Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 05.11.2015 - I-6 U 55/14, 6 U 55/14 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verfristung einer aktienrechtlichen Beschlussanfechtungsklage; Zustellung demnächst i.S. von § 167 ZPO bei Durchführung eines Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der vorläufigen Streitwertfestsetzung
- ra.de
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
§ 15 Abs 2 GBO, § 18 Abs... 1 GBO, § 29 Abs 1 S 2 GBO, § 32 Abs 1 S 1 GBO, § 32 Abs 1 S 3 GBO, § 32 Abs 2 S 1 GBO, § 131 Abs 1 Nr 2 HGB, § 145 HGB, § 146 Abs 1 S 1 HGB, § 149 S 2 HGB, § 155 HGB, § 161 Abs 2 HGB, § 21 Abs 1 BNotO
Anfechtungsfrist, Zustellung demnächst, Zustellung der Klage bei Gesellschaft nach Ende der Anfechtungsfrist, Zustellung nicht demnächst - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
AktG § 246 Abs. 1; ZPO § 167
Verfristung einer aktienrechtlichen Beschlussanfechtungsklage - rechtsportal.de (Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 08.02.2011 - II ZR 206/08
Hilfsweise Erledigungserklärung im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess - Wella
Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2015 - 6 U 55/14
Der Streitstoff der aktienrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage wird durch die jeweils geltend gemachten Beschlussmängelgründe als Teil des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts bestimmt (BGH, Urt. v. 08.02.2011 - II ZR 206/08, WM 2011, 749 ff./juris Tz. 10).Außerdem sind nur erhobene Anfechtungsklagen zwingend zu verbinden (zu alldem BGH, Urt. v. 08.02.2011 - II ZR 206/08, AG 2011, 335 ff./juris Tz. 13 m.w.N.).
Eine weitergehende Berücksichtigung der Verschiedenheit der Beteiligung kommt nicht in Betracht, weil die Verbindung erhobener Klagen gemäß § 247 AktG erfolgt, das Gericht also, anders als nach § 147 ZPO, insofern kein Ermessen hat und bereits entstandene Gebühren wie die Verfahrensgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 1 GKG nach der Prozessverbindung ohnehin bestehen bleiben (nochmals BGH, Urt. v. 08.02.2011 - II ZR 206/08, AG 2011, 335 ff./juris Tz. 13).
Der Streitstoff der aktienrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage wird durch die jeweils geltend gemachten Beschlussmängelgründe als Teil des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts bestimmt (BGH, Urt. v. 08.02.2011 - II ZR 206/08, WM 2011, 749 ff./juris Tz. 10).
Außerdem sind nur erhobene Anfechtungsklagen zwingend zu verbinden (zu alldem BGH, Urt. v. 08.02.2011 - II ZR 206/08, AG 2011, 335 ff./juris Tz. 13 m.w.N.).
Eine weitergehende Berücksichtigung der Verschiedenheit der Beteiligung kommt nicht in Betracht, weil die Verbindung erhobener Klagen gemäß § 247 AktG erfolgt, das Gericht also, anders als nach § 147 ZPO, insofern kein Ermessen hat und bereits entstandene Gebühren wie die Verfahrensgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 1 GKG nach der Prozessverbindung ohnehin bestehen bleiben (nochmals BGH, Urt. v. 08.02.2011 - II ZR 206/08, AG 2011, 335 ff./juris Tz. 13).
- LG München I, 09.06.2005 - 5 HKO 10136/03
Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2015 - 6 U 55/14
Auch die von den Klägern herangezogene Entscheidung des Landgerichts München I vom 09.06.2005 (5 HKO 10136/03, Bd. VI, Bl. 1599 ff. GA) betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt, zumal die dortigen Kläger zumindest den von ihnen "für angemessen gehaltenen Vorschuss" eingezahlt hatten.Auch die von den Klägern herangezogene Entscheidung des Landgerichts München I vom 09.06.2005 (5 HKO 10136/03, Bd. VI, Bl. 1599 ff. GA) betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt, zumal die dortigen Kläger zumindest den von ihnen "für angemessen gehaltenen Vorschuss" eingezahlt hatten.
- OLG Frankfurt, 23.02.2012 - 17 W 5/12
Unstatthaftigkeit der Beschwerde gegen vorläufige Streitwertfestsetzung
Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2015 - 6 U 55/14
Die Gebührenanforderung des Kostenbeamten durch Schreiben vom 06.05.2009 ist für die Statthaftigkeit der Beschwerde nicht ausreichend (…Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 3. Auflage 2014, § 67 Rn 1; so auch OLG Frankfurt, Beschluss v. 23.02.2012 - 17 W 5/12, zitiert nach juris/Tz. 1 m.w.N.) Dem entsprechend hat auch der Kostensenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Beschwerden mit Beschluss vom 09.07.2009, auf den vollinhaltlich verwiesen wird (Bd. VI, Bl. 1495 ff. GA), soweit hier von Interesse, als unzulässig angesehen.Die Gebührenanforderung des Kostenbeamten durch Schreiben vom 06.05.2009 ist für die Statthaftigkeit der Beschwerde nicht ausreichend (…Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 3. Auflage 2014, § 67 Rn 1; so auch OLG Frankfurt, Beschluss v. 23.02.2012 - 17 W 5/12, zitiert nach juris/Tz. 1 m.w.N.) Dem entsprechend hat auch der Kostensenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Beschwerden mit Beschluss vom 09.07.2009, auf den vollinhaltlich verwiesen wird (Bd. VI, Bl. 1495 ff. GA), soweit hier von Interesse, als unzulässig angesehen.
- BGH, 10.07.2015 - V ZR 154/14
Voraussetzungen einer Vorwirkung "demnächstiger" Zustellung der Klageschrift in …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2015 - 6 U 55/14
Die Hinnehmbarkeit darüberhinausgehender Verzögerungen sind vom Vorliegen besonderer Umstände und dem Ergebnis einer tatrichterlichen Würdigung der Gesamtumstände abhängig (zuletzt BGH, Urt. v. 10.07.2015 - V ZR 154/14, MDR 2015, 1028 f.).Die Hinnehmbarkeit darüberhinausgehender Verzögerungen sind vom Vorliegen besonderer Umstände und dem Ergebnis einer tatrichterlichen Würdigung der Gesamtumstände abhängig (zuletzt BGH, Urt. v. 10.07.2015 - V ZR 154/14, MDR 2015, 1028 f.).
- LG Frankfurt/Main, 03.05.2018 - 5 O 101/17
Zusammensetzung des Vewaltungsrats einer Europäischen Aktiengesellschaft
Nach der Rechtsprechung des BGH NJW 1986, 1347; NJW 2015, 2666 [BGH 10.07.2015 - V ZR 154/14] mwN; vgl. auch KG KGR 2000, 233; OLG Düsseldorf BeckRS 2016, 08807), muss die Einzahlung des angeforderten Kostenvorschusses in der Regel zwar binnen 2 Wochen erfolgen, um die Rückwirkungsfiktion des § 167 ZPO auslösen zu können, dabei ist jedoch hier zu beachten, dass die Weihnachtsfeiertage und der Jahreswechsel in dieser Frist lagen (vgl. BGH NZM 2018, 173 [BGH 29.09.2017 - V ZR 103/16] ).