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   OLG Düsseldorf, 06.10.2016 - VI-5 Kart 21/14 (V)   

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OLG Düsseldorf, 06.10.2016 - VI-5 Kart 21/14 (V) (https://dejure.org/2016,38126)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.10.2016 - VI-5 Kart 21/14 (V) (https://dejure.org/2016,38126)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. Oktober 2016 - VI-5 Kart 21/14 (V) (https://dejure.org/2016,38126)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Keine rückwirkende Aufhebung eines Erlösobergrenzenbescheides durch § 29 Abs. 2 EnWG

  • ra.de
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    Nachträgliche Korrektur eines Erlösobergrenzenbescheides bei mathematisch nicht vertretbarer Berechnung des Effizienzwerts

  • rechtsportal.de

    Nachträgliche Korrektur eines Erlösobergrenzenbescheides bei mathematisch nicht vertretbarer Berechnung des Effizienzwerts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (34)

  • BGH, 21.01.2014 - EnVR 12/12

    Stadtwerke Konstanz GmbH - Anreizregulierung für Energieversorgungsnetze:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.10.2016 - 5 Kart 21/14
    Hierdurch wird gemäß der Anforderung des § 21a Abs. 5 Satz 4 EnWG sichergestellt, dass die Effizienzvorgabe durch ein Leistungs-Kosten-Verhältnis definiert wird, dessen Erreichbarkeit die Zahlen der (relativ) effizientesten Netzbetreiber dokumentieren (vgl. BGH, Beschluss vom 21.01.2014 - EnVR 12/12, Rn. 16 "Stadtwerke Konstanz GmbH").

    Den Regulierungsbehörden steht im Rahmen der rechtlichen Vorgaben bei der Auswahl der einzelnen Parameter und Methoden ein Spielraum zu, der in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen gleichkommt (BGH, Beschluss vom 21.01.2014 - EnVR 12/12, Rn. 10, 25 ff. "Stadtwerke Konstanz GmbH"; BGH, Beschlüsse vom 22.07.2014 - EnVR 58/12 und EnVR 59/12, Rn. 13, juris).

    Die für diese beiden Kategorien geltenden Kontrollmaßstäbe unterscheiden sich eher verbal und weniger in der Sache (BGH, Beschluss vom 21.01.2014 - EnVR 12/12, Rn. 26 f. m. w. Nachw. "Stadtwerke Konstanz GmbH", ).

    Der Vergleich erfordert, wenn er die gesetzlich vorgegebene Zuverlässigkeit aufweisen soll, eine komplexe Modellierung der maßgeblichen Verhältnisse bei den einzelnen Netzen und Netzbetreibern, die nicht bis in alle Einzelheiten rechtlich vorgegeben werden kann und vom Gesetzgeber bewusst nicht vorgegeben worden ist (BGH, Beschluss vom 21.01.2014 - EnVR 12/12, Rn. 25 "Stadtwerke Konstanz GmbH").

    Sie endet deshalb dort, wo das materielle Recht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise das Entscheidungsverhalten nicht vollständig determiniert (BGH, Beschluss vom 21.01.2014 - EnVR 12/12, Rn. 25 m. w. Nachw. "Stadtwerke Konstanz GmbH").

    Der genutzte Beurteilungsspielraum ist daher (nur) darauf zu überprüfen, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Wertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (BGH, Beschluss vom 21.01.2014 - EnVR 12/12, Rn. 27 "Stadtwerke Konstanz GmbH").

    Die Ausübung des eine Abwägung zwischen unterschiedlichen gesetzlichen Zielvorgaben erfordernden Regulierungsermessens ist vom Gericht zu beanstanden, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall), wenn in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität; BGH, Beschluss vom 21.01.2014 - EnVR 12/12, Rn. 27 "Stadtwerke Konstanz GmbH").

    Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass Durchschnittswerte gebildet werden können, um handhabbar entsprechende Parameter zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 21.01.2014 - EnVR 12/12, Rn. 57, "Stadtwerke Konstanz GmbH").

    Vielmehr ist sie zu Recht davon ausgegangen, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren sind (vgl. BGH, Beschluss vom 21.01.2014 - EnVR 12/12, "Stadtwerke Konstanz GmbH", Rn. 78 f., 83, 91, 96).

    Es besteht kein Anspruch auf eine umfassende Einsicht in das dem Effizienzvergleich zu Grunde liegende Datenmaterial (BGH, Beschluss vom 21.01.2014 - EnVR 12/12, "Stadtwerke Konstanz GmbH", Rn. 72 ff.).

    Dies gilt umso mehr, als auch der Bundesgerichtshof festgestellt hat, dass etwa ein hoher Anteil von (zu) groß dimensionierten Niederdruckleitungen und eine hohe Anzahl von Gasdruckregelstationen, die darauf zurückzuführen waren, dass die Versorgung in der Vergangenheit mit Stadtgas erfolgte, keine Besonderheit der Versorgungsaufgabe darstellt (BGH, Beschluss vom 21.01.2014 - EnVR 12/12, Rn. 111 "Stadtwerke Konstanz GmbH").

  • BGH, 12.07.2016 - EnVR 15/15

    Unbefristete Genehmigung - Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.10.2016 - 5 Kart 21/14
    Die Norm erfasst zwar auch solche Entscheidungen der Regulierungsbehörden, die von Beginn an rechtswidrig waren (BGH, Beschluss vom 12.07.2016 - EnVR 15/15, Rn. 38 ff. "Unbefristete Genehmigung").

    Der Bundesgerichtshof hat zwar die Frage, ob § 29 Abs. 2 EnWG auch eine rückwirkende Änderung ermöglicht, offen gelassen (BGH, Beschluss vom 12.07.2016 - EnVR 15/15, Rn. 33 "Unbefristete Genehmigung").

    Jedoch hat das Gericht zu erkennen gegeben, dass sich aus dem Anwendungsbereich und Zweck des § 29 Abs. 2 EnWG ergebe, dass Änderungen nach dieser Vorschrift in der Regel nur mit Wirkung für die Zukunft angeordnet werden könnten (BGH, Beschluss vom 12.07.2016 - EnVR 15/15, Rn. 30 "Unbefristete Genehmigung").

    Diese Grundsätze gelten auch bei Änderungsbescheiden (BGH, Beschluss vom 12.07.2016 - EnVR 15/15, Rn. 31 "Unbefristete Genehmigung").

    Da die Regulierungsbehörde in der Regel mit einem komplexen Sachverhalt konfrontiert ist und ihre Entscheidungen häufig auf Prognoseelemente stützen muss, kann sich eine Einschätzung, auf deren Grundlage eine Festlegung oder Genehmigung ergangen ist, insbesondere aufgrund späterer Entwicklungen oder später gewonnener Erkenntnisse über technische, wirtschaftliche oder sonstige relevante Verhältnisse des Netzbetriebs nachträglich als unzutreffend erweisen (BGH, Beschluss vom 12.07.2016 - EnVR 15/15, Rn. 36 "Unbefristete Genehmigung").

    So hat auch der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Änderungsmöglichkeit nach § 29 Abs. 2 EnWG auf die komplexen Strukturen des Netzbetriebs und den raschen zeitlichen Wandel hingewiesen (BGH, Beschluss vom 12.07.2016 - EnVR 15/15, Rn. 27 "Unbefristete Genehmigung").

    Um hierauf reagieren zu können, soll mit § 29 Abs. 2 EnWG ein möglichst flexibles Instrumentarium geschaffen werden, das es der Regulierungsbehörde ermöglicht, auch in Situationen angemessen zu reagieren, die mit den in §§ 48 und 49 VwVfG vorgesehenen Mitteln nur schwer zu bewältigen wären (BGH, Beschluss vom 12.07.2016 - EnVR 15/15, Rn. 27 "Unbefristete Genehmigung").

    Eine frühere Einschätzung stellt sich "im Lichte neuer Erkenntnisse" als unzutreffend heraus (vgl. BGH, Beschluss vom 12.07.2016 - EnVR 15/15, Rn. 40 "Unbefristete Genehmigung").

    Hingegen besteht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs eine Änderungsbefugnis nicht schon dann, wenn die Regulierungsbehörde auf der Grundlage der bisherigen Erkenntnisse nachträglich zu einer anderen Einschätzung oder Bewertung gelangt (BGH, Beschluss vom 12.07.2016 - EnVR 15/15, Rn. 37 "Unbefristete Genehmigung").

    Dass im Rahmen des Netzentgeltsystems bei Änderungsbescheiden der Vertrauensschutz zu beachten ist, hat der Bundesgerichtshof zu erkennen gegeben, wenn die Ausführungen auch § 29 Abs. 2 EnWG betrafen (BGH, Beschluss vom 12.07.2016 - EnVR 15/15, Rn. 32 "Unbefristete Genehmigung").

    Danach sind auch bei Änderungen für die Zukunft, " den Erfordernissen des Vertrauensschutzes bei der Ausübung des der Regulierungsbehörde in § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG eingeräumten Ermessens sorgfältig Rechnung " zu tragen (BGH, Beschluss vom 12.07.2016 - EnVR 15/15, Rn. 32 "Unbefristete Genehmigung").

    So kann eine Änderung etwa nach § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG erfolgen (BGH, Beschluss vom 12.07.2016 - EnVR 15/15 "Unbefristete Genehmigung"; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.05.2013 - VI-3 Kart 462/11 (V); Senat, Beschluss vom 21.01.2016 - VI-5 Kart 33/14 (V), RdE 2016, 242).

  • OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 5 Kart 33/14

    Ermittlung der Tagesneuwerte für betriebsnotwendige Anlagegüter des Betreibers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.10.2016 - 5 Kart 21/14
    Der Senat hat bereits entschieden, dass die Neuregelung in § 6a GasNEV sachgerecht und rechtmäßig ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.01.2016 - VI-5 Kart 33/14 (V), RdE 2016, 242).

    Gemessen daran ist - wie der Senat bereits ausführlich erörtert hat, (Beschluss vom 21.01.2016 - VI-5 Kart 33/14 (V), RdE 2016, 242) - die in § 6a GasNEV getroffene Regelung nicht zu beanstanden.

    Grundstücke zu Anschaffungskosten Dass die Landesregulierungsbehörde Grundstücke zu Anschaffungskosten in Ansatz gebracht hat, steht - wie der Senat schon entschieden hat (Beschluss vom 21.01.2016 - VI-5 Kart 33/14 (V), RdE 2016, 242) - im Einklang mit der insoweit maßgeblichen Vorgabe des § 7 Abs. 1 Satz 3 GasNEV und ist daher nicht zu beanstanden.

    Dass die Neuregelung insoweit nicht zu beanstanden ist, hat der Senat bereits entschieden (Beschluss vom 21.01.2016 - VI-5 Kart 33/14 (V), RdE 2016, 242).

    Soweit ersichtlich, möchte die Landesregulierungsbehörde sich in nicht mehr vertretbarer Weise einen umfassenden Widerruf des Erlösobergrenzenbescheides vorbehalten (vgl. auch Senat, Beschluss vom 21.01.2016 - VI-5 Kart 33/14 (V), RdE 2016, 242).

    So kann eine Änderung etwa nach § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG erfolgen (BGH, Beschluss vom 12.07.2016 - EnVR 15/15 "Unbefristete Genehmigung"; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.05.2013 - VI-3 Kart 462/11 (V); Senat, Beschluss vom 21.01.2016 - VI-5 Kart 33/14 (V), RdE 2016, 242).

  • BGH, 03.03.2015 - EnVR 44/13

    BEW Netze GmbH - Entgeltregulierung für den Zugang zu einem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.10.2016 - 5 Kart 21/14
    Aus dem im Ausgangsbescheid angeordneten pauschalen Widerrufsvorbehalt kann nichts anderes folgen, da ein solcher - wie bereits der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 03.03.2015 - EnVR 44/13 "BEW Netze") und ihm folgend der Senat entschieden hat - rechtswidrig und daher aufzuheben ist (s.a. nachstehend unter 2.9.).

    Der Widerrufsvorbehalt sollte hier Rechtswirkung entfalten und war deshalb von der Landesregulierungsbehörde in den Tenor aufgenommen worden (vgl. BGH, Beschluss vom 03.03.2015 - EnVR 44/13 "BEW Netze GmbH").

    Der Bundesgerichtshof hat erläutert, dass ein solcher Vorbehalt schon deshalb rechtswidrig sei, weil er einerseits darauf gerichtet sei, das Bestehen einer im Gesetz abstrakt vorgesehenen Widerrufsmöglichkeit verbindlich festzulegen, zugleich aber nicht erkennen lasse, wie weit diese Bindungswirkung reichen solle (BGH, Beschluss vom 03.03.2015 - EnVR 44/13 "BEW Netze GmbH").

    Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kommt damit im Rahmen des § 36 Abs. 2 VwVfG ein Widerrufsvorbehalt nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Widerruf möglich sein soll, hinreichend bestimmt festgelegt sind (BGH, Beschluss vom 03.03.2015 - EnVR 44/13 "BEW Netze GmbH").

  • BGH, 14.04.2015 - EnVR 16/14

    Festlegung der Erlösobergrenzen für ein Elektrizitätsverteilernetz: Bereinigung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.10.2016 - 5 Kart 21/14
    Der Umstand, dass im Rahmen des Effizienzvergleichs die parallele eigene Fernwärmeversorgung sich nicht als signifikant herausgestellt hat, schließt allerdings nicht von vornherein eine Besonderheit der Versorgungsaufgabe aus (BGH, Beschluss vom 14.04.2015 - EnVR 16/14, Rn. 25; Bericht Effizienzvergleich, S. 36 f.).

    Besteht etwa die Besonderheit darin, dass eine mit hohen Kosten verbundene Leistung überdurchschnittlich häufig erbracht werden muss, genügt es nicht, die Mehrkosten allein anhand der Zahl der Leistungseinheiten und der für eine Leistungseinheit durchschnittlich anfallenden Kosten zu berechnen (BGH, Beschluss vom 14.04.2015 - EnVR 16/14, Rn. 28).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Netzbetreiber erhöhte Mehrkosten wegen einer überdurchschnittlich hohen Anzahl von Zählpunkten pro Anschlusspunkt als Besonderheit der Versorgungsaufgabe geltend machen kann (BGH, Beschluss vom 14.04.2015 - EnVR 16/14, Rn. 24; BGH, Beschluss vom 07.06.2016 - EnVR 1/15, Rn. 14 "inetz GmbH",).

  • VG Schleswig, 24.08.2004 - 2 A 4/04
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.10.2016 - 5 Kart 21/14
    Insoweit kann offen bleiben, ob eine einschlägige, insbesondere eine unterhalb eines formellen Gesetzes stehende Rechtsnorm (Satzung, Rechtsverordnung) ausnahmsweise dann außer Acht gelassen werden kann, wenn sich bei der rechtlichen Prüfung durchgreifende Bedenken gegen ihre Wirksamkeit ergeben (zustimmend Sachs, GG, 7. Auflage, Art. 20 Rn. 97 Fn. 360; offen lassend BVerwG, Urteil vom 31.01.2001, 6 CN 2.00, Rn. 23 f., BVerwGE 112, 373; grds. verneinend OVG NRW, Urteil vom 30.06.2005, 20 A 3988/03, Rn. 60 ff., OVGE MüLü 50, 139; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.08.2004, 2 A 4/04, Rn. 23 ff., juris; OVG Saarland, Urteil vom 20.02.1989, 1 R 103/87, Rn. 28 ff., NVwZ 1990, 152).

    Eine solche "Normverwerfungskompetenz" kann nach ganz h.M. allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Unvereinbarkeit der Norm mit höherrangigem Recht schon in einem Verwaltungsrechtsstreit von einem Gericht festgestellt worden oder die Unwirksamkeit einer untergesetzlichen Norm offensichtlich, d.h. völlig eindeutig, ist (vgl. nur Sommermann in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. A., Art. 2 Rn. 271 f.; Uhle in: Kluth/Krings, Gesetzgebung, E § 24 Rn. 110; OVG NRW, Urteil vom 30.06.2005, a.a.O., Rn. 66; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.08.2004, a.a.O., Rn. 29).

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 42/07

    Rheinhessische Energie

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.10.2016 - 5 Kart 21/14
    Vielmehr geht § 7 GasNEV durch die Unterteilung in betriebsnotwendiges und überschießendes Eigenkapital davon aus, dass langfristig eine höhere Eigenkapitalquote als 40 % nach allgemeinen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen nicht sinnvoll ist und sich unter Wettbewerbsbedingungen daher nicht einstellen würde (vgl. nur BGH, Beschluss vom 14.08.2008 - KVR 42/07, Rn. 40 ff. "Rheinhessische Energie").

    Eine Kostenneutralität ist hingegen nicht herzustellen (BGH, Beschluss vom 10.11.2015 - EnVR 26/14, Rn. 46 "Stadtwerke Freudenstadt II"; Beschlüsse vom 14.08.2008 - KVR 35/07, Rn. 81 "Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße"; KVR 39/07, Rn. 67 "Vattenfall"; KVR 42/07, Rn. 70 "Rheinhessische Energie"; Beschluss vom 09.07.2013 - EnVR 37/11, Rn. 13 "KNS").

  • BGH, 10.11.2015 - EnVR 26/14

    Verfahren der Landesregulierungsbehörde über die Festlegung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.10.2016 - 5 Kart 21/14
    Wie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 10.11.2015 (EnVR 26/14, Rn. 40 ff. "Stadtwerke Freudenstadt II") entschieden hat, kommt eine zusätzliche Bereinigung der Eigenkapitalverzinsung um die Gewerbesteuer ("Im-Hundert"-Rechnung) nicht in Betracht, weil für die Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer auf eine rein fiktive Bemessungsgrundlage, die kalkulatorisch ermittelte Eigenkapitalverzinsung nach § 7 GasNEV, abzustellen ist.

    Eine Kostenneutralität ist hingegen nicht herzustellen (BGH, Beschluss vom 10.11.2015 - EnVR 26/14, Rn. 46 "Stadtwerke Freudenstadt II"; Beschlüsse vom 14.08.2008 - KVR 35/07, Rn. 81 "Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße"; KVR 39/07, Rn. 67 "Vattenfall"; KVR 42/07, Rn. 70 "Rheinhessische Energie"; Beschluss vom 09.07.2013 - EnVR 37/11, Rn. 13 "KNS").

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2005 - 20 A 3988/03

    Berücksichtigung von Wasserschutzgebietsverordnungen bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.10.2016 - 5 Kart 21/14
    Insoweit kann offen bleiben, ob eine einschlägige, insbesondere eine unterhalb eines formellen Gesetzes stehende Rechtsnorm (Satzung, Rechtsverordnung) ausnahmsweise dann außer Acht gelassen werden kann, wenn sich bei der rechtlichen Prüfung durchgreifende Bedenken gegen ihre Wirksamkeit ergeben (zustimmend Sachs, GG, 7. Auflage, Art. 20 Rn. 97 Fn. 360; offen lassend BVerwG, Urteil vom 31.01.2001, 6 CN 2.00, Rn. 23 f., BVerwGE 112, 373; grds. verneinend OVG NRW, Urteil vom 30.06.2005, 20 A 3988/03, Rn. 60 ff., OVGE MüLü 50, 139; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.08.2004, 2 A 4/04, Rn. 23 ff., juris; OVG Saarland, Urteil vom 20.02.1989, 1 R 103/87, Rn. 28 ff., NVwZ 1990, 152).

    Eine solche "Normverwerfungskompetenz" kann nach ganz h.M. allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Unvereinbarkeit der Norm mit höherrangigem Recht schon in einem Verwaltungsrechtsstreit von einem Gericht festgestellt worden oder die Unwirksamkeit einer untergesetzlichen Norm offensichtlich, d.h. völlig eindeutig, ist (vgl. nur Sommermann in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. A., Art. 2 Rn. 271 f.; Uhle in: Kluth/Krings, Gesetzgebung, E § 24 Rn. 110; OVG NRW, Urteil vom 30.06.2005, a.a.O., Rn. 66; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.08.2004, a.a.O., Rn. 29).

  • OLG Düsseldorf, 29.05.2013 - 3 Kart 462/11

    Änderung der Ermittlung der Eigenkapitalzinssätze während einer laufenden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.10.2016 - 5 Kart 21/14
    Mit der Befugnis nach § 29 Abs. 2 EnWG soll die Regulierungsbehörde sicherstellen können, dass die von ihr nach § 29 Abs. 1 EnWG festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden angemessen sind und nichtdiskriminierend angewendet werden (BT-Drs. 15/3917, S. 62; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.05.2013 - VI-3 Kart 462/11 (V)).

    So kann eine Änderung etwa nach § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG erfolgen (BGH, Beschluss vom 12.07.2016 - EnVR 15/15 "Unbefristete Genehmigung"; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.05.2013 - VI-3 Kart 462/11 (V); Senat, Beschluss vom 21.01.2016 - VI-5 Kart 33/14 (V), RdE 2016, 242).

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 34/07

    Kürzungen von Stromnetzentgelten durch die Regulierungsbehörden im Wesentlichen

  • OLG Düsseldorf, 06.06.2012 - 3 Kart 269/07

    Maßgebliche Preisindizes bei der Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 Abs. 3

  • BVerwG, 09.05.2012 - 6 C 3.11

    Telekommunikation; Carrier-Festverbindungen (CFV); Entgeltgenehmigung;

  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 36/06

    Anwendung von § 315 BGB auf Gaspreise

  • BVerfG, 23.07.1963 - 1 BvR 265/62

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der unterlassenen Erhöhung von BEG-Renten

  • BGH, 27.01.2015 - EnVR 37/13

    Energiewirtschaftliches Verwaltungsverfahren zur Genehmigung von

  • BGH, 07.06.2016 - EnVR 1/15

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Ermittlung der proportional

  • BGH, 10.12.2008 - KVR 2/08

    Stadtwerke Uelzen

  • BGH, 18.02.2014 - EnVR 1/13

    Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang gegenüber einem kommunalen

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 35/07

    Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße

  • BGH, 09.07.2013 - EnVR 37/11

    KNS

  • BVerwG, 31.03.2010 - 8 C 12.09

    Kontrolle; Rechtmäßigkeit; Gründe; Begründung; Rechtfertigung; Stilllegung;

  • BGH, 12.11.2013 - EnVR 33/12

    Energiewirtschaftliche Verwaltungssache: Gerichtliche Überprüfbarkeit der

  • BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 3.83

    Kapazitätsberechnung - Zahnmedizin - Kapazitätserschöpfungsgebot - Herabsetzung

  • BVerwG, 20.02.1987 - 7 C 25.85

    Fernmeldeordnung - Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden - Nahdienst

  • OLG Frankfurt, 11.09.2007 - 11 W 41/06

    Stromnetz-Entgeltregulierung: Berichtigung verschiedener Kostenpositionen bei der

  • OLG Schleswig, 24.09.2009 - 16 Kart 1/09
  • BVerfG, 13.12.1961 - 1 BvR 1137/59

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Gleichbehandlungsgrundsatz im

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 39/07

    Vattenfall

  • BGH, 22.07.2014 - EnVR 58/12

    Gestaltungsspielraum der Bundesnetzagentur bei der Festlegung des Beginns der

  • BGH, 22.07.2014 - EnVR 59/12

    Anreizregulierung: Gestaltungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der

  • BVerwG, 31.01.2001 - 6 CN 2.00

    Abwägungsgebot; Anpassungspflicht; Ausgleichsregelungen; Bebauungsplan;

  • OLG Düsseldorf, 01.09.2010 - 3 Kart 50/09

    Festsetzung der Erlösobergrenzen des Betreibers eines Gasverteilernetzes im

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2013 - 3 Kart 198/12

    Höhe des Jahresanfangsbestandes im Rahmen der Ermittlung der kalkulatorischen

  • OLG Düsseldorf, 27.04.2017 - 5 Kart 17/15

    Zuordnung von Aufwendungen für den Differenzbilanzkreis zum Ausgleich von

    Hiermit ist kein Verzicht auf mögliche bestimmte Einwendungen im Beschwerdeverfahren verbunden, geschweige denn ein Rechtsmittelverzicht zu sehen (so schon Senat, Beschluss vom 06.10.2016 - VI-5 Kart 21/14 (V), juris Rn. 96 ff.).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass die - entsprechende - Neuregelung in § 6a GasNEV sachgerecht und rechtmäßig ist (Beschlüsse vom 21.01.2016 - VI-5 Kart 33/14 (V), RdE 2016, 242; vom 06.10.2016 - VI-5 Kart 21/14 (V), juris Rn. 103 ff.; ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.09.2015 - VI- 3 Kart 113/13 (V), juris Rn.53 ff.; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.03.2016 - 16 Kart 3/14, juris Rn. 32 ff.).

    Dass die Regulierungskammer Grundstücke zu Anschaffungskosten in Ansatz gebracht hat, steht - wie der Senat für den gleichlautenden § 7 Abs. 1 Satz 3 GasNEV schon entschieden hat (Beschluss vom 21.01.2016 - VI-5 Kart 33/14 (V), RdE 2016, 242; Beschluss vom 06.10.2016 - VI-5 Kart 21/14 (V), juris Rn. 118 ff.) - im Einklang mit der insoweit maßgeblichen Vorgabe des § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV und ist daher nicht zu beanstanden.

    Dass die Neuregelung insoweit nicht zu beanstanden ist, hat der Senat für die gleichlautende Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 5, Abs. 7 GasNEV bereits entschieden (Beschluss vom 21.01.2016 - VI-5 Kart 33/14 (V), RdE 2016, 242; Beschluss vom 06.10.2016 - VI-5 Kart 21/14 (V), juris Rn. 124 ff. ).

    Soweit die Regulierungskammer in ihrem Bescheid bestimmte Umstände als Grund für den Änderungsvorbehalt genannt hat, können diese den Vorbehalt nicht rechtfertigen (vgl. Senat, Beschlüsse vom Beschluss vom 21.01.2016 - VI-5 Kart 33/14 (V), RdE 2016, 242, juris Rn. 152 ff.; 06.10.2016 - VI-5 Kart 21/14 (V), juris Rn. 209 ff. zum nahezu identischen Widerrufsvorbehalt in den Erlösobergrenzenfestsetzungen Gas).

    Denn § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG ist auf Änderungen mit Wirkung für die Zukunft beschränkt und ermöglicht damit keine Änderungen mit Wirkung für die Vergangenheit (vgl. Senat, Beschlüsse vom 06.10.2016 - VI-5 Kart 13/15, juris Rn. 24 ff., VI-5 Kart 21/14 juris Rn. 67 ff.; ebenso: Britz/Hellermann /Hermes, EnWG, 3. Aufl., § 29 Rn. 24; Wahlhäuser in Kment, EnWG, § 29 Rn. 40; wohl auch BerlKommEnR/Schmidt-Preuß, 3. Aufl., § 29 EnWG Rn. 70 ff., der eine Kollision des § 29 Abs. 2 EnWG mit § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 VwVfG annimmt, welche nur den Widerruf ex nunc vorsehen).

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2018 - 3 Kart 82/15

    Bestimmung der Erlösobergrenzen des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes

    Wie der jeweilige Netzbetreiber dies im eigenen Unternehmen umsetzt, bleibt ihm überlassen (vgl. OLG Düsseldorf, 5. Kartellsenat, Beschluss vom 16.10.2016, VI-5 Kart 21/14 (V), Rn. 189 juris).

    Ein sogenanntes "in-camera-Verfahren" ist im EnWG, anders als etwa in § 99 Abs. 2 VwGO oder § 138 Abs. 2 TKG, nicht vorgesehen und wäre im Hinblick auf das in § 84 Abs. 2 Satz 3 EnWG angeordnete Verwertungsverbot im Übrigen rechtswidrig (vgl. auch OLG Düsseldorf, 5. Kartellsenat, Beschluss vom 06.10.2016, VI-5 Kart 21/14 (V), Rn. 188 juris; Hanebeck in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Auflage, § 84 Rn. 16).

  • OLG Düsseldorf, 26.04.2018 - 5 Kart 2/16
    Der Senat hat - höchstrichterlich bestätigt - bereits entschieden, dass die - entsprechende - Neuregelung in § 6a GasNEV sachgerecht und rechtmäßig ist (Beschluss vom 21.01.2016 - VI-5 Kart 33/14 (V), RdE 2016, 242 - nachgehend BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - EnVR 17/16, RdE 2017, 344 Rn. 12 ff. "Stadtwerke Werl GmbH"; Senat, Beschluss vom 06.10.2016 - VI-5 Kart 21/14 (V), juris Rn. 103 ff.; ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.09.2015 - VI-3 Kart 113/13 (V), juris Rn. 53 ff.; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.03.2016 - 16 Kart 3/14, juris Rn. 32 ff.).

    Dass die Landesregulierungsbehörde Grundstücke zu Anschaffungskosten in Ansatz gebracht hat, steht nach gefestigter Rechtsprechung im Einklang mit der insoweit maßgeblichen Vorgabe des § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV und ist daher nicht zu beanstanden (Senat, Beschluss vom 27.04.2017 - VI-5 Kart 17/15 (V), RdE 2017, 298 Rn. 86 ff.; für den gleichlautenden § 7 Abs. 1 Satz 3 GasNEV: Senat, Beschluss vom 21.01.2016 - VI-5 Kart 33/14 (V), RdE 2016, 242 - nachgehend BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - EnVR 17/16, RdE 2017, 344 Rn. 45 ff. "Stadtwerke Werl GmbH"; Beschluss vom 06.10.2016 - VI-5 Kart 21/14 (V), juris Rn. 118 ff.).

    Dass die Neuregelung insoweit nicht zu beanstanden ist, hat der Senat - höchstrichterlich bestätigt - bereits entschieden (Beschluss vom 27.04.2017 - VI-5 Kart 17/15 (V), RdE 2017, 298 Rn. 107 ff.; für die gleichlautende Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 5, Abs. 7 GasNEV Beschluss vom 21.01.2016 - VI-5 Kart 33/14 (V), RdE 2016, 242 - nachgehend BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - EnVR 17/16, RdE 2017, 344 Rn. 63 ff. "Stadtwerke Werl GmbH"; Senat, Beschluss vom 06.10.2016 - VI-5 Kart 21/14 (V), juris Rn. 124 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 4/15

    Rechtmäßigkeit der Durchführung des Effizienzvergleichs zur Ermittlung der

    Die Auffassung des OLG Düsseldorf im Beschluss vom 06.10.2016, VI-5 Kart 21/14 (V), wonach das "in camera"-Verfahren im EnWG nicht vorgesehen sei, sei nicht haltbar, weil dadurch in verfassungswidriger Weise jegliche gerichtliche Kontrolle des Effizienzwertes ausgeschlossen werde.

    Wie der jeweilige Netzbetreiber dies im eigenen Unternehmen umsetzt, bleibt ihm überlassen (vgl. OLG Düsseldorf, 5. Kartellsenat, Beschluss v. 16.10.2016, VI-5 Kart 21/14 (V), Rn. 189, juris).

    Ein sogenanntes "in-camera-Verfahren" ist im EnWG, anders als etwa in § 99 Abs. 2 VwGO oder § 138 Abs. 2 TKG, nicht vorgesehen und wäre im Hinblick auf das in § 84 Abs. 2 S. 3 EnWG angeordnete Verwertungsverbot im Übrigen rechtswidrig (Hanebeck in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 2015, § 84 Rn. 16; OLG Düsseldorf, 5. Kartellsenat, Beschluss v. 06.10.2016, VI-5 Kart 21/14 (V), Rn. 188, juris).

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2021 - 3 Kart 798/19

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Festlegung von

    Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des 5. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf höchstrichterlich bestätigt und bereits entschieden, dass die Neuregelung in § 6a GasNEV sachgerecht und rechtmäßig ist, sie insbesondere im Einklang mit den Regelungen der GasNEV und ARegV steht und mit höherrangigem nationalen Recht vereinbar ist (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 21.01.2016, VI-5 Kart 33/14 [V], Rn. 42 ff.; nachgehend BGH, Beschluss v. 25.04.2017, EnVR 17/16, Rn. 12ff.; ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss v. 06.10.2016, VI-5 Kart 21/14 [V], Rn. 103 ff.; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 10.03.2016, 16 Kart 3/14, Rn. 32 ff. - juris sowie zuvor bereits Senat, Beschluss v. 23.09.2015, VI-3 Kart 113/13 [V], Rn. 53 ff., juris).

    Dass die Neuregelung insoweit nicht zu beanstanden ist, hat der 5. Kartellsenat des OLG Düsseldorf - höchstrichterlich bestätigt - bereits entschieden (Beschluss v. 21.01.2016, VI-5 Kart 33/14 [V], Rn. 88 ff.; nachgehend BGH, Beschluss v. 25.04.2017, EnVR 17/16, Rn. 63 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 06.10.2016, VI-5 Kart 21/14 [V], Rn. 124 ff. - juris; für die gleichlautende Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 5, Abs. 7 StromNEV: OLG Düsseldorf, Beschluss v. 27.04.2017, VI-5 Kart 17/15 [V], Rn. 107 ff., juris).

  • BGH, 12.06.2018 - EnVR 53/16

    Einbeziehen aller Netzbetreiber in den Effizienzvergleich als Betreiber von

    OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.10.2016 - VI-5 Kart 21/14 [V] -.
  • OLG Düsseldorf, 11.09.2019 - 3 Kart 486/18

    Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung einer Festlegung der Bundesnetzagentur

    Der 5. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf geht in ständiger Rechtsprechung mit überzeugenden Argumenten, denen der Senat sich anschließt, davon aus, dass § 29 Abs. 2 S. 1 EnWG auf Änderungen mit Wirkung auf die Zukunft beschränkt ist und damit keine Änderungen mit Wirkung für die Vergangenheit ermöglicht (Beschlüsse vom 06.10.2016, VI-5 Kart 13/15, Rn. 24 ff., und VI-5 Kart 21/14, Rn. 67; Beschluss vom 27.04.2017, VI- 5 Kart 17/15 (V), Rn. 152).
  • BGH, 22.08.2018 - EnVR 53/16

    Zurückweisung der Anhörungsrüge

    OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.10.2016 - VI-5 KART 21/14 (V) -.
  • OLG Düsseldorf, 20.09.2017 - 3 Kart 121/14

    Plausibilität des dem Effizienzvergleich der Gasverteilernetzbetreiber zugrunde

    Die Berechnung des Effizienzwertes ist nicht wegen der Einbeziehung von fünf ehemaligen regionalen Fernleitungsnetzbetreibern in den Effizienzvergleich rechtswidrig, wie der Senat mit Beschluss vom 14.09.2016 (VI-3 Kart 175/14 (V)) und mit Beschluss vom 13.07.2017 (VI-3 Kart 145/14 (V)) im Einzelnen ausgeführt hat (vgl. auch OLG Düsseldorf, 5. Kartellsenat, Beschluss vom 06.10.2016, VI-5 Kart 21/14).
  • OLG Düsseldorf, 11.09.2019 - 3 Kart 134/18

    Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung einer Festlegung der Bundesnetzagentur

    Der 5. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf geht in ständiger Rechtsprechung mit überzeugenden Argumenten, denen der Senat sich anschließt, davon aus, dass § 29 Abs. 2 S. 1 EnWG auf Änderungen mit Wirkung auf die Zukunft beschränkt ist und damit keine Änderungen mit Wirkung für die Vergangenheit ermöglicht (Beschlüsse vom 06.10.2016, VI-5 Kart 13/15, Rn. 24 ff., und VI-5 Kart 21/14, Rn. 67; Beschluss vom 27.04.2017, VI- 5 Kart 17/15 (V), Rn. 152).
  • OLG Düsseldorf, 11.09.2019 - 3 Kart 487/18

    Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung einer Festlegung der Bundesnetzagentur

  • OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - 3 Kart 145/14
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