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   OLG Düsseldorf, 25.11.2005 - I-3 Wx 202/05   

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OLG Düsseldorf, 25.11.2005 - I-3 Wx 202/05 (https://dejure.org/2005,6611)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.11.2005 - I-3 Wx 202/05 (https://dejure.org/2005,6611)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. November 2005 - I-3 Wx 202/05 (https://dejure.org/2005,6611)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berichtigung des Geburtseintrages eines Kindes zur Wahrung der Einheitlichkeit des Familiennamens; Neubestimmung des Kindesnamens nach Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge als Übergangsfall nach Art. 224 § 3 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)

  • Judicialis

    BGB § 1617 Abs. 1; ; BGB § ... 1617 Abs. 1 Satz 3; ; BGB § 1617 a Abs. 2; ; BGB § 1617 b; ; BGB § 1617 b Abs. 1; ; BGB § 1617 b Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 1617 b Abs. 1 Satz 3; ; BGB § 1617 b Abs. 1 Satz 4; ; BGB § 1617 c Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 1618 aF; ; BGB § 1618 Abs. 1 aF; ; EGBGB Art. 224 § 3; ; PStG § 48 Abs. 1; ; PStG § 49 Abs. 1; ; FGG § 13 a Abs. 1 S 2; ; FGG § 22 Abs. 1; ; FGG § 27; ; FGG § 29; ; FGG § 48 Abs. 1; ; ZPO § 546; ; KostO § 11

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1617b Abs. 1, 1617 Abs. 1
    Zur Namensbestimmung eines Kindes unverheirateter Eltern innerhalb der Dreimonatsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Wuppertal - 6 T 59/05
  • OLG Düsseldorf, 25.11.2005 - I-3 Wx 202/05

Papierfundstellen

  • FGPrax 2006, 69
  • FamRZ 2006, 1226
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 09.01.2001 - 1Z BR 137/00

    Verbindlichkeit des Familiennamens des ersten Kindes nicht verheirateter Eltern

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.11.2005 - 3 Wx 202/05
    Die vom Beteiligten zu 3 angeführte Entscheidung des BayObLG (StAZ 2001, 137) sei nicht einschlägig und berücksichtige im übrigen nicht hinreichend, dass der Gesetzgeber an die Nichtausübung des Neubestimmungsrechts gemäß § 1617 b BGB keine weiteren Rechtsfolgen geknüpft habe, außer derjenigen, dass das Neubestimmungsrecht nicht mehr ausgeübt werden könne, wenn es nicht binnen drei Monaten nach Begründung der gemeinsamen Sorge ausgeübt werde.

    Die Bindungswirkung des § 1617 Abs. 1 S 3 BGB erfasse jedenfalls in entsprechender Anwendung der Vorschrift auch die Fälle, in denen keine ausdrückliche neue Namensbestimmung für ein im Jahre 1994 geborenes Kind vorgenommen worden sei (vgl. BayObLG StAZ 2001, 137; Palandt-Diederichsen, BGB, 63. A., § 1617 b Rn. 6).

    aa) Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall entscheidend von dem Sachverhalt der dem vom Landgericht angeführten Beschluss des BayObLG (StAZ 2001, 137) zu Grunde lag.

  • BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96

    Ausschluß vom Doppelnamen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.11.2005 - 3 Wx 202/05
    Dies sei hier jedoch mangels Ehenamens gerade nicht der Fall, so dass sich die nunmehrige Namenswahl wegen des verfassungsrechtlich garantierten Persönlichkeitsrechts sowohl der Eltern als auch der Kinder als zutreffend erweise (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 30.01.2002, 1 BvL 23/96).
  • OLG Düsseldorf, 08.10.2003 - 3 Wx 242/03

    Zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 1617 b Abs. 1 BGB bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.11.2005 - 3 Wx 202/05
    Die Frist läuft auch unabhängig davon, ob die Eltern über die rechtlichen Folgen einer nicht erfolgten Namensbestimmung unterrichtet sind oder nicht (vgl. Senat FGPrax 2004, 27, m.w.N.).
  • BGH, 13.11.2019 - XII ZB 118/17

    Namensführung eines Kindes: Bindungswirkung der elterlichen Namensbestimmung für

    (4) Ob ausnahmsweise etwas anderes gelten kann, wenn das erstgeborene Kind im Zeitpunkt des Ablaufs der dreimonatigen Bestimmungsfrist bereits das fünfte Lebensjahr vollendet hat und sich deshalb gemäß § 1617 b Abs. 1 Satz 3 BGB einer Neubestimmung seines Namens hätte anschließen müssen (so OLG Düsseldorf FamRZ 2006, 1226, 1227), erscheint zweifelhaft (dagegen BeckOGK/Kienemund [Stand: 1. August 2019] BGB § 1617 b Rn. 20.1; BeckOK BGB/Pöcker [Stand: 1. August 2019] § 1617 b Rn. 8.1), bedarf unter den hier obwaltenden Umständen aber keiner näheren Erörterung, weil die ältere Schwester des Betroffenen bei Ablauf der sie betreffenden Neubestimmungsfrist im Jahr 2002 das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
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