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   OLG Düsseldorf, 07.04.2016 - I-5 U 81/15   

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https://dejure.org/2016,33871
OLG Düsseldorf, 07.04.2016 - I-5 U 81/15 (https://dejure.org/2016,33871)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.04.2016 - I-5 U 81/15 (https://dejure.org/2016,33871)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. April 2016 - I-5 U 81/15 (https://dejure.org/2016,33871)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verfall einer Vertragsstrafe in einem Bauvertrag bei einvernehmlicher Verschiebung des Fertigstellungstermins

  • rechtsportal.de

    BGB § 631 Abs. 1 ; BGB § 339
    Verfall einer Vertragsstrafe in einem Bauvertrag bei einvernehmlicher Verschiebung des Fertigstellungstermins

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fertigstellungstermin verschoben: Vertragsstrafe hinfällig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Fertigstellungstermin verschoben: Vertragsstrafe hinfällig? (IBR 2017, 17)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.03.2006 - VII ZR 44/05

    Verwirkung einer in einem Bauvertrag vereinbarten Vertragsstrafe

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.04.2016 - 5 U 81/15
    Ob Vertragsparteien mit der Verschiebung eines ursprünglich vereinbarten Fertigstellungstermins auch die Vertragsstrafenregelung auf den neuen Termin erstreckt haben, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (BGH, BauR 2006, 1128, zitiert nach juris, dort Rn. 13; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 7. Teil, Rn. 77).

    Eine Vertragsstrafe ist aber, selbst wenn sie zunächst wirksam vereinbart wird, im Hinblick auf den ursprünglich vereinbarten Fertigstellungszeitpunkt nicht verwirkt, wenn wie vorliegend Fertigstellungstermine einvernehmlich verschoben werden; auch gilt die Vertragsstrafe für die neuen Fertigstellungstermine nicht automatisch, sondern nur dann fort, wenn sie ausdrücklich auch für diesen verschobenen Termin - gesondert oder durch Bezugnahme auf den Ursprungsvertrag - wiederum vereinbart worden ist (OLG Düsseldorf, BauR 2012, 1421, zitiert nach juris, dort Rn. 13 m. w. N.; vgl. auch Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 7. Teil, Rn. 77) oder zumindest bei der Veränderung der Ausführungsfrist festgelegt worden ist, dass im Übrigen die vertraglichen Bestimmungen (insbesondere also auch diejenigen zur Vertragsstrafe) gleichwohl fortgelten sollen (BGH, BauR 2006, 1128, zitiert nach juris, dort Rn. 13 f.; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 7. Teil, Rn. 77).

    Ob die Vereinbarung einer Vertragsstrafe auch Bestand hat, wenn die Parteien einverständlich Vertragstermine ändern, hängt dabei insbesondere von der Formulierung (insbesondere dem Terminbezug) der Vertragsstrafenvereinbarung im Einzelfall sowie der Bedeutung der jeweiligen Terminverschiebung ab (OLG Düsseldorf BauR 2012, 1421 ff., zitiert nach juris, dort Rn. 12; vgl. auch BGH, BauR 2006, 1128, zitiert nach juris, dort Rn. 14.).

    Dabei spricht es für ein Fortgelten der Vertragsstrafenvereinbarung durch konkludente Übertragung auf eine neu vereinbarte Ausführungsfrist, wenn die Vertragsstrafenvereinbarung selbst terminneutral formuliert ist, also dem Wortlaut nach auch auf veränderte Fristen in derselben Weise angewandt werden kann (BGH, BauR 2006, 1128, zitiert nach juris, dort Rn. 14.).

    Ob Vertragsparteien mit der Verschiebung eines ursprünglich vereinbarten Fertigstellungstermins auch die Vertragsstrafenregelung auf den neuen Termin erstreckt haben, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (BGH, BauR 2006, 1128, zitiert nach juris, dort Rn. 13; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 7. Teil, Rn. 77).

    Eine Vertragsstrafe ist aber, selbst wenn sie zunächst wirksam vereinbart wird, im Hinblick auf den ursprünglich vereinbarten Fertigstellungszeitpunkt nicht verwirkt, wenn wie vorliegend Fertigstellungstermine einvernehmlich verschoben werden; auch gilt die Vertragsstrafe für die neuen Fertigstellungstermine nicht automatisch, sondern nur dann fort, wenn sie ausdrücklich auch für diesen verschobenen Termin - gesondert oder durch Bezugnahme auf den Ursprungsvertrag - wiederum vereinbart worden ist (OLG Düsseldorf, BauR 2012, 1421, zitiert nach juris, dort Rn. 13 m. w. N.; vgl. auch Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 7. Teil, Rn. 77) oder zumindest bei der Veränderung der Ausführungsfrist festgelegt worden ist, dass im Übrigen die vertraglichen Bestimmungen (insbesondere also auch diejenigen zur Vertragsstrafe) gleichwohl fortgelten sollen (BGH, BauR 2006, 1128, zitiert nach juris, dort Rn. 13 f.; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 7. Teil, Rn. 77).

    Ob die Vereinbarung einer Vertragsstrafe auch Bestand hat, wenn die Parteien einverständlich Vertragstermine ändern, hängt dabei insbesondere von der Formulierung (insbesondere dem Terminbezug) der Vertragsstrafenvereinbarung im Einzelfall sowie der Bedeutung der jeweiligen Terminverschiebung ab (OLG Düsseldorf BauR 2012, 1421 ff., zitiert nach juris, dort Rn. 12; vgl. auch BGH, BauR 2006, 1128, zitiert nach juris, dort Rn. 14.).

    Dabei spricht es für ein Fortgelten der Vertragsstrafenvereinbarung durch konkludente Übertragung auf eine neu vereinbarte Ausführungsfrist, wenn die Vertragsstrafenvereinbarung selbst terminneutral formuliert ist, also dem Wortlaut nach auch auf veränderte Fristen in derselben Weise angewandt werden kann (BGH, BauR 2006, 1128, zitiert nach juris, dort Rn. 14.).

  • OLG Düsseldorf, 19.04.2012 - 23 U 150/11

    Umfang der Hinweispflicht des Gerichts; Ansprüche des Auftraggebers aus einem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.04.2016 - 5 U 81/15
    Hierauf brauchte auch nicht erneut hingewiesen zu werden, denn gerichtliche Hinweise i.S. von § 139 ZPO sind zu solchen Positionen regelmäßig entbehrlich, die bereits zentraler Prozessstoff des Verfahrens und der schriftsätzlichen Auseinandersetzung der Parteien waren (OLG Düsseldorf, BauR 2012, 1421, zitiert nach juris, dort Leitsatz 1. und 11. m. w. N.).

    Eine Vertragsstrafe ist aber, selbst wenn sie zunächst wirksam vereinbart wird, im Hinblick auf den ursprünglich vereinbarten Fertigstellungszeitpunkt nicht verwirkt, wenn wie vorliegend Fertigstellungstermine einvernehmlich verschoben werden; auch gilt die Vertragsstrafe für die neuen Fertigstellungstermine nicht automatisch, sondern nur dann fort, wenn sie ausdrücklich auch für diesen verschobenen Termin - gesondert oder durch Bezugnahme auf den Ursprungsvertrag - wiederum vereinbart worden ist (OLG Düsseldorf, BauR 2012, 1421, zitiert nach juris, dort Rn. 13 m. w. N.; vgl. auch Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 7. Teil, Rn. 77) oder zumindest bei der Veränderung der Ausführungsfrist festgelegt worden ist, dass im Übrigen die vertraglichen Bestimmungen (insbesondere also auch diejenigen zur Vertragsstrafe) gleichwohl fortgelten sollen (BGH, BauR 2006, 1128, zitiert nach juris, dort Rn. 13 f.; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 7. Teil, Rn. 77).

    Ob die Vereinbarung einer Vertragsstrafe auch Bestand hat, wenn die Parteien einverständlich Vertragstermine ändern, hängt dabei insbesondere von der Formulierung (insbesondere dem Terminbezug) der Vertragsstrafenvereinbarung im Einzelfall sowie der Bedeutung der jeweiligen Terminverschiebung ab (OLG Düsseldorf BauR 2012, 1421 ff., zitiert nach juris, dort Rn. 12; vgl. auch BGH, BauR 2006, 1128, zitiert nach juris, dort Rn. 14.).

    Hinzu kommt, dass die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ohnehin insgesamt hinfällig wird, wenn durch den Auftraggeber bedingte Verzögerungen den Zeitplan völlig aus dem Takt gebracht haben und den Auftragnehmer zu einer durchgreifenden Neuordnung des ganzen Zeitablaufs zwingen, was insbesondere im Fall von verzögerter Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers bzw. von ihm zu stellender Vorgewerke anzunehmen ist (OLG Düsseldorf BauR 2012, 1421 ff., zitiert nach juris, dort Rn. 12; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 7. Teil, Rn. 77).

    Hierauf brauchte auch nicht erneut hingewiesen zu werden, denn gerichtliche Hinweise i.S. von § 139 ZPO sind zu solchen Positionen regelmäßig entbehrlich, die bereits zentraler Prozessstoff des Verfahrens und der schriftsätzlichen Auseinandersetzung der Parteien waren (OLG Düsseldorf, BauR 2012, 1421, zitiert nach juris, dort Leitsatz 1. und 11. m. w. N.).

    Eine Vertragsstrafe ist aber, selbst wenn sie zunächst wirksam vereinbart wird, im Hinblick auf den ursprünglich vereinbarten Fertigstellungszeitpunkt nicht verwirkt, wenn wie vorliegend Fertigstellungstermine einvernehmlich verschoben werden; auch gilt die Vertragsstrafe für die neuen Fertigstellungstermine nicht automatisch, sondern nur dann fort, wenn sie ausdrücklich auch für diesen verschobenen Termin - gesondert oder durch Bezugnahme auf den Ursprungsvertrag - wiederum vereinbart worden ist (OLG Düsseldorf, BauR 2012, 1421, zitiert nach juris, dort Rn. 13 m. w. N.; vgl. auch Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 7. Teil, Rn. 77) oder zumindest bei der Veränderung der Ausführungsfrist festgelegt worden ist, dass im Übrigen die vertraglichen Bestimmungen (insbesondere also auch diejenigen zur Vertragsstrafe) gleichwohl fortgelten sollen (BGH, BauR 2006, 1128, zitiert nach juris, dort Rn. 13 f.; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 7. Teil, Rn. 77).

    Ob die Vereinbarung einer Vertragsstrafe auch Bestand hat, wenn die Parteien einverständlich Vertragstermine ändern, hängt dabei insbesondere von der Formulierung (insbesondere dem Terminbezug) der Vertragsstrafenvereinbarung im Einzelfall sowie der Bedeutung der jeweiligen Terminverschiebung ab (OLG Düsseldorf BauR 2012, 1421 ff., zitiert nach juris, dort Rn. 12; vgl. auch BGH, BauR 2006, 1128, zitiert nach juris, dort Rn. 14.).

    Hinzu kommt, dass die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ohnehin insgesamt hinfällig wird, wenn durch den Auftraggeber bedingte Verzögerungen den Zeitplan völlig aus dem Takt gebracht haben und den Auftragnehmer zu einer durchgreifenden Neuordnung des ganzen Zeitablaufs zwingen, was insbesondere im Fall von verzögerter Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers bzw. von ihm zu stellender Vorgewerke anzunehmen ist (OLG Düsseldorf BauR 2012, 1421 ff., zitiert nach juris, dort Rn. 12; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 7. Teil, Rn. 77).

  • OLG Hamm, 13.01.2015 - 24 U 136/12

    Abrechnung eines Vorschusses eines an einen Architekten zur Wiederherstellung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.04.2016 - 5 U 81/15
    Ein Zuschlag für Regiekosten ist aber nur dann zu berücksichtigen, wenn er spezifiziert begründet wird (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage, Rn. 2114), was etwa bei notwendigem Einsatz eines Architekten anzunehmen ist (vgl. OLG Hamm, BauR 2015, 1891, zitiert nach juris, dort Rn. 41 ff.; OLG Oldenburg, BauR 2008, 1641, zitiert nach juris, dort Rn. 8).

    Ein Zuschlag für Regiekosten ist aber nur dann zu berücksichtigen, wenn er spezifiziert begründet wird (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage, Rn. 2114), was etwa bei notwendigem Einsatz eines Architekten anzunehmen ist (vgl. OLG Hamm, BauR 2015, 1891, zitiert nach juris, dort Rn. 41 ff.; OLG Oldenburg, BauR 2008, 1641, zitiert nach juris, dort Rn. 8).

  • OLG Oldenburg, 17.04.2008 - 8 U 2/08

    Rückzahlung eines zur Beseitigung von Baumängeln geleisteten Kostenvorschusses

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.04.2016 - 5 U 81/15
    Ein Zuschlag für Regiekosten ist aber nur dann zu berücksichtigen, wenn er spezifiziert begründet wird (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage, Rn. 2114), was etwa bei notwendigem Einsatz eines Architekten anzunehmen ist (vgl. OLG Hamm, BauR 2015, 1891, zitiert nach juris, dort Rn. 41 ff.; OLG Oldenburg, BauR 2008, 1641, zitiert nach juris, dort Rn. 8).

    Ein Zuschlag für Regiekosten ist aber nur dann zu berücksichtigen, wenn er spezifiziert begründet wird (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage, Rn. 2114), was etwa bei notwendigem Einsatz eines Architekten anzunehmen ist (vgl. OLG Hamm, BauR 2015, 1891, zitiert nach juris, dort Rn. 41 ff.; OLG Oldenburg, BauR 2008, 1641, zitiert nach juris, dort Rn. 8).

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