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   OLG Düsseldorf, 04.03.2010 - I-6 U 49/09   

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OLG Düsseldorf, 04.03.2010 - I-6 U 49/09 (https://dejure.org/2010,7668)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.03.2010 - I-6 U 49/09 (https://dejure.org/2010,7668)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. März 2010 - I-6 U 49/09 (https://dejure.org/2010,7668)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Düsseldorf, 01.02.2010 - 9 U 170/09

    Rückzahlung von Zeichnungssummen für Aktienbeteiligungen wegen Unverbindlichkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.03.2010 - 6 U 49/09
    (b) Ein Aufklärungsfehler ist auch nicht darin zu sehen, dass in dem Prospekt nicht eigens darauf hingewiesen wird, dass die Einlagen der Anleger bereits vor der Eintragung in das Handelsregister für den laufenden Geschäftsbetrieb verwendet werden sollten (a.A. OLG Düsseldorf, 9. Zivilsenat, Urteil vom 01. Februar 2010 - I-9 U 170/09, Seite 12 ff.).

    Die grundsätzliche Notwendigkeit eines derartigen Hinweises ist schon deswegen mindestens zweifelhaft, weil die Anleger auf das Risiko eines möglichen Totalverlustes im Falle des unternehmerischen Scheiterns der Beklagten zu 1) auf den Seiten 22 - 25 des Prospekts vom 25. Januar 2007 ebenso wie auf den Seiten 8 - 11 des Prospekts vom 25. April 2007 mehrfach deutlich hingewiesen worden sind und ein zusätzliches, mit dem Verbrauch der Anlagegelder für den laufenden Betrieb verbundenes Risiko, über das die Anleger aufzuklären sein könnten, hier deshalb allenfalls darin liegen könnte, dass diese ihre Gelder bereits zu einem Zeitpunkt verlieren können, in dem sie die mit ihrer Beteiligung erstrebte Stellung als Aktionäre noch nicht erlangt haben (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Februar 2010 - I-9 U 170/09, Seite 12 f.).

    Er wird auch durch die Abweichung von der Entscheidung des 9. Zivilsenats vom 01. Februar 2010 - I-9 U 170/09 - nicht begründet.

  • BGH, 19.03.2008 - III ZR 220/07

    Verjährungsbeginn - Kenntnis vom Schaden setzt generell keine zutreffende

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.03.2010 - 6 U 49/09
    Ebenso wie bei dieser Vorschrift genügt es aber schon, wenn der Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen als solche kennt, wenn ihm also diejenigen Fakten bekannt sind, die den geltend gemachten Prospektmangel begründen, auch wenn er die zutreffenden rechtlichen Schlussfolgerungen aus diesen Fakten noch nicht gezogen hat (BGH NJW-RR 2008, 1237 f. = juris Rn 7 m.w.N.; BGH NJW 2009, 984 f. = juris Rn 13).
  • BGH, 18.12.2008 - III ZR 132/08

    Verjährung bei einem Bereicherungsanspruch auf Rückerstattung einer im Rahmen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.03.2010 - 6 U 49/09
    Ebenso wie bei dieser Vorschrift genügt es aber schon, wenn der Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen als solche kennt, wenn ihm also diejenigen Fakten bekannt sind, die den geltend gemachten Prospektmangel begründen, auch wenn er die zutreffenden rechtlichen Schlussfolgerungen aus diesen Fakten noch nicht gezogen hat (BGH NJW-RR 2008, 1237 f. = juris Rn 7 m.w.N.; BGH NJW 2009, 984 f. = juris Rn 13).
  • BGH, 26.09.1991 - VII ZR 376/89

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen im Bauherrenmodell

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.03.2010 - 6 U 49/09
    Dazu gehört auch eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH NJW 1992, 228 = WM 1991, 2092 = juris Rn 31).
  • BGH, 17.06.1992 - XII ZR 119/91

    Bereicherungsausgleich wegen nicht geschuldeter Unterhaltsleistungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.03.2010 - 6 U 49/09
    Objektiv muss bei dem Abschluss des Rechtsgeschäfts der Wegfall des Rechtsgrundes nach dessen Inhalt möglich gewesen sein und subjektiv muss sich bereits aus dem Inhalt des Rechtsgeschäfts ergeben, dass beide Vertragsparteien sich die Möglichkeit des Wegfalls des Rechtsgrundes nicht nur beiläufig, sondern ausdrücklich vergegenwärtigt haben (BGHZ 118, 383 = WM 1992, 1959 = juris Rn 22 zu § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB ; BGH WM 191, 947 = juris Rn 19 zum insoweit gleich gelagerten § 820 Abs. 1 Satz 1 BGB; Palandt/Sprau, a.a.O.; Staudinger/Lorenz, Bürgerliches Gesetzbuch, Neubearbeitung 2007, § 820 BGB Rn 2-4 und 6; MüKoBGB/Schwab, 5. Auflage, § 820 BGB Rn 6 und 8; jurisPK-BGB/Martinek, 4. Auflage, § 820 BGB Rn 6, 9, 10, PWW/Leupertz, Bürgerliches Gesetzbuch, 4. Auflage, § 820 BGB Rn 2 und 3; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 18.03.2002 - II ZR 363/00

    Leistung der Bareinlage aus einer Kapitalerhöhung auf ein debitorisch geführtes

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.03.2010 - 6 U 49/09
    Dass es zu einem derartigen Verbrauch von Einlagen für den laufenden Betrieb schon vor der Begründung der Aktionärsstellung kommen konnte, kann die Anleger aber schon deshalb nicht überrascht haben, weil eine vorläufige Aufbewahrung des im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung eingezahlten Grundkapitals zwar der ursprünglichen Konzeption des Aktiengesetzes entsprochen haben mag, nach dem Wegfall des sog. Vorbelastungsverbotes (BGHZ 150, 197 ff. = WM 2002, 93 ff. = juris Rn 2 ff; MüKoAktG/Pentz, 3. Auflage, § 36 Rn 79 m.w.N.) jedoch mittlerweile bereits seit langem nicht mehr als erforderlich angesehen wird.
  • BGH, 31.03.1992 - XI ZR 70/91

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Kreditvergabe zur Verwendung im Rahmen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.03.2010 - 6 U 49/09
    Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (BGH NJW-RR 1992, 879 = WM 1992, 901 = juris Rn 26).
  • BGH, 08.12.2005 - VII ZR 372/03

    Prospekthaftung eines konzernbeherrschenden Gesellschafters

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.03.2010 - 6 U 49/09
    (1) Im Ergebnis kann deshalb dahinstehen, ob die spezialgesetzliche Prospekthaftung des § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG in ihrem durch das Anlegerschutzverbesserungsgesetz (AnSVG) aus dem Jahre 2004 ausgeweiteten Anwendungsbereich nunmehr auch im Hinblick auf die Haftung von Hintermännern - also von Personen, die hinter dem Unternehmen stehen und auf dessen Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Geschäftsmodells entscheidenden Einfluss nehmen (BGH WM 2006, 427 = juris Rn 13) - und von Rechtsberatern, die für den Inhalt des Prospekts eine Garantenstellung übernommen haben, als abschließend angesehen werden muss, mit der Folge, dass eine Haftung für diese Personengruppen nach den bisherigen Grundsätzen der allgemeinen zivilrechtlichen Prospekthaftung nicht mehr in Betracht kommt (so für beide Personengruppen z.B. Benecke, BB 2006, 2597, 2599 m.w.N.; für die Haftung von Hintermännern ebenso z.B. Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage, § 311 BGB Rn 68; offen etwa MüKo/Emmerich, Bürgerliches Gesetzbuch, 5. Auflage, § 311 BGB Rn 191 "Aktualisierung vom 02. April 2008"; a.A. für die Gruppe der sog. "Garanten" z.B. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Groß, a.a.O., §§ 44 f. BörsG Rn IX 400 m.w.N.), oder ob ungeachtet des grundsätzlichen Vorrangs der neuen Vorschriften zumindest für diese beiden Personengruppen eine Haftung nach den bisherigen Grundsätzen nach wie vor möglich ist, weil sie von dem Regelungsbereich des neuen Rechts nicht erfasst werden und der Gesetzgeber durch die Einführung der neuen, spezialgesetzlichen Vorschriften jedenfalls die Haftung nach den bisher entwickelten Grundsätzen nicht einschränken wollte.
  • BGH, 14.06.2007 - III ZR 300/05

    Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einem Filmfonds

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.03.2010 - 6 U 49/09
    (1) Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Haftungsgrundsätzen für die allgemeine Prospekthaftung, die insoweit in gleicher Weise auch für die spezialgesetzliche geregelte Prospekthaftung maßgeblich sind, hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über sämtliche Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (st. Rspr., vgl. zuletzt z.B. BGH NJW-RR 2007, 1329 = WM 2007, 1507 = juris Rn 8 m.w.N.).
  • BGH, 12.07.1982 - II ZR 175/81

    Prospekthaftung einer Bank - Ausgabe von Inhaberaktien zur Deckung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.03.2010 - 6 U 49/09
    Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist dabei nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt BGH NJW 1982, 2823 = WM 1982, 862 = juris Rn 9).
  • RG, 30.05.1903 - I 21/03

    Aktiengesellschaft. Erhöhung des Grundkapitals.

  • BGH, 10.07.1961 - II ZR 258/59

    Wahrnehmung eigener Interessen bei gleichzeitiger Besorgung eines fremden

  • BGH, 18.09.2012 - XI ZR 344/11

    Zur Haftung für fehlerhaften Prospekt aus § 13 VerkProspG aF

    Auf diese im Rahmen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung entwickelten Grundsätze kann auch im Rahmen von § 13 VerkProspG aF zurückgegriffen werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. März 2010 - I-6 U 49/09, juris Rn. 59; Unzicker, VerkProspG, § 13 Rn. 28; vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, WM 2012, 115 Rn. 16; davon geht unausgesprochen auch die übrige Literatur aus: Assmann in Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, WpPG - VerkProspG, § 13 VerkProspG Rn. 38, 47; Assmann in Assmann/Lenz/Ritz, Verkaufsprospektgesetz, § 13 Rn. 30; Assmann in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 6 Rn. 93; Groß, Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., §§ 45, 46 BörsG Rn. 24; Kind in Arndt/Voß, VerkProspG, § 13 Rn. 21; Nittel/Ebermann in Assies/Beule/Heise/Strube, Handbuch des Fachanwalts Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., Kap. 8 Rn. 139 ff.; Schwark, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 3. Aufl., § 44 BörsG Rn. 26).
  • OLG Dresden, 26.09.2013 - 8 U 1510/12

    Haftung der Emittentin von Inhaberschuldverschreibungen

    Zwar ist im Hinblick auf den von § 44 BörsG abweichenden Wortlaut der Vorschrift fraglich, ob auch Hintermänner und Initatoren der Haftung nach § 13a VerkProspG unterliegen (bejahend, ohne die Frage zu problematisieren: OLG München, Urt. v. 02.11.2011, 20 U 2289/11, Rn. 30ff; weites Verständnis wohl auch Oulds, a.a.O., Rn. 15.238; bejahend für Initiatoren Benecke, a.a.O. S. 2599; bejahend ist wohl auch die Gleichsetzung der Haftenden bei Heidelbach, a.a.O., Rn. 6 zu § 13a mit den Haftenden nach § 13 zu verstehen; ablehnend OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.03.2010, 6 U 49/09, Rn .
  • OLG Dresden, 23.12.2013 - 8 U 999/12

    Ansprüche wegen unrichtiger Angaben im Prospekt über Inhaberschuldverschreibungen

    Zwar ist im Hinblick auf den von § 44 BörsG abweichenden Wortlaut der Vorschrift fraglich, ob auch Hintermänner und Initatoren der Haftung nach § 13a VerkProspG unterliegen (bejahend, ohne die Frage zu problematisieren: OLG München, Urt. v. 02.11.2011, 20 U 2289/11, Rn. 30ff; weites Verständnis wohl auch Oulds, a.a.O., Rn. 15.238; bejahend für Initiatoren Benecke, a.a.O. S. 2599; bejahend wohl auch die Gleichsetzung der Haftenden bei Heidelbach, a.a.O., Rn. 6 zu § 13a mit den Haftenden nach § 13; ablehnend OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.03.2010, 6 U 49/09, Rn .
  • LG Duisburg, 11.11.2011 - 10 O 65/11

    Haftung eines Wirtschaftsprüfers gegen einen Dritten wegen eines fehlerhaften

    Dies verstößt jedoch gegen § 150 Abs. 3 und 4 AktG, wonach ein enger numerus clausus der gesetzlich zulässigen Verwendungsmöglichkeiten in Bezug auf Kapitalrücklagen gilt (MünchKomm-AktG/ Kropff , 2. Auflage 2003, § 150 Rn. 7; OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.03.2010 - I-6 U 49/09, juris Rn. 80).
  • OLG Düsseldorf, 10.05.2012 - 6 U 28/11

    Haftung eines Wirtschaftsprüfers gegenüber Kapitalanlegern aus fehlerhaft

    Aus ihnen darf die - nach der Planrechnung jedoch vorgesehene - Ausschüttung von Dividenden an die Aktionäre daher nicht erfolgen (Senat, Urteil vom 04. März 2010 - I-6 U 49/09 - = AG 2010, 878 ff. = juris Rn 78; ebenso auch Urteil vom 08. September 2011 - I-6 U 160/10, Seite 14 f. in einem ebenfalls gegen die Beklagte zu 3) gerichteten Verfahren).
  • LG Nürnberg-Fürth, 21.12.2012 - 10 O 3544/12

    Anlageberatung: Prospekthaftung des Emittenten wegen Unrichtigkeit der Angaben im

    32 Auf diese im Rahmen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung entwickelten Grundsätze kann auch im Rahmen von § 13 VerkProspG aF zurückgegriffen werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. März 2010 - I-6 U 49/09, juris Rn. 59; Unzicker, VerkProspG, § 13 Rn. 28; vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, WM 2012, 115 Rn. 16; davon geht unausgesprochen auch die übrige Literatur aus: Assmann in Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, WpPG - VerkProspG, § 13 VerkProspG Rn. 38, 47; Assmann in Assmann/Lenz/Ritz, Verkaufsprospektgesetz, § 13 Rn. 30; Assmann in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 6 Rn. 93; Groß, Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., §§ 45, 46 BörsG Rn. 24; Kind in Arndt/Voß, VerkProspG, § 13 Rn. 21; Nittel/Ebermann in Assies/Beule/Heise/Strube, Handbuch des Fachanwalts Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., Kap. 8 Rn. 139 ff.; Schwark, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 3. Aufl., § 44 BörsG Rn. 26).
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