Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 05.03.2009 - II-10 WF 2/09 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berücksichtigung der Voraussetzungen von §§ 409, 410 BGB bei der Geltendmachung des durch den beigeordneten Rechtsanwalt abgetretenen Vergütungsanspruchs gegenüber der Staatskasse
- Wolters Kluwer
- Judicialis
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BRAO § 49b Abs. 4; BGB § 409; BGB § 410
Voraussetzungen der Geltendmachung durch den beigeordneten Rechtsanwalt abgetretener Vergütungsansprüche gegenüber der Staatskasse - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Neuss, 23.12.2008 - 48 F 148/06
- OLG Düsseldorf, 05.03.2009 - II-10 WF 2/09
Papierfundstellen
- NJW 2009, 1614
- MDR 2009, 1074
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Düsseldorf, 21.08.2008 - 10 WF 18/08
Geltendmachung eines abgetretenen Vergütungsanspruchs des beigeordneten …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.03.2009 - 10 WF 2/09
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 21.08.2008, II- 10 WF 18/08, ausgeführt, dass die Regelung des § 49b Abs. 4 BRAO auch Vergütungsforderungen des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse umfasst, ein Abtretungsverbot für derartige Vergütungsforderungen nicht ersichtlich ist und der Abtretungsgläubiger im Falle wirksamer Abtretung berechtigt ist, die Festsetzung der Vergütung gemäß §§ 55f RVG gegenüber der Staatskasse zu betreiben.Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 21.08.2008, II-10 WF 18/08 ausgeführt hat, dient dieses nicht dazu, den jeweiligen Schuldner der Vergütungsforderung vor einem neuen Gläubiger zu schützen, sondern dazu, die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht abzusichern, die dem Anwalt gegenüber seinem Mandanten obliegt.
Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 21.08.2008, II- 10 WF 18/08 vorsorglich darauf hingewiesen, dass grundsätzlich auch bei der Geltendmachung des durch den beigeordneten Rechtsanwalt abgetretenen Vergütungsanspruchs gegenüber der Staatskasse die Voraussetzungen der §§ 409, 410 BGB zu beachten sind.
- Drs-Bund, 26.01.2015 - BT-Drs 18/3855
Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.03.2009 - 10 WF 2/09
Weil der Mandant den Rechtsanwalt von der Pflicht zur Verschwiegenheit entbinden könne, sei es konsequent, dem Mandanten die Entscheidung zu überlassen, ob der Anwalt die Vergütungsforderung auch an Nichtanwälte abtreten dürfe (BT-Drucks. 18/3855 S. 82).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2016 - L 19 AS 646/16
PKH-Verfahren; Wahlmöglichkeit bei Abrechnung verbundener Verfahren
Denn bis zu diesem Zeitpunkt hat die von § 49b Abs. 4 BRAO vorgesehene und in der Abtretungsvereinbarung geforderte Einwilligungserklärung der Klägerin zu 1) mit der Abtretung/Übertragung der Vergütungsforderung an die Firma Q GmbH nicht vorgelegen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2009 - III-1 Ws 92/09, AGS 2011, 485, wonach § 49b Abs. 4 S. 2 BRAO allein auf die "Vergütungsforderung" des Anwalts abstellt und die Frage der Abtretung ohne Differenzierung danach, wer die Vergütung im Einzelfall schuldet, ob diese sich also gegen den Mandanten oder gegen die Staatskasse richtet, regelt; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 21.08.2008 - II-10 WF 18/08, 10 WF 18/08, AGS 2008, 605 und vom 05.03.2019 - II-10 WF 2/09, 10 WF 2/09, NJW 2009, 1614).