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   OLG Düsseldorf, 21.03.2012 - VI-2 U (Kart) 7/11   

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https://dejure.org/2012,43715
OLG Düsseldorf, 21.03.2012 - VI-2 U (Kart) 7/11 (https://dejure.org/2012,43715)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.03.2012 - VI-2 U (Kart) 7/11 (https://dejure.org/2012,43715)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. März 2012 - VI-2 U (Kart) 7/11 (https://dejure.org/2012,43715)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.09.2011 - V ZR 17/11

    Störung der Geschäftsgrundlage: Verweigerung der Mitwirkung an der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.03.2012 - 2 U (Kart) 7/11
    § 313 Abs. 1 BGB als allgemeine Vorschrift über die Änderung der Geschäftsgrundlage, für die § 115 Abs. 1 EnWG lediglich einen Spezialfall regelt, gibt der Vertragspartei (anders als Art. 1 Abs. 3 EGVVG, dazu BGH, NJW 2012, 217) lediglich einen Anspruch auf Zustimmung zu einem Angebot auf Vertragsänderung (vgl. BGH, NJW 2012, 373 Rdnrn. 22, 33; Heinrichs, a.a.O., § 313 Rdnr. 29 m.w.N.).

    Im Allgemeinen besteht ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht der die Abänderung verlangenden Vertragspartei nicht allein deshalb, weil die andere Vertragspartei unberechtigterweise die Mitwirkung an einer Vertragsanpassung verweigert; ein Rücktritt bzw. Kündigung ist in § 313 Abs. 3 BGB nur für den Fall vorgesehen, dass eine Vertragsanpassung nicht möglich oder für eine der Vertragsparteien unzumutbar ist (BGH, NJW 2012, 373 Rdnr. 25).

    Anderes gilt nur dann, wenn der Vertrag zunächst unter unzumutbaren Bedingungen fortgesetzt und der Anpassungsgläubiger noch weitere Nachteile als die bereits entstandenen auf sich nehmen müsste (BGH, NJW 2012, 373 Rdnr. 24 unter Berufung auf BGH NJW 1969, 233; vgl. § 314 Abs. 1 BGB).

  • BGH, 12.10.2011 - IV ZR 199/10

    Unterbliebene Anpassung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen an das VVG 2008

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.03.2012 - 2 U (Kart) 7/11
    Noch nicht geklärt ist die Frage, ob die in § 115 Abs. 1 EnWG genannte Sechs-Monatsfrist als Ausschlussfrist zu sehen ist (mit der Folge, dass das Anpassungsverlangen der Antragsgegnerin verspätet wäre) oder nicht (vgl. Salje, a.a.O., § 115 Rdnr. 14; Bourwieg, in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 2. Aufl., § 115 Rdnr. 2: Anpassung auch später, soweit dies aus öffentlich-rechtlichen Gründen notwendig ist; zur Auslegung des Anpassungsrechts des Versicherers an das VVG 2007 in Art. 1 Abs. 3 EGVVG als Ausschlussfrist BGH, NJW 2012, 217 Rdnrn.40 ff.).

    § 313 Abs. 1 BGB als allgemeine Vorschrift über die Änderung der Geschäftsgrundlage, für die § 115 Abs. 1 EnWG lediglich einen Spezialfall regelt, gibt der Vertragspartei (anders als Art. 1 Abs. 3 EGVVG, dazu BGH, NJW 2012, 217) lediglich einen Anspruch auf Zustimmung zu einem Angebot auf Vertragsänderung (vgl. BGH, NJW 2012, 373 Rdnrn. 22, 33; Heinrichs, a.a.O., § 313 Rdnr. 29 m.w.N.).

  • BGH, 21.11.1968 - VII ZR 89/66

    Rechte der Vertragspartei bei unberechtigter Verweigerung einer Vertragsanpassung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.03.2012 - 2 U (Kart) 7/11
    Anderes gilt nur dann, wenn der Vertrag zunächst unter unzumutbaren Bedingungen fortgesetzt und der Anpassungsgläubiger noch weitere Nachteile als die bereits entstandenen auf sich nehmen müsste (BGH, NJW 2012, 373 Rdnr. 24 unter Berufung auf BGH NJW 1969, 233; vgl. § 314 Abs. 1 BGB).
  • BGH, 23.10.2003 - I ZB 45/02

    Ordnungsgeld gegen C & A wegen Verkaufsaktion zur Euro-Einführung bestätigt

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.03.2012 - 2 U (Kart) 7/11
    Diese Frage war früher streitig (vgl. Ruess, NJW 2004, 485), ist aber inzwischen durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2004, 506 - Euro-Einführungsrabatt) in dem Sinne geklärt, dass ein befristetes Unterlassungsgebot auch nach Fristablauf bereits im Hinblick auf etwaige Ordnungsmittelverfahren - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - aufrechtzuerhalten ist.
  • BGH, 01.02.2012 - VIII ZR 307/10

    Vertragsübernahme: Pflicht des Übernehmers zur Übernahme der Verbindlichkeiten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.03.2012 - 2 U (Kart) 7/11
    Ein Anpassungsrecht besteht nur dann, wenn die Fortsetzung des Vertrages für die betreffende Vertragspartei unzumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 01.02.2012 - VIII ZR 307/10 Rdnr. 30), davon kann schwerlich die Rede sein, wenn die Änderung letztlich auf eine freie Willensentscheidung des Netzbetreibers zurückzuführen ist.
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