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   OLG Düsseldorf, 16.06.2016 - II-5 UF 81/16   

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OLG Düsseldorf, 16.06.2016 - II-5 UF 81/16 (https://dejure.org/2016,73808)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.06.2016 - II-5 UF 81/16 (https://dejure.org/2016,73808)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. Juni 2016 - II-5 UF 81/16 (https://dejure.org/2016,73808)
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  • BGH, 29.02.2012 - XII ZB 609/10

    Versorgungsausgleich: Konkrete Bewertung einer fondsgebundenen privaten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2016 - 5 UF 81/16
    Das Anrecht war zu dem für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Zeitpunkt nach § 5 Abs. 2 VersAusglG unverfallbar und damit ausgleichsreif, mag sein Wert auch Kursschwankungen am Kapitalmarkt unterworfen sein (vgl. BGH FamRZ 2012, 694).

    Der Bundesgerichtshof hat dies anerkannt für einen nachehezeitlichen Wertverlust der fondsgebundenen privaten Altersversorgung (vgl. BGH FamRZ 2012, 694).

    Soweit der Bundesgerichtshof in derselben Entscheidung die Auffassung vertritt, dass der nacheheliche Wertzuwachs bei der externen Teilung fondsbasierter Anrechte nicht zu berücksichtigen sei (vgl. BGH FamRZ 2012, 694) vermag der Senat dem nicht zu folgen (so auch OLG Düsseldorf, 8. Senat für Familiensachen, FamRZ 2016, 139; FamRZ 2015, 1805; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1806).

    Soweit der Bundesgerichtshof darauf hinweist, bei der externen Teilung stehe dem Ausgleichsberechtigten nach § 15 VersAusglG ein Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung zu, im Rahmen deren er ab dem Ende der Ehezeit entsprechende Zuwächse erreichen könne (vgl. BGH FamRZ 2012, 694), vermag dies die Unterscheidung nicht zu rechtfertigen.

  • OLG Düsseldorf, 07.05.2015 - 8 UF 23/14

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines fondsgebundenen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2016 - 5 UF 81/16
    Eine solche Tenorierung der Teilungsanordnung versetzt den Versorgungsträger des auszugleichenden Anrechts und die anderen Beteiligten in die Lage, mit Hilfe der Rücknahmepreise des Fonds den an den Zielversorgungsträger zu zahlenden Betrag einschließlich aller bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich aufgelaufenen Gewinne oder Verluste zu bestimmen (so auch OLG Düsseldorf, 8. Senat für Familiensachen, FamRZ 2016, 139; FamRZ 2015, 1805; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1806).

    Dabei ist die Zahlungsverpflichtung des Versorgungsträgers des auszugleichenden Anrechts nach Auffassung des Senats hinreichend bestimmt und vollstreckbar tituliert, weil der Zahlungsbetrag sich aus den Angaben im Titel unter Auswertung offenkundiger Quellen über die Rücknahmepreise des Fonds rechnerisch ermitteln lässt (vgl. OLG Düsseldorf, 8. Senat für Familiensachen, FamRZ 2016, 139; FamRZ 2015, 1805; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1806).

    Soweit der Bundesgerichtshof in derselben Entscheidung die Auffassung vertritt, dass der nacheheliche Wertzuwachs bei der externen Teilung fondsbasierter Anrechte nicht zu berücksichtigen sei (vgl. BGH FamRZ 2012, 694) vermag der Senat dem nicht zu folgen (so auch OLG Düsseldorf, 8. Senat für Familiensachen, FamRZ 2016, 139; FamRZ 2015, 1805; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1806).

  • OLG Frankfurt, 28.02.2013 - 4 UF 194/11

    Versorgungsausgleich: Ausgleich fondsgebundener privater Rentenversicherung mit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2016 - 5 UF 81/16
    Eine solche Tenorierung der Teilungsanordnung versetzt den Versorgungsträger des auszugleichenden Anrechts und die anderen Beteiligten in die Lage, mit Hilfe der Rücknahmepreise des Fonds den an den Zielversorgungsträger zu zahlenden Betrag einschließlich aller bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich aufgelaufenen Gewinne oder Verluste zu bestimmen (so auch OLG Düsseldorf, 8. Senat für Familiensachen, FamRZ 2016, 139; FamRZ 2015, 1805; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1806).

    Dabei ist die Zahlungsverpflichtung des Versorgungsträgers des auszugleichenden Anrechts nach Auffassung des Senats hinreichend bestimmt und vollstreckbar tituliert, weil der Zahlungsbetrag sich aus den Angaben im Titel unter Auswertung offenkundiger Quellen über die Rücknahmepreise des Fonds rechnerisch ermitteln lässt (vgl. OLG Düsseldorf, 8. Senat für Familiensachen, FamRZ 2016, 139; FamRZ 2015, 1805; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1806).

    Soweit der Bundesgerichtshof in derselben Entscheidung die Auffassung vertritt, dass der nacheheliche Wertzuwachs bei der externen Teilung fondsbasierter Anrechte nicht zu berücksichtigen sei (vgl. BGH FamRZ 2012, 694) vermag der Senat dem nicht zu folgen (so auch OLG Düsseldorf, 8. Senat für Familiensachen, FamRZ 2016, 139; FamRZ 2015, 1805; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1806).

  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 552/12

    Externe Teilung von Versorgungsanrechten: Verzinsungspflicht des Ausgleichswerts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2016 - 5 UF 81/16
    Der Kapitalbetrag, den der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person im Rahmen der externen Teilung als Ausgleichswert an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen hat (§ 14 Abs. 4 VersAusglG), ist nicht mit einem Rechnungszins oder einem anderen Zinssatz zu verzinsen, wenn das auszugleichende Anrecht in einer fondsgebundenen betrieblichen Altersversorgung besteht (vgl. BGH FamRZ 2013, 1635).

    Darin unterscheidet die fondsgebundene betriebliche Altersversorgung sich sowohl von der kapitalgedeckten Versorgung als auch von der auf eine bestimmte Endleistung zielenden Direktzusage (vgl. BGH FamRZ 2013, 1635).

  • BGH, 17.09.2014 - XII ZB 537/12

    Versorgungsausgleich: Interne Teilungsfähigkeit fondsgebundener Anteile der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2016 - 5 UF 81/16
    So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei der internen Teilung einer fondsgebundenen Altersversorgung der Ausgleich in Fondsanteilen und nicht durch Übertragung eines aus dem Rückkaufswert zum Ehezeitende errechneten Kapitalbetrags zu erfolgen hat, weil es keinen Grund gebe, das in Entstehung begriffene Anrecht des Ausgleichsberechtigten im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Vollzug der internen Teilung von der Dynamik dieses Versorgungssystems abzukoppeln (vgl. BGH NZFam 2014, 1040).
  • OLG Jena, 28.04.2015 - 1 UF 668/14

    Ehescheidung: anwendbares Recht bei deutscher und angolanischer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2016 - 5 UF 81/16
    Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Folgesache Versorgungsausgleich ist nicht in vorrangigen internationalen Verträgen oder europäischen Regelungen normiert und folgt daher als Annexzuständigkeit aus § 98 Abs. 2 FamFG (vgl. OLG Thüringen NJW 2015, 2270).
  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 546/10

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2016 - 5 UF 81/16
    Denn nur dort wird gemäß § 76 Abs. 4 S. 2 SGB VI der Ausgleichsbetrag für die Ermittlung der Entgeltpunkte mit dem zum Ende der Ehezeit maßgeblichen Umrechnungsfaktor vervielfältigt (wenn er nicht verzinst wird, § 76 Abs. 4 S. 4 SGB VI), während bei allen anderen Zielversorgungsträgern der Ausgleichsberechtigte erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Ausgleichsbetrags an der Wertentwicklung der Zielversorgung teilhat, weshalb bei kapitalgedeckten Anrechten eine Verzinsung des Ausgleichsbetrags stattzufinden hat (vgl. BGH FamRZ 2011, 1785).
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