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   OLG Düsseldorf, 09.04.2008 - I-12 U 131/07   

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https://dejure.org/2008,5647
OLG Düsseldorf, 09.04.2008 - I-12 U 131/07 (https://dejure.org/2008,5647)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.04.2008 - I-12 U 131/07 (https://dejure.org/2008,5647)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. April 2008 - I-12 U 131/07 (https://dejure.org/2008,5647)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Risikolebensversicherung als Sonderfall der Lebensversicherung i.S.d. §§ 159 ff. Versicherungsvertragsgesetz (VVG); Unmittelbarer Zuwachs des Anspruchs auf die Versicherungsleistung dem Bezugsberechtigten gegenüber ohne Zugehörigkeit zum Nachlass; Gewährung von ...

  • Judicialis

    ZPO § 114; ; InsO § 129 Abs. 1; ; InsO § 134 Abs. 1; ; InsO § 143 Abs. 1; ; InsO § 143 Abs. 2 S. 1; ; InsO § 143 Abs. 2 S. 2; ; VVG §§ 159 ff.; ; VVG § 166; ; ALB 86 § 13; ; ALB 86 § 13 Abs. 1 S. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Insolvenzanfechtung der Auszahlung einer Lebensversicherung wegen einem Dritten unentgeltlich gewährter Bezugsberechtigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2008, 2033
  • NZI 2008, 501
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 252/01

    Umfang des Anfechtungsanspruchs bei Einräumung eines Bezugsrechts für eine

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.04.2008 - 12 U 131/07
    Der Schuldner hat durch die Zuwendung im Wege des Vertrages zu Gunsten Dritter eine mittelbare Leistung an die Beklagten erbracht, welche anfechtungsrechtlich einer unmittelbaren Leistung gleichsteht und so zu behandeln ist, als habe die zwischengeschaltete Person, hier der Versicherer, an den Schuldner geleistet und dieser sodann den Dritten, hier die Beklagten, befriedigt (BGH, NJW 2004, 214 [215 unter III.4.a]).

    Dies hat den Bundesgerichtshof aber nicht gehindert, in der seiner Entscheidung vom 23.10.2003 zugrunde liegenden Fallgestaltung eine anfechtbare Rechtshandlung anzunehmen (vgl. BGH, NJW 2004, 214 unter III.1.a), da die Auskehr der Versicherungssumme an den Bezugsberechtigten wie eine Zahlung des Schuldners an diesen zu behandeln ist.

    Anfechtungsfest wäre die Position der Beklagten nur dann, wenn sie schon vor dem in § 134 Abs. 1 InsO normierten Vier-Jahres-Zeitraum eine gesicherte Rechtsstellung erlangt hätten, weil die unentgeltliche Zuwendung dann nicht als innerhalb der gesetzlichen Frist erworben anzusehen ist (BGH, NJW 2004, 214 [215 unter III.4.b]).

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