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   OLG Düsseldorf, 02.10.2018 - 20 U 81/17   

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OLG Düsseldorf, 02.10.2018 - 20 U 81/17 (https://dejure.org/2018,65567)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.10.2018 - 20 U 81/17 (https://dejure.org/2018,65567)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. Oktober 2018 - 20 U 81/17 (https://dejure.org/2018,65567)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (23)

  • OLG Düsseldorf, 23.07.2013 - 20 U 66/12

    Umfang der Rechtskraft der Abweisung einer Löschungsklage gegen ein

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.10.2018 - 20 U 81/17
    Vielmehr hat es in Übereinstimmung mit den in den Verfahren I ZR 100/05, I-20 U 34/04 OLG Düsseldorf und I-20 U 66/12 OLG Düsseldorf getroffenen Feststellungen ausgeführt, dass der ästhetische Gesamteindruck des Klageschutzrechts durch ein Zusammenspiel von Merkmalen geprägt wird, das zwar das Quadratische betont, dem Gesamtbild aber gleichzeitig einen symmetrisch-gleichförmigen und damit harmonischen Eindruck verleiht.

    Eine Abgrenzung wie durch Merkmal (7) vorgenommen hatte auch nicht in den beim Senat anhängigen Verfahren I-20 U 34/04 und I-20 U 66/12 zu erfolgen.

    Der Senat verbleibt insofern bei der schon in seinen Urteilen vom 23.03.2010 (I-20 U 34/04) und 23.07.2013 (I-20 U 66/12) getroffenen Feststellung, dass die zum Klagedesign 1 hinterlegten Lichtbilder das Vorhandensein zweier Fersen deutlich erkennen lassen, auch wenn diese nicht "ins Auge springen".

    Dass auch der BGH das Vorhandensein von Fersen nicht in Widerspruch mit einem symmetrisch-gleichförmigen und damit harmonischen Gesamteindruck stehend ansieht, belegt der Umstand, dass er die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Senats im Verfahren I-20 U 66/12, in dem das Vorhandensein von Fersen beim Klagedesign 1 festgestellt wird, zurückgewiesen hat.

    2.) Auf die vom Senat im Verfahren I-20 U 66/12 wiederum ohne Beanstandung durch den BGH bejahte Bindung an die rechtskräftige Abweisung der Löschungsklage der Beklagten gegen das Klageschutzrecht hat Merkmal (7) entgegen der Ansicht der Beklagten ebenfalls keinen Einfluss, da Merkmal (7) keinen anderen Streitgegenstand schafft.

    Was die Werbung von E. anbelangt, hat das Landgericht den darin enthaltenen Widerspruch zwischen der in der 3. Reihe von oben abgebildeten Platte und dem daneben abgebildeten, zur Platte nicht passenden Verlegebild anders aufgelöst, als es der Senat im Vorverfahren 20 U 66/12 getan hat.

    Hierzu in Widerspruch steht nicht der im Verfahren I-20 U 66/12 OLG Düsseldorf ergangene, vom Landgericht in Bezug genommene Hinweisbeschluss.

    Bei der deshalb notwendigen Beweisaufnahme durch den Senat wäre zu beachten gewesen, dass die Feststellung im Verfahren I-20 U 66/12, nach dem Vorbild der Schieferplatte "Z9" seien ab 1985 von der spanischen Firma A. Schieferplatten wie die nachstehend links wiedergegebene hergestellt und jedenfalls vor Mitte 1998 mit dem Katalog Anlage B 8 beworben worden, aus dem die nachstehend rechts vergrößert wiedergegebene Abbildung stamme:.

    , im Hinblick auf das anders als im Verfahren I-20 U 66/12 vorliegend mit zu beurteilende Merkmal (7) ("weit mehr als die Hälfte der Viereckseite als gerade Kante verbleibt") hätte keinen Bestand haben können.

    e) Nach dem Gesagten ist im Ergebnis die gleiche Form als vorbekannt und damit schutzeinschränkend zu berücksichtigen, wie im Verfahren I-20 U 66/12.

    Schnitt", Verfahren I-20 U 66/12 in zur Verdeutlichung teilgeschwärzter.

    Damit gilt zum Abstand der Klagedesigns zum vorbekannten Formenschatz in vollem Umfang das, was der Senat im Verfahren I-20 U 66/12 wie folgt ausgeführt hat und von dem Abstand zu nehmen keinerlei Veranlassung besteht:.

    Zum Unterschied gilt auch hier in vollem Umfang das vom Senat im Verfahren I-20 U 66/12 wie folgt Gesagte:.

    Zur Beurteilung gestellt hat die Klägerin seit Beginn des Verfahrens allein eine Platte, wie sie der in den Antrag eingefügten Einblendung zu ersehen ist, die auch schon Gegenstand des Verfahrens I-20 U 66/12 OLG Düsseldorf war.

  • BGH, 12.07.2012 - I ZR 102/11

    Kinderwagen II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.10.2018 - 20 U 81/17
    Maßgeblich ist vielmehr der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Muster, der darüber entscheidet, wie groß die Ähnlichkeit des Klagemusters mit dem vorbekannten Formenschatz ist (vgl. BGH, GRUR 2013, 285 Rdnr. 34 - Kinderwagen II, s. auch EuGH, GRUR 2014, 774 - KMF/Dunnes).

    Maßgeblich ist vielmehr der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Muster, der darüber entscheidet, wie groß die Ähnlichkeit des Klagemusters mit dem vorbekannten Formenschatz ist (BGH, GRUR 2013, 285 Rdnr. 34 - Kinderwagen II).

    Soweit das Landgericht Köln meint, wenn der informierte Benutzer, hier der Fachmann, mit Zweck und Funktion der Fersen vertraut und daran gewöhnt sei, auf solche Feinheiten zu achten, werde er den Unterschied als maßgeblich für den Gesamteindruck betrachten, wenn das Merkmal der Fersen einmal vorhanden sei und das andere Mal fehle, verkennt es, dass Merkmale, die durch eine auch technische Funktion bedingt sind, für den beim informierten Benutzer hervorgerufenen Gesamteindruck im designrechtlichen Sinne eine eher geringe Bedeutung haben (vgl. BGH GRUR 2013, 285 Rdnr. 60 - Kinderwagen II).

    Denn aus dem eben schon erwähnten Umstand, dass Ähnlichkeiten von Geschmacksmustern in Merkmalen, die durch eine technische Funktion bedingt sind, für den beim informierten Benutzer hervorgerufenen Gesamteindruck eine eher geringe Bedeutung haben, folgt nicht, dass Unterschieden in den Merkmalen, die eine technische Funktion erfüllen, vom informierten Benutzer ebenfalls nur geringe Bedeutung beigemessen wird (vgl. BGH GRUR 2013, 285 Rdnr. 60 - Kinderwagen II).

  • BGH, 18.10.2007 - I ZR 100/05

    Dacheindeckungsplatten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.10.2018 - 20 U 81/17
    Vielmehr hat es in Übereinstimmung mit den in den Verfahren I ZR 100/05, I-20 U 34/04 OLG Düsseldorf und I-20 U 66/12 OLG Düsseldorf getroffenen Feststellungen ausgeführt, dass der ästhetische Gesamteindruck des Klageschutzrechts durch ein Zusammenspiel von Merkmalen geprägt wird, das zwar das Quadratische betont, dem Gesamtbild aber gleichzeitig einen symmetrisch-gleichförmigen und damit harmonischen Eindruck verleiht.

    Dass der BGH den von ihm bejahten "symmetrisch-gleichförmigen und damit harmonischen Eindruck" (siehe GRUR 2008, 153 Rdnr. 28 - Dacheindeckungsplatten) nicht um die mit Merkmal (7) erfolgte Beschreibung der konkreten Ausprägung der Symmetrie des Klageschutzrechts ergänzt hat, lag daran, dass die von ihm zu prüfenden Entgegenhaltungen entweder asymmetrisch waren, wie in der nachfolgenden Einblendung wiedergegeben:.

    Da die Fersen im Rahmen der optischen Gesamtwirkung eher unauffällig bleiben, was Auswirkung des Umstands ist, dass die Abrundung der Ecke nur schwach abgeflacht ist, erfährt auch das Klagedesign 1 durch die augenfällige Kombination der Grundform eines gleichseitigen Vierecks mit einer den Ausschnitt eines Kreisbogens bildenden Eckabrundung den vom BGH festgestellten symmetrisch-gleichförmigen und damit harmonischen Eindruck (siehe GRUR 2008, 153 Rdnr. 28 - Dacheindeckungsplatten).

    Die von der Klägerin im Schriftsatz vom 11.09.2018 geltend gemachte Abweichung von "korrespondierenden Entscheidungen des BPatG, BGH und OLG Köln", womit offensichtlich die Entscheidungen in den Verfahren I ZR 100/05, X ZB 7/08 und 6 U 111/11 OLG Köln gemeint sind, ist, soweit sie gegeben ist, Folge des Umstands, dass den Klageschutzrechten zum ersten Mal im hiesigen Verfahren die US-Patentschrift RE .....37 entgegen gehalten worden ist.

  • OLG Düsseldorf, 12.10.2004 - 20 U 34/04
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.10.2018 - 20 U 81/17
    Vielmehr hat es in Übereinstimmung mit den in den Verfahren I ZR 100/05, I-20 U 34/04 OLG Düsseldorf und I-20 U 66/12 OLG Düsseldorf getroffenen Feststellungen ausgeführt, dass der ästhetische Gesamteindruck des Klageschutzrechts durch ein Zusammenspiel von Merkmalen geprägt wird, das zwar das Quadratische betont, dem Gesamtbild aber gleichzeitig einen symmetrisch-gleichförmigen und damit harmonischen Eindruck verleiht.

    Eine Abgrenzung wie durch Merkmal (7) vorgenommen hatte auch nicht in den beim Senat anhängigen Verfahren I-20 U 34/04 und I-20 U 66/12 zu erfolgen.

    Der Senat verbleibt insofern bei der schon in seinen Urteilen vom 23.03.2010 (I-20 U 34/04) und 23.07.2013 (I-20 U 66/12) getroffenen Feststellung, dass die zum Klagedesign 1 hinterlegten Lichtbilder das Vorhandensein zweier Fersen deutlich erkennen lassen, auch wenn diese nicht "ins Auge springen".

  • BGH, 08.05.1968 - I ZR 67/65

    Neuheit im Geschmacksmusterrecht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.10.2018 - 20 U 81/17
    Nach der Rechtsprechung des BGH war ein Muster im Sinne von § 1 Abs. 2 GeschmMG 1986 neu, wenn die seine Eigentümlichkeit begründenden Gestaltungselemente im Anmeldezeitpunkt den inländischen Fachkreisen weder bekannt waren noch bei zumutbarer Beachtung der auf den einschlägigen oder benachbarten Gewerbegebieten vorhandenen Gestaltungen bekannt sein konnten (vgl. GRUR 1969, 90 (94) - Rüschenhaube; GRUR 2000, 1023 (1026) - 3-Speichen-Felgenrad; GRUR 2004, 427 (428) - Computergehäuse).

    Die USA gehören zu dem Kulturkreis, von dem erwartet werden kann, dass inländische Fachkreise ihn bei Mustergestaltungen grundsätzlich in ihre Beobachtungen einbeziehen (vgl. BGH GRUR 1969, 90 (95) - Rüschenhaube; Nirk/Kurtze, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., 1996, § 1 Rdnr. 137 a.E.).

  • BGH, 13.07.2000 - I ZR 219/98

    "3-Speichen-Felgenrad"; Eigentümlichkeit eines Geschmacksmusters

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.10.2018 - 20 U 81/17
    Nach der Rechtsprechung des BGH war ein Muster im Sinne von § 1 Abs. 2 GeschmMG 1986 neu, wenn die seine Eigentümlichkeit begründenden Gestaltungselemente im Anmeldezeitpunkt den inländischen Fachkreisen weder bekannt waren noch bei zumutbarer Beachtung der auf den einschlägigen oder benachbarten Gewerbegebieten vorhandenen Gestaltungen bekannt sein konnten (vgl. GRUR 1969, 90 (94) - Rüschenhaube; GRUR 2000, 1023 (1026) - 3-Speichen-Felgenrad; GRUR 2004, 427 (428) - Computergehäuse).
  • BGH, 23.06.2008 - GSZ 1/08

    Einrede der Verjährung bei unstreitigem Sachverhalt noch in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.10.2018 - 20 U 81/17
    § 531 Abs. 2 ZPO ist unanwendbar, da die von der Beklagten insofern in Bezug genommenen Registereintragungen als solche unstreitig sind (dessen hat sich der Senat im Termin durch Nachfrage nochmals versichert) und unstreitiges Vorbringen nach ständiger Rechtsprechung des BGH (seit BGH NJW 2008, 3434, siehe Rimmelspacher in: MüKo, ZPO, 5. Aufl., § 531 Rdnr. 29) als nur noch eine Rechtsanwendung des Berufungsgerichts auslösend zu berücksichtigen ist.
  • LG Köln, 16.01.2018 - 31 O 549/14

    Designverletzung Schieferplatten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.10.2018 - 20 U 81/17
    Eine andere Beurteilung ist entgegen der im Urteil des Landgerichts Köln (31 O 549/14 (Anlage KMG 5) zum Ausdruck gekommenen Ansicht auch nicht im Hinblick auf die auch technische Funktion der Fersen gerechtfertigt.
  • BGH, 24.03.2009 - X ZB 7/08

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.10.2018 - 20 U 81/17
    Die von der Klägerin im Schriftsatz vom 11.09.2018 geltend gemachte Abweichung von "korrespondierenden Entscheidungen des BPatG, BGH und OLG Köln", womit offensichtlich die Entscheidungen in den Verfahren I ZR 100/05, X ZB 7/08 und 6 U 111/11 OLG Köln gemeint sind, ist, soweit sie gegeben ist, Folge des Umstands, dass den Klageschutzrechten zum ersten Mal im hiesigen Verfahren die US-Patentschrift RE .....37 entgegen gehalten worden ist.
  • EuGH, 21.09.2017 - C-361/15

    Easy Sanitary Solutions / Group Nivelles - Rechtsmittel - Geistiges Eigentum -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.10.2018 - 20 U 81/17
    Selbst wenn man dies aufgrund des Unterschieds im Vorhandensein von Verriegelungselementen verneinen wollte, wären jedenfalls benachbarte Gewerbegebiete zu bejahen, so dass es eines Eingehens auf die EuGH-Entscheidung "Duschabflussrinne" (GRUR 2017, 1244 - Easy Sanitary Solutions u. EUIPO/Group Nivelles), wonach auch Entgegenhaltungen aus anderen Industriezweigen uneingeschränkt zu berücksichtigen sind, vorliegend nicht bedarf.
  • BGH, 29.01.2004 - I ZR 163/01

    "Computergehäuse"; Maßgeblicher Markt bei der Beurteilung des vorbekannten

  • BGH, 02.03.2005 - VIII ZR 174/04

    Verjährung von Ansprüchen aus der Verletzung kaufvertraglicher Nebenpflichten;

  • EuGH, 20.10.2011 - C-281/10

    PepsiCo / Grupo Promer Mon Graphic - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

  • BGH, 02.03.1988 - IVb ZB 10/88

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist -

  • OLG Frankfurt, 14.06.2018 - 6 U 24/17

    Schutzumfang eines für Küchenmesser eingetragenen Designs ("Küchenmesser")

  • BGH, 17.08.2010 - I ZR 97/09

    Geschmacksmusterschutz: Bestimmung der Schutzwirkung eines nach altem Recht

  • EuG, 14.06.2011 - T-68/10

    Sphere Time / OHMI - Punch (Montre attachée à une lanière) -

  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 23/10

    Kinderwagen

  • BGH, 11.01.2018 - I ZR 187/16

    Prüfung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters (hier:

  • OLG Düsseldorf, 03.05.2016 - 20 U 85/15
  • OLG Düsseldorf, 16.10.1984 - 20 U 119/83
  • EuGH, 08.03.2018 - C-395/16

    DOCERAM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum -

  • EuGH, 19.06.2014 - C-345/13

    Im Rahmen einer Verletzungsklage ist ein nicht eingetragenes

  • OLG Köln, 07.12.2018 - 6 U 30/18
    Auf die von der dort beteiligten Firma B eingelegte Berufung hat das OLG Düsseldorf, Az.: I-20 U 81/17 mit Urteil vom 02.10.2018 das Urteil des Landgerichts Düsseldorf aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.

    Es ist insoweit nicht an den Vortrag der Klägerseite gebunden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2018 - 20 U 81/17).

    In Bezug auf die Bedeutung der Ferse hat das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 02.10.2018 (20 U 81/17) folgendes ausgeführt:.

    Entsprechend den Ausführungen des OLG Düsseldorf im Urteil vom 02.10.2018 (20 U 81/17) vermittelt die angegriffene Ausführungsform nicht denselben Gesamteindruck wie die Klagedesigns.

    Zu der Frage, ob das angegriffene Design in den Schutzbereich der beiden Klagedesigns fällt, hat das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 02.10.2018 (20 U 81/17) folgendes ausgeführt (wobei das OLG Düsseldorf das Design DE49 807218.5-002 als Klagedesign 1 und das Design DE 49 807218.5-001 als Klagedesign 2 bezeichnet):.

  • OLG Köln, 07.12.2018 - 6 U 31/18
    Auf die von der dort beteiligten Firma B eingelegte Berufung hat das OLG Düsseldorf, Az.: I-20 U 81/17 mit Urteil vom 02.10.2018 das Urteil des Landgerichts Düsseldorf aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.

    Entsprechend den Ausführungen des OLG Düsseldorf im Urteil vom 02.10.2018 (20 U 81/17) vermittelt die angegriffene Ausführungsform nicht denselben Gesamteindruck wie die Klagedesigns.

    Es ist insoweit nicht an den Vortrag der Klägerseite gebunden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2018 - 20 U 81/17).

    In Bezug auf die Bedeutung der Ferse hat das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 02.10.2018 (20 U 81/17) folgendes ausgeführt:.

    b) Zu der Frage, ob das angegriffene Design in den Schutzbereich der beiden Klagedesigns fällt, hat das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 02.10.2018 (20 U 81/17) folgendes ausgeführt (wobei das OLG Düsseldorf das Design DE49 807218.5-002 als Klagedesign 1 und das Design DE 49 807218.5-001 als Klagedesign 2 bezeichnet):.

  • LG Köln, 16.01.2018 - 31 O 499/14

    Designverletzung; Schieferplatten

    Die dort beteiligte Firma U hat zwischenzeitlich Berufung eingelegt, Az.: I-20 U 81/17.
  • LG Köln, 16.01.2018 - 31 O 549/14
    Die Firma U hat zwischenzeitlich Berufung eingelegt, Az.: I-20 U 81/17.
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