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   OLG Düsseldorf, 10.03.2015 - I-21 U 93/14   

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OLG Düsseldorf, 10.03.2015 - I-21 U 93/14 (https://dejure.org/2015,15918)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.03.2015 - I-21 U 93/14 (https://dejure.org/2015,15918)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. März 2015 - I-21 U 93/14 (https://dejure.org/2015,15918)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rücktritt des Käufers einer Immobilie vom Kaufvertrag wegen Mängeln des Objekts; Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle i.S. von § 323 Abs. 5 S. 2 BGB

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 323 Abs. 5 Satz 2, 444, 434 Abs. 1 Satz 1
    Rücktritt des Käufers einer Immobilie vom Kaufvertrag wegen Mängeln des Objekts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mangelbeseitigungsaufwand > 5 % des Kaufpreises: Kann der Käufer zurücktreten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Mangelhafter Grundstückskauf

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erheblichkeitsschwelle für Rücktritt von Grundstückskaufvertrag begründende Pflichtverletzung des Verkäufers

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Relevanter" Mangel beim Hauskauf

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Pflichtverletzung: Mangelbeseitigungsaufwand mehr als 5 % des Kaufpreises

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erheblichkeitsschwelle für Rücktritt von Grundstückskaufvertrag begründende Pflichtverletzung des Verkäufers

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Beseitigungsaufwand mehr als 5% des Kaufpreises: Mangel immer relevant! (IMR 2015, 515)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 876
  • BauR 2015, 1719
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 07.03.2003 - V ZR 437/01

    Begriff der Arglist

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.03.2015 - 21 U 93/14
    dd) Ein arglistiges Verschweigen setzt jedoch weiter voraus, dass der Verkäufer den Fehler kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 7.3.2003, V ZR 437/01, NJW-RR 2003, 989).

    (vgl. BGH, Urteil vom 12.4.2013, a.a.O. TZ 12; Urteil vom 7.3.2003, V ZR 437/01, NJW-RR 2003, 989, 990).Für eine im Hinblick auf die behaupteten Feuchtigkeitsschäden ausgerichtete Kenntnis der Beklagten von den Mängeln im Sinne eines zumindest für "Möglich-Haltens" fehlen indessen im klägerischen Vorbringen auch unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Vortrages der Klägerin greifbare Anhaltspunkte.

  • BGH, 16.03.2012 - V ZR 18/11

    Haftungsausschluss beim Grundstückskauf: Arglistiges Verschweigen eines Mangels

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.03.2015 - 21 U 93/14
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht bei dem Verkauf eines Gebäudegrundstücks eine Pflicht nur zur Offenbarung verborgener Mängel oder von Umständen, die nach der Erfahrung auf die Entstehung und Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen, wenn es sich um Umstände handelt, die für den Entschluss des Käufers von Bedeutung sind, insbesondere die beabsichtigte Nutzung erheblich zu mindern geeignet sind (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 16.3.2012, V ZR 18/11, NJW-RR 2012, 1078, 1079 TZ 21).

    Vielmehr ist die Feststellung von Verhaltensweisen ausreichend, die auf bedingtem Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhalten's und Inkaufnehmen's" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 16.3.2012, V ZR 18/11, NJW-RR 2012, 1078, 1079, TZ 24).

  • BGH, 19.12.2012 - VIII ZR 96/12

    Gewährleistung beim Kaufvertrag: Pflicht des Käufers zur Einräumung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.03.2015 - 21 U 93/14
    Vielmehr genügt es, wenn der Käufer im Rahmen der Vertragsverhandlungen bestimmte Erwartungen an den Kaufgegenstand formuliert und der Verkäufer dem zustimmt (vgl. BGH, Urt . v. 19.12.2012 - VIII ZR 96/12 - NJW 2013, 1074, 1075 Rn. 16; Matusche- Beckmann in Staudinger, a.a.O. Rn. 64 zu § 434; Westermann in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, Rn. 16 zu § 434).

    In Abgrenzung hierzu ist jedoch von einer Beschaffenheitsvereinbarung nicht bereits bei bloßen einseitigen Vorstellungen des Käufers auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2012, a.a.O.).

  • BGH, 12.04.2013 - V ZR 266/11

    Gewährleistung beim Wohnungskauf: Fehlende Baugenehmigung als Sachmangel; Prüfung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.03.2015 - 21 U 93/14
    Es muss also beim Verkäufer zumindest ein bedingter Vorsatz/Eventualvorsatz gegeben sein; leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis rechtfertigen vielmehr die Annahme von Arglist nicht (BGH, 12.4.2013, V ZR 266/11, NJW 2013, 2182, 2183, TZ 12).

    (vgl. BGH, Urteil vom 12.4.2013, a.a.O. TZ 12; Urteil vom 7.3.2003, V ZR 437/01, NJW-RR 2003, 989, 990).Für eine im Hinblick auf die behaupteten Feuchtigkeitsschäden ausgerichtete Kenntnis der Beklagten von den Mängeln im Sinne eines zumindest für "Möglich-Haltens" fehlen indessen im klägerischen Vorbringen auch unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Vortrages der Klägerin greifbare Anhaltspunkte.

  • BGH, 28.05.2014 - VIII ZR 94/13

    Zum Ausschluss des Rücktritts bei einem unerheblichen Sachmangel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.03.2015 - 21 U 93/14
    Für die Frage, wann von einer Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle im Sinne dieser Vorschrift auszugehen ist, bedarf es einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen, wobei die Bedeutung des Mangels in der Verkehrsanschauung und alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 12.5.2014, VIII ZR 94/13, NJW 2014, 3129 Tz. 16; Schmidt in Beck'scher-online Kommentar, BGB, Stand 1.8.2014, Rz. 39 zu § 323; Ernst in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, Rz. 234 b jeweils mit weiteren Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung).

    Teilweise ist davon ausgegangen worden, dass mit der Neuregelung des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB gegenüber der Vorgängerregelung in § 459 Abs. 1 S. 2 BGB alte Fassung eine erhöhte Erheblichkeitsschwelle beabsichtigt sei, so dass ein Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle bei Mängelbeseitigungskosten von 5-10 % des Kaufpreises, teilweise noch darüber hinausgehend angenommen wurde (vgl. hierzu die Darstellung BGH, Urteil vom 28.5.2014, VIII ZR 94/13, NJW 2014, 3229, TZ 29).

  • OLG Köln, 14.11.1994 - 2 U 76/93

    Arglistiges Verschweigen von Fluglärm bei Grundstücksverkauf

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.03.2015 - 21 U 93/14
    aa) Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung können als Eigenschaften alle Faktoren sein, die der Sache selbst anhaften sowie alle Beziehungen einer Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsanschauung Einfluss auf die Wertschätzung haben oder die Brauchbarkeit der Sache beeinflussen und ihr unmittelbar anhaften (vgl OLG Köln, Urteil vom 14.11.1994, 2 U 76/93, NJW 1995, 531; Matusche-Beckmann, in Staudinger, Neubearbeitung 2014, Randziffer 58/59 zu § 434).
  • BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 202/10

    Zum Ausschluss des Rücktrittsrechts bei Unerheblichkeit des Sachmangels

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.03.2015 - 21 U 93/14
    Handelt es sich um Mängel, deren Beseitigung Aufwendungen in Höhe von nur knapp einem Prozent des Kaufpreises erfordern, so ist ein solcher Mangel unzweifelhaft als unerheblich i. S. des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB einzustufen, so dass auf sie ein Rücktritt nicht gestützt werden kann (vgl. BGH, Urt . v. 29.6. 2011 - VIII ZR 202/10 - NJW 2011, 2872, Rn. 19).
  • LG Düsseldorf, 24.04.2014 - 1 O 228/13

    Beschränkung von an den Zustand der Kaufsache anknüpfenden Ansprüche auf dem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.03.2015 - 21 U 93/14
    Hiernach beantragt die Klägerin, unter Abänderung des am 24.4.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf Az. 1 O 228/13.
  • OLG Düsseldorf, 31.10.2016 - 21 U 12/16

    Anforderungen an die Form von Beschaffenheitsabreden beim Grundstückskauf

    Hierbei kann der Käufer eine Aufklärung nicht erwarten, weil er diese Mängel bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.2016, V ZR 216/14 Rz. 11; Urteil vom 16.03.2012, V ZR 18/11, NJW-RR 2012, 1078 Rn. 21; Senat Urteil vom 10.03.2015, I-21 U 93/14, Urteilsumdruck Seite 15/16).
  • LG Mönchengladbach, 09.02.2018 - 1 O 443/13

    Mindestwärmeschutz, Sachmangel, arglistiges Verschweigen,

    Dementsprechend ist ein arglistiges Verschweigen nur gegeben, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 12.4.2013, a.a.O. TZ 12; Urteil vom 7.3.2003, V ZR 437/01, NJW-RR 2003, 989, 990; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2015 - I-21 U 93/14 -, Rn. 40, juris).
  • LG Düsseldorf, 28.05.2019 - 14e O 198/17
    Dazu wäre erforderlich, dass die Beklagte nicht nur den Umstand - wie unstreitig - selber kannte, sondern auch wusste oder zumindest damit rechnete und billigend in Kauf nahm, dass die Kläger diesen nicht kannten und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätten (BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2015, 1103 ff.).
  • AG Bremerhaven, 27.04.2016 - 56 C 1935/14
    Denn es handelt sich nicht mehr um unerhebliche Mängel, wenn für deren Beseitigung mehr als 5 % des Kaufpreises aufzuwenden wäre (BGH, Urteil vom 28.05.2014 - VIII ZR 94/13, Rn. 30; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2015 - 1-21 U 93/14, Rn. 30).
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