Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 05.03.1999 - 7 U 143/98 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB §§ 2303 ff; ZPO § 852
Pfändbarkeit eines Pflichtteilsanspruchs - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Krefeld, 08.05.1998 - 5 O 406/97
- OLG Düsseldorf, 05.03.1999 - 7 U 143/98
Papierfundstellen
- FamRZ 2000, 367
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 06.05.1997 - IX ZR 147/96
Anfechtbarkeit des Unterlassens der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs
Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.03.1999 - 7 U 143/98
Bei einer derart eingeschränkten Pfändung erwirbt allerdings der Pfändungsgläubiger ein vollständiges Pfandrecht, dessen Rang sich nach dem Zeitpunkt der Pfändung bestimmt, allerdings erst bei Eintritt der in § 852 Abs. 1 ZPO geregelten Voraussetzungen, daß der Pflichtteilsanspruch entweder durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig gemacht wurde (vgl. hierzu nur BGH, NJW 1993, 2876, 2877 m.w.N.; NJW 1994, 1769, 1772; NJW 1997, 2384, 2385).Das Anliegen der Norm geht dahin, mit Rücksicht auf die familiäre Verbundenheit von Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem allein diesem die Entscheidung zu Überlassen, ob der Anspruch gegen den Erben durchgesetzt wird (vgl. Achilles/Gebhard/Spahn, Protokolle V, S. 526; IV S. 754; Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, Bd. 8 (1898), S. 159; BGH, NJW 1982, 2771 ; BGH, NJW 1993, 2876, 2877; BGH, NJW 1997, 2384, 2385).
Auch wenn insbesondere aus Gründen der Rangsicherung eine Pfändung des Pflichtteilsanspruchs ohne Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 852 ZPO für zulässig gehalten wird, darf durch sie in die Entscheidungsfreiheit des Pflichtteilsberechtigten nicht eingegriffen werden; er kann nach wie vor allein entscheiden, ob der Anspruch gegen den Erben durchgesetzt werden soll (vgl. BGH, NJW 1993, 2876, 2877; NJW 1997, 2384, 2385).
Unabhängig davon, ob ein solcher Erlaßvertrag eine Verfügung über den gepfändeten Anspruch darstellt und damit dem Anfechtungsrecht unterliegt (offen gelassen in BGH, NJW 1997, 2384, 2385), folgt aus seinem Abschluß grundsätzlich noch nicht, daß damit die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO gegeben sind.
- BGH, 08.07.1993 - IX ZR 116/92
Eingeschränkte Pfändung des Pflichtteilsanspruches vor vertraglicher Anerkennung
Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.03.1999 - 7 U 143/98
Bei einer derart eingeschränkten Pfändung erwirbt allerdings der Pfändungsgläubiger ein vollständiges Pfandrecht, dessen Rang sich nach dem Zeitpunkt der Pfändung bestimmt, allerdings erst bei Eintritt der in § 852 Abs. 1 ZPO geregelten Voraussetzungen, daß der Pflichtteilsanspruch entweder durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig gemacht wurde (vgl. hierzu nur BGH, NJW 1993, 2876, 2877 m.w.N.; NJW 1994, 1769, 1772; NJW 1997, 2384, 2385).Das Anliegen der Norm geht dahin, mit Rücksicht auf die familiäre Verbundenheit von Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem allein diesem die Entscheidung zu Überlassen, ob der Anspruch gegen den Erben durchgesetzt wird (vgl. Achilles/Gebhard/Spahn, Protokolle V, S. 526; IV S. 754; Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, Bd. 8 (1898), S. 159; BGH, NJW 1982, 2771 ; BGH, NJW 1993, 2876, 2877; BGH, NJW 1997, 2384, 2385).
Die Gläubiger sollen diese Entscheidungen nicht an sich ziehen können, auch nicht im Einvernehmen mit dem Erben (vgl. hierzu BGH, NJW 1993, 2876, 2877).
Auch wenn insbesondere aus Gründen der Rangsicherung eine Pfändung des Pflichtteilsanspruchs ohne Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 852 ZPO für zulässig gehalten wird, darf durch sie in die Entscheidungsfreiheit des Pflichtteilsberechtigten nicht eingegriffen werden; er kann nach wie vor allein entscheiden, ob der Anspruch gegen den Erben durchgesetzt werden soll (vgl. BGH, NJW 1993, 2876, 2877; NJW 1997, 2384, 2385).
- BGH, 07.07.1982 - IVb ZR 738/80
Zeitliche Geltung des Auskunftsanspruchs geschiedener Ehegatten
Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.03.1999 - 7 U 143/98
Das Anliegen der Norm geht dahin, mit Rücksicht auf die familiäre Verbundenheit von Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem allein diesem die Entscheidung zu Überlassen, ob der Anspruch gegen den Erben durchgesetzt wird (vgl. Achilles/Gebhard/Spahn, Protokolle V, S. 526; IV S. 754; Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, Bd. 8 (1898), S. 159; BGH, NJW 1982, 2771 ; BGH, NJW 1993, 2876, 2877; BGH, NJW 1997, 2384, 2385).