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   OLG Düsseldorf, 06.06.2019 - 16 U 79/17   

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OLG Düsseldorf, 06.06.2019 - 16 U 79/17 (https://dejure.org/2019,49961)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.06.2019 - 16 U 79/17 (https://dejure.org/2019,49961)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. Juni 2019 - 16 U 79/17 (https://dejure.org/2019,49961)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (37)

  • BGH, 10.07.2018 - II ZR 24/17

    Einholen der Zustimmung des Aufsichtsrats durch den Vorstand grundsätzlich vor

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.06.2019 - 16 U 79/17
    Es ist allerdings nicht zulässig, allein aus dem Eintritt eines Schadens darauf zu schließen, dass das Handeln pflichtwidrig war, da ein wirtschaftlich unmittelbar nachteiliges Geschäft vorgenommen werden kann, wenn vernünftigerweise langfristige Vorteile zu erwarten sind (BGH, Urteil vom 10.07.2018 - II ZR 24/17, Rz. 54).

    Indem die Satzung oder der Aufsichtsrat die Vornahme eines Geschäfts von der Zustimmung des Aufsichtsrats abhängig machen, verpflichten sie den Geschäftsleiter, den Beschluss des Aufsichtsrats vor Durchführung des Geschäfts herbeizuführen, da solche Zustimmungsvorbehalte ein Instrument der vorbeugenden Kontrolle des Aufsichtsrats sind (BGH, Urteil vom 10.07.2018 - II ZR 24/17, Rz. 16f).

    Voraussetzung für den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens ist, dass derselbe Erfolg effektiv herbeigeführt worden wäre; die bloße Möglichkeit, ihn rechtmäßig herbeiführen zu können, reicht nicht aus (BGH, Urteil vom 10.07.2018 - II ZR 24/17, Rz. 39).

    Es reicht allerdings nicht aus, auf das Einverständnis eines Repräsentanten des Alleingesellschafters zu verweisen, wenn dieser für den Alleingesellschafter nicht schalten und walten kann, wie es ihm beliebt und dessen Willensbildung daher nicht mit der Willensbildung der Gesellschafterversammlung identisch ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2018 - II ZR 24/17, Rz. 32).

    Wie bereits ausgeführt worden ist, ist es zwar nicht zulässig, allein aus dem Eintritt eines Schadens darauf zu schließen, dass das Handeln pflichtwidrig war, da ein wirtschaftlich unmittelbar nachteiliges Geschäft vorgenommen werden kann, wenn vernünftigerweise langfristige Vorteile zu erwarten sind (BGH, Urteil vom 10.07.2018 - II ZR 24/17, Rz. 54).

  • LG Bonn, 21.04.2011 - 11 O 32/10

    Notwendigkeit einer rechnerischen Nachvollziehbarkeit des Gesamtzahlenwerkes

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.06.2019 - 16 U 79/17
    Diese Behauptung der Beklagten sei bereits in den beigezogenen Verfahren des Landgerichts Wuppertal (11 O 32/10 und 14 O 13/10) gegen die Q.-GmbH und F.-GmbH widerlegt worden.

    Es sei bereits durch das Urteil vom 17.07.2012 des Landgerichts Wuppertal (11 O 32/10) rechtskräftig entschieden, dass das Konzept von Verpachtung und Rückmietung durchdacht und kostensparend gewesen sei.

    Die Akten des Landgerichts Wuppertal 11 O 32/10, 14 O 13/10 und 5 O 119/12 waren beigezogen und wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

    So wurde sie durch das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17.01.2012 - 11 O 32/10 - zur Zahlung von EUR 82.453,49 nebst Zinsen verurteilt.

  • BGH, 20.11.1958 - II ZR 17/57

    Regreß gegen ausgeschiedenen Geschäftsführer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.06.2019 - 16 U 79/17
    Für die Entscheidung darüber, ob gegen einen Geschäftsführer Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden sollen, ist gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG die Gesellschafterversammlung zuständig, weil dem obersten Gesellschaftsorgan vorbehalten und nicht dem Entschluss der Geschäftsführer überlassen werden soll, ob ein Geschäftsführer wegen Pflichtverletzung belangt und die damit verbundene Offenlegung innerer Gesellschaftsverhältnisse trotz der für Ansehen und Kredit der Gesellschaft möglicherweise abträglichen Wirkung in Kauf genommen werden soll (BGH, Urteil vom 20.11.1958 - II ZR 17/57, Rz. 9; Urteil vom 14.07.2004 - VIII ZR 224/02, Rz. 20).

    Für diese normative Wertung spielt es keine Rolle, ob der Geschäftsführer noch im Amt oder bereits ausgeschieden ist (BGH, Urteil vom 20.11.1958 - II ZR 17/57, Rz. 9).

    Fehlt ein entsprechender Beschluss der Gesellschafterversammlung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, ist die gleichwohl erhobene Klage als unbegründet abzuweisen, weil eine sachlich-rechtliche Voraussetzung für die klageweise Durchsetzung des Ersatzanspruches fehlt (BGH, Urteil vom 20.11.1958 - II ZR 17/57, Rz. 14).

    Es ist bereits ausgeführt worden, dass spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung die Gesellschafterversammlung der geschädigten Gesellschaft einen Beschluss gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG gefasst haben muss, weil ansonsten eine sachlich-rechtliche Voraussetzung für die klageweise Durchsetzung des Ersatzanspruches fehlt (BGH, Urteil vom 20.11.1958 - II ZR 17/57, Rz. 14).

  • BGH, 18.06.2013 - II ZR 86/11

    GmbH & Co. KG: Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.06.2019 - 16 U 79/17
    Nach dieser Vorschrift trifft die Gesellschaft die Darlegungs- und Beweislast für einen Schaden und dessen Verursachung durch ein Verhalten des Geschäftsführers in seinem Pflichtenkreis, das sich als "möglicherweise" pflichtwidrig darstellt, während der Geschäftsführer zu seiner Entlastung darlegen und beweisen muss, dass er seinen ihm gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG obliegenden Sorgfaltspflichten nachgekommen ist oder schuldlos nicht nachkommen konnte oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßen Alternativverhalten eingetreten wäre (BGH, Urteil vom 04.11.2002 - II ZR 224/00, Rz. 8; BGH, Urteil vom 18.06.2013 - II ZR 86/11, Rz. 22).

    Der Gesellschaft kommen dabei ggf. die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zu Gute (BGH, Urteil vom 18.06.2013 - II ZR 86/11, Rz. 22).

    aaa) Das unternehmerische Ermessen wird eingehalten, wenn der Geschäftsführer vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln (BGH, Urteil vom 18.06.2013 - II ZR 86/11, Rz. 27).

    Der Geschäftsführer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Entscheidung vom unternehmerischen Ermessen gedeckt war (BGH, Urteil vom 18.06.2013 - II ZR 86/11, Rz. 28).

  • BGH, 09.04.2013 - II ZR 273/11

    Fristlose Kündigung eines Geschäftsführers wegen Abschlusses eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.06.2019 - 16 U 79/17
    Eingriffe des Geschäftsführers in die Kompetenzordnung stellen grundsätzlich einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar (BGH, Urteil vom 09.04.2013 - II ZR 273/11, Rz. 22).

    Eine Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen liegt dann vor, wenn alles in Erfahrung gebracht worden ist, was als notwendige Grundlage für eine Entscheidung über Fortbestand oder Auflösung des Dienstverhältnisses anzusehen ist (BGH, Urteil vom 09.04.2013 - II ZR 273/11, Rz. 15).

    e) Wird allerdings die Einberufung der Gesellschafterversammlung einer GmbH von dem Einberufungsberechtigten nach Kenntniserlangung von dem Kündigungssachverhalt unangemessen verzögert, so wird die Kündigungsmöglichkeit verwirkt, weil sich dann die Gesellschaft so behandeln lassen muss, als wäre die Gesellschafterversammlung mit der billigerweise zumutbaren Beschleunigung einberufen worden (BGH, Urteil vom 09.04.2013 - II ZR 273/11, Rz. 14; Urteil vom 15.06.1998 - II ZR 318/96, Rz. 7).

  • BGH, 17.10.1988 - II ZR 18/88

    Anforderungen an die Form einer Teilnahmeregelung; Anfechtung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.06.2019 - 16 U 79/17
    Dabei kann dahinstehen, ob die neue Satzung der Beklagten eine von § 48 Abs. 2 GmbHG abweichende Bestimmung getroffen hat, die gemäß § 45 Abs. 2 GmbHG vorrangig wäre, da etwaige Satzungsverstöße, wie sich aus §§ 241, 243 Abs. 1 2. Alt. AktG ergibt, nur zur Anfechtbarkeit, nicht jedoch zur Nichtigkeit führen würden (BGH, Urteil vom 17.10.1988 - II ZR 18/88, Rz. 8).

    Da die Nichtigkeitsgründe in § 241 AktG abschließend aufgezählt werden, führen bloß statuarische Verstöße nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses (BGH, Urteil vom 17.10.1988 - II ZR 18/88, Rz. 8).

  • LG Frankfurt/Main, 20.04.2011 - 11 O 83/10

    Klage der Deutschen Bahn gegen "Dein Bus" abgewiesen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.06.2019 - 16 U 79/17
    Es ist unstreitig, dass die A.-gGmbH aufgrund des am 22.02.2011 mit dem Zeugen K. vor dem Landgericht Wuppertal - 11 O 83/10 - zur vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrags geschlossenen Vergleich (Anlage K64 zur Klageschrift vom 19.12.2012) eine Abfindung in Höhe von EUR 120.000,- gezahlt hat.

    Der wegen der Berechtigung dieser fristlosen Kündigung geführte Rechtsstreit vor dem Landgericht Wuppertal - 11 O 83/10 - und der in diesem Rechtstreit abgeschlossene, vorerwähnte Vergleich vom 22.02.2011 wären nicht erforderlich gewesen, wenn der ursprüngliche Dienstvertrag fortgegolten hätte, weil dann die Kündigung vom Mai 2010 als ordentliche Kündigung in jedem Fall berechtigt gewesen wäre und zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses schon im Herbst 2010 geführt hätte.

  • BGH, 04.11.2002 - II ZR 224/00

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.06.2019 - 16 U 79/17
    Nach dieser Vorschrift trifft die Gesellschaft die Darlegungs- und Beweislast für einen Schaden und dessen Verursachung durch ein Verhalten des Geschäftsführers in seinem Pflichtenkreis, das sich als "möglicherweise" pflichtwidrig darstellt, während der Geschäftsführer zu seiner Entlastung darlegen und beweisen muss, dass er seinen ihm gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG obliegenden Sorgfaltspflichten nachgekommen ist oder schuldlos nicht nachkommen konnte oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßen Alternativverhalten eingetreten wäre (BGH, Urteil vom 04.11.2002 - II ZR 224/00, Rz. 8; BGH, Urteil vom 18.06.2013 - II ZR 86/11, Rz. 22).

    Die Gesellschaft trifft hinsichtlich des Schadens und der Verursachung (durch das möglicherweise pflichtwidrige Verhalten des Geschäftsführers) die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urteil vom 04.11.2002 - II ZR 224/00, Rz. 8 und 15).

  • BGH, 03.07.2018 - II ZR 452/17

    Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung zum Abschluss, zur Änderung und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.06.2019 - 16 U 79/17
    Hieran ändert sich auch nichts, wenn der Geschäftsführer bereits abberufen worden ist, weil sich der Geschäftsführerdienstvertrag durch die Abberufung nicht automatisch in einen schlichten Anstellungsdienstvertrag umwandelt (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2018 - II ZR 452/17, Rz. 11; BGH, Urteil vom 27.03.1995 - II ZR 140/93, Rz. 13f).

    Als Annexkompetenz zur Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers ist die Gesellschafterversammlung auch für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung seines Anstellungsvertrags zuständig, wenn nicht die Satzung etwas anderes bestimmt (BGH, Beschluss vom 26.11.2007 - II ZR 161/06, Rz. 3; BGH, Urteil vom 03.07.2018 - II ZR 452/17, Rz. 10).

  • BGH, 11.02.2008 - II ZR 187/06

    Allgemeine Feststellungsklage gegen den Abberufungsbeschluss einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.06.2019 - 16 U 79/17
    Ein an der Gesellschaft nicht beteiligter (ehemaliger) Geschäftsführer kann gegen die Wirksamkeit eines festgestellten Gesellschafterbeschlusses einer GmbH nur analog § 241 AktG Nichtigkeitsgründe einwenden, jedoch keine Anfechtungsgründe im Sinne des § 243 AktG geltend machen, da er zur Erhebung einer Anfechtungsklage analog § 246 AktG nicht befugt ist (BGH, Urteil vom 11.02.2008 - II ZR 187/06, Rz. 34).

    Selbst solche gravierenden Einberufungsmängel führen jedoch gemäß § 51 Abs. 3 GmbHG dann nicht zur Nichtigkeit, wenn die Gesellschafter zu einer Universalversammlung zusammentreten und keiner der vollzählig anwesenden Gesellschafter die Einberufungsvoraussetzungen rügt und vorbehaltlos abstimmt (BGH, Urteil vom 11.02.2008 - II ZR 187/06, Rz. 18).

  • BGH, 13.02.2006 - II ZR 200/04

    Anforderungen an die Ladung zu einer Gesellschafterversammlung; Rechtsfolgen von

  • BGH, 13.10.2008 - II ZR 112/07

    Zulässigkeit eines Teilurteils bei Feststellung der Nichtigkeit eines

  • OLG Düsseldorf, 22.11.2011 - 24 U 2/11

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Überlassung der Mietsache

  • BGH, 15.01.2013 - II ZR 90/11

    Haftung der Vorstandsmitglieder einer Hypothekenbank: Pflichtwidriges Verhalten

  • BGH, 15.06.1998 - II ZR 318/96

    Beginn der Frist für die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführers einer

  • BGH, 28.11.2006 - VI ZR 136/05

    Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den Gehilfen eines einen Unfall

  • BGH, 01.12.1954 - II ZR 285/53

    Abtretungsgenehmigung bei GmbH

  • BGH, 27.03.1995 - II ZR 140/93

    Aufnahme eines in der Revisionsinstanz unterbrochenen Rechtsstreits durch den

  • BGH, 14.07.2004 - VIII ZR 224/02

    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Geschäftsführer einer in

  • BGH, 09.12.2014 - II ZR 360/13

    Insolvente GmbH & Co. KG: Haftung bei verbotenen Auszahlungen aus dem Vermögen

  • BAG, 01.02.2007 - 2 AZR 333/06

    Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB - Verdachtskündigung

  • OLG München, 16.04.1996 - 25 U 5047/95

    Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Gesellschafterbeschlusses - Unterzeichnung

  • BGH, 01.12.2003 - II ZR 161/02

    Verfahrensrecht - GmbH verschmilzt auf eine AG: Unterbrechung des Prozesses?

  • BGH, 21.06.2011 - II ZB 15/10

    Handelsregistereintragung: Anwendbares Recht auf den Zugang einer

  • BGH, 08.09.2016 - IX ZR 255/13

    Steuerberaterhaftung: Schadensberechnung bei steuerlicher Beratung einer GbR und

  • BGH, 16.12.1953 - II ZR 167/52

    Einberufung einer GmbH-Versammlung

  • BGH, 14.05.2013 - II ZR 176/10

    Auflösung einer GmbH durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens:

  • OLG Düsseldorf, 18.08.1994 - 6 U 185/93
  • BGH, 30.10.1958 - II ZR 253/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 26.11.2007 - II ZR 161/06

    Geschaftsführerhaftung für abgeführte Lohnsteuer bei unberechtigt bezogener

  • BGH, 17.02.1982 - IVa ZR 284/80

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung durch einen Steuerberater - Bewertung

  • BGH, 24.09.2014 - VIII ZR 394/12

    Internatonaler Warenkauf: Vorliegen einer wesentlichen Vertragsverletzung;

  • BGH, 29.10.2009 - I ZR 191/07

    Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung durch Klage eines ursprünglichen

  • BGH, 15.04.2010 - IX ZR 223/07

    Rechtsanwaltshaftung: Verschuldet unvollständiger Abschluss einer

  • BGH, 21.04.1986 - II ZR 165/85

    Bereicherungsansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer

  • OLG München, 12.01.2017 - 23 U 1994/16

    Versammlungsleitung und Stimmverbot bei Prokuraerteilung für einen Gesellschafter

  • BGH, 03.07.1980 - IVa ZR 38/80

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung in gewillkürter

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