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   OLG Düsseldorf, 14.09.2016 - VI-U (Kart) 3/16   

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OLG Düsseldorf, 14.09.2016 - VI-U (Kart) 3/16 (https://dejure.org/2016,30983)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.09.2016 - VI-U (Kart) 3/16 (https://dejure.org/2016,30983)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. September 2016 - VI-U (Kart) 3/16 (https://dejure.org/2016,30983)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Fernmeldeteilnehmers auf unentgeltliche Eintragung in ein allgemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis

  • kanzlei.biz

    Besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Eintragung in ein Teilnehmerverzeichnis?

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Fernmeldeteilnehmers auf unentgeltliche Eintragung in ein allgemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis

  • rechtsportal.de

    TKG § 45m Abs. 1 S. 1
    Anspruch eines Fernmeldeteilnehmers auf unentgeltliche Eintragung in ein allgemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 17.04.2014 - III ZR 87/13

    Gewerbetreibende haben Anspruch, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.09.2016 - U (Kart) 3/16
    Der Telekommunikationsanbieter, dessen Teilnehmer die Aufnahme in ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis verlangt, ist bei der Auswahl des Verzeichnisses frei, sofern dieses, wie "Das Telefonbuch" öffentlich und allgemein zugänglich ist (BGH, Urteil vom 17.04.2014, III ZR 87/13, juris, Rn. 22ff, bes. Rn. 25; BGH, Urteil vom 17.04.2014, III ZR 182/13, juris, Rn. 23ff; Ditscheid/Rudloff, Beck'scher TKG-Kommentar, 4. Aufl., 2013, § 45m, Rn. 2 u. 7).

    Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Eintragung in ein weiteres Teilnehmerverzeichnis oder weiterer als der in § 45m Abs. 1 S. 1 TKG aufgeführten Angaben besteht nicht (BGH, Urteil vom 17.04.2014, III ZR 87/13, juris, Rn. 25; BGH, Urteil vom 17.04.2014, III ZR 182/13, juris, Rn. 26f; Ditscheid/Rudloff, a.a.O. § 45, Rn. 2; vergleiche auch § 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 11 und § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG).

    Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17.04.2014, III ZR 87/13, juris, betreffend die hiesige Klägerin ausgeführt hat, zählt zum Namen auch die Geschäftsbezeichnung, unter der ein Teilnehmer ein Gewerbe betreibt, für das der Telefonanschluss besteht.

    Nicht zuletzt haben auch das Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil vom 13.02.2013, I-11 U 136/11, und der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17.04.2014, III ZR 87/13, im Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. ausgeführt, dass erstere unter dieser Geschäftsbezeichnung am Geschäftsverkehr teilnimmt.

  • BGH, 17.04.2014 - III ZR 182/13

    Gewerbetreibende haben Anspruch, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.09.2016 - U (Kart) 3/16
    Der Telekommunikationsanbieter, dessen Teilnehmer die Aufnahme in ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis verlangt, ist bei der Auswahl des Verzeichnisses frei, sofern dieses, wie "Das Telefonbuch" öffentlich und allgemein zugänglich ist (BGH, Urteil vom 17.04.2014, III ZR 87/13, juris, Rn. 22ff, bes. Rn. 25; BGH, Urteil vom 17.04.2014, III ZR 182/13, juris, Rn. 23ff; Ditscheid/Rudloff, Beck'scher TKG-Kommentar, 4. Aufl., 2013, § 45m, Rn. 2 u. 7).

    Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Eintragung in ein weiteres Teilnehmerverzeichnis oder weiterer als der in § 45m Abs. 1 S. 1 TKG aufgeführten Angaben besteht nicht (BGH, Urteil vom 17.04.2014, III ZR 87/13, juris, Rn. 25; BGH, Urteil vom 17.04.2014, III ZR 182/13, juris, Rn. 26f; Ditscheid/Rudloff, a.a.O. § 45, Rn. 2; vergleiche auch § 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 11 und § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG).

    Im Übrigen handelt es sich auch um die übliche Art und Weise der Gestaltung der Geschäftsbezeichnung von selbstständigen und nicht in das Handelsregister eingetragenen Versicherungsvermittlern der ...... Versicherungsgruppe, wie sich aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18.12.2012, I-20 U 34/12, und aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.04.2014, III ZR 182/13, ergibt, nach dem der selbstständige Versicherungsvermittler ...... unter der Geschäftsbezeichnung ".

  • LG Köln, 11.02.2016 - 31 O (Kart) 249/15

    Unentgeltlicher Eintragungsanspruch eines Versicherungsbüros unter der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.09.2016 - U (Kart) 3/16
    Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Februar 2016 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln (31 O (Kart) 249/15) wird zurückgewiesen.

    Die Klägerin beantragt, die Beklagten in Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 11. Februar 2016, 31 O (Kart) 249/15, zu verurteilen, das Versicherungsbüro der Klägerin in der Printausgabe und der elektronischen Ausgabe des Örtlichen, Ausgabe D., unentgeltlich unter der Bezeichnung ".

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2012 - 20 U 34/12

    Eintragung eines Teilnehmers im Telefonbuch unter einer geschäftlichen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.09.2016 - U (Kart) 3/16
    Im Übrigen handelt es sich auch um die übliche Art und Weise der Gestaltung der Geschäftsbezeichnung von selbstständigen und nicht in das Handelsregister eingetragenen Versicherungsvermittlern der ...... Versicherungsgruppe, wie sich aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18.12.2012, I-20 U 34/12, und aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.04.2014, III ZR 182/13, ergibt, nach dem der selbstständige Versicherungsvermittler ...... unter der Geschäftsbezeichnung ".
  • OLG Celle, 07.09.2006 - 8 U 99/06

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Fernsprechteilnehmers bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.09.2016 - U (Kart) 3/16
    Kundendienstbüro ........." verweigern, sondern für diese lediglich ein verhältnismäßig geringes Entgelt verlangen (vergleiche auch: OLG Celle, Urteil vom 07.092006, 8 U 99/06, juris, Rn. 23ff; LG Bonn, Urteil vom 30.09.2011, 1 O 488/10, juris, Rn. 27).
  • LG Bonn, 30.09.2011 - 1 O 488/10

    Nichtvorliegen eines betrieblichen Eingriffs bei einer versehentlichen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.09.2016 - U (Kart) 3/16
    Kundendienstbüro ........." verweigern, sondern für diese lediglich ein verhältnismäßig geringes Entgelt verlangen (vergleiche auch: OLG Celle, Urteil vom 07.092006, 8 U 99/06, juris, Rn. 23ff; LG Bonn, Urteil vom 30.09.2011, 1 O 488/10, juris, Rn. 27).
  • OLG Düsseldorf, 28.03.2012 - U (Kart) 20/11

    Anspruch eines Schilderprägers gegen den Eigentümer des gegenüberliegenden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.09.2016 - U (Kart) 3/16
    Die Normen der Missbrauchskontrolle erfassen nicht nur den Missbrauch von Marktmacht im Vertikal- und Horizontalverhältnis, sondern auch die Beeinträchtigung der Wettbewerbsverhältnisse auf einem vom betreffenden Unternehmen nicht beherrschten Drittmarkt, sofern der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Marktbeherrschung und dem missbilligten Verhalten oder seiner wettbewerbsbeeinträchtigenden Wirkung gegeben ist, insbesondere das behinderte Unternehmen ebenfalls auf dem beherrschten Markt tätig ist (BGH, Urteil vom 30.03.2004, KZR 1/03 "Der Oberhammer", juris, Rn. 10; Senat, Urteil vom 28.03.2012, VI-U (Kart) 20/11 "Schilderprägerunternehmen", juris, Rn. 31).
  • BGH, 26.06.2003 - I ZR 296/00

    Maxem.de - Namensträger gewinnt Streit um Internet-Adresse

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.09.2016 - U (Kart) 3/16
    Eine Namensleugnung setzt voraus, dass das Recht zur Führung des Namens, vorliegend der von der Klägerin verwendeten Geschäftsbezeichnung, bestritten wird (vergleiche: BGH, Urteil vom 26.06.2003, I ZR 296/00 "maxem.de", NJW 2003, 2978, 2979).
  • OLG Köln, 13.02.2013 - 11 U 136/11

    Umfang des Anspruchs auf Aufnahme eines Teilnehmers eines öffentlichen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.09.2016 - U (Kart) 3/16
    Nicht zuletzt haben auch das Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil vom 13.02.2013, I-11 U 136/11, und der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17.04.2014, III ZR 87/13, im Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. ausgeführt, dass erstere unter dieser Geschäftsbezeichnung am Geschäftsverkehr teilnimmt.
  • BGH, 30.03.2004 - KZR 1/03

    Der Oberhammer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.09.2016 - U (Kart) 3/16
    Die Normen der Missbrauchskontrolle erfassen nicht nur den Missbrauch von Marktmacht im Vertikal- und Horizontalverhältnis, sondern auch die Beeinträchtigung der Wettbewerbsverhältnisse auf einem vom betreffenden Unternehmen nicht beherrschten Drittmarkt, sofern der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Marktbeherrschung und dem missbilligten Verhalten oder seiner wettbewerbsbeeinträchtigenden Wirkung gegeben ist, insbesondere das behinderte Unternehmen ebenfalls auf dem beherrschten Markt tätig ist (BGH, Urteil vom 30.03.2004, KZR 1/03 "Der Oberhammer", juris, Rn. 10; Senat, Urteil vom 28.03.2012, VI-U (Kart) 20/11 "Schilderprägerunternehmen", juris, Rn. 31).
  • OLG Frankfurt, 06.12.2016 - 11 U 38/15

    Streit zwischen Fachverlagen um Zurverfügungstellung von Teilnehmerdaten bei

    Offensichtlich waren in früheren Jahren nicht nur alle Beteiligten selbst, sondern auch der Rechtsverkehr ohne Weiteres davon ausgegangen, dass es sich um Gesellschaften bürgerlichen Rechts handele (vgl. etwa BGH NJW-RR 2005, 49 [BGH 13.07.2004 - KZR 17/03] - Sparberaterin; OLG Frankfurt, Urteil vom 7.12.2004, 5 U 73/02; nachfolgend BGH vom 18.9.2006, II ZR 10/05; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.09.2016, VI-U (Kart) 3/16).

    Im Übrigen kommt weder der (unentgeltlichen) Aufnahme der Teilnehmerdaten noch der (ebenfalls unentgeltlichen) Verteilung der Verzeichnisse per se ein wirtschaftlicher Wert zu (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.09.2016, VI-U (Kart) 3/16 - juris Rdnr. 26), so dass Absprachen, die sich allein auf diesen Bereich beziehen, prinzipiell kartellrechtlich neutral sind.

  • OLG Frankfurt, 14.02.2017 - 11 U Kart 44/15

    Anwendungsbereich von § 47 TKG

    Offensichtlich waren in früheren Jahren nicht nur alle Beteiligten selbst, sondern auch der Rechtsverkehr ohne Weiteres davon ausgegangen, dass es sich um Gesellschaften bürgerlichen Rechts handele (vgl. etwa BGH NJW-RR 2005, 49 [BGH 13.07.2004 - KZR 17/03] - Sparberaterin; OLG Frankfurt, Urteil vom 7.12.2004, 5 U 73/02; nachfolgend BGH vom 18.9.2006, II ZR 10/05; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.09.2016, VI-U (Kart) 3/16).

    Im Übrigen kommt weder der (unentgeltlichen) Aufnahme der Teilnehmerdaten noch der (ebenfalls unentgeltlichen) Verteilung der Verzeichnisse per se ein wirtschaftlicher Wert zu (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.09.2016, VI-U (Kart) 3/16 Rdnr. 26), so dass Absprachen, die sich allein auf diesen Bereich beziehen, prinzipiell kartellrechtlich neutral sind.

  • OLG Frankfurt, 14.02.2017 - 11 U 53/15

    Kooperationsvertrag über gemeinsame Herausgabe von Telefonbüchern

    Offensichtlich waren in früheren Jahren nicht nur alle Beteiligten selbst, sondern auch der Rechtsverkehr ohne Weiteres davon ausgegangen, dass es sich um Gesellschaften bürgerlichen Rechts handele (vgl. etwa BGH NJW-RR 2005, 49 - Sparberaterin; OLG Frankfurt, Urteil vom 7.12.2004, 5 U 73/02 ; nachfolgend BGH vom 18.9.2006, II ZR 10/05; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.09.2016, VI-U (Kart) 3/16).

    Im Übrigen kommt weder der (unentgeltlichen) Aufnahme der Teilnehmerdaten noch der (ebenfalls unentgeltlichen) Verteilung der Verzeichnisse per se ein wirtschaftlicher Wert zu (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.09.2016, VI-U (Kart) 3/16 juris Rdnr. 26), so dass Absprachen, die sich allein auf diesen Bereich beziehen, prinzipiell kartellrechtlich neutral sind.

  • OLG Frankfurt, 05.06.2018 - 11 U 16/17

    Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses über den Betrieb eines einzigen

    Der Senat teilt insoweit die Auffassung der Klägerinnen, dass es sich dabei um den Angebotsmarkt für die entgeltliche Eintragungen von Gewerbetreibenden in Online- und Mobil-Teilnehmerverzeichnisse handelt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.9.2016, VI-U (Kart) 3/16 - juris Rdnr. 43; darauf Bezug nehmend auch Urteil des Senats vom 14.2.2017, 11 U 44/15 (Kart)- juris Rdnr. 175).
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