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   OLG Düsseldorf, 02.09.2003 - I-20 U 49/03   

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OLG Düsseldorf, 02.09.2003 - I-20 U 49/03 (https://dejure.org/2003,22553)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.09.2003 - I-20 U 49/03 (https://dejure.org/2003,22553)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. September 2003 - I-20 U 49/03 (https://dejure.org/2003,22553)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2004, 254
 
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  • BGH, 07.12.2000 - I ZR 146/98

    Telefonkarte

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.09.2003 - 20 U 49/03
    Im Rahmen des im gewerblichen Rechtsschutz vom 1. Zivilsenat des BGH vertretenen engen Streitgegenstandbegriffs (BGH GRUR 2001, 755 - Telefonkarte - BGH GRUR 2001, 181 - dental ästhetika - BGH GRUR 1999, 272 - Die Luxusklasse zum Nulltarif - BGH NJW 2003, 2317) obliegt es dem Unterlassungskläger klarzustellen, was Gegenstand seines prozessualen Begehrens sein soll und auf welche Verbotsnorm oder Verbotsnormen er seinen Antrag (ggf. kumulativ oder alternativ) stützen will (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 46 Rdnr. 5).
  • OLG Karlsruhe, 11.12.1991 - 6 U 161/91
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.09.2003 - 20 U 49/03
    Dahingegen passt der teilweise als Gesetzeszweck erwähnte Umstand, dass § 28 BRAO gewährleisten solle, den zugelassenen Anwalt in der Regel an seinem Kanzleisitz erreichen zu können (so LG Bonn NJW-RR 2001, 916; OLG Karlsruhe NJW 1992, 1114), nicht mehr in das heutige Berufsbild eines Rechtsanwaltes, das sich von der Vorstellung, dass der Anwalt ständig in seiner Kanzlei residieren würde und nur dort erreicht werden könne, entfernt hat.
  • BGH, 02.07.1998 - I ZR 77/96

    Die Luxusklasse zum Nulltarif - Bestandteil der Hauptware

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.09.2003 - 20 U 49/03
    Im Rahmen des im gewerblichen Rechtsschutz vom 1. Zivilsenat des BGH vertretenen engen Streitgegenstandbegriffs (BGH GRUR 2001, 755 - Telefonkarte - BGH GRUR 2001, 181 - dental ästhetika - BGH GRUR 1999, 272 - Die Luxusklasse zum Nulltarif - BGH NJW 2003, 2317) obliegt es dem Unterlassungskläger klarzustellen, was Gegenstand seines prozessualen Begehrens sein soll und auf welche Verbotsnorm oder Verbotsnormen er seinen Antrag (ggf. kumulativ oder alternativ) stützen will (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 46 Rdnr. 5).
  • BGH, 01.07.1993 - V ZR 235/92

    Einheitliches Rechtsmittel der Hauptpartei und Streithelfer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.09.2003 - 20 U 49/03
    1. Die Berufung der AGg und Streithelfer ist als einheitliches Rechtsmittel (vgl. BGH NJW 1993, 2944, 2945) zulässig, [wird ausgeführt] - 254 - AnwBl 2004, 254-255 - 255 -.
  • BGH, 03.04.2003 - I ZR 1/01

    "Reinigungsarbeiten"; Bindung an Unterlassungsanträge

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.09.2003 - 20 U 49/03
    Im Rahmen des im gewerblichen Rechtsschutz vom 1. Zivilsenat des BGH vertretenen engen Streitgegenstandbegriffs (BGH GRUR 2001, 755 - Telefonkarte - BGH GRUR 2001, 181 - dental ästhetika - BGH GRUR 1999, 272 - Die Luxusklasse zum Nulltarif - BGH NJW 2003, 2317) obliegt es dem Unterlassungskläger klarzustellen, was Gegenstand seines prozessualen Begehrens sein soll und auf welche Verbotsnorm oder Verbotsnormen er seinen Antrag (ggf. kumulativ oder alternativ) stützen will (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 46 Rdnr. 5).
  • LG Bonn, 18.12.2000 - 3 O 251/00

    Zulässige Anzahl der von einem Rechtsanwalt aufgeführten Interessenschwerpunkte;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.09.2003 - 20 U 49/03
    Dahingegen passt der teilweise als Gesetzeszweck erwähnte Umstand, dass § 28 BRAO gewährleisten solle, den zugelassenen Anwalt in der Regel an seinem Kanzleisitz erreichen zu können (so LG Bonn NJW-RR 2001, 916; OLG Karlsruhe NJW 1992, 1114), nicht mehr in das heutige Berufsbild eines Rechtsanwaltes, das sich von der Vorstellung, dass der Anwalt ständig in seiner Kanzlei residieren würde und nur dort erreicht werden könne, entfernt hat.
  • BGH, 17.03.2003 - AnwZ (B) 3/02

    Tätigkeit eines Leitenden Arztes als Rechtsanwalt

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.09.2003 - 20 U 49/03
    Insofern stellt Schumann (NJW 1990, 289, 292, 293; vgl. auch in anderem Zusammenhang BGH NJW 2003, 1527) zu Recht darauf ab, dass das Kanzleigebot nicht dahin missverstanden werden darf, dass es als Pflicht des Rechtsanwaltes aufgefasst würde, grundsätzlich in der Kanzlei anwesend zu sein.
  • BGH, 08.06.2000 - I ZR 269/97

    Dentalästhetika

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.09.2003 - 20 U 49/03
    Im Rahmen des im gewerblichen Rechtsschutz vom 1. Zivilsenat des BGH vertretenen engen Streitgegenstandbegriffs (BGH GRUR 2001, 755 - Telefonkarte - BGH GRUR 2001, 181 - dental ästhetika - BGH GRUR 1999, 272 - Die Luxusklasse zum Nulltarif - BGH NJW 2003, 2317) obliegt es dem Unterlassungskläger klarzustellen, was Gegenstand seines prozessualen Begehrens sein soll und auf welche Verbotsnorm oder Verbotsnormen er seinen Antrag (ggf. kumulativ oder alternativ) stützen will (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 46 Rdnr. 5).
  • BGH, 23.09.1992 - I ZR 150/90

    Überörtliche Anwaltssozietät - Verletzung Berufs-/Standesrecht;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.09.2003 - 20 U 49/03
    Der Gesetzeszweck des § 28 BRAO besteht darin, dass der Rechtsanwalt grundsätzlich seine Berufstätigkeit nur von einer Stelle aus betreiben soll, die den Mittelpunkt seiner Tätigkeit bildet (BGH NJW 1993, 196-199, 1998, 2533).
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