Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 06.10.2014 - I-24 U 56/14 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Auslegung einer Vereinbarung zwischen einem Rechtsanwalt und einem Inkassobüro
Verfahrensgang
- LG Wuppertal, 26.03.2014 - 3 O 327/13
- OLG Düsseldorf, 06.10.2014 - I-24 U 56/14
- BGH, 07.04.2016 - IX ZR 243/14
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 09.06.2008 - AnwSt (R) 5/05
Abgrenzung zwischen Anwalts- und Inkassotätigkeit; Erfolgshonorar nur bei …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.10.2014 - 24 U 56/14
Denn § 3 Abs. 5 Satz 2 BRAGO, jetzt: § 4 Abs. 2 Satz 2 RVG, erlaubt für das gerichtliche Mahnverfahren und das Zwangsvollstreckungsverfahren nicht die Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren, sondern sieht lediglich die Möglichkeit vor, dass ein Teil des Erstattungsanspruchs des Auftraggebers an den Rechtsanwalt an Erfüllungs Statt abgetreten wird (BGH v. 09.06.2008 - AnwSt (R) 5/05, juris, Rn. 19).Selbst dann, wenn der von dem Rechtsanwalt angebotene Forderungseinzug, solange er die Durchführung gerichtlicher Verfahren nicht einschließt, in hohem Maße ein Routinegeschäft darstellt und mit Hilfe EDV-technischer Unterstützung weitgehend standardisiert und mit vergleichbarem und vorhersehbaren Aufwand abgewickelt werden kann, wird eine Vergütung in Höhe von EUR 35, 00 dem nicht in allen Fällen gerecht (BGH v. 09.06.2008 - AnwSt (R) 5/05, juris, Rn. 20f).
- BGH, 19.06.1980 - III ZR 91/79
Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant - Verzicht …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.10.2014 - 24 U 56/14
(BGH v. 19.06.1980, III ZR 91/79, juris, Rn. 34).Es ist treuwidrig, wenn er nunmehr unter Berufung auf eben diesen Verstoß nachträglich anwaltliche Gebühren geltend machen will (vgl. BGH v. 19.06.1980, III ZR 91/79, juris, Rn. 35f).".
- OLG Düsseldorf, 01.02.2017 - 24 U 100/16 a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass der Rechtsanwalt nach § 242 BGB treuwidrig handelt, der einerseits unter Verstoß gegen das anwaltliche Gebührenrecht, hier § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO, auf ein ihm zustehendes Honorar verzichtet, andererseits unter Berufung auf eben diesen Verstoß nachträglich gesetzliche Gebühren geltend machen will (Vgl. Senat, Beschluss vom 06.10.2014 - 24 U 56/14;… Beschluss vom 27.02.2012 - I-24 U 170/11, juris Rdnr. 19; hierzu auch BGH…, Urteil vom 19.06.1980 - III ZR 91/79, juris Rdnr. 35 f.;… Fischer in Zugehör/G.Fischer/Vill/D.Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rdnr. 961).