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   OLG Düsseldorf, 22.11.2012 - I-6 U 18/12, 6 U 18/12   

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https://dejure.org/2012,37651
OLG Düsseldorf, 22.11.2012 - I-6 U 18/12, 6 U 18/12 (https://dejure.org/2012,37651)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.11.2012 - I-6 U 18/12, 6 U 18/12 (https://dejure.org/2012,37651)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. November 2012 - I-6 U 18/12, 6 U 18/12 (https://dejure.org/2012,37651)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht des Vorstandes zur Erteilung von Auskünften über die berufliche Qualifikation von Organmitgliedern in der Hauptversammlung; Anforderungen an die Berichterstattung des Aufsichtsrats hinsichtlich der Prüfung des Abhängigkeitsberichts und dessen Prüfung durch den ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 314 Abs. 1; AktG § 312; AktG § 313
    Pflicht des Vorstandes zur Erteilung von Auskünften über die berufliche Qualifikation von Organmitgliedern in der Hauptversammlung; Anforderungen an die Berichterstattung des Aufsichtsrats hinsichtlich der Prüfung des Abhängigkeitsberichts und dessen Prüfung durch den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    AktG §§ 131, 171, 243, 312, 313, 314
    Anfechtungsfrist, Anfechtungsgründe, Anfechtungsklage, Aufsichtsrat, Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Beschlussmängel, Entlastung, Gesellschaftsrecht, Jahresabschluss, Nachschieben, Prüfungspflicht

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Entlastungsbeschluss ist nicht anfechtbar, wenn Internet über berufliche Qualifikation der Organmitglieder informiert

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2013, 178
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01

    Zum regulären Delisting einer börsennotierten Aktiengesellschaft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.11.2012 - 6 U 18/12
    Im Ansatz noch in Übereinstimmung mit den Klägern ist allerdings davon auszugehen, dass Beschlüsse über die Entlastung von Organmitgliedern in einer Aktiengesellschaft dann gemäß § 243 Abs. 1 AktG wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz oder gegen die Satzung der Gesellschaft angefochten werden können, wenn Gegenstand der Entlastungsentscheidung ein Verhalten ist, das seinerseits eindeutig einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß beinhaltet (BGHZ 153, 47 ff. = WM 2005, 533 ff. = juris Rn 15; BGHZ 160, 385 ff. = WM 2004, 2489 ff. = juris Rn 6).

    ccc) Einer derartigen Beurteilung stehen auch die Ausführungen in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. November 2002 - II ZR 133/01 - [= BGHZ 153 ff. = WM 2003, 533 ff. = juris Rn 18 bis 20] nicht entgegen.

    fff) Selbst wenn man die von den Klägern beanstandete Berichterstattung des Aufsichtsrates über die Prüfung des Abhängigkeitsberichtes entgegen der hier vertretenen Ansicht für nicht ausreichend halten würde, käme eine Anfechtung des Beschlusses über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates deswegen immer noch nicht in Betracht, weil es sich auch dann zumindest nicht um eine schwere und eindeutige Rechtsverletzung im Sinne der insoweit einschlägigen "Macroton"-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 153, 47 ff. = WM 2003, 533 ff. = juris Rn 12 - 15) handeln würde.

  • BGH, 04.03.1974 - II ZR 89/72

    Abhängigkeit einer AG von Unternehmensgruppe

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.11.2012 - 6 U 18/12
    Mit der Entscheidung des BGH vom 04. März 1974 - II ZR 89/72 -, auf die sich das Landgericht in diesem Zusammenhang bezogen habe, sei der vorliegende Rechtsstreit nicht zu vergleichen.

    Der in diesem Zusammenhang in dem angefochtenen Urteil - wohl unter Verwechslung der verschiedenen Berichtspflichten - vorgenommene Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04. März 1974 - II ZR 89/72 - (NJW 1974, 855 ff., 856) geht fehl, denn in dem dort zu entscheidenden Fall fehlte nicht nur - so wie hier von den Klägern behauptet - die Prüfung und Berichterstattung des Aufsichtsrates über den Abhängigkeitsbericht, sondern auch dieser - seinerseits von dem Vorstand aufzustellende - Bericht selbst, so dass schon unter diesem Gesichtspunkt zwangsläufig von einer Pflichtverletzung des Vorstandes auszugehen war.

  • OLG Stuttgart, 17.11.2010 - 20 U 2/10

    Aktiengesellschaft: Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses über die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.11.2012 - 6 U 18/12
    Nicht jede marginale Information ist in diesem Sinne zur Beurteilung eines Beschlussgegenstandes erforderlich; vielmehr muss eine gewisse Maßgeblichkeitsschwelle überschritten sein (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 ff. = juris Rn 510 f. m.w.N.).

    Einer Entlastung für das Geschäftsjahr 2009/10 kann ein solches Verhalten daher ohnehin nicht mehr entgegen gesetzt werden (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 ff. = juris Rn 369 m.w.N.).

  • BGH, 12.12.2005 - II ZR 253/03

    Bestätigung eines fehlerhaft in der Hauptversammlung gefaßten Beschlusses

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.11.2012 - 6 U 18/12
    Ein derartiges Nachschieben eines neuen, zur Begründung einer Anfechtungsklage zunächst noch nicht herangezogenen Lebenssachverhalts nach dem Ende der Anfechtungsfrist ist jedoch unzulässig (BGH WM 2006, 402 ff. = juris Rn 24 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 15.03.2006 - 20 U 25/05

    Aktiengesellschaft: Umfang der Berichtspflicht des Aufsichtsrats

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.11.2012 - 6 U 18/12
    Richtig ist zwar, dass sich der Umfang der Berichts- und Prüfungspflichten des Aufsichtsrates nach der konkreten wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft richtet und daher in einer wirtschaftliche Krisensituation unter Umständen auch eine besonders umfangreiche Prüfung und Berichterstattung angezeigt sein kann (vgl. für die Berichtspflichten über den Jahresabschluss nach § 171 Abs. 2 AktG z.B. OLG Stuttgart WM 2006, 861 ff. = juris Rn 59 ff. m.w.N.).
  • BGH, 09.11.2009 - II ZR 154/08

    Zulassung einer Revision aufgrund der Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.11.2012 - 6 U 18/12
    Von einer Rechtsverletzung mit dem danach für eine Anfechtung erforderlichen Gewicht ist nämlich nur dann auszugehen, wenn sich ein Gesellschaftsorgan über eine zweifelsfreie und eindeutig geklärte Rechtslage hinweggesetzt hat (BGH ZIP 2009, 2436 f. = juris Rn 2).
  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 250/02

    Anfechtungsklage gegen die Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.11.2012 - 6 U 18/12
    Im Ansatz noch in Übereinstimmung mit den Klägern ist allerdings davon auszugehen, dass Beschlüsse über die Entlastung von Organmitgliedern in einer Aktiengesellschaft dann gemäß § 243 Abs. 1 AktG wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz oder gegen die Satzung der Gesellschaft angefochten werden können, wenn Gegenstand der Entlastungsentscheidung ein Verhalten ist, das seinerseits eindeutig einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß beinhaltet (BGHZ 153, 47 ff. = WM 2005, 533 ff. = juris Rn 15; BGHZ 160, 385 ff. = WM 2004, 2489 ff. = juris Rn 6).
  • BGH, 17.10.2000 - X ZR 97/99

    Anmeldung von Ersatzansprüchen gegen den Reiseveranstalter durch einen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.11.2012 - 6 U 18/12
    Zu einer dahingehenden Auslegung des Aufsichtsratsberichtes - einer rechtsgeschäftsähnlichen Handlung, auf die nach allgemeiner Ansicht die Regeln über die Auslegung von Willenserklärungen entsprechend anzuwenden sind (BGH NJW 2001, 289 ff. = juris Rn 19 m.w.N.) -, ist der Senat entgegen der in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2012 zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung des Klägers zu 1) auch methodisch berechtigt.
  • AG Tettnang, 06.06.1986 - 3 C 393/86
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.11.2012 - 6 U 18/12
    Etwas anderes könnte nur bei Vorliegen von konkreten Anzeichen für eine mangelnde Eignung aufgrund fehlender beruflicher Qualifikation gelten (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1987, 55 1 f.; etwas eingeschränkt auch Lutter/K. Schmidt/Spindler, Aktiengesetz, 2. Auflage, § 131 AktG Rn 51 m.w.N.), an denen es hier jedoch ebenfalls fehlt.
  • OLG Düsseldorf, 22.07.1986 - 19 W 2/86
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.11.2012 - 6 U 18/12
    Insbesondere im Hinblick auf die Entscheidungen über die Entlastung der Organmitglieder und die Wahl der Abschlussprüfer ist ohnehin schon nicht zu erkennen, wieso es für die in diesem Zusammenhang nur erforderliche Beurteilung der Amtsführung in der Vergangenheit auf die berufliche Qualifikation der Vorstände oder der Aufsichtsräte der Beklagten ankommen soll (a.A. - ohne nähere Begründung - OLG Düsseldorf, NJW-RR 1987, 551 f.).
  • OLG Düsseldorf, 23.02.2015 - 26 W 14/14

    Auskunftsrechte der Aktionäre bei Zurückstellung der Entscheidung über die

    Ausreichend - aber auch erforderlich - ist nach heute einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass die begehrte Auskunft für einen objektiv denkenden Durchschnittsaktionär - entsprechend der Funktion des Auskunftsrechts, das auch zur Meinungs- und Urteilsbildung anderer Aktionäre, insbesondere der Minderheitsaktionäre, in der Hauptversammlung beitragen soll - ein für seine Urteilsfindung wesentliches Element bildet (vgl. nur: BGH, Beschluss vom 14.01.2014, II ZB 5/12 Rn. 26; Urteil vom 18.10.2004, II ZR 250/02 Rn. 9 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2012, I-6 U 18/12 Rn. 40; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.11.2012, 21 W 55/11 Rn. 26 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.02.2012, 20 W 5/11 Rn. 354; OLG München, Urteil vom 04.07.2001, 7 U 5285/00 Rn. 39; BayObLG, Beschluss vom 14.07.1999, 3Z BR 11/99 Rn. 34, jeweils zitiert aus JURIS; Kubis in: MünchKomm AktG, 3. Aufl., § 131 Rn. 41, 168).

    Auch ist nicht bereits jede marginale Information in diesem Sinne zur Beurteilung eines Beschlussgegenstandes erforderlich; vielmehr muss eine gewisse Maßgeblichkeitsschwelle überschritten sein (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2012, I-6 U 18/12 Rn. 40; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.02.2012, 20 W 5/11 Rn. 354 aaO).

  • LG Frankfurt/Main, 20.12.2013 - 5 O 157/13

    Kein unzulässiger Sondervorteil des SoFFin durch Kapitalerhöhung zur Rückführung

    Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich beim Unterlassen der Erstellung eines Abhängigkeitsberichts hierbei nicht eine bloße Informationsrechtsverletzung, bei der es auf die Frage der eindeutigen und schweren Gesetzesverletzung nicht ankäme (vgl. auch von der Linden ZIP 2013, 2343), sondern bei Fehlen eines gesetzlich geforderten Berichts (vgl. BGHZ 153, 47 für fehlerhaften Aufsichtsratsbericht; BGH ZIP 2008, 70 für fehlenden Lagebericht) sondern um einen inhaltlichen Mangel (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2012 - I-6 U 18/12 - BeckRS 2012, 125022), bei dem es auf die Eindeutigkeit und Schwere der Gesetzesverletzung ankommt, zumal den Aktionären der Inhalt eines Abhängigkeitsberichts nicht zur Kenntnis gebracht wird.

    Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (seit Kammerbeschluss vom 10.10.2006 - - 3-05 O 136/06 -, - zuletzt Urteil vom 11.9.2012 - 3-05 O 90/12 - bestätigt durch OLG Frankfurt mit Urteil vom 1.10.2013 - 5 U 214/12; ebenso OLG Frankfurt ZIP 2008, 138; OLG Stuttgart AG 2011, 93; OLG Düsseldorf BeckRS 2012, 25022) genügt der Anfechtende seiner Darlegung der Anfechtungsgründe in der Anfechtungsfrist auch nur, wenn innerhalb dieser Frist darlegt, dass eine konkrete Frage durch die gegebene oder nicht gegebene Antwort nicht oder nicht ausreichend beantwortet worden ist.

  • OLG Düsseldorf, 13.06.2013 - 6 U 148/12

    Rechtsfolgen der Mitzählung vom Stimmrecht ausgeschlossener Stimmen bei Fassung

    Nicht jede marginale Information ist in diesem Sinne zur Beurteilung eines Beschlussgegenstandes erforderlich; vielmehr muss eine gewisse Maßgeblichkeitsschwelle überschritten sein (so etwa Senat, Urt. v. 22. November 2012 - I-6 U 18/12, NZG 2013, 178 unter Hinweis auf OLG Stuttgart, AG 2011, 93).
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