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   OLG Düsseldorf, 20.07.2018 - I-4 U 93/16   

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OLG Düsseldorf, 20.07.2018 - I-4 U 93/16 (https://dejure.org/2018,21259)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.07.2018 - I-4 U 93/16 (https://dejure.org/2018,21259)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. Juli 2018 - I-4 U 93/16 (https://dejure.org/2018,21259)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintrittspflicht einer D&O-Versicherung für vom Geschäftsführer entgegen § 64 GmbHG veranlasste Zahlungen der Gesellschaft

  • Betriebs-Berater

    D&O-Versicherung deckt nicht die GmbH-Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 GmbHG

  • wertermittlerportal
  • ra.de
  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823 Abs. 2; GmbHG § 64; InsO § 15 a Abs. 1
    Kein Versicherungsschutz für Anspruch der Gesellschaft auf Ersatz von Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 64
    Eintrittspflicht einer D&O-Versicherung für vom Geschäftsführer entgegen § 64 GmbHG veranlasste Zahlungen der Gesellschaft

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein D&O-Versicherungsschutz für Ansprüche aus § 64 GmbHG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    D&O-Versicherung: Kein Versicherungsschutz für die Inanspruchnahme eines Geschäftsführers aus § 64 Satz 1 GmbHG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (20)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    D&O deckt nicht die GmbH-Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 GmbH-Gesetz wegen nach Insolvenzreife getätigter rechtswidriger Zahlungen

  • beck-blog (Kurzinformation)

    D&O-Versicherung deckt nicht die Geschäftsführerhaftung wegen insolvenzrechtswidriger Zahlungen

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Schutz durch D&O - Versicherung verkürzt

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    GmbH: Deckung für Geschäftsführer bei Insolvenzansprüchen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    GmbH-Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 GmbH-Gesetz wegen nach Insolvenzreife ...

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    D&O-Versicherungsschutz umfasst nicht die GmbH-Geschäftsführerhaftung gem. § 64 GmbH-Gesetz

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    D&O deckt nicht die GmbH-Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 GmbH-Gesetz wegen nach Insolvenzreife getätigter rechtswidriger Zahlungen

  • versr.de (Kurzinformation)

    Kein Versicherungsschutz für Anspruch der Gesellschaft auf Ersatz von Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    D&O Versicherung, GmbHG § 64 Satz 1, Zahlungen nach Insolvenzreife § 64 Satz 1 GmbHG

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    D&O-Versicherung umfasst nicht Zahlungen nach Insolvenzreife

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    D&O deckt nicht die GmbH-Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 GmbH-Gesetz wegen nach Insolvenzreife getätigter rechtswidriger Zahlungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vorsicht bei der D&O-Police

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ansprüche aus § 64 GmbHG fallen nicht unter den Schutz der D&O-Versicherung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine D&O-Versicherung bei Zahlung entgegen § 64 GmbH-Gesetz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    GmbH: D&O-Versicherung muss nicht für Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 GmbHG eintreten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    GmbH-Geschäftsführerhaftung bei Insolvenz oder D&O -Deckung schafft Haftung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    D&O Versicherung deckt auch Ansprüche wegen Zahlungen nach Insolvenzreife

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    D&O-Versicherung: Deckung in der Insolvenz teilweise verneint

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Geschäftsführerhaftung trotz D & O Versicherung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    D&O erfasst die GmbH-Geschäftsführerhaftung für rechtswidrige Insolvenz-Zahlungen nicht

Besprechungen u.ä. (3)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    D&O-Versicherungen: Gefährliche Deckungslücke bei verspätetem Insolvenzantrag

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ggf. keine Deckung von Ansprüchen aus § 64 GmbHG durch D&O-Versicherungen

  • haufe.de (Entscheidungsbesprechung)

    Deckung von Ansprüchen aus § 64 GmbHG durch D&O-Versicherungen fraglich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 1542
  • NZI 2018, 758
  • VersR 2018, 1314
  • BB 2018, 2321
  • DB 2018, 1913
  • NZG 2018, 1310
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (20)

  • LG Mönchengladbach, 18.06.2014 - 6 O 391/13

    Ansprüche des Insolvenzverwalters auf Erstattung nach Insolvenzreife geleisteter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.07.2018 - 4 U 93/16
    In einem vor dem Landgericht Mönchengladbach unter dem Az: 6 O 391/13 geführten Rechtsstreit nahm der Insolvenzverwalter der Versicherungsnehmerin, Rechtsanwalt P. H., die hiesige Klägerin gem. § 64 GmbHG auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 221.801,47 EUR in Anspruch wegen der Ausführung von Überweisungen durch die Versicherungsnehmerin in einem Zeitraum vom 2. August bis 8. November 2011; es habe bereits längere Zeit Insolvenzreife des Unternehmens vorgelegen.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie von Ansprüchen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt H. freizustellen, soweit diese im Verfahren 6 O 391/13 vor dem Landgericht Mönchengladbach durch Herrn Rechtsanwalt H. geltend gemacht werden.

    Zudem habe die Klägerin es in Kenntnis der finanziellen Situation zugelassen, dass ihr Bruder ab August 2011, also zu einem Zeitpunkt, als die Versicherungsnehmerin noch nicht einmal mehr dazu der Lage gewesen sei, Gehaltszahlungen an die Mitarbeiter zu erbringen, von dem Konto der Versicherungsnehmerin die Zahlungen vorzunehmen, die der Insolvenzverwalter der Versicherungsnehmerin in dem Verfahren 6 O 391/13 - LG Mönchengladbach - nach § 64 S. 1 GmbHG gegen die hiesige Klägerin geltend gemacht habe.

    Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Freistellung der von dem Insolvenzverwalter der Versicherten eingeklagten Forderung in dem Verfahren 6 0 391/13.

    2.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie von Ansprüchen des Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt H., freizustellen, soweit diese im Verfahren 6 O 391/13 vor dem Landgericht Mönchengladbach durch Herrn Rechtsanwalt H. geltend gemacht und tituliert worden sind.

    Einen entsprechenden Vorsatz im Zeitraum der geleisteten Zahlungen (02.08.2011 bis zum 08.11.2011, vergl. Bl. 7 ff. der Beiakte 6 O 391/13 LG Mönchengladbach) steht - auch unter Berücksichtigung der Anhörung der Klägerin im Senatstermin vom 08.05.2018 - nicht fest.

  • BGH, 08.12.2010 - IV ZR 211/07

    Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Notars: Bindungswirkung des Urteils

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.07.2018 - 4 U 93/16
    Die Bindungswirkung des Haftpflichturteils führt dazu, dass lediglich die vom Tatrichter des Haftpflichtprozesses festgestellten und seiner Entscheidung zu Grunde gelegten tatsächlichen Elemente für den Deckungsprozess maßgeblich sind, wobei allerdings die rechtliche Einordnung ohne Belang ist (BGH VersR 2011, 203 = NJW 2011, 610).

    ULLA anzusehen ist, nicht auf die rechtliche Einordnung an, sondern auf die tatsächlichen Elemente des Haftungstatbestands (vergl. BGH VersR 2011, 203 = NJW 2011, 610).

  • BGH, 20.06.2001 - IV ZR 101/00

    Bindung des Haftpflichtversicherers an Feststellungen im Haftpflichtprozeß

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.07.2018 - 4 U 93/16
    Die Bindung an eine im Haftpflichtprozess festgestellte schadenverursachende Pflichtverletzung besteht auch dann, wenn daneben noch andere Pflichtverletzungen vorliegen mögen; dem Haftpflichtversicherer ist es verwehrt, sich zur Begründung eines Ausschlusstatbestands auf eine andere als die im Haftpflichtprozess festgestellte Pflichtverletzung zu berufen (ständige Rechtsprechung des BGH, vergl. NJW-RR 2003, 1572 = VersR 2003, 635; NJW-RR 2002, 1539 = VersR 2002, 1141; NJW-RR 2001, 1311 = VersR 2001, 1103; VersR 2011, 610 = NJW 2011, 610).

    Der Versicherungsnehmer muss die von ihm verletzte Pflicht positiv gekannt und subjektiv das Bewusstsein gehabt haben, gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrig zu handeln (vergl. auch BGH NJW-RR 2001, 1311).

  • BGH, 21.06.1990 - I ZB 6/90

    Unterzeichnung der Berufungsbegründung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.07.2018 - 4 U 93/16
    Da die Unterschrift lediglich sicherstellen soll, dass das Schriftstück auch vom Unterzeichner stammt, reicht es aus, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig geschrieben ist (BGH NJW-RR 1991, 511; VersR 1983, 555; NJW 1989, 588).

    Zweifel an der Identität des Unterzeichners sind in keinem dieser Fälle geäußert worden, so dass der Prozessbevollmächtigte darauf vertrauen durfte, seine Unterschrift genüge den Anforderungen an bestimmende Schriftsätze (vergl. auch BVerfG NJW 1988, 2787; BGH NJW-RR 1991, 511).

  • BGH, 28.09.2011 - IV ZR 294/10

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Aufwendungsersatz für Sicherungs- und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.07.2018 - 4 U 93/16
    Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann (BGH VersR 2009, 341 Rn. 16 m.w.N.; VersR 2011, 1509, 1510).

    Denn anders auch als bei einer Inanspruchnahme aus Geschäftsführung ohne Auftrag (vergl. hierzu BGH VersR 2011, 1509, 1510, dort Rz. 16 f.) fehlt es hier an einem schadensersatzähnlichen Charakter der Haftungsnorm, da sie zu einer erheblich weitergehenden Haftung führt.

  • BGH, 09.11.1988 - I ZR 149/87

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.07.2018 - 4 U 93/16
    Da die Unterschrift lediglich sicherstellen soll, dass das Schriftstück auch vom Unterzeichner stammt, reicht es aus, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig geschrieben ist (BGH NJW-RR 1991, 511; VersR 1983, 555; NJW 1989, 588).

    Das reicht für die Annahme einer ordnungsgemäßen Unterschrift i. S. des § 130 Nr. 6 ZPO aus (vgl. BGH, NJW 1989, 588).

  • BGH, 17.12.2008 - IV ZR 9/08

    Reichweite des Grundsatzes der engen Auslegung von Risikoausschlussklauseln in

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.07.2018 - 4 U 93/16
    Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann (BGH VersR 2009, 341 Rn. 16 m.w.N.; VersR 2011, 1509, 1510).
  • BGH, 29.09.2004 - IV ZR 162/02

    Begriff des Sachschadens in der Industriehaftpflichtversicherung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.07.2018 - 4 U 93/16
    Auch wird nicht allein darauf abzustellen sein, wie der Anspruch aus § 64 GmbHG aus gesellschaftsrechtlicher Sicht einzuordnen ist; der Gedanke der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Unterschied zwischen Erfüllung/Erfüllungssurrogat im werkvertraglichen und im versicherungsrechtlichen Sinne (vergl. BGH VersR 2012, 96; VersR 2009, 107; VersR 2005, 110) wird sinngemäß auf die hier in Rede stehende Fallkonstellation zu übertragen sein, auch wenn hier nicht eine Ausschlussklausel in Rede steht, sondern das Leistungsversprechen des Versicherers.
  • BGH, 15.03.2011 - II ZR 204/09

    Insolvenzverschleppung: Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.07.2018 - 4 U 93/16
    Deshalb handelt es sich bei § 64 GmbHG nicht um einen Deliktstatbestand, sondern um eine eigenständige Anspruchsgrundlage bzw. einen "Ersatzanspruch eigener Art" (ständige Rechtsprechung des BGH, vergl. BGH NZG 2011, 624, dort Rz. 20 m.w.N.).
  • BGH, 28.09.2011 - IV ZR 170/10

    Betriebshaftpflichtversicherung: Auslegung der Erfüllungsschadenklausel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.07.2018 - 4 U 93/16
    Auch wird nicht allein darauf abzustellen sein, wie der Anspruch aus § 64 GmbHG aus gesellschaftsrechtlicher Sicht einzuordnen ist; der Gedanke der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Unterschied zwischen Erfüllung/Erfüllungssurrogat im werkvertraglichen und im versicherungsrechtlichen Sinne (vergl. BGH VersR 2012, 96; VersR 2009, 107; VersR 2005, 110) wird sinngemäß auf die hier in Rede stehende Fallkonstellation zu übertragen sein, auch wenn hier nicht eine Ausschlussklausel in Rede steht, sondern das Leistungsversprechen des Versicherers.
  • OLG Düsseldorf, 01.10.2015 - 6 U 169/14

    Pflicht des Geschäftsführers zur Erstattung wiederkehrender Zahlungen für

  • BGH, 29.11.1999 - II ZR 273/98

    Zahlungsverbot für den Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH

  • BGH, 17.07.2002 - IV ZR 268/01

    Ausschluß des Versicherungsschutzes wegen wissentlicher Pflichtverletzung des

  • OLG Düsseldorf, 16.10.2013 - 15 U 35/13

    Haftung des Geschäftsführers einer insolvenzreifen GmbH wegen des Einzugs von

  • BGH, 17.12.2014 - IV ZR 90/13

    Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Insolvenzverwalters: Verteilung der

  • BGH, 19.03.2003 - IV ZR 233/01

    Rückwirkende Anwendbarkeit des Ausschlussgrundes der wissentlichen

  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvR 669/87

    Grundsätze des fairen Verfahrens bei unleserlicher Unterschrift des

  • LG Regensburg, 28.10.2010 - 3 O 1208/10

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Verzicht des Versicherers auf die

  • BGH, 19.11.2008 - IV ZR 277/05

    Eintrittspflicht der Architektenhaftpflichtversicherung für die Beseitigung von

  • OLG Celle, 01.04.2016 - 8 W 20/16

    Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits durch Abschluss eines mit

  • BGH, 18.11.2020 - IV ZR 217/19

    D&O-Versicherer muss für Schäden nach § 64 GmbHG eintreten

    Zur Begründung stützt sich das Berufungsgericht auf das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Juli 2018 (4 U 93/16, VersR 2018, 1314), dessen Auffassung es sich anschließt.

    Entgegen den Auffassungen des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung kann jedoch selbst von einem geschäftserfahrenen und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertrauten, dennoch nicht juristisch oder versicherungsrechtlich vorgebildeten Versicherungsnehmer/Versicherten einer D&O-Versicherung (siehe auch Senatsurteil vom 21. April 2010 - IV ZR 308/07, VersR 2010, 809 [juris Rn. 12 f.] zur Betriebsunterbrechungsversicherung) weder diese komplexe rechtsdogmatische Einordnung des Anspruchs aus § 64 Satz 1 GmbHG noch ein darauf gestütztes Verständnis des in Ziffer 1.1 ULLA formulierten Leistungsversprechens erwartet werden (zutreffend Brinkmann in Festschrift für Bergmann, 2018 S. 93, 104 f.; Commandeur/Brocker, NZG 2018, 1295, 1297; Czaplinski/Friesen, r+s 2018, 538, 539; Farian, GmbHR 2018, 975; Henne/Dittert, DStR 2019, 227, 229; Markgraf/Henrich, NZG 2018, 1290, 1292 f.; Merk/Köhler, AnwBl BE 2019, 127, 130; Mielke/Urlaub, BB 2018, 2634, 2638; Möhrle, AG 2019, 243, 245; Plaßmann-Robertz, ZWH 2018, 316, 318 f.; Schwencke/Röper, ZInsO 2018, 1937, 1939 f.; a.A. OLG Düsseldorf VersR 2020, 1307, 1311 f. [juris Rn. 108, 114 f.]; Schneider/Hardung, EWiR 2018, 553, 554).

  • OLG Düsseldorf, 26.06.2020 - 4 U 134/18

    Eintrittspflicht einer D&O-Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die

    Denn ein etwaiger Zahlungsanspruch aus § 64 S. 1 GmbHG wäre nach dem rechtskräftigen Senatsurteil vom 20. Juli 2018, Az. 4 U 93/16 jedenfalls kein vom Versicherungsvertrag umfasster Schadenersatzanspruch aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen (Senatsurteil vom 20. Juli 2018, Az. 4 U 93/16, zitiert nach juris, Rdnr. 80 ff.).

    Bei dem gesetzlichen Haftpflichtanspruch gemäß § 64 GmbHG handelt es sich nicht um einen solchen, aufgrund dessen die versicherte Person für einen Vermögensschaden haftpflichtig ist, und der deshalb unter einen derartigen D&O-Versicherungsschutz für Schadenersatz fällt (Senatsurteil vom 20. Juli 2018, Az. 4 U 93/16, zitiert nach juris, Rdnr. 83 ff. unter Hinweis auf OLG Celle, Beschuss vom 1. April 2016, Az. 8 W 20/16; BeckRS 2016, 125428 Rdnr. 38; Cyrus in: NZG 2018, 7, 8 f.).

    Eine Auslegung der Versicherungsbedingungen dahingehend, dass der dort genannte Schadenersatzanspruch auch den Ersatzanspruch nach § 64 GmbHG erfasst, kommt nicht in Betracht (Senatsurteil vom 20. Juli 2018, Az. 4 U 93/16, zitiert nach juris, Rdnr. 84 ff.).

    Doch für eben diesen Personenkreis - die Gesellschaft als Versicherungsnehmerin und den Geschäftsführer als versicherte Person - ist bei aufmerksamem und verständigem Studium der Versicherungsbedingungen erkennbar, dass nicht in jedem Fall der Inanspruchnahme Versicherungsschutz besteht und § 64 GmbHG keinen Schadenersatzanspruch bzw. keine Schadenersatzverpflichtung im Sinne von § 3 Nr. 1 AVB-O begründet (Senatsurteil vom 20. Juli 2018, Az. 4 U 93/16, zitiert nach juris, Rdnr. 86 und 89).

    Der Senat nimmt im Übrigen vollumfänglich Bezug auf seine Rechtsausführungen im Urteil vom 20. Juli 2018, Az. 4 U 93/16, an denen er ausdrücklich festhält.

  • LG Köln, 09.12.2020 - 20 O 1/20
    Dem stehe auch nicht das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.07.2018 (Az. 4 U 93/16) entgegen.

    Die Beklagte wendet in Anlehnung an das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.07.2018 (Az. 4 U 93/16) u.a. ein, die für den Eintritt des Versicherungsfalles erforderliche Inanspruchnahme des Zeugen C "auf Ersatz eines Vermögensschadens" würde nicht vorliegen.

    Darin besteht der entscheidende Unterschied zu einem deliktischen Schadensersatzanspruch, weil die Haftung nach §§ 177a, 130a Abs. 2 HGB unabhängig davon besteht, ob der Gesellschaft überhaupt ein Vermögensschaden entstanden ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2018 - 4 U 93/16 -, juris, Rn. 83).

    Für diesen Personenkreis ist ersichtlich, dass auch der Versicherungsschutz in der D&O-Versicherung nicht gegen jegliche Inanspruchnahme schützt, sondern nur, soweit dies nach dem Versicherungsvertrag und den maßgeblichen Bedingungen der Fall ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2018 - 4 U 93/16 -, juris, Rn. 85; Urteil vom 26.06.2020 - 4 U 134/18 -, juris, Rn. 107).

    Dies wäre ein anderer Schutzzweck als der, der - jedenfalls im kaufmännischen Verkehr - für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer und die versicherte Person erkennbar Gegenstand der Versicherung ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2018 - 4 U 93/16 -, juris, Rn. 87 ff.).

  • OLG Köln, 16.11.2021 - 9 U 253/20

    Voraussetzungen der Deckungspflicht aus einer Betriebshaftpflichtversicherung

    Dem stehe auch nicht das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.07.2018 (Az.: 4 U 93/16) entgegen.

    Die Beklagte hat erstinstanzlich in Anlehnung an das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.07.2018 (Az.: 4 U 93/16) u.a. eingewandt, dass die für den Eintritt des Versicherungsfalles erforderliche Inanspruchnahme des Zeugen D "auf Ersatz eines Vermögensschadens" nicht vorliege.

    Auch wenn der Anspruch aus § 64 S. 1 GmbHG a.F. von der Rechtsprechung des BGH nicht als Deliktstatbestand, sondern als eigenständige Anspruchsgrundlage bzw. als "Ersatzanspruch eigener Art" eingeordnet wird, erwartet der durchschnittliche Versicherungsnehmer Versicherungsschutz jedenfalls dann, wenn der gegen den Versicherten erhobene Anspruch auf Ausgleich des eingetretenen Schadens im Wege der Wiederherstellung des Zustands vor dem Schadenereignis gerichtet ist (BGH r+s 2021, 27 < 28>, Rdnr. 12, 18, 20; a.A. OLG Düsseldorf NZI 2018, 758 < 760> Rdnr. 72 ff.).

    Das Landgericht hat unter Hinweis auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.07.2018 (OLG Düsseldorf NZI 2018, 758) einen vom Haftpflicht-Versicherungsschutz erfassten Haftpflichtanspruch verneint.

  • LG Köln, 26.03.2020 - 24 O 269/19
    Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.07.2018 OLG - I-4 U 93/16 -, juris, sei falsch, weil es lediglich einer Mindermeinung folge, die in der juristischen Literatur weitestgehend abgelehnt werde.

    Darin besteht der entscheidende Unterschied zu einem deliktischen Schadensersatzanspruch, weil die Haftung aus § 64 GmbHG unabhängig davon besteht, ob der Gesellschaft überhaupt ein Vermögensschaden entstanden ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2018 - I-4 U 93/16 -, juris, Rn. 82-83).

    Für diesen Personenkreis ist ersichtlich, dass auch der Versicherungsschutz in der D&O-Versicherung nicht gegen jegliche Inanspruchnahme schützt, sondern nur, soweit dies nach dem Versicherungsvertrag und den maßgeblichen Bedingungen der Fall ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2018 - I-4 U 93/16 -, juris, Rn. 85).

    Dies wäre ein anderer Schutzzweck als der, der - jedenfalls im kaufmännischen Verkehr - für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer und die versicherte Person erkennbar Gegenstand der Versicherung ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2018 - I-4 U 93/16 -, juris, Rn. 87-95).

  • OLG Köln, 24.05.2022 - 9 U 173/20

    Gewährung von Deckungsschutz aus einer Berufshaftpflichtversicherung Gegenstand

    Auch wenn der Anspruch aus § 64 S. 1 GmbHG a.F. von der Rechtsprechung des BGH nicht als Deliktstatbestand, sondern als eigenständige Anspruchsgrundlage bzw. als "Ersatzanspruch eigener Art" eingeordnet wird, erwartet der durchschnittliche Versicherungsnehmer Versicherungsschutz jedenfalls dann, wenn der gegen den Versicherten erhobene Anspruch auf Ausgleich des eingetretenen Schadens im Wege der Wiederherstellung des Zustands vor dem Schadenereignis gerichtet ist (BGH r+s 2021, 27 < 28>, Rdnr. 12, 18, 20; a.A. OLG Düsseldorf NZI 2018, 758 < 760> Rdnr. 72 ff.).

    Das Landgericht hat unter Hinweis auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.07.2018 (OLG Düsseldorf NZI 2018, 758) und die dort abgelehnte Zuordnung eines Zahlungsanspruchs einer insolvent gewordenen Gesellschaft aus § 64 GmbHG a.F. auch vorliegend einen vom Haftpflicht-Versicherungsschutz erfassten Haftpflichtanspruch verneint.

  • OLG Frankfurt, 01.07.2019 - 3 U 6/19
    Das Landgericht hat zutreffend unter Bezugnahme auf die auch von Senat geteilte Rechtsprechung des 4. Zivilsenats des OLG Düsseldorf (Urt. v. 20.07.2018, 4 U 93/16 - juris) erkannt, dass der streitgegenständliche Anspruch der Insolvenzschuldnerin gegen deren Geschäftsführer aus § 64 S. 1 GmbHG nicht von der streitgegenständlichen Versicherung umfasst ist.
  • LG Kleve, 04.10.2018 - 6 O 69/17
    Diese Ansicht der Kammer steht im Einklang mit der h. M. in Rechtsprechung und Literatur:Der Zahlungsanspruch aus § 64 S. 1 GmbHG ist kein vom Versicherungsvertrag erfasster Haftpflichtanspruch (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 01.04.2016, Az. 8 W 20/16, BeckRS 2016, 125428 Rn. 38; OLG Düsseldorf, Urt. vom 20.07.2018, Az. I-4 U 93/16, zit. nach beck-online).
  • LG Köln, 25.06.2020 - 24 O 444/19
    Dem entspricht, dass auch das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 20.07.2018 - 4 U 93/16 -, juris, auch Ansprüche, die gegenüber einem Geschäftsführer einer GmbH aufgrund von § 64 GmbHG erhoben werden, nicht als Ansprüche angesehen hat, die in der Vermögensschadenshaftpflicht gedeckt sind.
  • OLG Düsseldorf, 18.02.2022 - 4 U 341/20

    Ansprüche aus einer D&O-Versicherung; Rückzahlung verauslagter Rechtsanwalts- und

    Damit wird verhindert, dass die im Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung und die zu Grunde liegenden Feststellungen im Deckungsprozess erneut in Frage gestellt werden können (BGH NZI 2015, 271; NJW 2011, 610; NJW-RR 2007, 827; Senat, Urteil vom 20. Juli 2018 - I-4 U 93/16 -, Rn. 67, juris).
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