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   OLG Düsseldorf, 09.04.2018 - III-2 Ws 151/18   

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https://dejure.org/2018,8909
OLG Düsseldorf, 09.04.2018 - III-2 Ws 151/18 (https://dejure.org/2018,8909)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.04.2018 - III-2 Ws 151/18 (https://dejure.org/2018,8909)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. April 2018 - III-2 Ws 151/18 (https://dejure.org/2018,8909)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO §§ 46 Abs. 1, 329 Abs. 7
    Zuständigkeit des Landgerichts für Anträge auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist nach Versäumung der Berufungshauptverhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beschwerdegericht kann Wiedereinsetzungsentscheidung nicht an sich ziehen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Rostock, 17.01.2006 - I Ws 453/05
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.04.2018 - 2 Ws 151/18
    Zwar wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass der Strafsenat des Oberlandesgerichts aus prozessökonomischen Gründen auch über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist entscheiden kann, wenn dieser - wie hier - zusammen mit der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts gestellt worden ist (vgl. KG Berlin OLGSt StPO § 46 Nr. 7; OLG Rostock BeckRS 2006, 05098).

    Es trifft auch nicht zu, dass das Beschwerdegericht ohne vorherige Entscheidung über die Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist keine andere Möglichkeit hat, als die sofortige Beschwerde, die sich gegen den wegen Nichteinhaltung der Antragsfrist des § 329 Abs. 7 StPO ergangenen Verwerfungsbeschluss des Landgerichts richtet, ebenfalls zu verwerfen und die Sache dann an die Vorinstanz zurückzugeben (so aber: KG Berlin OLGSt StPO § 46 Nr. 7; OLG Rostock BeckRS 2006, 05098).

  • OLG Frankfurt, 28.03.2006 - 3 Ws 321/06

    Strafbefehlsverfahren: Unzuständigkeit des Rechtsmittelgerichts für die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.04.2018 - 2 Ws 151/18
    Eine Verlagerung dieser Entscheidung auf das Beschwerdegericht wäre systemwidrig (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2006, 215; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 46 Rdn. 2; MünchKomm-Valerius, StPO, 1. Aufl., § 46 Rdn. 3; SK-Weßlau/Deiters, StPO, 5. Aufl., § 46 Rdn. 3; Graalmann-Scheerer in Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 46 Rdn. 7).
  • OLG Nürnberg, 30.12.1998 - Ws 1400/98

    Rechtsmittelfrist, wenn dem Verteidiger keine Benachrichtigung zugegangen ist

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.04.2018 - 2 Ws 151/18
    Ein Angeklagter ist gehalten, seinem Verteidiger einen unbedingten Auftrag zu erteilen, wenn er sichergehen will, dass dieser fristgerecht Rechtsmittel gegen eine nachteilige gerichtliche Entscheidung einlegen wird (vgl. OLG Düsseldorf [1. Senat für Bußgeldsachen] VRS 89, 41, 43; OLG Nürnberg NStZ-RR 1999, 114, 115; OLG Hamm BeckRS 2009, 08024; OLG Stuttgart StV 2011, 85, 86).
  • OLG Düsseldorf, 27.01.1995 - 1 Ws (OWi) 63/95
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.04.2018 - 2 Ws 151/18
    Ein Angeklagter ist gehalten, seinem Verteidiger einen unbedingten Auftrag zu erteilen, wenn er sichergehen will, dass dieser fristgerecht Rechtsmittel gegen eine nachteilige gerichtliche Entscheidung einlegen wird (vgl. OLG Düsseldorf [1. Senat für Bußgeldsachen] VRS 89, 41, 43; OLG Nürnberg NStZ-RR 1999, 114, 115; OLG Hamm BeckRS 2009, 08024; OLG Stuttgart StV 2011, 85, 86).
  • OLG Hamm, 24.02.2009 - 2 Ws 43/09
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.04.2018 - 2 Ws 151/18
    Ein Angeklagter ist gehalten, seinem Verteidiger einen unbedingten Auftrag zu erteilen, wenn er sichergehen will, dass dieser fristgerecht Rechtsmittel gegen eine nachteilige gerichtliche Entscheidung einlegen wird (vgl. OLG Düsseldorf [1. Senat für Bußgeldsachen] VRS 89, 41, 43; OLG Nürnberg NStZ-RR 1999, 114, 115; OLG Hamm BeckRS 2009, 08024; OLG Stuttgart StV 2011, 85, 86).
  • OLG Oldenburg, 04.04.2011 - 1 Ws 165/11

    Entscheidend für die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.04.2018 - 2 Ws 151/18
    Das folgt aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm wie auch daraus, dass es anderenfalls der besonderen Fristvorschrift in § 329 Abs. 7 StPO nicht bedurft hätte (vgl. OLGOldenburg StraFo 2011, 280).
  • OLG Saarbrücken, 24.01.2023 - 1 Ws 13/23

    Verhältnis von Wiedereinsetzungsantrag und sofortiger Beschwerde im

    Eine Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts zur Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag, den der Vorderrichter übergangen hat, besteht ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten des Antrags nach ganz überwiegender Auffassung (BGHSt 22, 52; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09. April 2018 - III-2 Ws 151/18 - juris; OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 28. März 2006 - 3 Ws 321/06 - und vom 17. Juni 2016 - 1 Ss 381/15 -, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 16. März 2006 - III - 23/06 - 1 Ss 41/06 -, juris; Löwe-Rosenberg/Graalmann-Scheerer, StPO, 27. Aufl., § 46 Rdnr. 7; MüKo-StPO/Valerius, 2. Aufl., § 46 Rdnr. 3; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 46 Rdnr. 2), der der Senat sich anschließt, auch dann nicht, wenn der Antrag erst in der Rechtsmittelinstanz gestellt wird und Gründe der Prozessökonomie eine Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht nahelegen.
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