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   OLG Düsseldorf, 15.02.2017 - VI-3 Kart 84/15 (V)   

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OLG Düsseldorf, 15.02.2017 - VI-3 Kart 84/15 (V) (https://dejure.org/2017,7105)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.02.2017 - VI-3 Kart 84/15 (V) (https://dejure.org/2017,7105)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. Februar 2017 - VI-3 Kart 84/15 (V) (https://dejure.org/2017,7105)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 21.01.2014 - EnVR 12/12

    Stadtwerke Konstanz GmbH - Anreizregulierung für Energieversorgungsnetze:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.02.2017 - 3 Kart 84/15
    Den Regulierungsbehörden steht - wie der Bundesgerichtshof im Rahmen der Überprüfung des Effizienzvergleichs und des Qualitätselements entschieden hat - im Rahmen der rechtlichen Vorgabenbei der Auswahl der einzelnen Parameter und Methoden ein Spielraum zu, der in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen gleichkommt (BGH Kartellsenat, Beschluss v. 21.01.2014, Az.: EnVR 12/12 - "Stadtwerke Konstanz", zit. aus juris Rn. 10, 24 ff.; BGH Kartellsenat, Beschlüsse v. 22.07.2014, Az.: EnVR 58/12 und EnVR 59/12 - "Stromnetz Berlin", zit. aus juris, Rn. 13 ff).

    Die für diese beiden Kategorien geltenden Kontrollmaßstäbe unterscheiden sich eher verbal und weniger in der Sache (BGH Kartellsenat, Beschluss v. 21.01.2014, Az.: EnVR 12/12 - "Stadtwerke Konstanz GmbH", zit. aus juris Rn. 26 f.).

    Die Kontrolle ende deshalb dort, wo das materielle Recht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise das Entscheidungsverhalten nicht vollständig determiniert (BGH Kartellsenat, Beschluss v. 21.01.2014, Az.: EnVR 12/12 - "Stadtwerke Konstanz GmbH", zit. aus juris Rn. 25).

  • OLG Düsseldorf, 18.03.2015 - 3 Kart 186/14

    Verpflichtung der Bundesnetzagentur zur Beiladung in einem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.02.2017 - 3 Kart 84/15
    Die Beschwerdeführerin bezieht sich auf ihren Vortrag in dem gegen die Ablehnung ihres Beiladungsantrags gerichteten Beschwerdeverfahren - VI-3 Kart 186/14 (V).

    Die Bundesnetzagentur hat die Beschwerdeführerin nach der Zustellung des vollständigen Senatsbeschlusses vom 18.03.2015 - VI-3 Kart 186/14 - am 30.03.2015 beigeladen.

  • BGH, 14.04.2015 - EnVR 45/13

    Zuhause-Kraftwerk - Besonderes Missbrauchsverfahren der Regulierungbehörde in

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.02.2017 - 3 Kart 84/15
    Die von der Bundesnetzagentur zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs EnVR 54/13 (Beschluss vom 16.12.2014) und EnVR 45/13 (Beschluss vom 14.04.2015) verhalten sich nicht zu der Frage, ob ein Beschwerdeführerin die Verletzung eigener subjektive Rechte darlegen muss.

    So führt der Bundesgerichthof etwa in dem Beschluss vom 14.04.2015 - EnVR 45/13 - (zit. aus juris) aus, dass eine Aufhebung eines Verwaltungsakts wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften nur erfolge, wenn diese auch dem Schutz des jeweiligen Beschwerdeführers diene.

  • OLG Düsseldorf, 11.04.2011 - 3 Kart 276/09

    Voraussetzungen der Genehmigung eines Investitionsbudgets für den Betreiber eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.02.2017 - 3 Kart 84/15
    * Abschreibungsdauer: Der von der Beschwerdeführerin zugrunde gelegten Dauer der Genehmigung durch das BSH über 25 Jahre steht die vom Senat mit Beschluss vom 11.04.2011 (Az.: VI-3 Kart 276/09, zit. aus juris, Rn. 68 ff.) festgestellte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer entgegen.
  • OLG Düsseldorf, 26.11.2014 - 3 Kart 114/14

    Erteilung einer Netzanbindungszusage für Offshore-Windparks

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.02.2017 - 3 Kart 84/15
    (Senat, Beschluss vom 26.11.2014, VI-3 Kart 114/14 (V), zit. aus juris, Rn. 52ff).
  • BVerfG, 23.09.2010 - 1 BvQ 28/10

    Zeitliche Beschränkung der staatlichen Förderung von Strom aus solarer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.02.2017 - 3 Kart 84/15
    Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 23.09.2010, 1 BvQ 28/10, NVwZ-RR 2010, 905 m. w. Nachw.).
  • BGH, 22.07.2014 - EnVR 58/12

    Gestaltungsspielraum der Bundesnetzagentur bei der Festlegung des Beginns der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.02.2017 - 3 Kart 84/15
    Den Regulierungsbehörden steht - wie der Bundesgerichtshof im Rahmen der Überprüfung des Effizienzvergleichs und des Qualitätselements entschieden hat - im Rahmen der rechtlichen Vorgabenbei der Auswahl der einzelnen Parameter und Methoden ein Spielraum zu, der in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen gleichkommt (BGH Kartellsenat, Beschluss v. 21.01.2014, Az.: EnVR 12/12 - "Stadtwerke Konstanz", zit. aus juris Rn. 10, 24 ff.; BGH Kartellsenat, Beschlüsse v. 22.07.2014, Az.: EnVR 58/12 und EnVR 59/12 - "Stromnetz Berlin", zit. aus juris, Rn. 13 ff).
  • BGH, 24.06.2003 - KVR 14/01

    BGH entscheidet im Fusionskontrollverfahren Lekkerland/ Tobaccoland

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.02.2017 - 3 Kart 84/15
    Eine materielle Beschwer liege dann vor, wenn der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung der Kartellbehörde in seinen wirtschaftlichen Interessen unmittelbar und individuell betroffen sei (BGHZ 155, 214, 217 - HABET/Lekkerland).
  • BGH, 10.04.1984 - KVR 8/83

    Co op AG/Supermagazin GmbH

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.02.2017 - 3 Kart 84/15
    Es bleibt deshalb auch für das energieverwaltungsrechtliche Beschwerdeverfahren bei den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen und damit dem Erfordernis einer formellen und materiellen Beschwer (vgl. BGH, Beschluss vom 10.04.1984, KVR 8/83, juris, Rn 16, zu der vergleichbaren Vorschrift des § 62 Abs. 2 GWB a. F.).
  • BGH, 16.12.2014 - EnVR 54/13

    Energiewirtschaftliche Verwaltungssache zur Entgeltgenehmigung für den Zugang zu

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.02.2017 - 3 Kart 84/15
    Die von der Bundesnetzagentur zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs EnVR 54/13 (Beschluss vom 16.12.2014) und EnVR 45/13 (Beschluss vom 14.04.2015) verhalten sich nicht zu der Frage, ob ein Beschwerdeführerin die Verletzung eigener subjektive Rechte darlegen muss.
  • BGH, 22.07.2014 - EnVR 59/12

    Anreizregulierung: Gestaltungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der

  • BGH, 25.09.2007 - KVR 25/06

    Anteilsveräußerung

  • OLG Düsseldorf, 01.09.2016 - 3 Kart 205/15

    Zulässigkeit der Beschwerde eines einen Offshore-Windpark planenden Unternehmens

    Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin in dem Verfahren Az. VI-3 Kart 84/15 (V) mit dem Ziel der Aufhebung des Verlagerungsbeschlusses.

    Nach ihrem Vortrag hat sie die vorliegende Beschwerde ebenso wie die von ihr parallel erhobenen fünf weiteren Beschwerden aus Rechtsschutzgründen eingelegt, um die Bestandskraft der Beschlüsse BK6-15-010-A3, BK6-15-010-A4, BK6-15-010-A5 über die Zubilligung eines Anspruchs auf Zuweisung von Anbindungskapazität und der Beschlüsse BK6-15-010-Z2, BK6-15-010-Z3, BK6-15-010-Z4 über die Zuweisung von Anschlusskapazität an die jeweiligen Antragstellerinnen British Wind Energy GmbH, EnBW Hohe See GmbH und Northern Energy OWP Albatros GmbH zu verhindern und um mögliche Rückwirkungen auf das von ihr geführte "Hauptsacheverfahren" VI-3 Kart 84/15 (V) zu vermeiden.

    Zu der behaupteten Rechtswidrigkeit des Verlagerungsbeschlusses (BK6-14-127) verweist die Beschwerdeführerin auf ihren Vortrag in dem Verfahren VI-3 Kart 84/15.

    Schließlich stehe der Beschwerde die Eilentscheidung in dem Verfahren VI-3 Kart 84/15 entgegen.

    Zur Rechtmäßigkeit des Verlagerungsbeschlusses in dem Verfahren BK6-14-127 verweist die Bundesnetzagentur auf ihren Vortrag in dem Verfahren VI-3 Kart 84/15.

    Entgegen der dem Eilbeschluss vom 27.05.2015 (VI-3 Kart 84/15) zugrunde liegenden Auffassung des Senats sei die Beschwerdeführerin nicht materiell beschwert.

    Vorsorglich weist die Beteiligte darauf hin, dass der Verlagerungsbeschluss auch in rechtmäßiger Weise ergangen sei, wie sie in ihren Stellungnahmen in dem Verfahren VI-3 Kart 84/15 ausgeführt habe, worauf sie Bezug nehme.

    Die Beschwerdeführerin habe in dem Verfahren VI-3 Kart 84/15 ausdrücklich vorgetragen, dass der OWP B. nicht in der ersten Tranche, also nicht innerhalb der Zuweisung von 7, 7 GW, sondern erst in der zweiten Tranche der Leistungszuweisung von 7, 7 bis 15 GW bis zum Jahr 2030 errichtet werden solle.

    Hinzu komme, dass die im Zuge der Verlagerung des OWP Global Tech I auf BorWin2 frei werdende Anschlusskapazität von 190 MW nach dem eigenen Vortrag der Beschwerdeführerin in dem Verfahren VI-3 Kart 84/15 nicht ausreichten, um die Wirtschaftlichkeit des Projekts B. zu gewährleisten.

    Hierzu verweist die Antragstellerin auf ihren Vortrag in dem Verfahren VI-3 Kart 84/15.

    Der Senat hat die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin in dem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ablehnenden Beschluss vom 27.05.2015 -VI-3 Kart 84/15 (V)- mit der Begründung angenommen, die Beschwerdeführerin sei durch den dort angegriffenen Verlagerungsbeschluss formell beschwert.

    Die mit den Schriftsätzen vom 26.08.2016 und 31.08.2016 sowie in der mündlichen Verhandlung am 01.09.2016 gestellten Anträge der Beschwerdeführerin, die sechs verhandelten Verfahren formal zu verbinden, den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 01.09.2016 zu verlegen, die mündliche Verhandlung zu vertagen, Schriftsatznachlass zur Stellungnahme zu den Ergebnissen der Akteneinsicht von mindestens sechs Wochen zu gewähren, die Verfahren wegen Vorgreiflichkeit des Verfahrens Az. VI-3 Kart 84/15 (V) (Beschwerdeverfahren Global Tech I) auszusetzen, hilfsweise das Ruhen der Verfahren anzuordnen, werden zurückgewiesen.

    Der Antrag, die Verfahren wegen Vorgreiflichkeit des Verfahrens VI-3 Kart 84/15 (V) (Beschwerdeverfahren Global Tech I) gemäß § 148 ZPO auszusetzen, ist schon deshalb unbegründet, weil die Beschwerdeführerin bereits nicht beschwerdebefugt ist, so dass es auf eine Vorgreiflichkeit nicht ankommt.

    Ausgangspunkt für die Bestimmung des Streitwerts ist der von der Beschwerdeführerin in dem Verfahren Az. VI-3 Kart 84/15 (V) bezifferte Wert der bisherigen Investitionen in Höhe von ca. ... Euro.

    Mit der in dem vorliegenden Verfahren angestrebten Nebenbestimmung will die Beschwerdeführerin indessen in Verbindung mit der von ihr in dem Beschwerdeverfahren Az. VI-3 Kart 84/15 (V) behaupteten Unwirksamkeit der Verlagerungsentscheidung Kapazität für ihren OWP B. sichern.

  • OLG Düsseldorf, 01.09.2016 - 3 Kart 202/15

    Zulässigkeit der Beschwerde eines zukünftigen Errichters und Betreibers eines

    Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin in dem Verfahren Az. VI-3 Kart 84/15 (V) mit dem Ziel der Aufhebung des Verlagerungsbeschlusses.

    Nach ihrem Vortrag hat sie die vorliegende Beschwerde ebenso wie die von ihr parallel erhobenen fünf weiteren Beschwerden aus Rechtsschutzgründen eingelegt, um die Bestandskraft der Beschlüsse BK 6-15-010-A3, BK6-15-010-A4, BK 6-15-010-A5 über die Zubilligung eines Anspruchs auf Zuweisung von Anbindungskapazität und der Beschlüsse BK 6-15-010-Z2, BK 6-15-010-Z3, BK 6-15-010-Z4 über die Zuweisung von Anschlusskapazität an die jeweiligen Antragstellerinnen British Wind Energy GmbH, EnBW Hohe See GmbH und Northern Energy OWP Albatros GmbH zu verhindern und um mögliche Rückwirkungen auf das von ihr geführte "Hauptsacheverfahren" VI-3 Kart 84/15 (V) zu vermeiden.

    Zu der behaupteten Rechtswidrigkeit des Verlagerungsbeschlusses (BK 6-14-127) verweist die Beschwerdeführerin auf ihren Vortrag in dem Verfahren VI-3 Kart 84/15.

    Schließlich stehe der Beschwerde die Eilentscheidung in dem Verfahren VI-3 Kart 84/15 entgegen.

    Zur Rechtmäßigkeit des Verlagerungsbeschlusses in dem Verfahren BK 6-14-127 verweist die Bundesnetzagentur auf ihren Vortrag in dem Verfahren VI-3 Kart 84/15.

    Entgegen der dem Eilbeschluss vom 27.05.2015 (VI-3 Kart 84/15) zugrunde liegenden Auffassung des Senats sei die Beschwerdeführerin nicht materiell beschwert.

    Vorsorglich weist die Beteiligte darauf hin, dass der Verlagerungsbeschluss auch in rechtmäßiger Weise ergangen sei, wie sie in ihren Stellungnahmen in dem Verfahren VI-3 Kart 84/15 ausgeführt habe, worauf sie Bezug nehme.

    Die Beschwerdeführerin habe in dem Verfahren VI-3 Kart 84/15 ausdrücklich vorgetragen, dass der OWP B. nicht in der ersten Tranche, also nicht innerhalb der Zuweisung von 7, 7 GW, sondern erst in der zweiten Tranche der Leistungszuweisung von 7, 7 bis 15 GW bis zum Jahr 2030 errichtet werden solle.

    Hinzu komme, dass die im Zuge der Verlagerung des OWP Global Tech I auf BorWin2 frei werdende Anschlusskapazität von 190 MW nach dem eigenen Vortrag der Beschwerdeführerin in dem Verfahren VI-3 Kart 84/15 nicht ausreichten, um die Wirtschaftlichkeit des Projekts B. zu gewährleisten.

    Hierzu verweist die Antragstellerin auf ihren Vortrag in dem Verfahren VI-3 Kart 84/15.

    Der Senat hat die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin in dem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ablehnenden Beschluss vom 27.05.2015 -VI-3 Kart 84/15 (V)- mit der Begründung angenommen, die Beschwerdeführerin sei durch den dort angegriffenen Verlagerungsbeschluss formell beschwert.

    Die mit den Schriftsätzen vom 26.08.2016 und 31.08.2016 sowie in der mündlichen Verhandlung am 01.09.2016 gestellten Anträge der Beschwerdeführerin, die sechs verhandelten Verfahren formal zu verbinden, den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 01.09.2016 zu verlegen, die mündliche Verhandlung zu vertagen, Schriftsatznachlass zur Stellungnahme zu den Ergebnissen der Akteneinsicht von mindestens sechs Wochen zu gewähren, die Verfahren wegen Vorgreiflichkeit des Verfahrens Az. VI-3 Kart 84/15 (V) (...) auszusetzen, hilfsweise das Ruhen der Verfahren anzuordnen, werden zurückgewiesen.

    Der Antrag, die Verfahren wegen Vorgreiflichkeit des Verfahrens VI-3 Kart 84/15 (V) (...) gemäß § 148 ZPO auszusetzen, ist schon deshalb unbegründet, weil die Beschwerdeführerin bereits nicht beschwerdebefugt ist, so dass es auf eine Vorgreiflichkeit nicht ankommt.

    Ausgangspunkt für die Bestimmung des Streitwerts ist der von der Beschwerdeführerin in dem Verfahren Az. VI-3 Kart 84/15 (V) bezifferte Wert der bisherigen Investitionen in Höhe von ca. ... Euro.

    Mit der in dem vorliegenden Verfahren angestrebten Nebenbestimmung will die Beschwerdeführerin indessen in Verbindung mit der von ihr in dem Beschwerdeverfahren Az. VI-3 Kart 84/15 (V) behaupteten Unwirksamkeit der Verlagerungsentscheidung Kapazität für ihren OWP B. sichern.

  • OLG Düsseldorf, 01.09.2016 - 3 Kart 206/15

    Zulässigkeit der Beschwerde eines zukünftigen Errichters und Betreibers eines

    Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin in dem Verfahren Az. VI-3 Kart 84/15 (V) mit dem Ziel der Aufhebung des Verlagerungsbeschlusses.

    Nach ihrem Vortrag hat sie die vorliegende Beschwerde ebenso wie die von ihr parallel erhobenen fünf weiteren Beschwerden aus Rechtsschutzgründen eingelegt, um die Bestandskraft der Beschlüsse BK6-15-010-A3, BK6-15-010-A4, BK6-15-010-A5 über die Zubilligung eines Anspruchs auf Zuweisung von Anbindungskapazität und der Beschlüsse BK6-15-010-Z2, BK6-15-010-Z3, BK6-15-010-Z4 über die Zuweisung von Anschlusskapazität an die jeweiligen Antragstellerinnen British Wind Energy GmbH, EnBW Hohe See GmbH und Northern Energy OWP Albatros GmbH zu verhindern und um mögliche Rückwirkungen auf das von ihr geführte "Hauptsacheverfahren" VI-3 Kart 84/15 (V) zu vermeiden.

    Zu der behaupteten Rechtswidrigkeit des Verlagerungsbeschlusses (BK6-14-127) verweist die Beschwerdeführerin auf ihren Vortrag in dem Verfahren VI-3 Kart 84/15.

    Schließlich stehe der Beschwerde die Eilentscheidung in dem Verfahren VI-3 Kart 84/15 entgegen.

    Zur Rechtmäßigkeit des Verlagerungsbeschlusses in dem Verfahren BK6-14-127 verweist die Bundesnetzagentur auf ihren Vortrag in dem Verfahren VI-3 Kart 84/15.

    Entgegen der dem Eilbeschluss vom 27.05.2015 (VI-3 Kart 84/15) zugrunde liegenden Auffassung des Senats sei die Beschwerdeführerin nicht materiell beschwert.

    Vorsorglich weist die Beteiligte darauf hin, dass der Verlagerungsbeschluss auch in rechtmäßiger Weise ergangen sei, wie sie in ihren Stellungnahmen in dem Verfahren VI-3 Kart 84/15 ausgeführt habe, worauf sie Bezug nehme.

    Der Senat hat die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin in dem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ablehnenden Beschluss vom 27.05.2015 -VI-3 Kart 84/15 (V)- mit der Begründung angenommen, die Beschwerdeführerin sei durch den dort angegriffenen Verlagerungsbeschluss formell beschwert.

    Die mit den Schriftsätzen vom 26.08.2016 und 31.08.2016 sowie in der mündlichen Verhandlung am 01.09.2016 gestellten Anträge der Beschwerdeführerin, die sechs verhandelten Verfahren formal zu verbinden, den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 01.09.2016 zu verlegen, die mündliche Verhandlung zu vertagen, Schriftsatznachlass zur Stellungnahme zu den Ergebnissen der Akteneinsicht von mindestens sechs Wochen zu gewähren, die Verfahren wegen Vorgreiflichkeit des Verfahrens Az. VI-3 Kart 84/15 (V) (...) auszusetzen, hilfsweise das Ruhen der Verfahren anzuordnen, werden zurückgewiesen.

    Der Antrag, die Verfahren wegen Vorgreiflichkeit des Verfahrens VI-3 Kart 84/15 (V) (...) gemäß § 148 ZPO auszusetzen, ist schon deshalb unbegründet, weil die Beschwerdeführerin bereits nicht beschwerdebefugt ist, so dass es auf eine Vorgreiflichkeit nicht ankommt.

    Ausgangspunkt für die Bestimmung des Streitwerts ist der von der Beschwerdeführerin in dem Verfahren Az. VI-3 Kart 84/15 (V) bezifferte Wert der bisherigen Investitionen in Höhe von ca. ... Euro.

    Mit der in dem vorliegenden Verfahren angestrebten Nebenbestimmung will die Beschwerdeführerin indessen in Verbindung mit der von ihr in dem Beschwerdeverfahren Az. VI-3 Kart 84/15 (V) behaupteten Unwirksamkeit der Verlagerungsentscheidung Kapazität für ihren OWP B. sichern.

  • OLG Düsseldorf, 01.09.2016 - 3 Kart 204/15

    Zulässigkeit der Beschwerde eines zukünftigen Errichters und Betreibes eines

    Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin in dem Verfahren Az. VI-3 Kart 84/15 (V) mit dem Ziel der Aufhebung des Verlagerungsbeschlusses.

    Nach ihrem Vortrag hat sie die vorliegende Beschwerde ebenso wie die von ihr parallel erhobenen fünf weiteren Beschwerden aus Rechtsschutzgründen eingelegt, um die Bestandskraft der Beschlüsse BK6-15-010-A3, BK6-15-010-A4, BK6-15-010-A5 über die Zubilligung eines Anspruchs auf Zuweisung von Anbindungskapazität und der Beschlüsse BK6-15-010-Z2, BK6-15-010-Z3, BK6-15-010-Z4 über die Zuweisung von Anschlusskapazität an die jeweiligen Antragstellerinnen British Wind Energy GmbH, EnBW Hohe See GmbH und Northern Energy OWP Albatros GmbH zu verhindern und um mögliche Rückwirkungen auf das von ihr geführte "Hauptsacheverfahren" VI-3 Kart 84/15 (V) zu vermeiden.

    Zu der behaupteten Rechtswidrigkeit des Verlagerungsbeschlusses (BK6-14-127) verweist die Beschwerdeführerin auf ihren Vortrag in dem Verfahren VI-3 Kart 84/15.

    Schließlich stehe der Beschwerde die Eilentscheidung in dem Verfahren VI-3 Kart 84/15 entgegen.

    Zur Rechtmäßigkeit des Verlagerungsbeschlusses in dem Verfahren BK6-14-127 verweist die Bundesnetzagentur auf ihren Vortrag in dem Verfahren VI-3 Kart 84/15.

    Entgegen der dem Eilbeschluss vom 27.05.2015 (VI-3 Kart 84/15) zugrunde liegenden Auffassung des Senats sei die Beschwerdeführerin nicht materiell beschwert.

    Vorsorglich weist die Beteiligte darauf hin, dass der Verlagerungsbeschluss auch in rechtmäßiger Weise ergangen sei, wie sie in ihren Stellungnahmen in dem Verfahren VI-3 Kart 84/15 ausgeführt habe, worauf sie Bezug nehme.

    Der Senat hat die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin in dem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ablehnenden Beschluss vom 27.05.2015 -VI-3 Kart 84/15 (V)- mit der Begründung angenommen, die Beschwerdeführerin sei durch den dort angegriffenen Verlagerungsbeschluss formell beschwert.

    Die mit den Schriftsätzen vom 26.08.2016 und 31.08.2016 sowie in der mündlichen Verhandlung am 01.09.2016 gestellten Anträge der Beschwerdeführerin, die sechs verhandelten Verfahren formal zu verbinden, den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 01.09.2016 zu verlegen, die mündliche Verhandlung zu vertagen, Schriftsatznachlass zur Stellungnahme zu den Ergebnissen der Akteneinsicht von mindestens sechs Wochen zu gewähren, die Verfahren wegen Vorgreiflichkeit des Verfahrens Az. VI-3 Kart 84/15 (V) (...) auszusetzen, hilfsweise das Ruhen der Verfahren anzuordnen, werden zurückgewiesen.

    Der Antrag, die Verfahren wegen Vorgreiflichkeit des Verfahrens VI-3 Kart 84/15 (V) (...) gemäß § 148 ZPO auszusetzen, ist schon deshalb unbegründet, weil die Beschwerdeführerin bereits nicht beschwerdebefugt ist, so dass es auf eine Vorgreiflichkeit nicht ankommt.

    Ausgangspunkt für die Bestimmung des Streitwerts ist der von der Beschwerdeführerin in dem Verfahren Az. VI-3 Kart 84/15 (V) bezifferte Wert der bisherigen Investitionen in Höhe von ca. ... Euro.

    Mit der in dem vorliegenden Verfahren angestrebten Nebenbestimmung will die Beschwerdeführerin indessen in Verbindung mit der von ihr in dem Beschwerdeverfahren Az. VI-3 Kart 84/15 (V) behaupteten Unwirksamkeit der Verlagerungsentscheidung Kapazität für ihren OWP B. sichern.

  • OLG Düsseldorf, 01.09.2016 - 3 Kart 203/15

    Zulässigkeit der Beschwerde eines zukünftigen Errichters und Betreibers eines

    Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin in dem Verfahren Az. VI-3 Kart 84/15 (V) mit dem Ziel der Aufhebung des Verlagerungsbeschlusses.

    Nach ihrem Vortrag hat sie die vorliegende Beschwerde ebenso wie die von ihr parallel erhobenen fünf weiteren Beschwerden aus Rechtsschutzgründen eingelegt, um die Bestandskraft der Beschlüsse BK6-15-010-A3, BK6-15-010-A4, BK6-15-010-A5 über die Zubilligung eines Anspruchs auf Zuweisung von Anbindungskapazität und der Beschlüsse BK6-15-010-Z2, BK6-15-010-Z3, BK6-15-010-Z4 über die Zuweisung von Anschlusskapazität an die jeweiligen Antragstellerinnen British Wind Energy GmbH, EnBW Hohe See GmbH und Northern Energy OWP Albatros GmbH zu verhindern und um mögliche Rückwirkungen auf das von ihr geführte "Hauptsacheverfahren" VI-3 Kart 84/15 (V) zu vermeiden.

    Zu der behaupteten Rechtswidrigkeit des Verlagerungsbeschlusses (BK6-14-127) verweist die Beschwerdeführerin auf ihren Vortrag in dem Verfahren VI-3 Kart 84/15.

    Schließlich stehe der Beschwerde die Eilentscheidung in dem Verfahren VI-3 Kart 84/15 entgegen.

    Zur Rechtmäßigkeit des Verlagerungsbeschlusses in dem Verfahren BK6-14-127 verweist die Bundesnetzagentur auf ihren Vortrag in dem Verfahren VI-3 Kart 84/15.

    Entgegen der dem Eilbeschluss vom 27.05.2015 (VI-3 Kart 84/15) zugrunde liegenden Auffassung des Senats sei die Beschwerdeführerin nicht materiell beschwert.

    Vorsorglich weist die Beteiligte darauf hin, dass der Verlagerungsbeschluss auch in rechtmäßiger Weise ergangen sei, wie sie in ihren Stellungnahmen in dem Verfahren VI-3 Kart 84/15 ausgeführt habe, worauf sie Bezug nehme.

    Der Senat hat die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin in dem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ablehnenden Beschluss vom 27.05.2015 -VI-3 Kart 84/15 (V)- mit der Begründung angenommen, die Beschwerdeführerin sei durch den dort angegriffenen Verlagerungsbeschluss formell beschwert.

    Die mit den Schriftsätzen vom 26.08.2016 und 31.08.2016 sowie in der mündlichen Verhandlung am 01.09.2016 gestellten Anträge der Beschwerdeführerin, die sechs verhandelten Verfahren formal zu verbinden, den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 01.09.2016 zu verlegen, die mündliche Verhandlung zu vertagen, Schriftsatznachlass zur Stellungnahme zu den Ergebnissen der Akteneinsicht von mindestens sechs Wochen zu gewähren, die Verfahren wegen Vorgreiflichkeit des Verfahrens Az. VI-3 Kart 84/15 (V) (...) auszusetzen, hilfsweise das Ruhen der Verfahren anzuordnen, werden zurückgewiesen.

    Der Antrag, die Verfahren wegen Vorgreiflichkeit des Verfahrens VI-3 Kart 84/15 (V) (...) gemäß § 148 ZPO auszusetzen, ist schon deshalb unbegründet, weil die Beschwerdeführerin bereits nicht beschwerdebefugt ist, so dass es auf eine Vorgreiflichkeit nicht ankommt.

    Ausgangspunkt für die Bestimmung des Streitwerts ist der von der Beschwerdeführerin in dem Verfahren Az. VI-3 Kart 84/15 (V) bezifferte Wert der bisherigen Investitionen in Höhe von ca. ...Euro.

    Mit der in dem vorliegenden Verfahren angestrebten Nebenbestimmung will die Beschwerdeführerin indessen in Verbindung mit der von ihr in dem Beschwerdeverfahren Az. VI-3 Kart 84/15 (V) behaupteten Unwirksamkeit der Verlagerungsentscheidung Kapazität für ihren OWP B. sichern.

  • OLG Düsseldorf, 26.10.2016 - 3 Kart 19/16
    Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin in dem Verfahren Az. VI-3 Kart 84/15 (V) mit dem Ziel der Aufhebung des Verlagerungsbeschlusses.

    Nach ihrem Vortrag hat die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde ebenso wie die gegen die Zuweisung von 50 MW Anbindungskapazität an den Offshore-Windpark A gerichteten Beschwerden aus Rechtsschutzgründen eingelegt, um mögliche Rückwirkungen auf das von ihr vor dem Senat geführte Beschwerdeverfahren Az. VI-3 Kart 84/15 (V) über die Verlagerung des OWP I zu vermeiden.

    Zu der behaupteten Rechtswidrigkeit des Verlagerungsbeschlusses (BK6-14-127) verweist die Beschwerdeführerin auf ihren Vortrag in dem Verfahren VI-3 Kart 84/15.

    Der Vorgang sei noch einmal einen Schritt weiter von dem ursprünglichen Rechtsschutzbegehren der Beschwerdeführerin in dem Verfahren VI-3 Kart 84/15 entfernt, die Verlagerung von Anschlusskapazität von BorWin2 auf BorWin3 zu verhindern, den Bau des Netzanbindungssystems BorWin4 zu erzwingen und sich dann dort um Netzanbindungskapazität zu bewerben.

    Der Senat hat die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin in dem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ablehnenden Beschluss vom 27.05.2015 -VI-3 Kart 84/15 (V)- mit der Begründung angenommen, die Beschwerdeführerin sei durch den dort angegriffenen Verlagerungsbeschluss formell beschwert.

    Ausgangspunkt für die Bestimmung des Streitwerts ist in dem vorliegenden Verfahren im Gegensatz zu den o. g. sechs gegen die jeweilige Feststellung des Bestehens und die Zuweisung dieser Anschlusskapazität gerichteten Beschwerdeverfahren nicht der von der Beschwerdeführerin in dem Verfahren VI-3 Kart 84/15 (V) bezifferte Wert der bisherigen Investitionen in Höhe von ca. 12 Millionen Euro.

  • OLG Düsseldorf, 10.01.2018 - 3 Kart 1202/16

    Zulässigkeit der Beschwerde einer Stromanbieterin gegen die Festlegung der

    Hinzukommen muss vielmehr eine materielle Beschwer als eine besondere Form des Rechtsschutzinteresses, die durch die Verfahrensbeteiligung nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung ersetzt wird (BGH, Beschl. v. Beschl. v. 14.10.2008, EnVR 79/07; Beschl. v. 11.11.2008, EnVR 1/08; Senat, Beschl. v. 09.06.2010, VI-3 Kart 193/09 (V), BeckRS 2011, 21501; Beschl. v. 01.09.2016, VI-3 Kart 202/15 (V), BeckRS 2016, 120768; Beschl. v. 15.02.2017, VI-3 Kart 84/15 (V), BeckRS 2017, 108486) Beschl. v. 15.03.2017, VI-3 Kart 106/15 (V), BeckRS 2017, 115477; Boos in: Danner/Theobald, Energierecht, 92. EL, § 75 EnWG Rn. 40; Huber in: Kment, EnWG, 2015, § 75 Rn. 14; Hanebeck in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl., § 75 Rn. 7; Roesen/Johanns in: Säcker, EnergieR, 3. Aufl., § 75 EnWG, Rn. 34).

    Eine materielle Beschwer setzt voraus, dass der Betroffene durch die angefochtene Verfügung der Regulierungsbehörde in seinen - erheblichen - wirtschaftlichen Interessen unmittelbar und individuell betroffen ist, (BGH, Beschl. v. 11.11.2008, EnVR 1/08 - citiworks; BeckRS 2009, 01766; Senat, Beschl. v. 18.03.2015, VI-3 Kart 186/14 (V); Beschl. v. 15.02.2017, VI-3 Kart 84/15 (V); Beschl. v. 01.09.2016, VI-3 Kart 202/15 (V), BeckRS 2016, 120768; Beschl. v. 15.03.2017, VI-3 Kart 106/15 (V) BeckRS 2017, 115477; Roesen/Johanns in Säcker, a.a.O., § 75, Rn. 36).

    In dem Beschluss vom 15.02.2017 (VI-3 Kart 84/15 (V), BeckRS 2017, 108486) hat der Senat die materielle Beschwer der dortigen Beschwerdeführerin bejaht, weil aus dem angefochtenen Beschluss der Bundesnetzagentur zur Verlagerung von Anschlusskapazität einer Windenergieanlage auf See die ernsthafte Möglichkeit folge, dass ein Projekt der Beschwerdeführerin erst mit erheblicher Verzögerung gebaut werde oder gar endgültig scheitere.

  • OLG Düsseldorf, 26.10.2016 - 3 Kart 83/16

    Voraussetzungen der notwendigen Beiladung im Verfahren der Bundesnetzagentur

    Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin in dem Verfahren Az. VI-3 Kart 84/15 (V) mit dem Ziel der Aufhebung des Verlagerungsbeschlusses.

    Die Bundesnetzagentur nimmt deshalb auf ihre Ausführungen in diesen Verfahren sowie in dem Verfahren VI-3 Kart 84/15 (V) Bezug.

  • OLG Düsseldorf, 25.04.2018 - 3 Kart 21/17

    Zulässigkeit der Beschwerde einer Energieversorgungsunternehmens gegen die

    Den Regulierungsbehörden steht - wie der Bundesgerichtshof im Rahmen der Überprüfung des Effizienzvergleichs und des Qualitätselements entschieden hat - im Rahmen der rechtlichen Vorgaben bei der Auswahl einzelner Parameter und Methoden ein Spielraum zu, der in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen gleichkommt (BGH, Beschl. v. 21.01.2014, EnVR 12/12 - Stadtwerke Konstanz, zit. nach juris, Rn. 10, 24 ff.; Beschlüsse v. 22.07.2014, EnVR 58/12 und EnVR 59/12 - Stromnetz Berlin, zit. nach juris, Rn. 13 ff; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.2.2017, 3 Kart 84/15, BeckRS 2017, 108486, beck-online).
  • OLG Düsseldorf, 25.04.2018 - 3 Kart 22/17
    Den Regulierungsbehörden steht - wie der Bundesgerichtshof im Rahmen der Überprüfung des Effizienzvergleichs und des Qualitätselements entschieden hat - im Rahmen der rechtlichen Vorgaben bei der Auswahl einzelner Parameter und Methoden ein Spielraum zu, der in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen gleichkommt (BGH, Beschl. v. 21.01.2014, EnVR 12/12 - Stadtwerke Konstanz, zit. nach juris, Rn. 10, 24 ff.; Beschlüsse v. 22.07.2014, EnVR 58/12 und EnVR 59/12 - Stromnetz Berlin, zit. nach juris, Rn. 13 ff; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.2.2017, 3 Kart 84/15, BeckRS 2017, 108486, beck-online).
  • OLG Düsseldorf, 25.04.2018 - 3 Kart 20/17

    Zulässigkeit der Beschwerde einer Energieversorgungsunternehmens gegen die

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