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   OLG Düsseldorf, 24.01.2011 - I-9 U 7/10   

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OLG Düsseldorf, 24.01.2011 - I-9 U 7/10 (https://dejure.org/2011,82509)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.01.2011 - I-9 U 7/10 (https://dejure.org/2011,82509)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. Januar 2011 - I-9 U 7/10 (https://dejure.org/2011,82509)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 09.03.2010 - XI ZR 93/09

    BGH bejaht die deliktische Haftung einer ausländischen Brokerfirma wegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.01.2011 - 9 U 7/10
    Da sich bei Beteiligung mehrerer an einer unerlaubten Handlung jeder Beteiligte die von einem anderen Beteiligten erbrachten Tatbeiträge nicht nur im Rahmen des § 830 BGB, sondern auch des § 32 ZPO zurechnen lassen muss, ist damit auch für die Beklagte der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung in Düsseldorf und somit die hiesige internationale Zuständigkeit gegeben (vgl. BGH WM 2010, 749, 750; BGH WM 2010, 2032, 2033).

    Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger zu 2) und 3) die Optionsgeschäfte gleichwohl in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit durchgeführt und damit als Unternehmer gehandelt haben könnten (§ 14 Abs. 1 BGB), hat die für die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (vgl. BGH WM 2010, 749, 751, BGH WM 2010, 2025, 2029; BGH WM 2010, 2032, 2034) nicht dargetan.

    Dabei ist in Fällen der vorliegenden Art, in denen mehrere Beteiligte eine unerlaubte Handlung begehen, für alle Teilnehmer das Recht des Ortes maßgeblich, an dem der Haupttäter - hier die S... Invest - gehandelt hat (vgl. BGH WM 2010, 749, 751).

    Sein Geschäftsmodell zielt damit von vornherein ganz bewusst darauf ab, uninformierte, leichtgläubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Geschäftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern (vgl. BGH WM 2010, 749, 751; BGH WM 2010, 2032, 2035; BGH WM 2010, 2214, 2217 f.).

    Damit haftet die S... Invest aus § 826 BGB, weil ihr Geschäftsmodell von vornherein darauf angelegt war, uninformierte, leichtgläubige Menschen - wie hier die Kläger zu 2) und 3) - unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Geschäftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern (vgl. BGH WM 2010, 749, 751; zuletzt BGH WM 2010, 2214, 2217 f.).

    Deshalb ergibt sich die Notwendigkeit, die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, die möglicherweise auch Grundzüge bestimmter zu missbilligender branchentypischer Handlungsweisen aufzeigen, daraufhin zu untersuchen, ob sich ausreichende Anhaltspunkte für die Beteiligung an einem sittenwidrigen Verhalten ergeben (vgl. BGH WM 2004, 1768, 1771; BGH WM 2010, 749, 752; BGH WM 2010, 2025, 2030; BGH WM 2010, 2214, 2218).

    Sie hat der S... Invest den Zugang zur New Yorker Börse ermöglicht, für die Kläger zu 2) und 3) jeweils ein Transaktionskonto eröffnet, die Einzahlungen der Kläger zu 2) und 3) darauf gebucht sowie die überhöhten Provisionen von diesem Konto an die S... Invest abgeführt und damit am Gesamtvorgang fördernd mitgewirkt (vgl. BGH WM 2010, 749, 752; BGH WM 2010, 2025, 2030).

    Ein solches "In-Kauf-Nehmen" liegt auch dann vor, wenn sich der Gehilfe mit dem Eintritt eines an sich unerwünschten Erfolges abfindet und es dem Zufall überlässt, ob er eintritt oder nicht (vgl. BGH WM 2010, 749, 752; BGH WM 2010, 2025, 2030).

    Hätte sie dies getan und damit entsprechende Kenntnisse erlangt, wären die subjektiven Voraussetzungen für eine haftungsbegründende Teilnahme an dem sittenwidrigen Verhalten der S... Invest mangels jedweder Vorkehrungen gegen einen Missbrauch ihres Online-Systems ohne Weiteres erfüllt (vgl. BGH WM 2010, 749, 752 f.; BGH WM 2010, 2025, 2030 f.; BGH WM 2010, 2214, 2219).

    Diese Maßnahmen waren indes ungeeignet, weil sie sich letztlich auf die Prüfung formaler Kriterien, insbesondere der Erlaubnis nach § 32 KWG, beschränkten (vgl. BGH WM 2010, 749, 753; BGH WM 2010, 2025, 2031 f.).

    Gleichzeitig hat die Beklagte durch die Ausgestaltung des Verrechnungsabkommens jede Verantwortung für den Missbrauch ihres Online-Systems auf die vertraglich mit ihr verbundenen Vermittler verlagert und ihnen sogar zu erkennen gegeben, keinerlei Kontrolle über ihr Geschäftsgebaren auszuüben (vgl. BGH WM 2010, 749, 753; BGH WM 2010, 2025, 2031).

    Damit war ihr, anders als einem Anbieter auf einer Internet-Auktionsplattform, der unmittelbare Zugriff auf die bereits auf die Transaktionskonten eingezahlten Anlagegelder der Anleger eröffnet (vgl. BGH WM 2010, 749, 753; BGH WM 2010, 2025, 2031).

    Die grundlegenden Rechtsfragen des vorliegenden Falles sind inzwischen durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 09.03.2010 (WM 2010, 749 ff.), 08.06.2010 (WM 2010, 2025 ff. und 2032 ff.), 13.07.2010 (WM 2010, 1590 ff. und ZIP 2010, 2004 ff.) und 12.10.2010 (WM 2010, 2214 ff.) geklärt.

  • BGH, 08.06.2010 - XI ZR 349/08

    Formerfordernis bei Schiedsklauseln in Verträgen ausländischer Broker mit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.01.2011 - 9 U 7/10
    Ungeachtet der - vom Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 08.06.2010 nicht besonders erörterten (vgl. BGH WM 2010, 2025, 2028; BGH WM 2010, 2032, 2033) - Frage, ob der Austausch nicht oder nur einseitig unterzeichneter Vertragsausfertigungen überhaupt als "schriftliche Vereinbarung" im Sinne des Art. 11 Abs. 2 UNÜ ausreichen kann, kann jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen nicht von einem Schriftwechsel zwischen den Parteien die Rede sein.

    Gleiches gilt für das Merkblatt "Terms and Conditions", das von der Beklagten einseitig den nach Vertragsabschluss übersandten Kontoauszügen beigefügt wurde (vgl. BGH WM 2010, 2025, 2028; BGH WM 2010, 2032, 2033 f.).

    Dieser unterliegt gemäß Art. 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 35 Abs. 1 EGBGB a.F., deren Anwendung in der hier vorliegenden Fallgestaltung auch Art. 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EGBGB a.F. nicht entgegensteht, dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes der Kläger zu 2) und 3) (eingehend BGH WM 2010, 2025, 2028 f.; BGH WM 2010, 2032, 2034), vorliegend mithin deutschem Sachrecht, weil die Kläger zu 2) und 3) die Optionsgeschäfte im Rahmen ihrer privaten Vermögensverwaltung und damit als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB durchgeführt haben (vgl. BGH WM 2010, 2025, 2029 m.w.N.).

    Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger zu 2) und 3) die Optionsgeschäfte gleichwohl in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit durchgeführt und damit als Unternehmer gehandelt haben könnten (§ 14 Abs. 1 BGB), hat die für die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (vgl. BGH WM 2010, 749, 751, BGH WM 2010, 2025, 2029; BGH WM 2010, 2032, 2034) nicht dargetan.

    Nach Art. 29 Abs. 3 Satz 2 EGBGB a.F. findet somit die Formvorschrift des § 1031 Abs. 5 ZPO Anwendung (vgl. BGH WM 2010, 2025, 2029).

    Deshalb ergibt sich die Notwendigkeit, die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, die möglicherweise auch Grundzüge bestimmter zu missbilligender branchentypischer Handlungsweisen aufzeigen, daraufhin zu untersuchen, ob sich ausreichende Anhaltspunkte für die Beteiligung an einem sittenwidrigen Verhalten ergeben (vgl. BGH WM 2004, 1768, 1771; BGH WM 2010, 749, 752; BGH WM 2010, 2025, 2030; BGH WM 2010, 2214, 2218).

    Sie hat der S... Invest den Zugang zur New Yorker Börse ermöglicht, für die Kläger zu 2) und 3) jeweils ein Transaktionskonto eröffnet, die Einzahlungen der Kläger zu 2) und 3) darauf gebucht sowie die überhöhten Provisionen von diesem Konto an die S... Invest abgeführt und damit am Gesamtvorgang fördernd mitgewirkt (vgl. BGH WM 2010, 749, 752; BGH WM 2010, 2025, 2030).

    Ein solches "In-Kauf-Nehmen" liegt auch dann vor, wenn sich der Gehilfe mit dem Eintritt eines an sich unerwünschten Erfolges abfindet und es dem Zufall überlässt, ob er eintritt oder nicht (vgl. BGH WM 2010, 749, 752; BGH WM 2010, 2025, 2030).

    Hätte sie dies getan und damit entsprechende Kenntnisse erlangt, wären die subjektiven Voraussetzungen für eine haftungsbegründende Teilnahme an dem sittenwidrigen Verhalten der S... Invest mangels jedweder Vorkehrungen gegen einen Missbrauch ihres Online-Systems ohne Weiteres erfüllt (vgl. BGH WM 2010, 749, 752 f.; BGH WM 2010, 2025, 2030 f.; BGH WM 2010, 2214, 2219).

    Diese Maßnahmen waren indes ungeeignet, weil sie sich letztlich auf die Prüfung formaler Kriterien, insbesondere der Erlaubnis nach § 32 KWG, beschränkten (vgl. BGH WM 2010, 749, 753; BGH WM 2010, 2025, 2031 f.).

    Gleichzeitig hat die Beklagte durch die Ausgestaltung des Verrechnungsabkommens jede Verantwortung für den Missbrauch ihres Online-Systems auf die vertraglich mit ihr verbundenen Vermittler verlagert und ihnen sogar zu erkennen gegeben, keinerlei Kontrolle über ihr Geschäftsgebaren auszuüben (vgl. BGH WM 2010, 749, 753; BGH WM 2010, 2025, 2031).

    Damit war ihr, anders als einem Anbieter auf einer Internet-Auktionsplattform, der unmittelbare Zugriff auf die bereits auf die Transaktionskonten eingezahlten Anlagegelder der Anleger eröffnet (vgl. BGH WM 2010, 749, 753; BGH WM 2010, 2025, 2031).

    Die grundlegenden Rechtsfragen des vorliegenden Falles sind inzwischen durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 09.03.2010 (WM 2010, 749 ff.), 08.06.2010 (WM 2010, 2025 ff. und 2032 ff.), 13.07.2010 (WM 2010, 1590 ff. und ZIP 2010, 2004 ff.) und 12.10.2010 (WM 2010, 2214 ff.) geklärt.

  • BGH, 12.10.2010 - XI ZR 394/08

    Haftung bei Kapitalanlagegeschäften: Vorsätzliche Beteiligung eines ausländischen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.01.2011 - 9 U 7/10
    Sein Geschäftsmodell zielt damit von vornherein ganz bewusst darauf ab, uninformierte, leichtgläubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Geschäftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern (vgl. BGH WM 2010, 749, 751; BGH WM 2010, 2032, 2035; BGH WM 2010, 2214, 2217 f.).

    Damit haftet die S... Invest aus § 826 BGB, weil ihr Geschäftsmodell von vornherein darauf angelegt war, uninformierte, leichtgläubige Menschen - wie hier die Kläger zu 2) und 3) - unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Geschäftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern (vgl. BGH WM 2010, 749, 751; zuletzt BGH WM 2010, 2214, 2217 f.).

    Deshalb ergibt sich die Notwendigkeit, die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, die möglicherweise auch Grundzüge bestimmter zu missbilligender branchentypischer Handlungsweisen aufzeigen, daraufhin zu untersuchen, ob sich ausreichende Anhaltspunkte für die Beteiligung an einem sittenwidrigen Verhalten ergeben (vgl. BGH WM 2004, 1768, 1771; BGH WM 2010, 749, 752; BGH WM 2010, 2025, 2030; BGH WM 2010, 2214, 2218).

    Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat bzw. einer unerlaubten Handlung genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig nicht als strafbare bzw. deliktische Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren bzw. deliktischen Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung "die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein" ließ (vgl. BGH, 5. Strafsenat, NJW 2000, 3010, 3011; BGH WM 2010, 1590, 1594; BGH WM 2010, 2214, 2218).

    Hätte sie dies getan und damit entsprechende Kenntnisse erlangt, wären die subjektiven Voraussetzungen für eine haftungsbegründende Teilnahme an dem sittenwidrigen Verhalten der S... Invest mangels jedweder Vorkehrungen gegen einen Missbrauch ihres Online-Systems ohne Weiteres erfüllt (vgl. BGH WM 2010, 749, 752 f.; BGH WM 2010, 2025, 2030 f.; BGH WM 2010, 2214, 2219).

    Die grundlegenden Rechtsfragen des vorliegenden Falles sind inzwischen durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 09.03.2010 (WM 2010, 749 ff.), 08.06.2010 (WM 2010, 2025 ff. und 2032 ff.), 13.07.2010 (WM 2010, 1590 ff. und ZIP 2010, 2004 ff.) und 12.10.2010 (WM 2010, 2214 ff.) geklärt.

  • BGH, 08.06.2010 - XI ZR 41/09

    Berufung auf Formnichtigkeit der Schiedsabrede im Vertragsformular eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.01.2011 - 9 U 7/10
    Da sich bei Beteiligung mehrerer an einer unerlaubten Handlung jeder Beteiligte die von einem anderen Beteiligten erbrachten Tatbeiträge nicht nur im Rahmen des § 830 BGB, sondern auch des § 32 ZPO zurechnen lassen muss, ist damit auch für die Beklagte der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung in Düsseldorf und somit die hiesige internationale Zuständigkeit gegeben (vgl. BGH WM 2010, 749, 750; BGH WM 2010, 2032, 2033).

    Ungeachtet der - vom Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 08.06.2010 nicht besonders erörterten (vgl. BGH WM 2010, 2025, 2028; BGH WM 2010, 2032, 2033) - Frage, ob der Austausch nicht oder nur einseitig unterzeichneter Vertragsausfertigungen überhaupt als "schriftliche Vereinbarung" im Sinne des Art. 11 Abs. 2 UNÜ ausreichen kann, kann jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen nicht von einem Schriftwechsel zwischen den Parteien die Rede sein.

    Gleiches gilt für das Merkblatt "Terms and Conditions", das von der Beklagten einseitig den nach Vertragsabschluss übersandten Kontoauszügen beigefügt wurde (vgl. BGH WM 2010, 2025, 2028; BGH WM 2010, 2032, 2033 f.).

    Dieser unterliegt gemäß Art. 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 35 Abs. 1 EGBGB a.F., deren Anwendung in der hier vorliegenden Fallgestaltung auch Art. 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EGBGB a.F. nicht entgegensteht, dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes der Kläger zu 2) und 3) (eingehend BGH WM 2010, 2025, 2028 f.; BGH WM 2010, 2032, 2034), vorliegend mithin deutschem Sachrecht, weil die Kläger zu 2) und 3) die Optionsgeschäfte im Rahmen ihrer privaten Vermögensverwaltung und damit als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB durchgeführt haben (vgl. BGH WM 2010, 2025, 2029 m.w.N.).

    Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger zu 2) und 3) die Optionsgeschäfte gleichwohl in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit durchgeführt und damit als Unternehmer gehandelt haben könnten (§ 14 Abs. 1 BGB), hat die für die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (vgl. BGH WM 2010, 749, 751, BGH WM 2010, 2025, 2029; BGH WM 2010, 2032, 2034) nicht dargetan.

    Diese stellt indes keine geringeren Anforderungen als Art. 11 UNÜ (vgl. BGH WM 2010, 2032, 2034).

    Sein Geschäftsmodell zielt damit von vornherein ganz bewusst darauf ab, uninformierte, leichtgläubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Geschäftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern (vgl. BGH WM 2010, 749, 751; BGH WM 2010, 2032, 2035; BGH WM 2010, 2214, 2217 f.).

  • BGH, 27.11.1990 - XI ZR 115/89

    Aufklärungspflicht des Vermittlers von Aktien- und Aktienindex-Optionen;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.01.2011 - 9 U 7/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verschiebt indes bereits ein Gesamtaufschlag von 11 % das Gleichgewicht von Chancen und Risiken deutlich und bewirkt, dass ein Gewinn erst dann erzielt werden kann, wenn der Marktpreis für den Basiswert der Option erheblich stärker ansteigt, als dies von den Marktteilnehmern für realistisch gehalten wird (vgl. BGH WM 1991, 127, 129; BGH WM 2006, 84, 86).

    Diese Zusammenhänge waren dem Inhaber der S... Invest aufgrund seiner Fachkenntnis und der spätestens seit Anfang der 90er Jahre bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (u. a. BGH WM 1991, 127, 129) auch bekannt.

  • BGH, 22.11.2005 - XI ZR 76/05

    Aufklärungspflichten einer Wertpapierhandelsbank bei der Vermittlung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.01.2011 - 9 U 7/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verschiebt indes bereits ein Gesamtaufschlag von 11 % das Gleichgewicht von Chancen und Risiken deutlich und bewirkt, dass ein Gewinn erst dann erzielt werden kann, wenn der Marktpreis für den Basiswert der Option erheblich stärker ansteigt, als dies von den Marktteilnehmern für realistisch gehalten wird (vgl. BGH WM 1991, 127, 129; BGH WM 2006, 84, 86).

    Dann kommt aber ein die Rechtswidrigkeit ausschließendes Einverständnis der Kläger zu 2) und 3) mit der Ausgestaltung des Geschäftsmodells nicht in Betracht, zumal sich ein vernünftig denkender Mensch in Kenntnis der Sittenwidrigkeit an einem solchen Geschäft nicht beteiligen würde (vgl. dazu BGH WM 2006, 84, 87).

  • BGH, 13.07.2010 - XI ZR 28/09

    Internationale Zuständigkeit für Schadensersatzklage gegen einen in einem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.01.2011 - 9 U 7/10
    Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat bzw. einer unerlaubten Handlung genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig nicht als strafbare bzw. deliktische Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren bzw. deliktischen Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung "die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein" ließ (vgl. BGH, 5. Strafsenat, NJW 2000, 3010, 3011; BGH WM 2010, 1590, 1594; BGH WM 2010, 2214, 2218).

    Die grundlegenden Rechtsfragen des vorliegenden Falles sind inzwischen durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 09.03.2010 (WM 2010, 749 ff.), 08.06.2010 (WM 2010, 2025 ff. und 2032 ff.), 13.07.2010 (WM 2010, 1590 ff. und ZIP 2010, 2004 ff.) und 12.10.2010 (WM 2010, 2214 ff.) geklärt.

  • BGH, 01.08.2000 - 5 StR 624/99

    Anonymer Kapitaltransfer ins Ausland durch Bankmitarbeiter als Beihilfe zur

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.01.2011 - 9 U 7/10
    Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat bzw. einer unerlaubten Handlung genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig nicht als strafbare bzw. deliktische Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren bzw. deliktischen Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung "die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein" ließ (vgl. BGH, 5. Strafsenat, NJW 2000, 3010, 3011; BGH WM 2010, 1590, 1594; BGH WM 2010, 2214, 2218).
  • BGH, 01.04.2003 - XI ZR 385/02

    Pflicht des Terminoptionsvermittlers zur Aufklärung über Folgen eines Disagios;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.01.2011 - 9 U 7/10
    Dazu hätte es zumindest der Kenntnis vom Zusammenhang der Gebührenhöhe und der daraus konkret resultierenden Verringerung der Gewinnchance bedurft (vgl. BGH WM 2003, 975, 976), die für einen Zeitpunkt vor der anwaltlichen Beratung nicht unterstellt werden kann.
  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.01.2011 - 9 U 7/10
    Diese Würdigung steht nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Haftung des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform für Markenrechtsverletzungen durch Anbieter (BGHZ 158, 236 ff.; BGHZ 172, 119 ff.; BGH NJW-RR 2008, 1136 ff.).
  • BGH, 13.07.2004 - VI ZR 136/03

    Haftung des Brokers für Schinden von Provisionen durch den Anlageberater und -

  • BGH, 08.03.2005 - XI ZR 170/04

    Zur Verjährung von deliktsrechtlichen Schadenersatzansprüchen beim Erweb von

  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

  • BGH, 26.11.2007 - II ZR 167/06

    Verzinsung von deliktischen Schadensersatzansprüchen

  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 73/05

    Internet-Versteigerung III

  • BGH, 13.07.2010 - XI ZR 57/08

    Internationale Zuständigkeit für Schadensersatzklage gegen einen in einem

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