Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 02.09.2014 - I-3 Wx 80/13 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 133, 1936 S. 1, 1938, 1940, 2084, 2193 Abs. 1, 2247
Testamentsauslegung: Beschwerung des Fiskus als einrückenden Erben mit Auflage bezogen auf wohltätige Zwecke - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Auslegung eines Testaments
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Der Fiskus als Erbe einer unklaren gemeinnützigen Erbeinsetzung; §§ 133, 1936 ff, 2084, 2193, 2247 BGB
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Testament; Auslegung; Erbeinsetzung; Zweckauflage; Erbfolge
- rechtsportal.de
Auslegung eines Testaments
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Auslegung eines Testaments kann Beschwer des einrückenden Erben mit Zweckauflage ergeben
- erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)
Testament "zugunsten wohltätiger Zwecke" muss ausgelegt werden
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Auslegung eines Testaments kann Beschwer des einrückenden Erben mit Zweckauflage ergeben
Verfahrensgang
- AG Duisburg-Ruhrort, 22.01.2013 - 130 VI 130/12
- OLG Düsseldorf, 02.09.2014 - I-3 Wx 80/13
Papierfundstellen
- FGPrax 2015, 30
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BayObLG, 18.05.1988 - BReg. 1a Z 14/88
Einziehung eines Erbscheins ; Auslegung eines Testaments; Anwendung deutschen …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.09.2014 - 3 Wx 80/13
Bei einer Auflage wird der Erbe zu einer Leistung verpflichtet, ohne dem Begünstigten ein Recht auf die Leistung zu gewähren; bestimmt der Erblasser den Zweck einer Auflage, braucht er gemäß § 2193 Abs. 1 BGB keine Angaben über die Person zu machen, an welche die Leistung erfolgen soll (BayObLG NJW 1988, S. 2742 f und Rpfleger 1988, S. 366 f, jeweils m. w. Nachw.). - BayObLG, 22.04.1988 - BReg. 1 Z 64/87
Testamentsauslegung
Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.09.2014 - 3 Wx 80/13
Bei einer Auflage wird der Erbe zu einer Leistung verpflichtet, ohne dem Begünstigten ein Recht auf die Leistung zu gewähren; bestimmt der Erblasser den Zweck einer Auflage, braucht er gemäß § 2193 Abs. 1 BGB keine Angaben über die Person zu machen, an welche die Leistung erfolgen soll (BayObLG NJW 1988, S. 2742 f und Rpfleger 1988, S. 366 f, jeweils m. w. Nachw.). - BayObLG, 20.09.2000 - 1Z BR 86/99
Tod des Testamentsvollstreckers
Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.09.2014 - 3 Wx 80/13
Deshalb ist die Einsetzung eines Erben mit der Auflage, den gesamten Nachlass einer näher bezeichneten, insbesondere einer sozialen, Bestimmung zuzuführen, rechtlich möglich (BayObLG FamRZ 2001, S. 317 ff). - BGH, 04.02.1987 - IVa ZR 229/85
Ernennung eines Sozius des beurkundenden Notars zum Testamentsvollstrecker; …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.09.2014 - 3 Wx 80/13
Geht es um die vorstehend beschriebene Entscheidung zwischen Erbeinsetzung und Zweckauflage, ist es dem Gericht verwehrt, zunächst im Wege der Auslegung eine Erbeinsetzung anzunehmen, diese alsdann gemäß § 2065 Abs. 2 BGB für unwirksam zu erklären und anschließend nach § 140 BGB in eine Zweckauflage umzudeuten, denn das Gericht hat eine Auslegung zu vermeiden, die eine Zuwendung unwirksam macht und deshalb nach der gesetzlichen Regel des § 2084 BGB gerade vermieden werden soll; vielmehr gebietet es § 2084 BGB in Fällen dieser Art, von vornherein im Wege der Auslegung eine Zweckauflage anzunehmen (BGH NJW-RR 1987, S. 1090 f).
- OLG München, 03.02.2017 - 34 Wx 342/16
Beschwerde- zurückweisende Entscheidung von Antrag auf Eigentumsumschreibung und …
Weil der Erblasser ohne Einsetzung eines gewillkürten Erben seine gesamte Verwandtschaft von der Erbfolge ausgeschlossen hat (§ 1938 BGB), kommt gemäß § 1936 Satz 1 BGB der Fiskus als gesetzlicher Erbe zum Zuge; er ist mit der Zweckauflage gemäß § 2193 Abs. 1 und 3 BGB sowie der angeordneten Testamentsvollstreckung gemäß § 2197 Abs. 1 BGB belastet (vgl. OLG Düsseldorf FGPrax 2015, 30 f.).