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   OLG Düsseldorf, 09.10.2014 - VI-Kart 5/14 (V)   

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https://dejure.org/2014,42819
OLG Düsseldorf, 09.10.2014 - VI-Kart 5/14 (V) (https://dejure.org/2014,42819)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.10.2014 - VI-Kart 5/14 (V) (https://dejure.org/2014,42819)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. Oktober 2014 - VI-Kart 5/14 (V) (https://dejure.org/2014,42819)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Verletzung von Unternehmenspersönlichkeitsrechten durch eine Pressemitteilung des Bundeskartellamts über ein Kartellordnungswidrigkeitenverfahren

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung von Unternehmenspersönlichkeitsrechten durch eine Pressemitteilung des Bundeskartellamts über ein Kartellordnungswidrigkeitenverfahren

  • rechtsportal.de

    BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 1004 ; BGB § 839 Abs. 1
    Verletzung von Unternehmenspersönlichkeitsrechten durch eine Pressemitteilung des Bundeskartellamts über ein Kartellordnungswidrigkeitenverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Verletzung von Unternehmenspersönlichkeitsrechten durch eine Pressemitteilung des Bundeskartellamts

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Verletzung von Unternehmenspersönlichkeitsrechten durch eine Pressemitteilung des Bundeskartellamts

Besprechungen u.ä. (2)

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsschutz gegen Pressemitteilungen der Kartellbehörde

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Befugnis der Kartellbehörde zur Berichterstattung über Bußgeldverfahren unter namentlicher Nennung der betroffenen Unternehmen

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 19.04.2005 - X ZR 15/04

    Münchener Trabrennbahn

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.10.2014 - Kart 5/14
    Dies ist der Fall, wenn die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf Unternehmensinterna gelenkt wird, die zu kritischen Wertungen Anlass geben können (vgl. nur BGH, Urteil v. 19.4.2005 - X ZR 15/04 , NJW 2005, 2766 [2769]).

    In den Blick zu nehmen ist der Grundsatz, dass wahre Äußerungen, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, jedenfalls dann hinzunehmen sind, wenn sie nicht die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre, namentlich die wirtschaftliche Betätigung des Persönlichkeitsrechtsträgers, betreffen (vgl. BGH, Urteil v. 19.4.2005 -X ZR 15/04, NJW 2005, 2766 [2770].

  • OLG Karlsruhe, 07.04.2006 - 14 U 207/01

    Amtshaftungsanspruch gegen die Bundesanstalt für Arbeit: Presseinformation durch

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.10.2014 - Kart 5/14
    Maßgeblich ist dabei das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums, mithin eines mit der Materie nicht speziell vertrauten unbefangenen Durchschnittsempfängers (vgl. zum Ganzen: OLG Karlsruhe, Urteil v. 7.4.2006 - 14 U 207/01 , BeckRS 2006, 05030, unter II.1.a.aa. mit Nachw. zur höchstrichterlichen Rechtsprechung).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2013 - 5 A 413/11

    Bundesanstalt für Immobilienaufgaben muss der Presse Auskunft über die Vermietung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.10.2014 - Kart 5/14
    Ob über die generelle Erlaubnis zur Berichterstattung aus dem eigenen Tätigkeitsbereich hinaus der Antragsgegner als Bundesbehörde der Presse nach näherer Maßgabe der Pressegesetze der Länder (vgl. etwa § 4 Abs. 1 Landespressegesetz NRW) sogar zur Auskunftserteilung verpflichtet ist (vgl. hierzu zum einen BVerwG, Urteil v. 20.2.2013 - 6 A 2/12 , BVerwGE 146, 56; zum anderen OVG Münster, Urteil v. 18.12.2013 - 5 A 413/11 , DVBl. 2014, 464), kann unter diesen Umständen dahinstehen.
  • BGH, 29.06.1982 - KVR 5/81

    Beschwerderücknahme im Kartellverwaltungsverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.10.2014 - Kart 5/14
    Infolgedessen ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen; da das GWB für kartellrechtliche Beschwerdeverfahren keine Bestimmung über die Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme der Beschwerde oder des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz enthält, ist auf die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung zurückzugreifen (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 18.2.2003 -KVR 24/01, WuW/E DE-R 1119, Rz. 18 bei juris - Verbundnetz II ; vgl. zur Verfahrenseinstellung auch BGH, Beschluss v. 29.6.1982 -KVR 5/81, BGHZ 84, 320, Rz. 12 bei juris - Anzeigenraum ).
  • BGH, 17.03.1994 - III ZR 15/93

    Bindung einer im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG ergangenen Entscheidung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.10.2014 - Kart 5/14
    Soweit es - wie hier - um Informationen über amtliche Vorgänge geht, ist namentlich abzuwägen zwischen dem Informationsrecht der Presse und den Geheimhaltungsinteressen der jeweils betroffenen Person (vgl. BGH, Urteil v. 17.3.1994 - III ZR 15/93 , NJW 1994, 1950, Rz. 21 bei juris).
  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.10.2014 - Kart 5/14
    Insbesondere war das Amt bei seinen Äußerungen - entgegen der Antragsbegründung - nicht an die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Verdachtsberichterstattung über laufende (strafrechtliche) Ermittlungen (vgl. hierzu im Einzelnen etwa BGH, Urteil v. 7.12.1999 - VI ZR 51/99 , BGHZ 143, 199, Rzn. 18-21 bei juris) gebunden.
  • BGH, 18.02.2003 - KVR 24/01

    Gebietsabsprache in Gaslieferungsvertrag kartellrechtswidrig

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.10.2014 - Kart 5/14
    Infolgedessen ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen; da das GWB für kartellrechtliche Beschwerdeverfahren keine Bestimmung über die Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme der Beschwerde oder des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz enthält, ist auf die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung zurückzugreifen (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 18.2.2003 -KVR 24/01, WuW/E DE-R 1119, Rz. 18 bei juris - Verbundnetz II ; vgl. zur Verfahrenseinstellung auch BGH, Beschluss v. 29.6.1982 -KVR 5/81, BGHZ 84, 320, Rz. 12 bei juris - Anzeigenraum ).
  • BGH, 07.11.2006 - KVR 19/06

    Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.10.2014 - Kart 5/14
    Auch im Falle der Rücknahme der Beschwerde sind die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten nämlich demjenigen aufzuerlegen, der ohne die Rücknahme unterlegen wäre (vgl. zu Allem BGH, Beschluss v. 7.11.2006 - KVR 19/06 , WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme ).
  • BVerfG, 15.08.1989 - 1 BvR 881/89

    Bezeichnung einer Vereinigung als "Jugendsekte" oder "Jugendreligion"

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.10.2014 - Kart 5/14
    Mit Rücksicht auf das für jegliches staatliche Handeln geltende Willkürverbot müssen mitgeteilte Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden und dürfen Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und auch nicht den sachlich gebotenen Rahmen überschreiten (vgl. zu Allem BVerfG, Beschluss v. 15.8.1989 - 1 BvR 881/89 , NVwZ 1990, 54 = NJW 1989, 3269, Rz. 15 bei juris).
  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.10.2014 - Kart 5/14
    Eine diesbezügliche Berichterstattung stellt sich als staatliches Informationshandeln dar, ohne dass das Prinzip des Gesetzesvorbehalts hierfür eine besondere Ermächtigung verlangt, auch wenn durch die Berichterstattung faktische Beeinträchtigungen herbeigeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 , NJW 2002, 2626 [2629 f.] - Osho-Bewegung ).
  • BVerwG, 20.02.2013 - 6 A 2.12

    Auskunftsanspruch der Presse; Bundesnachrichtendienst; Gesetzgebungskompetenz des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2012 - 16 E 1096/11

    Bezweckung einer Zuständigkeitskonzentration bei den ordentlichen Gerichten durch

  • OVG Sachsen, 14.01.2009 - 2 B 426/08

    Antrag auf einstweilige Anordnung; Rücknahme; kein Zustimmungserfordernis

  • OLG Düsseldorf, 05.04.2017 - Kart 13/15

    Kartellrechtswidrigkeit des Verbots an Vertragshändler, vertragsgebundene Ware

    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist Aufgabe zuvörderst des Bundeskartellamts, die Öffentlichkeit über Zuwiderhandlungen von Unternehmen gegen das Kartellrecht zu unterrichten, damit Kartellgeschädigte ihre nach § 33 Abs. 1 und Abs. 3 GWB in Betracht kommenden Ersatzansprüche überhaupt wahrnehmen können (vgl. Senat, Beschluss v. 9. Oktober 2014 - VI-Kart 5/14 (V) , NZKart 2015, 57 = WuW/E DE-R 4537, Rz. 51 bei juris - Pressemitteilung des Bundeskartellamtes ).
  • OLG Düsseldorf, 13.03.2019 - Kart 7/18
    Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 09.10.2014, VI-Kart 5/14 (V), Rn. 34 bei juris - Pressemitteilung des Bundeskartellamts ), enthält § 63 GWB keinen Numerus clausus der im kartellgerichtlichen Verfahren zulässigen Rechtsschutzmöglichkeiten.

    Dies ist der Fall, wenn die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf Unternehmensinterna gelenkt wird, die zu kritischen Wertungen Anlass geben und zu einer Rufschädigung führen können, die dann auch in den Gewerbebetrieb eingreifen kann, so dass das Unternehmenspersönlichkeitsrecht auch die freie Entfaltung im Sinne der wirtschaftlichen Betätigung schützt (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2005, X ZR 15/04, Rn. 27 bei juris; Urteil vom 08.02.1994, VI ZR 286/93, Rn. 23 bei juris - Bilanzanalyse ; Senat, Beschluss vom 09.10.2014, VI-Kart 5/14 (V), Rn. 36 bei juris - Pressemitteilung des Bundeskartellamts ; Mansel in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 823 Rn. C 28 m.w.N.).

    Soweit es - wie hier - um Informationen über amtliche Vorgänge geht, ist namentlich abzuwägen zwischen dem Informationsrecht der Presse und den Geheimhaltungsinteressen der jeweils betroffenen Person (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2016, VI ZR 367/15, Rn. 18 bei juris - Online-Archiv einer Tageszeitung ; Urteil vom 17.03.1994, III ZR 15/93, Rn. 21 bei juris; Senat, Beschluss vom 09.10.2014, VI-Kart 5/14 (V), Rn. 37 bei juris - Pressemitteilung des Bundeskartellamts ; OLG Hamm, Urteil vom 14.11.2014, I-11 U 129/13, Rn. 36 bei juris - Herzzentrum ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2017, 1 S 1307/17, Rn. 20 bei juris).

    (1) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist das Bundeskartellamt grundsätzlich befugt, über die Öffentlichkeit interessierende oder sie gar berührende Vorgänge aus dem ihm zugewiesenen Tätigkeitsbereich zu berichten, und stellt sich eine diesbezügliche Berichterstattung als staatliches Informationshandeln dar, ohne dass das Prinzip des Gesetzesvorbehalts hierfür eine besondere Ermächtigung verlangt, auch wenn durch die Berichterstattung faktische Beeinträchtigungen herbeigeführt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 09.10.2014, VI-Kart 5/14 (V), Rn. 38 bei juris - Pressemitteilung des Bundeskartellamts ; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26.06.2002, 1 BvR 670/91, Rn. 72 f. bei juris - Psychosekte, Osho-Bewegung ).

    (4.1) Bei der Angabe der Einstellungsgründe handelt es sich um wahre Äußerungen, die grundsätzlich auch dann, wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, jedenfalls dann hinzunehmen sind, wenn sie nicht die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre, namentlich die wirtschaftliche Betätigung des Persönlichkeitsrechtsträgers betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2005, X ZR 15/04, Rn. 34 bei juris; Senat, Beschluss vom 09.10.2014, VI-Kart 5/14 (V), Rn. 50 bei juris - Pressemitteilung des Bundeskartellamts ).

    Diese Information ist zuvorderst Aufgabe des Bundeskartellamts als Hüter eines freien und unverfälschten Wettbewerbs (vgl. Senat, Beschluss vom 09.10.2014, VI-Kart 5/14 (V), Rn. 51 bei juris - Pressemitteilung des Bundeskartellamts ), die in § 53 GWB ihre ausdrückliche, durch die 9. GWB-Novelle mit den neu eingefügten Abs. 4 und 5 noch einmal verstärkte, gesetzliche Grundlage findet.

    Dass das Verfahren gegen andere Unternehmen eingestellt worden ist, weil der Verdacht der Tatbeteiligung sich nicht erhärtet hat, während das Verfahren gegen die Antragstellerinnen nicht aus demselben Grund eingestellt worden ist, lässt nicht darauf schließen, das Bundeskartellamt gehe weiterhin von einer Tatbeteiligung der Antragstellerinnen aus, und erweckt bei Zugrundelegung des maßgeblichen Verständnisses eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2016, VI ZR 505/14, Rn. 11 bei juris - Pressebericht über Organentnahme ; Senat, Beschluss vom 09.10.2014, VI-Kart 5/14 (V), Rn. 48 bei juris - Pressemitteilung des Bundeskartellamts ; OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.04.2006, 14 U 207/01, Rn. 33 bei juris) auch nicht einen solchen Eindruck.

    Dies gilt aber nicht mehr, wenn das Verfahren durch Erlass eines Bußgeldbescheids abgeschlossen ist, weil dann gesicherte Erkenntnisse für die Berichterstattung vorliegen (vgl. Senat, Beschluss vom 09.10.2014, VI-Kart 5/14 (V), Rn. 44 bei juris - Pressemitteilung des Bundeskartellamts ), und spiegelbildlich hierzu auch dann nicht, wenn das Verfahren eingestellt worden ist, weil auch dann nicht mehr über einen bestehenden Verdacht berichtet wird.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2021 - 13 B 331/21

    1. Öffentliche Stellen sind grundsätzlich ohne besondere Ermächtigung dazu

    vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - VI-Kart 5/14 (V) -, NZKart 2015, 57 = juris, Rn. 51; zu § 53 Abs. 5 GWB nun auch BT-Drs.
  • VG Köln, 17.11.2023 - 1 K 3664/21

    Bundesnetzagentur darf keine Pressemitteilung veröffentlichen, in der sie unter

    Diese Überlegungen lehnten sich an die Praxis des Bundeskartellamts an und seien vom Oberlandesgericht Düsseldorf im Beschluss vom 9. Oktober 2014 (Az.: VI Kart 5/14 (V)) für rechtmäßig erachtet worden.

    vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - VI-Kart 5/14 (V) -, juris Rn. 50 f.

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2017 - Kart 4/16

    Übernahme Kaiser's durch Edeka: Beschwerde gegen Ministererlaubnis

    aa) Für den Fall, dass die Rücknahme des Rechtsmittels kurz vor dem anberaumten Verkündungstermin zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Gericht die Sach- und Rechtslage abschließend geprüft und eine Entscheidung über die Beschwerde bereits abgesetzt hat, richtet sich die Kostenverteilung nach den sich danach ergebenden Erfolgsaussichten (Senat, NZKart 2015, 57 - Pressemitteilung des Bundeskartellamtes ; WuW/E DE-R 4537 - Unternehmenspersönlichkeitsrecht ).
  • VG Köln, 17.02.2021 - 1 L 166/21
    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - VI-Kart 5/14 (V) -, juris Rn. 43; zustimmend: MüKoWettbR/Vollmer, 3. Aufl. 2020, GWB § 81 Rn. 230; Paal/Kumkar, NZKart 2015, 366, 372.

    vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - VI-Kart 5/14 (V) -, juris Rn. 46 f.

    Dagegen jedenfalls im Verfahren nach § 123 VwGO: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55/20 -, juris Rn. 12; BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2003 - 5 CE 02.3212 -, juris Rn. 34; grundsätzlich ablehnend HessVGH, Beschluss vom 24. Januar 2003 - 11 TG 1982/02 -, juris Rn. 8; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - VI-Kart 5/14 (V) -, juris Rn. 44. Dafür: Schoch, in: Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. 2005, § 37 Rn. 135; Hochhuth, NVwZ 2003, 30 ff.

  • OLG Düsseldorf, 25.03.2020 - Kart 8/20
    Dass eine Pressemitteilung oder ein an die Öffentlichkeit gerichteter Fallbericht des Bundeskartellamtes, in dem über die Beteiligung namentlich benannter Unternehmen an Kartellrechtsverstößen berichtet wird, in dieses Unternehmenspersönlichkeitsrecht eingreift, hat der Senat bereits entschieden (Senat, Beschluss vom 09.10.2014, VI-Kart 5/14 (V), Rn. 37 bei juris - Pressemitteilung des Bundeskartellamts ; Beschluss vom 13.3.2019, VI - Kart 7/18 (V) - Pressemitteilung des Bundeskartellamts II = NZKart 2019, 336).

    Soweit es - wie hier - um Informationen über amtliche Vorgänge geht, ist namentlich abzuwägen zwischen dem Informationsrecht der Presse und den Geheimhaltungsinteressen der jeweils betroffenen Person (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2016, VI ZR 367/15, Rn. 18 bei juris - Online-Archiv einer Tageszeitung ; Urteil vom 17.03.1994, III ZR 15/93, Rn. 21 bei juris; Senat, Beschluss vom 09.10.2014, VI-Kart 5/14 (V), Rn. 37 bei juris - Pressemitteilung des Bundeskartellamts ; Beschluss vom 13.3.2019, VI - Kart 7/18 (V), NZKart 2019, 336 - Pressemitteilung des Bundeskartellamts II ).

  • OLG Düsseldorf, 14.01.2015 - Kart 4/14

    Zulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsbeschwerde gegen die vom

    Eine diesbezügliche Veröffentlichung stellt sich als staatliches Informationshandeln dar, ohne dass das Prinzip des Gesetzesvorbehalts hierfür eine besondere Ermächtigung verlangt, auch wenn durch die Berichterstattung faktische Beeinträchtigungen herbeigeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 , NJW 2002, 2626 [2629 f.] - Osho-Bewegung ; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 9.10.2014, VI-Kart 5/14 (V), Umdruck Seite 9 - Pressemitteilung des Bundeskartellamtes ).
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