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   OLG Düsseldorf, 07.12.1992 - 1 Ws 1108/92, 1 Ws 1141/92   

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https://dejure.org/1992,6321
OLG Düsseldorf, 07.12.1992 - 1 Ws 1108/92, 1 Ws 1141/92 (https://dejure.org/1992,6321)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.12.1992 - 1 Ws 1108/92, 1 Ws 1141/92 (https://dejure.org/1992,6321)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. Dezember 1992 - 1 Ws 1108/92, 1 Ws 1141/92 (https://dejure.org/1992,6321)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1993, 214
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Düsseldorf, 15.11.1991 - 1 Ws 1029/91
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.1992 - 1 Ws 1108/92
    Diese Frist läuft von dem in der Ladung zum Strafantritt vorgesehenen Tag des Vollstreckungsbeginns an (vgl. Senatsbeschluß v. 15.11.1991 in NStZ 1992, 149 = Rpfleger 1992, 127 = VRS 82, 202 = JR 1992, 435; OLG Suttgart in MDR 1982, 601).

    (Vgl. Senatsbeschluß v. 15.11.1991 aaO. m.N.).

  • OLG Stuttgart, 18.02.1982 - 1 Ws 43/82
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.1992 - 1 Ws 1108/92
    Die Gewährung längeren als viermonatigen Strafaufschubs ist ausgeschlossen, selbst wenn dieser Frist durch bloßen Nichtantritt der Strafe auch ohne deren förmlichen Zurückstellung bereits ausgeschöpft worden ist (OLG Stuttgart MDR 1982, 601).

    Diese Frist läuft von dem in der Ladung zum Strafantritt vorgesehenen Tag des Vollstreckungsbeginns an (vgl. Senatsbeschluß v. 15.11.1991 in NStZ 1992, 149 = Rpfleger 1992, 127 = VRS 82, 202 = JR 1992, 435; OLG Suttgart in MDR 1982, 601).

  • BGH, 18.04.1975 - 2 ARs 83/75

    Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.1992 - 1 Ws 1108/92
    Die Strafvollstreckungskammer ist gem. § 462 a Abs. 4 S. 1 und 3 StPO i.V.m. § 462 a Abs. 1 StPO für alle nachträglichen Entscheidungen auch aus anderen Verfahren gegen den Verurteilten zuständig geworden, nachdem gegen diesen eine Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt ihres Bezirks zu vollstrecken begonnen worden ist (BGHSt 26, 118, 120; 30, 189, 192; OLG Düsseldorf NStZ 1988, 46 ).

    Diese ist gemäß § 462 a Abs. 4 Satz 1 und 3 StPo in Verbindung mit § 462 a Abs. 1 StPO für alle nachträglichen Entscheidungen auch aus anderen Verfahren gegen den Verurteilten zuständig geworden, nachdem gegen diesen ab 30.10.1991 eine Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt ihres Bezirks zu vollstrecken begonnen worden ist (vgl. BGHSt 26, 118,120; 189, 192; Senatsbeschluß v. 7.9.1987 in NStZ 1988, 46 m.N.w).

  • OLG Düsseldorf, 07.09.1987 - 1 Ws 710/87
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.1992 - 1 Ws 1108/92
    Die Strafvollstreckungskammer ist gem. § 462 a Abs. 4 S. 1 und 3 StPO i.V.m. § 462 a Abs. 1 StPO für alle nachträglichen Entscheidungen auch aus anderen Verfahren gegen den Verurteilten zuständig geworden, nachdem gegen diesen eine Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt ihres Bezirks zu vollstrecken begonnen worden ist (BGHSt 26, 118, 120; 30, 189, 192; OLG Düsseldorf NStZ 1988, 46 ).

    Diese ist gemäß § 462 a Abs. 4 Satz 1 und 3 StPo in Verbindung mit § 462 a Abs. 1 StPO für alle nachträglichen Entscheidungen auch aus anderen Verfahren gegen den Verurteilten zuständig geworden, nachdem gegen diesen ab 30.10.1991 eine Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt ihres Bezirks zu vollstrecken begonnen worden ist (vgl. BGHSt 26, 118,120; 189, 192; Senatsbeschluß v. 7.9.1987 in NStZ 1988, 46 m.N.w).

  • OLG Stuttgart, 11.02.1985 - 4 VAs 47/84

    Entscheidung über einen vor dem Strafvollzug gestellten Antrag auf Gewährung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.1992 - 1 Ws 1108/92
    Ob die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß v. 5.10.1992 wegen des Beginns der - vorübergehend aufzuschieben beantragten - Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des LG Würzburg v. 5.12.1988 am 1.10.1992 prozessual überholt ist (so OLG München in NStZ 1988, 294) oder ob der Verurteilte sein Strafaufschubbegehren auch nach Einleitung der Strafvollstreckung weiterverfolgen kann (so OLG Hamm in NJW 1973, 2075; OLG Zweibrücken in NJW 1974, 70; OLG Koblenz in OLGSt StPO , § 456 Nr. 1; OLG Stuttgart in NStZ 1985, 331) kann dahinstehen.
  • OLG Zweibrücken, 17.09.1973 - Ws 240/73
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.1992 - 1 Ws 1108/92
    Ob die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß v. 5.10.1992 wegen des Beginns der - vorübergehend aufzuschieben beantragten - Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des LG Würzburg v. 5.12.1988 am 1.10.1992 prozessual überholt ist (so OLG München in NStZ 1988, 294) oder ob der Verurteilte sein Strafaufschubbegehren auch nach Einleitung der Strafvollstreckung weiterverfolgen kann (so OLG Hamm in NJW 1973, 2075; OLG Zweibrücken in NJW 1974, 70; OLG Koblenz in OLGSt StPO , § 456 Nr. 1; OLG Stuttgart in NStZ 1985, 331) kann dahinstehen.
  • OLG Hamm, 19.06.1973 - 5 Ws 102/73
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.1992 - 1 Ws 1108/92
    Ob die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß v. 5.10.1992 wegen des Beginns der - vorübergehend aufzuschieben beantragten - Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des LG Würzburg v. 5.12.1988 am 1.10.1992 prozessual überholt ist (so OLG München in NStZ 1988, 294) oder ob der Verurteilte sein Strafaufschubbegehren auch nach Einleitung der Strafvollstreckung weiterverfolgen kann (so OLG Hamm in NJW 1973, 2075; OLG Zweibrücken in NJW 1974, 70; OLG Koblenz in OLGSt StPO , § 456 Nr. 1; OLG Stuttgart in NStZ 1985, 331) kann dahinstehen.
  • BGH, 20.07.1978 - 2 ARs 180/78

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in Fällen des § 462 a Abs. 4 S. 3

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.1992 - 1 Ws 1108/92
    Die Strafvollstreckungskammer ist auch nach Verbüßung der vollstreckten Strafe aus dem Urteil des AG Köln vom 1.3.1990 am 26.2.1992 für die Nachtragsentscheidungen nach dem Urteil des LG Würzburg v. 5.12.1988 zuständig geblieben (vgl. BGHSt 28, 82,83).
  • OLG München, 24.11.1987 - 2 Ws 1205/87
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.1992 - 1 Ws 1108/92
    Ob die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß v. 5.10.1992 wegen des Beginns der - vorübergehend aufzuschieben beantragten - Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des LG Würzburg v. 5.12.1988 am 1.10.1992 prozessual überholt ist (so OLG München in NStZ 1988, 294) oder ob der Verurteilte sein Strafaufschubbegehren auch nach Einleitung der Strafvollstreckung weiterverfolgen kann (so OLG Hamm in NJW 1973, 2075; OLG Zweibrücken in NJW 1974, 70; OLG Koblenz in OLGSt StPO , § 456 Nr. 1; OLG Stuttgart in NStZ 1985, 331) kann dahinstehen.
  • BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.1992 - 1 Ws 1108/92
    Die Strafvollstreckungskammer ist gem. § 462 a Abs. 4 S. 1 und 3 StPO i.V.m. § 462 a Abs. 1 StPO für alle nachträglichen Entscheidungen auch aus anderen Verfahren gegen den Verurteilten zuständig geworden, nachdem gegen diesen eine Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt ihres Bezirks zu vollstrecken begonnen worden ist (BGHSt 26, 118, 120; 30, 189, 192; OLG Düsseldorf NStZ 1988, 46 ).
  • LG Nürnberg-Fürth, 17.04.2008 - 2 Qs 3/08

    Anordnung von Strafaufschub: Unterbringung in einer anderen Justizvollzugsanstalt

    So gilt die Vorschrift, wenn der Verurteilte durch sofortige Vollstreckung der Strafe eine arbeitsamtlich geförderte und schon weit fortgeschrittene Umschulungsmaßnahme nicht beenden kann (vgl. Staatsanwaltschaft Regensburg, Entscheidung vom 13.03.2000 - 132 VRs 95823/99, StV 2000, 383), wenn der Gewerbebetrieb des Verurteilten ohne diesen nicht fortgeführt werden kann und er deshalb einen geeigneten Geschäftsführer suchen muss (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.11.1988 - 3 Ws 1106/88; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.09.1999, 2 Ws 227/99; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.1991 - 1 Ws 1029/91), wenn der Arbeitsplatzverlust droht und durch den späteren Antritt der Strafe der Arbeitsplatz erhalten werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.12.1992 - 1 Ws 1108/92) und wenn Kindern durch die Inhaftierung ihrer zu Freiheitsstrafe verurteilten Mutter psychische Schäden drohen und diese durch psychotherapeutische Vorbereitung auf die Trennung voraussichtlich vermindert oder abgewendet werden können (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16.10.1991 - 1 Ws 289/91).
  • OLG Düsseldorf, 25.07.1994 - 1 Ws 556/94
    Die in § 456 Abs. 2 StPO bestimmte Frist läuft von dem in der Ladung zum Strafantritt vorgesehenen Tag des Vollstreckungsbeginns an (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Dezember 1992 in OLGSt StPO , § 456 Nr. 3 = Rpfleger 1993, 214 = VRS 84, 463 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 41. Aufl., § 456 Rdnr. 6, jeweils mit weiteren Nachweisen).
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