Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 23.04.2015 - I-12 U 39/14 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Deutsches Notarinstitut
InsO § 140 Abs. 1 u. 2
Anfechtbarkeit einer Grundschuldbestellung; Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunktes für Vornahme der Rechtshandlung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung der Bestellung einer Grundschuld
- zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Zur Insolvenzanfechtung einer Grundschuldbestellung bei dinglicher Einigung nach Eintragung im Grundbuch
- zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
InsO § 140
Zum Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung einer Grundschuldbestellung bei dinglicher Einigung nach Eintragung im Grundbuch - ra.de
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
§ 140 Abs. 1 InsO
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung der Bestellung einer Grundschuld - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Anfechtung einer Grundschuldbestellung: Welcher Zeitpunkt ist maßgeblich?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit einer Grundschuldbestellung
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit einer Grundschuldbestellung
Verfahrensgang
- LG Duisburg, 05.06.2014 - 4 O 398/13
- OLG Düsseldorf, 23.04.2015 - I-12 U 39/14
Papierfundstellen
- ZIP 2015, 1650
- MDR 2015, 735
- NZI 2015, 616
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 07.11.2013 - IX ZR 248/12
Insolvenzanfechtung: Beweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.04.2015 - 12 U 39/14
Auch eine inkongruente Deckung bildet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und für die Kenntnis des Gläubigers von diesem Vorsatz, wenn die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintraten, als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (BGH, Urt. v. 07.11.2013 - IX ZR 248/12 = NZI 2014, 68, 69 Tz. 12). - BGH, 17.07.2014 - IX ZR 240/13
InsO § 130 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1, § 142
Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.04.2015 - 12 U 39/14
Er muss also entweder wissen, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann, oder sich diese Folge zumindest als möglich vorgestellt, aber in Kauf genommen haben, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (BGH, Urt. v. 17.07.2014 - IX ZR 240/13 = BeckRS 2014, 15560 Rn. 25). - BGH, 19.12.2013 - IX ZR 127/11
Insolvenzanfechtung: Erfüllungshalber abgetretene Forderung als inkongruente …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.04.2015 - 12 U 39/14
Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urt. v. 19.12.2013 - IX ZR 127/11 = NZI 2014, 266, 267 Tz. 7). - BGH, 07.06.2001 - I ZR 157/98
Widerruf der Erledigungserklärung
Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.04.2015 - 12 U 39/14
Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 18.09.2014 hinsichtlich des Klageantrags zu 1) - einseitig - die Erledigung der Hauptsache erklärt hat, handelt es sich um eine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung mit dem Antrag festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat (BGH, Urt. v. 07.06.2001 - I ZR 157/98 = NJW 2002, 442). - BGH, 19.06.2008 - IX ZR 84/07
Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters auf Herausgabe einer durch den Schuldner …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.04.2015 - 12 U 39/14
Diese Feststellungsklage ist begründet, wenn die eingereichte Klage zulässig und begründet war, aber durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis gegenstandslos geworden ist (BGH, Urt. v. 19.06.2008 - IX ZR 84/07 = NJW 2008, 2580 Tz. 10).