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   OLG Düsseldorf, 12.09.2018 - 3 Kart 809/18   

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OLG Düsseldorf, 12.09.2018 - 3 Kart 809/18 (https://dejure.org/2018,38338)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.09.2018 - 3 Kart 809/18 (https://dejure.org/2018,38338)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. September 2018 - 3 Kart 809/18 (https://dejure.org/2018,38338)
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    Zulässigkeit der Veröffentlichung von Aufwands- und Strukturparametern der ersten bis dritten Regulierungsperiode durch die Bundesnetzagentur

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (28)

  • OLG Düsseldorf, 11.07.2018 - 3 Kart 84/17

    Zulässigkeit der Veröffentlichung von Aufwands- und Strukturparametern der ersten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.09.2018 - 3 Kart 809/18
    Dies folgt im Wesentlichen aus den Erwägungen, die bereits Gegenstand der Beschlüsse des Senats vom 11.07.2018 (u.a. VI-3 Kart 84/17 [V] , BeckRS 2018, 16143) waren und in denen der Senat die auf § 67 EnWG i.V.m. §§ 31 Abs. 2, 9 Abs. 3 ARegV gestützte Veröffentlichung der für die Berechnung des Malmquist-Produktivitätsindexes im Rahmen der Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsindexes verwendeten Aufwands- und Vergleichsparameter der 1.-3.

    Dies ist allerdings auch der Fall, weil ab der 3. Regulierungsperiode die Vergleichsparameter ausschließlich durch die Bundesnetzagentur ermittelt werden und deshalb ein gesteigerter Bedarf für eine umfassende Sachdiskussion besteht, in deren Rahmen gerade von den Vertretern der Netznutzer wegen ihrer anderen wirtschaftlichen Interessenlage als der der Netzbetreiber erhebliche Beiträge zu erwarten sind (vgl. hierzu i.E. die Ausführungen in den Beschlüssen vom 11.07.2018, VI- 3 Kart 84/17 [V] u.a., a.a.O.).

    Regulierungsperiode im Effizienzvergleich der Gasverteilernetzbetreiber verwendet worden sind, durch Beschlüsse vom 11.07.2018 (u.a. VI-3 Kart 84/17 [V], a.a.O.) bereits entschieden und dabei an die Erwägungen, die Gegenstand der Entscheidungen des 5. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (etwa Beschluss vom 30.11.2017, VI-5 Kart 33/16 [V]) und des Senats vom 14.03.2018 (VI-3 Kart 11/17 [V]) in Beschwerdeverfahren betreffend die Veröffentlichungspflichten gemäß § 31 Abs. 1 ARegV waren, angeknüpft.

    Im Hinblick auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit ist dabei, wie der Senat unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung mehrfach entschieden hat, auf der Tatbestandseite zu prüfen, ob die Preisgabe der Information bei objektiver Betrachtung geeignet ist, spürbar die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens zu beeinflussen, also entweder die eigene Stellung im Wettbewerb zu verschlechtern oder die des Konkurrenten zu verbessern (i.E. Beschlüsse vom 11.07.2018, u.a. VI-3 Kart 84/17 [V), a.a.O. m.w.N.).

    Die transparente Gestaltung des Konsultationsverfahrens durch die Veröffentlichung der Aufwands- und Strukturparameter entspricht dem verordnungsrechtlichen Ziel der Transparenzerweiterung in regulierten Märkten, wie der Senat im Einzelnen bereits in seinen Beschlüssen vom 11.07.2018 (u.a. VI-3 Kart 84/17 [V], a.a.O..) ausgeführt hat.

  • BGH, 21.01.2014 - EnVR 12/12

    Stadtwerke Konstanz GmbH - Anreizregulierung für Energieversorgungsnetze:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.09.2018 - 3 Kart 809/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse grundsätzlich alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (BVerfG, Beschluss v. 14.03.2006, 1 BvR 2087, 2111/03 Rn. 87, BVerfGE 115, 205, 230 f. - Geschäfts- und Betriebsgeheimnis, in-camera-Verfahren; BGH, Kartellsenat, Beschluss v. 21.01.2014, EnVR 12/12 Rn. 76 f., RdE 2014, 276 ff. - Stadtwerke Konstanz GmbH; BVerwG, Urteil v. 24.09.2009, 7 C 2/09 Rn. 50 ff., BVerwGE 135, 34 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat jüngst im Nichtannahmebeschluss vom 26.09.2017 (1 BvR 1486/16 u.a., NJW 2017, 3507, Rn. 33) ausgeführt, dass Netzbetreiber jedenfalls in nach- und vorgelagerten Märkten sowie in Bereichen wie Effizienzvergleich und Konzessionsvergaben untereinander und in Bereichen wie Beschaffung oder bei Lieferanten, Kapitalgebern und beim Personal mit anderen im Wettbewerb stehen und daher an der Nichtverbreitung von Informationen, über die sich Rückschlüsse über die Ausbaustrategie oder die getätigten Investitionen ableiten lassen, ein berechtigtes Interesse haben (vgl. auch BGH, BeckRS 2014, 04688 Rn. 77, NVwZ-RR 2014, 473 Ls.; Wissenschaftlicher Arbeitskreis für Regulierungsfragen, Stellungnahme v. 05.07.2017 zur "Publikation von energierechtlichen Entgelt- und Kostenentscheidungen der Bundesnetzagentur zwischen Transparenz und Geheimnisschutz, abrufbar unter www.bundesnetzagentur.de, S. 7 ff).

    Ein solches Verständnis lässt sich den herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidungen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 26.09.2017, 1 BvR 1486/16, 1 BvR 1487/16, 1 BvR 2490/16, 1 BvR 2491/16 Rn. 33; BGH, Kartellsenat, Beschluss v. 21.01.2014, EnVR 12/12 Rn. 77 ff. - Stadtwerke Konstanz) nicht entnehmen.

  • BVerwG, 24.09.2009 - 7 C 2.09

    Emissionshandel; Emissionsberechtigung; Zuteilung; Zuteilungsbescheide;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.09.2018 - 3 Kart 809/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse grundsätzlich alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (BVerfG, Beschluss v. 14.03.2006, 1 BvR 2087, 2111/03 Rn. 87, BVerfGE 115, 205, 230 f. - Geschäfts- und Betriebsgeheimnis, in-camera-Verfahren; BGH, Kartellsenat, Beschluss v. 21.01.2014, EnVR 12/12 Rn. 76 f., RdE 2014, 276 ff. - Stadtwerke Konstanz GmbH; BVerwG, Urteil v. 24.09.2009, 7 C 2/09 Rn. 50 ff., BVerwGE 135, 34 ff.).

    Dies steht im Einklang mit den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht an die Darlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen stellt: Ob und in welchem konkreten Umfang ein Wettbewerber aus bestimmten Informationen Nutzen ziehen und das Bekanntwerden dieser Informationen im Wettbewerb nachteilig sein kann, ist nachvollziehbar und plausibel darzulegen (BVerwG, Urteil v. 24.09.2009, 7 C 2.09, Rn. 59).

  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.09.2018 - 3 Kart 809/18
    Auch das Bundesverfassungsgericht hat zuletzt im Urteil vom 07.11.2017 (2 BvE/11, BeckRS 2017, 130229) ausgeführt, dass die Bundesregierung nicht nur formelhaft, sondern substanziiert begründen müsse, wenn sie Auskünfte aufgrund des parlamentarischen Frage- und Informationsrechts des Deutschen Bundestages unter Berufung auf nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verweigere.

    Bei den streitgegenständlichen Daten handelt es sich wie dargelegt gerade nicht um schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sondern lediglich um einfache unternehmensbezogene Daten, die deshalb nicht den für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewährten Schutz des Art. 12 GG (siehe BVerfG, Urteil v. 07.11.2017, 2 BvE 2/11, Rn. 235, NVwZ 2018, 51 m.w.N.) genießen.

  • BGH, 14.04.2015 - EnZR 11/14

    Neuvergabe eines Gaskonzessionsvertrages: Reichweite des Auskunftsanspruchs einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.09.2018 - 3 Kart 809/18
    Auch der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es substanziierten Sachvortrags dazu bedarf, bei Offenlegung welcher konkreten Geheimnisse ein Marktteilnehmer welche Nachteile zu befürchten hätte (vgl. BGH Urteil v. 14.04.2014, EnZR 11/14, EnWZ 2015, 328 - Gasnetz Springe; Urteil v. 20.07.2010, EnZR 23/09, RdE 2010, 385 Rn. 35 - Stromnetznutzungsentgelt IV).

    Um den Bewerber um einen neuen Konzessionsvertrag in die Lage zu versetzen, den wirtschaftlichen Wert des Energienetzes bestimmen zu können, müssen die potentiellen Bieter bei der vor Angebotserstellung gebotenen Wirtschaftlichkeitsprüfung wissen, wie effizient ein Netz ist und welche Maßnahmen ggfs. zur Kostensenkung nötig sind, und hierfür umfangreiche Netzinformationen zum Sach- und Ertragswert erhalten, wie Angaben zu den kalkulatorischen Restwerten und kalkulatorischen Nutzungsdauern (BGH Urteil v. 14.04.2015, EnZR 11/14, KommJur 378, 380, beck-online) oder auch Auskünfte über die auf das Konzessionsgebiet bezogene mehrjährige Vermögens-, Ertrags-, Finanz- und Investitionsplanung (vgl. nur: Gemeinsamer Leitfaden von Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur zur Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen und zum Wechsel des Konzessionsnehmers, 2. Aufl., (2015), S. 17 Rn. 40 lit. h)).

  • BVerfG, 26.09.2017 - 1 BvR 1486/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen zivilgerichtliche Entscheidungen zu

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.09.2018 - 3 Kart 809/18
    Das Bundesverfassungsgericht hat jüngst im Nichtannahmebeschluss vom 26.09.2017 (1 BvR 1486/16 u.a., NJW 2017, 3507, Rn. 33) ausgeführt, dass Netzbetreiber jedenfalls in nach- und vorgelagerten Märkten sowie in Bereichen wie Effizienzvergleich und Konzessionsvergaben untereinander und in Bereichen wie Beschaffung oder bei Lieferanten, Kapitalgebern und beim Personal mit anderen im Wettbewerb stehen und daher an der Nichtverbreitung von Informationen, über die sich Rückschlüsse über die Ausbaustrategie oder die getätigten Investitionen ableiten lassen, ein berechtigtes Interesse haben (vgl. auch BGH, BeckRS 2014, 04688 Rn. 77, NVwZ-RR 2014, 473 Ls.; Wissenschaftlicher Arbeitskreis für Regulierungsfragen, Stellungnahme v. 05.07.2017 zur "Publikation von energierechtlichen Entgelt- und Kostenentscheidungen der Bundesnetzagentur zwischen Transparenz und Geheimnisschutz, abrufbar unter www.bundesnetzagentur.de, S. 7 ff).

    Ein solches Verständnis lässt sich den herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidungen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 26.09.2017, 1 BvR 1486/16, 1 BvR 1487/16, 1 BvR 2490/16, 1 BvR 2491/16 Rn. 33; BGH, Kartellsenat, Beschluss v. 21.01.2014, EnVR 12/12 Rn. 77 ff. - Stadtwerke Konstanz) nicht entnehmen.

  • OLG Düsseldorf, 29.03.2007 - 3 Kart 466/06

    Eilrechtsschutz bei Begehr eines höheren Entgeltes für den Netzzugang nach EnWG

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.09.2018 - 3 Kart 809/18
    Der Antrag ist nicht statthaft, weil sich die insoweit zugrundeliegende Beschwerde der Betroffenen nicht gegen ein Verwaltungshandeln richtet, das als belastender Verwaltungsakt mit der Anfechtungsbeschwerde angegriffen werden kann (vgl. Roesen/Johanns in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht (BerlK-EnR), Band 1, 3. Aufl., § 76 EnWG Rn. 3; Senat, Beschluss v. 29.03.2007, VI-3 Kart 466/06 [V], Rn. 11, RdE 2007, 272 ff., beck-online).

    Das Eilverfahren ist kein Hauptsache-, sondern ein Hilfsverfahren im Rahmen des Beschwerderechtszugs (Senat, Beschluss vom 29.03.2007, VI-3 Kart 466/06 [V], Rn. 17, juris; OLG Düsseldorf, 5. Kartellsenat, Beschluss vom 16.02.2017, VI-5 Kart 24/16 [V], Rn. 105, juris).

  • OLG Düsseldorf, 16.02.2017 - 5 Kart 24/16

    Befugnis der Regulierungsbehörden zur Veröffentlichung nicht anonymisierter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.09.2018 - 3 Kart 809/18
    Letzteres ist nur dann der Fall, wenn der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen kann (OLG Düsseldorf, 5. Kartellsenat, Beschluss v. 16.02.2017, VI-5 Kart 24/16 [V], Rn. 53, juris).

    Das Eilverfahren ist kein Hauptsache-, sondern ein Hilfsverfahren im Rahmen des Beschwerderechtszugs (Senat, Beschluss vom 29.03.2007, VI-3 Kart 466/06 [V], Rn. 17, juris; OLG Düsseldorf, 5. Kartellsenat, Beschluss vom 16.02.2017, VI-5 Kart 24/16 [V], Rn. 105, juris).

  • OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - 3 Kart 11/17

    Wirksamkeit der Neuregelung der Veröffentlichungspflichten der Betreiber von Gas-

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.09.2018 - 3 Kart 809/18
    Regulierungsperiode im Effizienzvergleich der Gasverteilernetzbetreiber verwendet worden sind, durch Beschlüsse vom 11.07.2018 (u.a. VI-3 Kart 84/17 [V], a.a.O.) bereits entschieden und dabei an die Erwägungen, die Gegenstand der Entscheidungen des 5. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (etwa Beschluss vom 30.11.2017, VI-5 Kart 33/16 [V]) und des Senats vom 14.03.2018 (VI-3 Kart 11/17 [V]) in Beschwerdeverfahren betreffend die Veröffentlichungspflichten gemäß § 31 Abs. 1 ARegV waren, angeknüpft.

    Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser Veröffentlichung hat der Senat, wie aus seinen diesbezüglichen - noch nicht rechtskräftigen - Beschlüssen vom 14.03.2018 (u.a. VI-3 Kart 11/17 [V]) ersichtlich ist, nicht.

  • OLG Düsseldorf, 23.09.2009 - 3 Kart 25/08

    Rechtsnatur der Beschreibung eines Modells für die Beschaffung und den Einsatz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.09.2018 - 3 Kart 809/18
    Abzugrenzen davon sind bloße unverbindliche Hinweise oder sonstige Verlautbarungen, wobei der objektive Erklärungswert maßgeblich ist (vgl. Senat, Beschluss v. 23.09.2009, VI-3 Kart 25/08 [V], Rn. 32 f., VW 2009, 254 ff., beck-online; Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auf., § 1 Rn. 144 ff. sowie Stelkens, ebenda, § 35 Rn. 85 ff.; Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl., § 35 Rn. 54 ff. m.w.N.; Pautsch in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, § 35 Rn. 25).

    Dabei sind die Anforderungen an einen solchen vorbeugenden Rechtsschutz hoch anzusetzen, um den vom Gesetzgeber grundsätzlich als ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz nicht infrage zu stellen (vgl. BGH, Kartellsenat, Beschlüsse v. 18.02.1992, KVR 4/91, Rn. 10 f., BGHZ 117, 209 ff.; v. 19.06.2007, KVZ 35/06, Rn. 4, juris; Senat, Beschluss v. 23.09.2009, VI-3 Kart 25/08, Rn. 41, RdE 2010, 35 ff., beck-online).

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

  • OLG Düsseldorf, 14.03.2007 - 3 Kart 289/06

    Bestehen von nichtoffenkundigen Tatsachen als Voraussetzung für das Vorliegen

  • OLG Düsseldorf, 22.01.2003 - Kart 21/02

    Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des Kartellverwaltungsrechts mit

  • BGH, 20.07.2010 - EnZR 23/09

    Stromnetznutzungsentgelt IV

  • BVerwG, 27.06.2013 - 3 C 7.12

    Geflügel; Puten; Schlachtgeflügel; Schlachttier- und Fleischuntersuchung;

  • BGH, 22.07.2014 - EnVR 59/12

    Anreizregulierung: Gestaltungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der

  • BVerwG, 18.04.1985 - 3 C 34.84

    Transparenzliste

  • BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96

    Kontrolle des Rechtspflegers

  • BVerfG, 09.08.1999 - 1 BvR 2245/98

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde der Partei "Die Republikaner"

  • BGH, 19.06.2007 - KVZ 35/06

    Zulässigkeit einer allgemeinen Leistungsbeschwerde gegen die Bundesnetzagentur

  • BGH, 29.04.2008 - KVR 28/07

    EDIFACT

  • BGH, 18.02.1992 - KVR 4/91

    Leistungsbeschwerden im kartellgerichtlichen Verfahren

  • BVerwG, 05.11.1981 - 3 C 47.80

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit -

  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 23.12

    Klage aus dem Beamtenverhältnis; Widerspruch in beamtenrechtlichen

  • OLG Brandenburg, 10.07.2017 - 6 Kart 1/17

    Einstweiliges Anordnungsverfahren gegen die Regulierungsbehörde: Anspruch eines

  • OLG Düsseldorf, 30.11.2017 - 5 Kart 33/16

    Regulierungsbehörde hat Daten der Netzbetreiber zu veröffentlichen

  • OLG Düsseldorf, 19.01.2018 - 3 Kart 446/18

    Prüfungsmaßstab im Eilverfahren gemäß § 77 Abs. 3 Satz 4 EnWG

  • OLG Düsseldorf, 08.05.2019 - 3 Kart 497/18

    Individuelle Netzentgeltvereinbarung unter Zugrundelegung eines physikalischen

  • OLG Düsseldorf, 09.11.2018 - 3 Kart 850/18

    Zulässigkeit der Veröffentlichung von Aufwands- und Strukturparametern der ersten

    Dies folgt aus den Erwägungen, die bereits Gegenstand der Senatsbeschlüsse in der Hauptsache vom 11.07.2018 (u.a. VI-3 Kart 84/17 [V], BeckRS 2018, 16143) und 17.10.2018 (VI-3 Kart 82/17 [V]) bezüglich der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung von netzbetreiberindividuellen Daten im Rahmen der Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsindexes für die dritte Regulierungsperiode Gas (Aufwands- und Vergleichsparameter der ersten bis dritten Regulierungsperiode der Gasverteilernetzbetreiber einschließlich der sog. "Überkreuzparameter") sowie der Eilbeschlüsse des Senats vom 12.09.2018 (u.a. VI-3 Kart 809/18 [V]) bezüglich der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung netzbetreiberindividueller Daten im Rahmen der Kostentreiberanalyse der Stromverteilernetzbetreiber (Aufwands- und Strukturparameter der dritten Regulierungsperiode Strom) waren.

    Des Weiteren hat der Senat jüngst jeweils durch Beschluss vom 12.09.2018 (u.a. VI-3 Kart 809/18 [V]) in verschiedenen Eilverfahren betreffend die Aufwandsparameter der dritten Regulierungsperiode Strom und die im Rahmen der Kostentreiberanalyse herangezogenen Strukturparameter, aus denen die im Effizienzvergleich der dritten Regulierungsperiode Strom verwendeten Vergleichsparameter ermittelt werden, entschieden, dass es sich hierbei ebenfalls nicht um schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Netzbetreiber handelt.

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