Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 03.09.2009 - I-2 U 96/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,4833
OLG Düsseldorf, 03.09.2009 - I-2 U 96/07 (https://dejure.org/2009,4833)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.09.2009 - I-2 U 96/07 (https://dejure.org/2009,4833)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. September 2009 - I-2 U 96/07 (https://dejure.org/2009,4833)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,4833) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sachdienlichkeit der Erweiterung der Klage um ein weiteres Patent in der Berufungsinstanz des Patentverletzungsverfahrens

  • Zentrum für gewerblichen Rechtsschutz

    Kommissionierungssystem II

  • Judicialis

    PatG § 145; ; ZPO § 533

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 145; ZPO § 533 Nr. 1
    Sachdienlichkeit der Erweiterung der Klage um ein weiteres Patent in der Berufungsinstanz des Patentverletzungsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2010, 359 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 22.12.2008 - 2 U 65/07

    Unterlassung der Herstellung und des Inverkehrbringens kollabierbarer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.09.2009 - 2 U 96/07
    Die Einführung des deutschen Patents 43 18 341 (Klagepatent II) in das Berufungsverfahren stellt eine Klageerweiterung dar (Senat, InstGE 10, 248 - Occluder; InstGE 6, 47 - Melkautomat; OLG München InstGE 6, 57 - Kassieranlage).

    a) Die Sachdienlichkeit setzt zunächst voraus, dass durch die Mitbehandlung der Klageerweiterung im anhängigen Verfahren ein ansonsten drohender neuer Rechtsstreit zwischen den Parteien vermieden wird (Senat, InstGE 10, 248 - Occluder).

    b) Für die Anerkennung der Sachdienlichkeit bedarf es darüber hinaus der Feststellung, dass für die Beurteilung der erweiterten Klage der bisherige Streitstoff verwendet werden kann (Senat, InstGE 10, 248 - Occluder).

    In Patentverletzungsstreitigkeiten fehlt es hieran in aller Regel, wenn der Verletzungsgegenstand zwar derselbe ist, die von Anfang an angegriffene Ausführungsform jedoch aus einem weiteren Patent oder Gebrauchsmuster bekämpft wird, ohne dass der Schutzrechtsinhaber hierzu nach § 145 PatG gezwungen ist (Senat, InstGE 10, 248 - Occluder).

  • BPatG, 08.11.2007 - 2 Ni 59/05
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.09.2009 - 2 U 96/07
    Zu den Akten des abgetrennten Verfahrens werden die Anlagen ROKH 1 bis ROKH 20, B&B 5 sowie von der Klägerin nachzureichende Exemplare der Anlagen K 9 bis K 12 sowie ein Exemplar des Nichtigkeitsurteils vom 08.11.2007 (2 Ni 59/05 (EU)) genommen.

    Während des Berufungsverfahrens hat das Bundespatentgericht den deutschen Teil des Klagepatents I mit - nicht rechtskräftigem - Urteil vom 08.11.2007 (2 Ni 59/05 (EU)) für nichtig erklärt.

  • OLG Düsseldorf, 30.09.2021 - 2 U 14/21

    Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents

    Mit Rücksicht auf die Unschärfe der Anwendungsvoraussetzungen des § 145 PatG reicht es hierzu aus, wenn der Patentinhaber mit der ernsthaften Möglichkeit rechnen muss, dass ihm im Falle separater Klageerhebung aus dem weiteren Schutzrecht mit gewichtigen Argumenten § 145 PatG entgegen gehalten werden kann (OLG Düsseldorf, InstGE 11, 167 - Apotheken-Kommissionierungssystem; OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2018 - I-2 U 33/15 = BeckRS 2018, 11286 - Polysiliziumschicht).

    Denn nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung kann ein prozessuales Verhalten, das die eine Gesetzesvorschrift gebietet (Erstreckung der anhängigen Klage auf ein weiteres Patent gemäß § 145 PatG) nicht von vornherein unter Berufung auf eine gleichrangige andere Vorschrift (§ 533 ZPO) wegen mangelnder Sachdienlichkeit unterbunden werden (OLG Düsseldorf, InstGE 11, 167 - Apotheken-Kommissionierungssystem).

    Die damit stets gebotene Gesamtbewertung des konkreten Sachverhalts fällt regelmäßig dann zu Gunsten des Klägers aus, wenn das den Gegenstand der Klageerweiterung bildende Patent für ihn erst in zweiter Instanz verfügbar wird, weil es etwa erst nach Abschluss der ersten Instanz erteilt wurde (so die Fallgestaltung in OLG Düsseldorf, InstGE 6, 47 - Melkautomat; InstGE 10, 248, 252 - Occluder; InstGE 11, 167 - Apotheken-Kommissionierungssystem; OLG München, InstGE 6, 57, 58 - Kassieranlage) oder weil der Kläger erst während des Berufungsverfahrens die Berechtigung erlangt hat, aus dem weiteren Schutzrecht vorzugehen.

    Solches wäre umso weniger akzeptabel, als die Frage, wann " dieselbe oder eine gleichartige Handlung " vorliegt, im Einzelfall beträchtliche Auslegungs- und Abgrenzungsschwierigkeiten mit sich bringen kann, weswegen dem Kläger eine etwaige Fehlbeurteilung im Einzelfall nicht vorwerfbar sein kann (OLG Düsseldorf, InstGE 11, 167 Rn. 53 - Apothekenkommissionierungssystem).

  • OLG Düsseldorf, 01.02.2018 - 2 U 33/15

    Umfang des Patentschutzes für ein Verfahren

    Das ist in der Regel zu bejahen, wenn mit der Klageerweiterung ein neues Schutzrecht geltend gemacht wird, das dieselbe Erfindung betrifft, mit ihm dieselbe Ausführungsform wie mit dem ursprünglichen Klageschutzrecht angegriffen wird und der Kläger im Falle einer gesonderten erstinstanzlichen Klage ernsthaft damit rechnen muss, dass ihm mit gewichtigen Argumenten der Zwang der Klagenkonzentration nach § 145 PatG erfolgreich entgegen gehalten wird (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 6, 47 - Melkautomat; InstGE 10, 248 - Occluder; InstGE 11, 167 - Apotheken-Kommissioniersystem; Kühnen, Handbuch d. Patentverletzung, 10. Aufl., Abschnitt E, Rz. 81).

    Die bestehende Pflicht zur Klagekonzentration, die für die Dauer der Anhängigkeit des Rechtsstreits zu beachten ist und deshalb auch dann eingreift, wenn das weitere Patent für den Verletzungskläger erst während des Berufungsverfahrens über das erste Patent verfügbar wird, muss nicht nur für die Bestimmung dessen, was "sachdienlich" i.S.v. § 533 Nr. 1 ZPO ist, Berücksichtigung finden (vgl. hierzu: OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.09.2009, Az.: 2 U 96/07, BeckRS 2009, 29993; OLG München, Urt. v. 18.10.2007, Az.: 6 U 3435/06, BeckRS 2007, 32957), sondern selbstredend auch für die Beantwortung der Frage maßgeblich sein, auf welche Tatsachen die Klageerweiterung gestützt werden darf.

  • OLG Düsseldorf, 18.02.2021 - 2 U 33/20

    Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents

    Mit Rücksicht auf die Unschärfe der Anwendungsvoraussetzungen des § 145 PatG reicht es hierzu aus, wenn der Patentinhaber mit der ernsthaften Möglichkeit rechnen muss, dass ihm im Falle separater Klageerhebung aus dem weiteren Schutzrecht mit gewichtigen Argumenten § 145 PatG entgegen gehalten werden kann (OLG Düsseldorf, InstGE 11, 167 - Apotheken-Kommissionierungssystem; Urt. v. 01.02.2018, Az.: I-2 U 33/15, BeckRS 2018, 11286 - Polysiliziumschicht).

    Denn nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung kann ein prozessuales Verhalten, das die eine Gesetzesvorschrift gebietet (Erstreckung der anhängigen Klage auf ein weiteres Patent gemäß § 145 PatG) nicht von vornherein unter Berufung auf eine gleichrangige andere Vorschrift (§ 533 ZPO) wegen mangelnder Sachdienlichkeit unterbunden werden (OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.09.2009, Az.: I-2 U 96/07 - Apotheken-Kommissionierungssystem).

    Die damit stets gebotene Gesamtbewertung des konkreten Sachverhalts fällt regelmäßig dann zu Gunsten des Klägers aus, wenn das den Gegenstand der Klageerweiterung bildende Patent für ihn erst in zweiter Instanz verfügbar wird, weil es etwa erst nach Abschluss der ersten Instanz erteilt wurde (so die Fallgestaltung in OLG Düsseldorf, InstGE 6, 47 - Melkautomat; InstGE 10, 248, 252 - Occluder; InstGE 11, 167 - Apotheken-Kommissionierungssystem; OLG München, InstGE 6, 57, 58 - Kassieranlage) oder weil der Kläger erst während des Berufungsverfahrens die Berechtigung erlangt hat, aus dem weiteren Schutzrecht vorzugehen.

    Solches wäre umso weniger akzeptabel, als die Frage, wann "dieselbe oder eine gleichartige Handlung" vorliegt, im Einzelfall ganz beträchtliche Auslegungs- und Abgrenzungsschwierigkeiten mit sich bringt, weswegen dem Kläger eine etwaige Fehlbeurteilung im Einzelfall nicht vorwerfbar sein kann (OLG Düsseldorf, InstGE 11, 167, Rz. 53 - Apothekenkommissionierungssystem).

  • OLG Düsseldorf, 05.07.2018 - 2 U 41/17

    Ansprüche wegen Benutzung eines Patents für eine Anschlussarmatur zum Anschließen

    Das ist in der Regel zu bejahen, wenn mit der Klageerweiterung ein neues Schutzrecht geltend gemacht wird, das dieselbe Erfindung betrifft, mit ihm dieselbe Ausführungsform wie mit dem ursprünglichen Klageschutzrecht angegriffen wird und der Kläger im Falle einer gesonderten erstinstanzlichen Klage ernsthaft damit rechnen muss, dass ihm mit gewichtigen Argumenten der Zwang der Klagenkonzentration nach § 145 PatG erfolgreich entgegen gehalten wird (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 6, 47 - Melkautomat; InstGE 10, 248 - Occluder; InstGE 11, 167 - Apotheken-Kommissioniersystem; Kühnen, Handbuch d. Patentverletzung, 10. Aufl., Abschn. E, Rz. 81; OLG Düsseldorf, Urt. v. 01.02.2018, Az.: I-2 U 33/15).
  • OLG Düsseldorf, 22.02.2018 - 2 U 21/17

    Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung

    Die zweite wesentliche Voraussetzung für eine Anerkennung der Sachdienlichkeit ist, dass für die Beurteilung der geänderten Anträge der bisherige Prozessstoff verwendet werden kann; zu verneinen ist sie, wenn ein völlig neuer Streitstoff eingeführt würde, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertbar ist (Senat, InstGE 10, 248 - Occluder, m. w. Nachw.; InstGE 11, 167 - Apotheken-Kommissioniersystem).
  • OLG Düsseldorf, 22.02.2018 - 2 U 20/17

    Abweisung der Patentverletzungsklage betreffend ein Verfahren zur Montage von

    Die zweite wesentliche Voraussetzung für eine Anerkennung der Sachdienlichkeit ist, dass für die Beurteilung der geänderten Anträge der bisherige Prozessstoff verwendet werden kann; zu verneinen ist sie, wenn ein völlig neuer Streitstoff eingeführt würde, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertbar ist (Senat, InstGE 10, 248 - Occluder, m. w. Nachw.; InstGE 11, 167 - Apotheken-Kommissioniersystem).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht