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   OLG Düsseldorf, 21.05.2014 - I-11 U 9/13   

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https://dejure.org/2014,64654
OLG Düsseldorf, 21.05.2014 - I-11 U 9/13 (https://dejure.org/2014,64654)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.05.2014 - I-11 U 9/13 (https://dejure.org/2014,64654)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. Mai 2014 - I-11 U 9/13 (https://dejure.org/2014,64654)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung eines Kredits gegen Sicherheitsleistungen gegenüber einem konkursreifen Unternehmen zum Zwecke der Sanierung durch eine Bank; Auskunftsbegehren gegenüber der Bank betreffend die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses; Nachträgliche Bestellung von Sicherheiten für ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.07.1953 - IV ZR 242/52

    Sicherungsübereignung. Gläubigergefährdung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.05.2014 - 11 U 9/13
    Nach dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 09.07.1953, IV ZR 242/52, BGHZ 10, 228 (Leitsatz) ist eine Bank, die einem konkursreifen Unternehmen zum Zwecke der Sanierung einen Kredit gegen Sicherheitsleistungen gewährt und dadurch bewirkt, dass möglicherweise Dritte zu ihrem Schaden über die Kreditwürdigkeit des Unternehmens getäuscht werden, in der Regel verpflichtet, vor der Krediteinräumung durch einen branchenkundigen Wirtschaftsfachmann eingehend und objektiv prüfen zu lassen, ob das Sanierungsvorhaben Erfolg verspricht.

    Nach dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 09.07.1953, IV ZR 242/52 (BGHZ 10, 228) setzt die Nichtigkeit wegen Gläubigergefährdung nach § 138 BGB voraus, dass eine Bank einem "konkursreifen" Unternehmen einen Kredit zum Zwecke der Sanierung gewährt.

    Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.07.1953, IV ZR 242/52 (BGHZ 10, 228) ist die Sicherung eines Sanierungskredits ohne hinreichende Sanierungsfähigkeitsprüfung in der Regel sittenwidrig; der Kreditgeber muss sich durch stichhaltige Gründe im Einzelfall entlasten.

    Nach dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 09.07.1953, IV ZR 242/52, BGHZ 10, 228 (Leitsatz) ist eine Bank, die einem konkursreifen Unternehmen zum Zwecke der Sanierung einen Kredit gegen Sicherheitsleistungen gewährt und dadurch bewirkt, dass möglicherweise Dritte zu ihrem Schaden über die Kreditwürdigkeit des Unternehmens getäuscht werden, in der Regel verpflichtet, vor der Krediteinräumung durch einen branchenkundigen Wirtschaftsfachmann eingehend und objektiv prüfen zu lassen, ob das Sanierungsvorhaben Erfolg verspricht.

    Nach dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 09.07.1953, IV ZR 242/52 (BGHZ 10, 228) setzt die Nichtigkeit wegen Gläubigergefährdung nach § 138 BGB voraus, dass eine Bank einem "konkursreifen" Unternehmen einen Kredit zum Zwecke der Sanierung gewährt.

    Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.07.1953, IV ZR 242/52 (BGHZ 10, 228) ist die Sicherung eines Sanierungskredits ohne hinreichende Sanierungsfähigkeitsprüfung in der Regel sittenwidrig; der Kreditgeber muss sich durch stichhaltige Gründe im Einzelfall entlasten.

  • LG Duisburg, 08.04.2013 - 4 O 376/11
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.05.2014 - 11 U 9/13
    Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08.04.2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (4 O 376/11) hinsichtlich der Anträge zu 1) und 3) abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiter und beantragt, das Urteil des Landgerichts Duisburg (4 O 376/11) abzuändern und wie folgt zu erkennen, 1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die Waren zu erteilen, die sie aus dem Lager H.

    Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08.04.2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (4 O 376/11) hinsichtlich der Anträge zu 1) und 3) abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiter und beantragt, das Urteil des Landgerichts Duisburg (4 O 376/11) abzuändern und wie folgt zu erkennen, 1.

  • BGH, 04.12.1997 - IX ZR 47/97

    Anforderungen an Nachweis der Benachteiligungsabsicht; Anfechtung von im Zuge von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.05.2014 - 11 U 9/13
    Zu den Anforderungen an den Sanierungsversuch hat der Bundesgerichtshof später ergänzt (BGH, Urteil vom 04.12.1997, IX ZR 47/97 m.w.N.), dass ein ernsthafter Sanierungsversuch, welcher unter Umständen als solcher eine unmittelbare Gläubigergefährdung objektiv sogar dann ausschließen kann, wenn er letztlich scheitert, mindestens ein in sich schlüssiges Konzept voraussetzt, das von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht und nicht offensichtlich undurchführbar ist; sowohl für die Frage der Erkennbarkeit der Ausgangslage als auch für die Prognose der Durchführbarkeit ist auf die Beurteilung eines unvoreingenommenen - nicht notwendigerweise unbeteiligten -, branchenkundigen Fachmanns abzustellen, dem die vorgeschriebenen oder üblichen Buchhaltungsunterlagen zeitnah vorliegen; eine solche Prüfung muss die wirtschaftliche Lage des Schuldners im Rahmen seiner Wirtschaftsbranche analysieren und die Krisenursachen sowie die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage erfassen.

    Zu den Anforderungen an den Sanierungsversuch hat der Bundesgerichtshof später ergänzt (BGH, Urteil vom 04.12.1997, IX ZR 47/97 m.w.N.), dass ein ernsthafter Sanierungsversuch, welcher unter Umständen als solcher eine unmittelbare Gläubigergefährdung objektiv sogar dann ausschließen kann, wenn er letztlich scheitert, mindestens ein in sich schlüssiges Konzept voraussetzt, das von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht und nicht offensichtlich undurchführbar ist; sowohl für die Frage der Erkennbarkeit der Ausgangslage als auch für die Prognose der Durchführbarkeit ist auf die Beurteilung eines unvoreingenommenen - nicht notwendigerweise unbeteiligten -, branchenkundigen Fachmanns abzustellen, dem die vorgeschriebenen oder üblichen Buchhaltungsunterlagen zeitnah vorliegen; eine solche Prüfung muss die wirtschaftliche Lage des Schuldners im Rahmen seiner Wirtschaftsbranche analysieren und die Krisenursachen sowie die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage erfassen.

  • BGH, 03.05.2006 - VIII ZR 168/05

    Pflicht des Zwangsverwalters eines vermieteten Grundstücks zur Abrechnung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.05.2014 - 11 U 9/13
    Die analoge Anwendung dieses Ausnahmetatbestandes ist anerkannt, wenn - wie vorliegend - das erstinstanzliche Gericht eine Stufenklage ganz abgewiesen hat, das Berufungsgericht hingegen dem Antrag auf Rechnungslegung oder Auskunft stattgibt (BGH NJW 2006, 2626, zitiert nach juris: Tz. 13 ff m.w.N.).

    Die analoge Anwendung dieses Ausnahmetatbestandes ist anerkannt, wenn - wie vorliegend - das erstinstanzliche Gericht eine Stufenklage ganz abgewiesen hat, das Berufungsgericht hingegen dem Antrag auf Rechnungslegung oder Auskunft stattgibt (BGH NJW 2006, 2626, zitiert nach juris: Tz. 13 ff m.w.N.).

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