Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 15.09.2017 - I-3 Wx 14/16 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 57 Abs. 1, 60; FamFG § 382 Abs. 4
Unzureichende Beschreibung des Vereinszwecks als behebbarer (Eintragungs-)Mangel
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung eines Vereins wegen unzureichender Beschreibung des Vereinszwecks; Zulässigkeit der Beschwerde des "Vorvereins" gegen die Ablehnung des ihn betreffenden Eintragungsantrags
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung eines Vereins wegen unzureichender Beschreibung des Vereinszwecks; Zulässigkeit der Beschwerde des "Vorvereins" gegen die Ablehnung des ihn betreffenden Eintragungsantrags
- rechtsportal.de
BGB § 57 Abs. 1 ; BGB § 60
Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung eines Vereins wegen unzureichender Beschreibung des Vereinszwecks - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
Verfahrensgang
- AG Mönchengladbach - 18 AR 510/15
- OLG Düsseldorf, 15.09.2017 - I-3 Wx 14/16
Papierfundstellen
- NJW-RR 2017, 1510
- Rpfleger 2018, 91
- NZG 2017, 1314
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Schleswig, 18.04.2012 - 2 W 28/12
Vereinsregisterverfahren: Unbehebbares Eintragungshindernis als Gegenstand einer …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.09.2017 - 3 Wx 14/16
Es ist anerkannt, dass bei der Zurückweisung des Eintragungsantrages der betroffene Verein als Vorverein Rechtsmittel einlegen kann, obwohl er die Rechtsfähigkeit noch nicht erlangt hat (vgl. z.B. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, NZG 2013, 145). - OLG Düsseldorf, 09.06.2017 - 3 Wx 90/16
Handelsregisterliche Behandlung und Anmeldung des Übergangs einer …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.09.2017 - 3 Wx 14/16
(Nur) in einem solchen Fall kommt die Zurückweisung des Antrags in Betracht (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juni 2017, I-3 Wx 90/16, zitiert nach juris, m.N.).