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   OLG Düsseldorf, 24.06.2014 - I-21 U 145/13   

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https://dejure.org/2014,76911
OLG Düsseldorf, 24.06.2014 - I-21 U 145/13 (https://dejure.org/2014,76911)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.06.2014 - I-21 U 145/13 (https://dejure.org/2014,76911)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. Juni 2014 - I-21 U 145/13 (https://dejure.org/2014,76911)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzbegehren im Zusammenhang mit einer heruntergefallenen Deckenfläche in einer Produktionshalle auf Grundlage eines Bauleistungsauftrages; Verjährung von Leistungsmängeln; Voraussetzungen für die Annahme einer Arglist durch den Unternehmer bei Einschaltung ...

  • ra.de
  • rewis.io
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Muss der Auftragnehmer auch auf geringfügige Abweichungen hinweisen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Arglist im Baurecht: Auftragnehmer verschweigt offenkundigen Mangel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vom Leistungsverzeichnis abgewichen: Mangel arglistig verschwiegen! (IBR 2017, 674)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 02.06.1999 - VIII ZR 322/98

    Hemmung und Unterbrechung der Verjährung durch Nachbesserungsarbeiten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.06.2014 - 21 U 145/13
    Maßgeblich ist, ob nach den Gesamtumständen davon auszugehen ist, dass die ggfs. wiederholten Nachbesserungsversuche Ausdruck des Bewusstseins des Verpflichtenden waren, für die Mängel, die den betreffenden Mangelerscheinungen zugrundelagen, Gewähr leisten zu müssen (vgl. BGH NJW 1999, 2961, 2962 m.w.N.).

    Indizien hierfür sind vor allem der Umfang, die Dauer und die Kosten der Mängelbeseitigungsarbeiten (vgl. BGH NJW 2006, 47, 48; BGH NJW 1999, 2961; BGH NJW 1988, 254, 255; OLG Frankfurt, BauR 2009, 1315 ff., zitiert nach juris).

    Macht der Werkunternehmer geltend, dass der Besteller die durchgeführten Mangelbeseitigungsarbeiten nicht als ein verjährungsrechtlich relevantes Anerkenntnis habe bewerten dürfen, muss er darlegen, dass er zwar auf das Mängelbeseitigungsbegehren hin Arbeiten ausgeführt hat, dabei aber hinreichend klar zum Ausdruck gebracht hat, dies ausschließlich aus Kulanz und unter Ablehnung jeder Gewährleistung zu tun (vgl. BGH NJW 1999, 2961; OLG Naumburg, NJW-RR 2011, 1101, 1102, OLG Celle NJW 2006, 2643, 2644).

  • OLG Frankfurt, 25.08.2008 - 16 U 200/07

    Mängelhaftung beim Werkvertrag: Neubeginn der Verjährung aufgrund der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.06.2014 - 21 U 145/13
    Indizien hierfür sind vor allem der Umfang, die Dauer und die Kosten der Mängelbeseitigungsarbeiten (vgl. BGH NJW 2006, 47, 48; BGH NJW 1999, 2961; BGH NJW 1988, 254, 255; OLG Frankfurt, BauR 2009, 1315 ff., zitiert nach juris).

    Nicht erforderlich ist, dass dem Verpflichteten bei Durchführung der Nachbesserungsarbeiten bewusst ist, dass er durch sein Verhalten die Rechtsfolge des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB auslöst (vgl. OLG Frankfurt, BauR 2009, 1315 ff., zitiert nach juris).

  • BGH, 15.01.1976 - VII ZR 96/74

    Haftung des Hauptunternehmers für arglistiges Verschweigen eines Mangels durch

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.06.2014 - 21 U 145/13
    Entsprechend hat sich der Unternehmer auch die Arglist des Nachunternehmers zurechnen zu lassen (vgl. BGH NJW 1976, 516; NJW 2007, 366; OLG Köln OLGR Köln 2001, 357; letztere zit. nach juris; Kniffka, a.a.O. Rn. 54).

    Auch ohne eine solche Mitwirkung bei der Abnahme hat der BGH (vgl. BGH NJW 1976, 516) beispielsweise dem Unternehmer das pflichtwidrige Verschweigen einer mangelhaften Plattenbefestigung durch einen Subunternehmer, dem der Unternehmer die eigenverantwortliche Montage übertragen hatte, als eigene Arglist zugerechnet.

  • OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 10 W 9/11

    Gewährleistung beim Bauvertrag: Unterbrechung eines Verfahrens auf Ermächtigung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.06.2014 - 21 U 145/13
    Mehrkosten, die deshalb entstehen, weil nach der Abnahme gestiegene Anforderungen der Regeln der Bautechnik gelten, stellen keine Sowiesokosten dar, da diese bei ursprünglicher ordnungsgemäßer Ausführung gemäß den damaligen Vorschriften nicht angefallen wären (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2011, 1589, 1591 m.w.N.).
  • BGH, 20.12.1973 - VII ZR 184/72

    Zurechnung des arglistigen Verschweigens durch eine Hilfsperson

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.06.2014 - 21 U 145/13
    Je kürzer und je schwieriger ein Mangel während der Ausführung der Leistung zu entdecken sei, desto eher müsse die Kenntnis einer mit Prüfungsaufgaben betrauten Hilfsperson des Unternehmers diesem zugerechnet werden (vgl. auch BGH BauR 1974, 130, 131, zit. nach juris).
  • BGH, 18.01.1990 - VII ZR 260/88

    Baumängel: Tragweite des Anerkenntnisses des Auftragnehmers; Hemmung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.06.2014 - 21 U 145/13
    Bei Mängelansprüchen umfasst das Anerkenntnis die Mängelursache, nicht nur die erkennbar gewordenen Mängelerscheinungen (vgl. BGHZ 110, 99 ff., zitiert nach juris; Palandt/Ellenberger, a.a.O., Rdnr. 5).
  • BGH, 17.05.1984 - VII ZR 169/82

    Begriff des Fehlers beim Werkvertrag; Vorteilsausgleich bei verzögerter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.06.2014 - 21 U 145/13
    Ein Abzug neu für alt kommt dann nicht in Betracht, wenn die Vorteile ausschließlich auf einer Verzögerung der Mängelbeseitigung beruhen und sich der Auftraggeber jahrelang mit einem fehlerhaften Werk begnügen musste (vgl. BGH NJW 1984, 2457, 2459; OLG Koblenz, NJW-RR 2009, 131 8, 1319; Vygen/Joussen, Rn. 1550, m.w.N.).
  • LG Wuppertal, 27.06.2013 - 7 O 67/12
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.06.2014 - 21 U 145/13
    Die Berufung der Beklagten zu 1.) gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 27.06.2013, Az. 7 O 67/12 wird zurückgewiesen.
  • BGH, 27.11.2008 - VII ZR 206/06

    Zurechenbarkeit eines Verschuldens des vom Bauherrn eingesetzten Planers i.R.d.

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.06.2014 - 21 U 145/13
    Beauftragt der Unternehmer einen Subunternehmer, muss er organisatorische Maßnahmen für die Überwachung und die Prüfung des Werkes vor Ablieferung treffen (vgl. BGH NJW 2005, 893; NJW 2009, 582, 583).
  • OLG Naumburg, 21.03.2011 - 10 U 31/10

    Gewährleistungsansprüche beim Bauvertrag: Einbeziehung der VOB/B in einen Vertrag

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.06.2014 - 21 U 145/13
    Macht der Werkunternehmer geltend, dass der Besteller die durchgeführten Mangelbeseitigungsarbeiten nicht als ein verjährungsrechtlich relevantes Anerkenntnis habe bewerten dürfen, muss er darlegen, dass er zwar auf das Mängelbeseitigungsbegehren hin Arbeiten ausgeführt hat, dabei aber hinreichend klar zum Ausdruck gebracht hat, dies ausschließlich aus Kulanz und unter Ablehnung jeder Gewährleistung zu tun (vgl. BGH NJW 1999, 2961; OLG Naumburg, NJW-RR 2011, 1101, 1102, OLG Celle NJW 2006, 2643, 2644).
  • OLG Celle, 20.06.2006 - 16 U 287/05

    Folgen eines fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchs auf die Verjährung;

  • BGH, 12.10.2006 - VII ZR 272/05

    Zurechnung des Verschuldens von Mitarbeitern des Subunternehmers bei der Prüfung

  • BGH, 08.07.1987 - VIII ZR 274/86

    Unterbrechung der kaufrechtlichen Verjährung durch Nachbesserungsversuch

  • BGH, 30.11.2004 - X ZR 43/03

    Anforderungen an die Organisation des Werkunternehmers bei arbeitsteiliger

  • BGH, 05.10.2005 - VIII ZR 16/05

    Inhaltskontrolle der Allgemeinen Einkaufsbedingungen eines Baumarktbetreibers

  • OLG Koblenz, 05.12.1996 - 5 U 309/96

    30-jährige Haftung des Unternehmers bei wissentlicher Abweichung von Auflage in

  • BGH, 12.03.1992 - VII ZR 5/91

    Verjährung der werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche bei arbeitsteiliger

  • OLG Köln, 07.06.2001 - 3 W 33/01

    Zur Arglisteinrede des Bestellers wegen verschwiegener Baumängel

  • OLG Düsseldorf, 15.05.2018 - 21 U 63/17

    Pflichten des arbeitsteilig arbeitenden Werkunternehmers hinsichtlich der

    Der Unternehmer verschweigt dann einen Mangel arglistig, wenn er diesen oder die für den Mangel ursächliche vertragswidrige Ausführung der Werkleistung kennt und ihm bewusst ist, dass dies für die Entscheidung des Bestellers über die Abnahme erheblich ist, er gleichwohl den Mangel nicht offenbart, obwohl er nach Treu und Glauben hierzu verpflichtet ist (vgl. Senat, Urteil vom 24.06.2014 - I-21 U 145/13 - BeckRS 2014, 121929 TZ 28; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 634 a Rn. 20; Kniffka IBR-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 29.9.2013, § 634 a BGB Rn. 47 ff.; jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung).

    Grundsätzlich liegt die Darlegungs- und Beweislast für die die Arglist begründenden Umstände beim Besteller und damit bei der Klägerin (vgl. Senat Urteil vom 24.06.2014, a.a.O., Tz. 38).

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