einstellung eines Beschwerdeverfahrens nach Rücknahme der Beschwerde

  • VGH Baden-Württemberg, 08.10.2018 - 9 S 804/17

    Übertragung und Verlängerung einer Taxikonzession

  • BGH, 15.05.2017 - EnVR 39/15

    Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen: Voraussetzungen eines individuellen

  • BVerwG, 09.06.1989 - 6 C 49.87

    Kriegsdienstverweigerung - Ablehnungsbescheid - Urlaubsbedingte Abwesenheit -

  • BGH, 11.12.2018 - EnVR 59/17

    Prüfung der schuldhaften Versäumung der Frist zur Anzeige einer Vereinbarung über

  • BGH, 13.12.2016 - EnVR 34/15

    Festlegung individueller Netzentgelte - Stromnetznutzung: Rechtmäßigkeit der

  • OLG Düsseldorf, 23.06.2021 - 3 Kart 228/20

    Verpflichtungsbeschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur;

    In dem hiergegen geführten Beschwerdeverfahren hob der erkennende Senat die Entscheidung auf den Hilfsantrag der Beschwerdeführerin durch Beschluss vom 01.04.2020 (VI-3 Kart 779/19 [V]) auf und verpflichtete die Bundesnetzagentur zur Neubescheidung, da die Begründung der Ermessensentscheidung keine hinreichenden, konkret auf den Fall der Beschwerdeführerin bezogenen Sacherwägungen aufweise und deshalb ein Abwägungsdefizit vorliege.

    Dies folgt aus den von der Bundesnetzagentur im angefochtenen Beschluss auch in Bezug genommenen Erwägungen unter Rn. 30 ff. des Senatsbeschlusses vom 01.04.2020 (VI-3 Kart 779/19 [V], juris), wonach die Fristversäumung nicht unverschuldet war und auch die Jahresfrist des § 32 Abs. 3 VwVfG abgelaufen war.

    Sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats, der in seinem Beschluss vom 01.04.2020 (VI-3 Kart 779/19 [V]) bereits festgestellt hat, dass ein eigenes Verschulden der Beschwerdeführerin an der Fristversäumung zu bejahen ist, weil sie sich von 2014 an bis zur Stellung des Antrags auf nachträgliche Fristverlängerung mehrere Jahre nicht in der sachlich gebotenen Weise um die Durchsetzung ihrer Rechtsposition im Wege eines besonderen Missbrauchsverfahrens gegen die Beteiligte gemäß § 31 EnWG bemüht hat, obgleich ihr dies als Letztverbraucherin, der nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Verantwortung für eine rechtzeitige Erstattung der Anzeige eines individuellen Netzentgeltes oblag, möglich und zumutbar war.

    Deren Interessen sind folglich auf Seiten der Behörde ebenfalls zu berücksichtigen (Senat, Beschluss vom 01.04.2020, VI-3 Kart 779/19 [V], Rn. 65, juris).

  • VG Trier, 10.09.2020 - 2 K 4848/19

    Schnelles Internet für die Eifel - Urteil mit grundsätzlicher Bedeutung

    Demgegenüber sind Behörden von sich aus berechtigt, aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung oder nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen im Rahmen ihrer Verfahrensherrschaft entsprechende Fristen festzulegen, die sich von materiell-rechtlichen Ausschlussfristen dahingehend unterscheiden, dass an sie weniger strenge Rechtsfolgen geknüpft sind (OLG Düsseldorf (3. Kartellsenat), Beschluss vom 1. April 2020 - 3 Kart 779/19 -, juris).
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