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   OLG Düsseldorf, 20.03.2019 - Verg 65/18   

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OLG Düsseldorf, 20.03.2019 - Verg 65/18 (https://dejure.org/2019,12019)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.03.2019 - Verg 65/18 (https://dejure.org/2019,12019)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. März 2019 - Verg 65/18 (https://dejure.org/2019,12019)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Statthaftigkeit eines Vergabenachprüfungsantrags hinsichtlich des Abschlusses von Rahmenverträgen für aufsaugende Inkontinenzhilfen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versorgungsverträge nach § 127 Abs. 2 SGB V sind keine öffentlichen Aufträge!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2019, 801
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (21)

  • OLG Düsseldorf, 19.12.2018 - Verg 40/18

    Vergabenachprüfungsinstanzen sind nur für öffentliche Aufträge zuständig!

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.03.2019 - Verg 65/18
    Die dem Vergaberecht vorgelagerte Entscheidung zugunsten einer auf § 127 Abs. 2 SGB V gestützten Beschaffungsweise führt vielmehr zu einer Weichenstellung zugunsten des sozialgerichtlichen Rechtsschutzes, solange - wie hier - keine Verpflichtung der Krankenkassen besteht, im Wettbewerb zu beschaffen und die Krankenkassen dies auch nicht beabsichtigen (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 19.12.2018 - VII-Verg 40/18 - und vom 11.07.2018 - VII-Verg 1/18).

    Die Antragstellerin hat diese Kosten nach dem Rechtsgedanken des § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2012 - X ZB 5/11, zitiert nach juris, Tz. 26; Senatsbeschluss vom 19.12.2018 - VII-Verg 40/18; Senatsbeschluss vom 31.10.2018 - VII-Verg 37/18; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.05.2012 - 11 Verg 2/12, zitiert nach juris, Tz. 81), worüber bereits jetzt durch den Senat zusammen mit der Aufhebung der Vergabekammerentscheidung entschieden werden kann.

    Der Senat lässt gegen die Verweisungsentscheidung an das Sozialgericht - wie bereits im Verfahren VII-Verg 40/18 - wegen der grundsätzlichen Bedeutung der nachfolgenden Rechtsfragen, die der Entscheidung zugrunde liegen, gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu.

    Nach bisheriger Rechtsprechung der Vergabesenate geht die Rechtsbeschwerde einer Divergenzvorlage nach § 179 Abs. 2 GWB unter Spezialitätsgesichtspunkten vor (vgl. Senatsbeschluss vom 19.12.2018 - VII-Verg 40/18 - m.w.N.).

    Ähnlich wie im Verfahren VII-Verg 40/18, in dem der Senat die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, stellt sich auch im vorliegenden Verfahren mit Blick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2012 - X ZB 9/11 - schließlich die Frage, ob allein der Vortrag der Antragstellerin zum Vorliegen eines öffentlichen Auftrags ausreicht, um die Hürde der Statthaftigkeit zu überwinden und in eine Begründetheitsprüfung des Nachprüfungsantrags einzutreten, die sodann zu einer Sachentscheidung führt.

    Die Fragestellung ergibt sich hier - im Unterschied zum Verfahren VII-Verg 40/18 des Senats - nicht nur aus dem Vorbringen der Antragstellerin, sondern auch aus dem Argument der Antragsgegnerin, die Frage des Vorliegens eines öffentlichen Auftrags sei im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens nach § 135 GWB eine sog. doppelrelevante Tatsache, die sowohl zur Zulässigkeit als auch zur Begründetheit gehöre.

  • OLG Düsseldorf, 31.10.2018 - Verg 37/18

    Was ist ein öffentlicher Auftrag?

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.03.2019 - Verg 65/18
    Ungeschriebenes Merkmal eines öffentlichen Auftrags im Sinne von § 103 Abs. 1 GWB ist, dass der öffentliche Auftraggeber die Absicht haben muss, eine Auswahl unter zulässigen Angeboten zu treffen, mithin einen Anbieter auszuwählen, an den der Auftrag mit Ausschließlichkeit vergeben werden soll (Senatsbeschluss vom 31.10.2018 - VII-Verg 37/18; Senatsbeschluss vom 03.08.2011 - VII-Verg 6/11, zitiert nach juris, Tz. 41; vgl. auch EuGH, Urteil vom 01.03.2018 - C-9/17 - Tirkkonen -, zitiert nach juris, Tz. 31; Urteil vom 02.06.2016 - C-410/14 - Dr. Falk Pharma GmbH -, zitiert nach juris, Tz. 37 ff.).

    Dass Vertragsschlüsse nach § 127 Abs. 2 Satz 1 SGB V nicht dem Begriff des öffentlichen Auftrags und damit nicht dem Kartellvergaberecht unterfallen, hat der Senat bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht (vgl. Senatsbeschluss vom 27.06.2018 - VII-Verg 59/17, zitiert nach juris, Tz. 59; Senatsbeschluss vom 31.10.2018 - VII-Verg 37/18, amtl. Umdruck S. 26).

    Für sog. Open-House-Systeme hat der Senat allerdings bereits wiederholt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31.10.2018 - VII-Verg 37/18 - und vom 24.01.2019 - VII-Verg 13/14) entschieden, dass es für die Frage, ob ein öffentlicher Auftrag vorliegt bzw. ob ein solcher zu verneinen ist, in der Regel nicht darauf ankommt, ob das Zulassungsverfahren zu dem Vertragssystem mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und der Transparenz vereinbar ist.

    Im Senatsbeschluss vom 31.10.2018 - VII-Verg 37/18 - hat der Senat hierzu Folgendes ausgeführt:.

    Die Antragstellerin hat diese Kosten nach dem Rechtsgedanken des § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2012 - X ZB 5/11, zitiert nach juris, Tz. 26; Senatsbeschluss vom 19.12.2018 - VII-Verg 40/18; Senatsbeschluss vom 31.10.2018 - VII-Verg 37/18; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.05.2012 - 11 Verg 2/12, zitiert nach juris, Tz. 81), worüber bereits jetzt durch den Senat zusammen mit der Aufhebung der Vergabekammerentscheidung entschieden werden kann.

  • BGH, 23.01.2012 - X ZB 5/11

    Rettungsdienstleistungen III

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.03.2019 - Verg 65/18
    Die Antragstellerin hat diese Kosten nach dem Rechtsgedanken des § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2012 - X ZB 5/11, zitiert nach juris, Tz. 26; Senatsbeschluss vom 19.12.2018 - VII-Verg 40/18; Senatsbeschluss vom 31.10.2018 - VII-Verg 37/18; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.05.2012 - 11 Verg 2/12, zitiert nach juris, Tz. 81), worüber bereits jetzt durch den Senat zusammen mit der Aufhebung der Vergabekammerentscheidung entschieden werden kann.

    Mit Blick auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2012 - X ZB 5/11 - und vom 18.06.2012 - X ZB 9/11 - ergeben sich vor dem Hintergrund des hier zur Entscheidung gestellten Sachverhalts sowie vor dem Hintergrund des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung und in ihren Schriftsätzen vom 28.02.2019 höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfragen, deren Beantwortung für die Frage der Verweisung von Bedeutung ist.

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2012 - X ZB 5/11 - konturiert die Voraussetzungen einer Verweisung vom Vergabesenat an die Gerichte anderer Rechtswege nicht näher.

    Der Senat geht anknüpfend an den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2012 - X ZB 5/11 - davon aus, dass die Verneinung der Statthaftigkeit eines Vergabenachprüfungsverfahrens in entsprechender Anwendung von § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig zur Verweisung in einen anderen zulässigen Rechtsweg führt.

  • EuGH, 02.06.2016 - C-410/14

    Falk Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.03.2019 - Verg 65/18
    Die Voraussetzungen eines vergaberechtsfreien Zulassungsverfahrens entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 02.06.2016 - C-410/14 - Dr. Falk Pharma GmbH . ) seien nicht erfüllt.

    Ungeschriebenes Merkmal eines öffentlichen Auftrags im Sinne von § 103 Abs. 1 GWB ist, dass der öffentliche Auftraggeber die Absicht haben muss, eine Auswahl unter zulässigen Angeboten zu treffen, mithin einen Anbieter auszuwählen, an den der Auftrag mit Ausschließlichkeit vergeben werden soll (Senatsbeschluss vom 31.10.2018 - VII-Verg 37/18; Senatsbeschluss vom 03.08.2011 - VII-Verg 6/11, zitiert nach juris, Tz. 41; vgl. auch EuGH, Urteil vom 01.03.2018 - C-9/17 - Tirkkonen -, zitiert nach juris, Tz. 31; Urteil vom 02.06.2016 - C-410/14 - Dr. Falk Pharma GmbH -, zitiert nach juris, Tz. 37 ff.).

    Wie in den Fällen sog. Open-House-Verträge, für die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vorliegt, gilt lediglich, dass die Normanwendung nicht zu einer Verletzung europäischen Primärrechts führen darf, namentlich der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer und des sich daraus ergebenden Transparenzgebots (EuGH, Urteil vom 02.06.2016 - C-410/14 - Dr. Falk Pharma GmbH -, zitiert nach juris, Tz. 47).

    Eine solche Aussage ist dem Urteil vom 02.06.2016 (C-410/14 - Dr. Falk Pharma GmbH) indes nicht zu entnehmen.

  • EuGH, 01.03.2018 - C-9/17

    Tirkkonen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.03.2019 - Verg 65/18
    Ungeschriebenes Merkmal eines öffentlichen Auftrags im Sinne von § 103 Abs. 1 GWB ist, dass der öffentliche Auftraggeber die Absicht haben muss, eine Auswahl unter zulässigen Angeboten zu treffen, mithin einen Anbieter auszuwählen, an den der Auftrag mit Ausschließlichkeit vergeben werden soll (Senatsbeschluss vom 31.10.2018 - VII-Verg 37/18; Senatsbeschluss vom 03.08.2011 - VII-Verg 6/11, zitiert nach juris, Tz. 41; vgl. auch EuGH, Urteil vom 01.03.2018 - C-9/17 - Tirkkonen -, zitiert nach juris, Tz. 31; Urteil vom 02.06.2016 - C-410/14 - Dr. Falk Pharma GmbH -, zitiert nach juris, Tz. 37 ff.).

    Dieses Verständnis wird bestätigt durch das Urteil des EuGH vom 01.03.2018 (C-9/17 - Tirkkonen ).

    Dort hat er bei der Beantwortung der Vorlagefrage, ob ein öffentlicher Auftrag vorliegt, wenn Verträge mit allen Wirtschaftsteilnehmern nach einem festen Rahmenvertragsentwurf geschlossen werden sollen, die im einzelnen bezeichnete Anforderungen an die Eignung des Bieters und die angebotenen Dienstleistungen erfüllen und eine in der Ausschreibung näher bezeichnete Prüfung bestehen, wobei dem Vertrag während der Vertragslaufzeit nicht mehr beigetreten werden kann, allein darauf abgestellt, ob eine Auswahl dadurch vorliegt, dass der Auftraggeber zulässige Angebote ordnet und vergleicht (Urteil vom 01.03.2018, C-9/17 - Tirkkonen , Rz. 35).

  • OLG Düsseldorf, 11.07.2018 - Verg 1/18

    Vergabesenat: Stadt Düsseldorf muss die soziale Betreuung von Flüchtlingen nicht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.03.2019 - Verg 65/18
    Die dem Vergaberecht vorgelagerte Entscheidung zugunsten einer auf § 127 Abs. 2 SGB V gestützten Beschaffungsweise führt vielmehr zu einer Weichenstellung zugunsten des sozialgerichtlichen Rechtsschutzes, solange - wie hier - keine Verpflichtung der Krankenkassen besteht, im Wettbewerb zu beschaffen und die Krankenkassen dies auch nicht beabsichtigen (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 19.12.2018 - VII-Verg 40/18 - und vom 11.07.2018 - VII-Verg 1/18).

    Ob eine Ausnahme in den Fällen gilt, in denen Krankenkassen ein Zulassungssystem nach § 127 Abs. 2 SGB V vorsätzlich so ausgestalten, dass weitere Beitritte faktisch ausgeschlossen sind und von einem "Zulassungssystem" infolgedessen nicht mehr gesprochen werden kann, das Vergaberecht mithin umgangen wird (vgl. zu dieser etwaigen Grenze bereits Senatsbeschluss vom 11.07.2018 - VII-Verg 1/18, zitiert nach juris, Tz. 42), braucht hier nicht entschieden zu werden.

  • BGH, 18.06.2012 - X ZB 9/11

    Abfallentsorgung II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.03.2019 - Verg 65/18
    Mit Blick auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2012 - X ZB 5/11 - und vom 18.06.2012 - X ZB 9/11 - ergeben sich vor dem Hintergrund des hier zur Entscheidung gestellten Sachverhalts sowie vor dem Hintergrund des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung und in ihren Schriftsätzen vom 28.02.2019 höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfragen, deren Beantwortung für die Frage der Verweisung von Bedeutung ist.

    Ähnlich wie im Verfahren VII-Verg 40/18, in dem der Senat die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, stellt sich auch im vorliegenden Verfahren mit Blick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2012 - X ZB 9/11 - schließlich die Frage, ob allein der Vortrag der Antragstellerin zum Vorliegen eines öffentlichen Auftrags ausreicht, um die Hürde der Statthaftigkeit zu überwinden und in eine Begründetheitsprüfung des Nachprüfungsantrags einzutreten, die sodann zu einer Sachentscheidung führt.

  • OLG Düsseldorf, 13.08.2014 - Verg 13/14

    Begriff des öffentlichen Auftrags im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit a der Richtlinie

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.03.2019 - Verg 65/18
    Allerdings hat der Senat in der Vergangenheit in mehreren Entscheidungen (Senatsbeschluss vom 11.01.2012 - VII-Verg 57/11, zitiert nach juris, Tz. 57; Senatsbeschluss vom 11.01.2012 - VII-Verg 67/11, zitiert nach juris, Tz. 60; Senatsbeschluss vom 13.08.2014 - VII-Verg 13/14, zitiert nach juris, Tz. 55) angenommen, dass ein vergaberechtsfreies Zulassungssystem voraussetzt, dass klare Regeln über den Vertragsschluss und -beitritt bestehen.

    Für sog. Open-House-Systeme hat der Senat allerdings bereits wiederholt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31.10.2018 - VII-Verg 37/18 - und vom 24.01.2019 - VII-Verg 13/14) entschieden, dass es für die Frage, ob ein öffentlicher Auftrag vorliegt bzw. ob ein solcher zu verneinen ist, in der Regel nicht darauf ankommt, ob das Zulassungsverfahren zu dem Vertragssystem mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und der Transparenz vereinbar ist.

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2018 - Verg 59/17

    § 127 Abs. 1 Satz 1 und 6 SGB V ist keine vergaberechtliche Vorschrift!

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.03.2019 - Verg 65/18
    Dass Vertragsschlüsse nach § 127 Abs. 2 Satz 1 SGB V nicht dem Begriff des öffentlichen Auftrags und damit nicht dem Kartellvergaberecht unterfallen, hat der Senat bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht (vgl. Senatsbeschluss vom 27.06.2018 - VII-Verg 59/17, zitiert nach juris, Tz. 59; Senatsbeschluss vom 31.10.2018 - VII-Verg 37/18, amtl. Umdruck S. 26).

    Der Senat hat seine möglicherweise noch in eine andere Richtung weisende ältere Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24.09.2014 - VII-Verg 17/14 - und vom 21.12.2016 - VII-Verg 26/16), von der diese Literaturmeinung offenbar beeinflusst ist, mit Beschluss vom 27.06.2018 - VII-Verg 59/17 - aufgegeben.

  • VK Bund, 25.10.2018 - VK 2-92/18

    Hilfsmittelbeschaffungen; Ausschreibungsbedürftigkeit von Verträgen nach § 127

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.03.2019 - Verg 65/18
    Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 25.10.2018, Az. VK 2 - 92/18, im Umfang des Ausspruchs zu 1., 2. und 4. aufgehoben.

    Die Antragsgegnerin beantragt nunmehr noch, 1. den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 25.10.2018, Az. VK 2 - 92/18, aufzuheben und den Nachprüfungsantrag als unzulässig zu verwerfen, 2. die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin für notwendig zu erklären.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2010 - L 21 KR 69/09

    Hilfsmittelverträge dürfen ohne Vergabeverfahren abgeschlossen werden!

  • BSG, 06.03.2019 - B 3 SF 1/18 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Zwischenstreit zur

  • OLG Düsseldorf, 07.01.2019 - Verg 30/18

    Versorgung mit Stomaartikeln ist öffentlicher Auftrag!

  • LSG Hessen, 13.06.2018 - L 8 KR 229/18

    Vereinbarung über Lieferung eines Grippeimpfstoffs: Öffentlicher Auftrag?

  • OLG Düsseldorf, 19.04.2017 - Verg 38/16

    Zeitliche Grenzen der Vergabenachprüfung

  • OLG Frankfurt, 08.05.2012 - 11 Verg 2/12

    Vergaberecht: Vergabe freiberuflicher Leistungen; Zusammenrechnung von

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2016 - Verg 26/16

    Gerichtliche Überprüfung der Vergabe von Rahmenvereinbarungen zur ambulanten

  • OLG Düsseldorf, 24.09.2014 - Verg 17/14

    Preis als ausschließliches Zuschlagskriterium zulässig!

  • OLG Düsseldorf, 11.01.2012 - Verg 57/11

    Rabattverträge für Arzneimittel sind möglich

  • OLG Düsseldorf, 03.08.2011 - Verg 6/11

    Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung - ein öffentlicher Auftrag?

  • BSG, 17.05.2023 - B 8 SO 12/22 R

    Keine Auswahlentscheidung, kein vergabepflichtiger Auftrag!

    Die von den Klägern zur Entscheidung gestellte, dem eigentlichen Vergabeverfahren vorgelagerte Frage, ob die Durchführung eines Vergabeverfahrens überhaupt rechtmäßig ist, betrifft nicht Rechte, die "in einem Vergabeverfahren" (und damit auch nicht in einem Nachprüfungsantrag) geltend gemacht werden könnten (so auch Oberlandesgericht Düsseldorf vom 20.3.2019 - VII-Verg 65/18, Verg 65/18 - NZBau 2019, 801, 802 RdNr 30 ff, juris RdNr 47 ff; Knispel, NZS 2019, 6, 9 mwN) .
  • OLG Düsseldorf, 11.12.2019 - Verg 53/18

    Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer

    Ein solcher ist auch für den von der Antragstellerin gestellten Nachprüfungsantrag nach § 160 Abs. 1 i.V.m. § 135 GWB Statthaftigkeitsvoraussetzung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20.03.2018 - VII-Verg 65/18, zitiert nach juris, Tz. 68, und vom 19.04.2017 - VII-Verg 38/16, zitiert nach juris, Tz. 25).
  • OLG Düsseldorf, 18.08.2021 - Verg 52/20

    Sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss der Vergabekammer des Bundes

    Der öffentliche Auftraggeber muss die Absicht haben, eine Auswahl unter den zulässigen Angeboten zu treffen, mithin einen Anbieter auszuwählen, an den ein Auftrag mit Ausschließlichkeit vergeben werden soll (EuGH, Urteile vom 2. Juni 2016, C-410/14, Rz. 38 f.- Dr. Falk Pharma GmbH; und vom 1. März 2018, C-9/17 Rz. 35 - Tirkkonen; Senatsbeschlüsse vom 20. März 2019, VII-Verg 65/18 - juris).

    Der Senat hat für sogenannte Open-House-Verfahren und für Verfahren nach § 127 Abs. 2 SGB V entschieden, dass es für die Frage, ob ein öffentlicher Auftrag vorliegt, in der Regel nicht darauf ankommt, ob ein Zulassungsverfahren zu einem Vertragssystem mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und der Transparenz vereinbar ist (Senatsbeschlüsse vom 20. März 2019, VII-Verg 65/18 - juris, Rn. 57, und vom 31. Oktober 2018, VII-Verg 37/18).

  • VK Bund, 11.01.2023 - VK 1-109/22

    Abschluss von Verträgen zur besonderen Versorgung nach § 140a SGB V (Eröffnung

    Der Schutzzweck des Vergaberechts ist damit nicht tangiert (vgl. EuGH, Urteile vom 1. März 2018, Rs. C-9/17, und vom 2. Juni 2016, Rs. C-410/14; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 18. August 2021, VII-Verg 52/20; 20. März 2019, VII-Verg 65/18, und vom 31. Oktober.

    Denn selbst wenn die Antragsgegnerinnen bereits Verträge der besonderen Versorgung nach § 140a SGB V abgeschlossen haben sollten, wäre ein Nachprüfungsverfahren nur dann statthaft, wenn es sich hierbei um den Abschluss öffentlicher Aufträge i.S.d. § 103 GWB gehandelt hat (vgl. § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB; vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. März 2019, VII-Verg 65/18).

  • VK Rheinland, 28.06.2022 - VK 39/21

    Übermittlungsrisiko ist Bieterrisiko!

    Liegt weder ein öffentlicher Auftrag noch eine Konzession vor, ist der Rechtsweg zu den Vergabe-Nachprüfungsinstanzen nicht eröffnet (s. OLG Düsseldorf, Beschl.v. 23.01.2019 - Verg 22/18 - Beschl.v. 20.03.2019 - Verg 65/18 - OLG Schleswig, Beschl.v. 16.09.2021 - 54 Verg 1/21 ).
  • VK Bund, 16.01.2020 - VK 1-93/19

    Rabattverträge

    zunächst intern getroffene Beschaffungsentscheidung nach außen dokumentiert, indem er z.B. den Wettbewerb durch eine Vergabebekanntmachung eröffnet, und endet mit dem Zuschlag auf den ausgeschriebenen Vertrag (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 27. Juni 2018, a.a.O., und vom 20. März 2019, VII-Verg 65/18).
  • OLG Düsseldorf, 22.03.2023 - Verg 28/22

    Gebrauchmachen von Bereichsausnahme: Verwaltungsgerichte sind zuständig!

    Hierbei handelt es sich gemäß §§ 155, 156 Abs. 2 GWB im Zusammenspiel mit den weiteren Vorschriften aus dem 4. Teil des GWB um eine aufdrängende Rechtswegzuweisung (Senat, Beschl. v. 20.03.2019 - VII Verg 65/18; Horn/Hofmann , in: Burgi/Dreher/Opitz, Beck'scher Vergaberechtskommentar, 4. Aufl., § 155 GWB Rn. 5).
  • VK Bund, 24.11.2020 - VK 2-81/20

    Auftraggeber zum Vertragsschluss bereit: Antragsteller hat keinen Schaden!

    Dem stehen auch nicht die von der Ag herangezogenen Entscheidungen des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 31. Oktober 2018 - Verg 37/18; 20. März 2019 - Verg 65/18) entgegen.
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