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   OLG Düsseldorf, 20.12.2017 - I-12 U 16/17   

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https://dejure.org/2017,56239
OLG Düsseldorf, 20.12.2017 - I-12 U 16/17 (https://dejure.org/2017,56239)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.12.2017 - I-12 U 16/17 (https://dejure.org/2017,56239)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. Dezember 2017 - I-12 U 16/17 (https://dejure.org/2017,56239)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit einer in AGB des Darlehensnehmers vereinbarten vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre

  • rechtsportal.de
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Insolvenzanfechtung von Rückzahlungen auf AGB-gestützte Nachrangdarlehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Klausel über eine vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kapitalanlagen (z. B. Darlehen, Genussrechten), die eine Nachrangklausel enthalten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 2068
  • ZIP 2018, 437
  • NZI 2018, 317
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.03.2015 - IX ZR 133/14

    Qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung im Rahmen einer Mezzanine-Finanzierung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.12.2017 - 12 U 16/17
    Eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Darlehensnehmers vereinbarte vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre ist auch bei einem ausdrücklich als Nachrangdarlehen bezeichneten Darlehen überraschend, wenn die Eckpunkte eines qualifizierten Nachrangdarlehens gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 05.03.2015 - IX ZR 133/14, WM 2015, 623 ff.) nicht annähernd zutreffend beschrieben werden und für den Darlehensgeber nicht erkennbar ist, dass es sich bei seinem Darlehen um ein echtes unternehmerisches Engagement mit einem entsprechenden unternehmerischen Verlustrisiko handelt, ohne dass er etwa aufgrund korrespondierender Informations- und Mitwirkungsrechte die Möglichkeit hat, auf die Realisierung jenes Risikos einzuwirken, insbesondere verlustbringende Geschäftstätigkeiten zu beenden, ehe das ganze eingebrachte Kapital verwirtschaftet ist.

    Der Gläubiger muss aufgrund der Rangrücktrittsvereinbarung dauerhaft gehindert sein, seine Forderung geltend zu machen (BGH, Urt. v. 05.03.2015 - IX ZR 133/14, WM 2015, 623, 624 f. Rn. 15 f., 19).

    Dieses Ziel kann hier jedoch mit der Klausel in § 10 DB - wie das Landgericht völlig zu Recht ausgeführt hat - ohnehin nicht erreicht werden, weil hierfür im Insolvenzfall ein Rangrücktritt hinter die Forderungen des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO erforderlich wäre (BGH, Urt. v. 05.03.2015 - IX ZR 133/14, WM 2015, 623, 625 Rn. 18), während § 10 S. 5 DB lediglich einen Rang zwischen § 38 InsO und § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorsieht (so auch Bork, Gutachten v. 30.04.2014, S. 12).

    Da ein rechtsgeschäftliches vorinsolvenzliches Zahlungsverbot nicht wirksam vereinbart war, scheidet eine rechtsgrundlose und damit unentgeltliche Leistung aus (vgl. BGH, Urt. v. 05.03.2015 - IX ZR 133/14, WM 2015, 623, 629 Rn. 52).

  • BGH, 20.02.2014 - IX ZR 137/13

    Formularmäßiger Darlehensvertrag zu einem Unterrichtsvertrag mit einem privaten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.12.2017 - 12 U 16/17
    Der Nachrang kann dabei grundsätzlich auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Darlehensnehmers wirksam vereinbart werden (vgl. BGH, Urt. v. 20.02.2014 - IX ZR 137/13, WM 2014, 897, 898 Rn. 8 ff.).

    Hierzu zählen der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung einerseits, Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrages andererseits (BGH, Urt. v. 20.02.2014, a.a.O., Rn. 12).

    Die Frage, ob eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der von der Klausel betroffenen Vertragspartner des Verwenders vorliegt, ist auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung der berechtigten Interessen aller Beteiligten zu beantworten (BGH, Urt. v. 20.02.2014 - IX ZR 137/13, WM 2014, 897, 899 Rn. 22).

  • LG Düsseldorf, 24.03.2017 - 10 O 308/15

    Zur Insolvenzanfechtung von Rückzahlungen auf Nachrangdarlehen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.12.2017 - 12 U 16/17
    Die Berufung des Klägers gegen das am 24.03.2017 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (10 O 308/15) wird zurückgewiesen.

    Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24.03.2017 (10 O 308/15) abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.4 8 7.458,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2014 zu zahlen.

  • OLG Dresden, 12.04.2017 - 13 U 917/16

    Rechtsstellung von Genussrechtsgläubigern in der Insolvenz der Gesellschaft;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.12.2017 - 12 U 16/17
    Das OLG Dresden (Urt. v. 12.04.2017 - 13 U 917/16) habe den in den Genussrechtsbedingungen der Schuldnerin, die hinsichtlich des Wortlauts ihrer Nachrangigkeitsklausel weitestgehend der hier streitgegenständlichen Klausel des § 10 DB entsprächen, geregelten Nachrang als wirksam angesehen.
  • BGH, 21.06.2016 - VI ZR 475/15

    Formularvertrag mit einem Kraftfahrzeuggutachter: Inhaltskontrolle für eine

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.12.2017 - 12 U 16/17
    Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann überraschend (§ 305c Abs. 1 BGB), wenn ihr ein "Überrumpelungseffekt" innewohnt (vgl. BGH, Urt. v. 21.06.2016 - VI ZR 475/15, VersR 2016, 1330, 1331 Rn. 10).
  • BGH, 25.10.2006 - VIII ZR 23/06

    Formularmäßige Vereinbarung der vorzeitigen Lieferung und Fälligkeit des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.12.2017 - 12 U 16/17
    Abzustellen ist bei der Bewertung der Transparenz auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGH, Urt. v. 25.10.2006 - VIII ZR 23/06, WM 2007, 703, 708 Rn. 41).
  • BGH, 06.12.2018 - IX ZR 143/17

    Beurteilung der Unentgeltlichkeit einer Leistung nach den rechtlichen und

    Sie unterliegt daher gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle (Poelzig, WM 2014, 917, 923 f; Primozic/Schaaf, ZInsO 2014, 1831, 1834 f; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl. 2016, § 307 BGB, Rn. 68a; ebenso zu Genussrechtsbedingungen BGH, Urteil vom 22. März 2018 - IX ZR 99/17, ZIP 2018, 882 Rn. 31, zVb in BGHZ; MünchKomm-BGB/Habersack, 7. Aufl., § 793 Rn. 48; Bork, ZIP 2014, 997; Habersack, NZG 2014, 1041; MünchKomm-AktG/Habersack, 4. Aufl., § 221 Rn. 259; aA OLG Düsseldorf, ZIP 2018, 437, 440; OLG München, ZInsO 2018, 2480, 2481; Bitter, ZIP 2015, 345, 351 f; Wunschel/Gaßner, ZfIR 2015, 853, 868; Gehrlein, WM 2017, 1385, 1388 f; offen gelassen von BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - IX ZR 137/13, WM 2014, 897 Rn. 20 für einen einfachen Rangrücktritt im Sinne des § 39 Abs. 2 InsO).
  • LG Aachen, 07.04.2022 - 1 O 351/21
    Im Gutachten hat die Rechtsanwaltskanzlei G darauf hingewiesen, dass aufgrund eines Urteils des OLG Düsseldorf vom 20.12.2017 (1-12 U 16/17) die Gefahr bestehe, dass dem Geschäftsmodell der W Verwaltungs GmbH, also der Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts, in Zukunft "ein Riegel" vorgeschoben werde.
  • LG Aachen, 14.04.2022 - 1 O 352/21
    Im Gutachten hat die Rechtsanwaltskanzlei H. darauf hingewiesen, dass aufgrund eines Urteils des OLG Düsseldorf vom 20.12.2017 (1-12 U 16/17) die Gefahr bestehe, dass dem Geschäftsmodell der G., also der Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts, in Zukunft "ein Riegel" vorgeschoben werde.
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