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   OLG Düsseldorf, 26.04.2018 - VI-5 Kart 2/16 (V)   

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OLG Düsseldorf, 26.04.2018 - VI-5 Kart 2/16 (V) (https://dejure.org/2018,11758)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.04.2018 - VI-5 Kart 2/16 (V) (https://dejure.org/2018,11758)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. April 2018 - VI-5 Kart 2/16 (V) (https://dejure.org/2018,11758)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • erdigital.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    §§ 6a, 7 Abs. 1 Satz 3, 7 Abs. 1 Satz 5, 7 Abs. 7 StromNEV, §§ 24 Abs. 2 Satz 2, 24 Abs. 4 Satz 5 ARegV, EGRL 72/2009
    Befugnis des Verordnungsgebers zur Festlegung der Bedingungen für den Netzzugang und der Methoden für Netzzugangsentgelte

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 12 (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Vereinbarkeit der Vorgabe der Netzzugangsbedingungen durch den Verordnungsgeber mit der Richtlinie 2009/72/EG - zugleich zur Klage der EU-Kommission gegen die Bundesregierung wegen nicht ausreichender Umsetzung der Richtlinie 2009/72/EG

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 25.04.2017 - EnVR 17/16

    Stadtwerke Werl GmbH - Festsetzung der Erlösobergrenzen im Gasverteilernetz:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.04.2018 - 5 Kart 2/16
    Sie macht nunmehr geltend, zwar habe der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25.04.2017 (EnVR 17/16, RdE 2017, 344 "Stadtwerke Werl GmbH") die Rechtmäßigkeit der Regelungen zu den Indexreihen in § 6a StromNEV ( gemeint wohl: GasNEV ), dem Zinssatz auf das überschießende Eigenkapital (sog. EK II) in § 7 Abs. 1 Satz 5 StromNEV ( gemeint wohl: GasNEV ), § 7 Abs. 7 GasNEV, zur Bewertung der Grundstücke zu historischen Anschaffungskosten in § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV sowie zum Effizienzwert im vereinfachten Verfahren gemäß § 24 ARegV bestätigt; die genannten Regelungen seien indes mit höherrangigem europäischen Recht nicht vereinbar und daher nichtig.

    Der Senat hat - höchstrichterlich bestätigt - bereits entschieden, dass die - entsprechende - Neuregelung in § 6a GasNEV sachgerecht und rechtmäßig ist (Beschluss vom 21.01.2016 - VI-5 Kart 33/14 (V), RdE 2016, 242 - nachgehend BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - EnVR 17/16, RdE 2017, 344 Rn. 12 ff. "Stadtwerke Werl GmbH"; Senat, Beschluss vom 06.10.2016 - VI-5 Kart 21/14 (V), juris Rn. 103 ff.; ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.09.2015 - VI-3 Kart 113/13 (V), juris Rn. 53 ff.; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.03.2016 - 16 Kart 3/14, juris Rn. 32 ff.).

    Dass die Landesregulierungsbehörde Grundstücke zu Anschaffungskosten in Ansatz gebracht hat, steht nach gefestigter Rechtsprechung im Einklang mit der insoweit maßgeblichen Vorgabe des § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV und ist daher nicht zu beanstanden (Senat, Beschluss vom 27.04.2017 - VI-5 Kart 17/15 (V), RdE 2017, 298 Rn. 86 ff.; für den gleichlautenden § 7 Abs. 1 Satz 3 GasNEV: Senat, Beschluss vom 21.01.2016 - VI-5 Kart 33/14 (V), RdE 2016, 242 - nachgehend BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - EnVR 17/16, RdE 2017, 344 Rn. 45 ff. "Stadtwerke Werl GmbH"; Beschluss vom 06.10.2016 - VI-5 Kart 21/14 (V), juris Rn. 118 ff.).

    Dass die Neuregelung insoweit nicht zu beanstanden ist, hat der Senat - höchstrichterlich bestätigt - bereits entschieden (Beschluss vom 27.04.2017 - VI-5 Kart 17/15 (V), RdE 2017, 298 Rn. 107 ff.; für die gleichlautende Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 5, Abs. 7 GasNEV Beschluss vom 21.01.2016 - VI-5 Kart 33/14 (V), RdE 2016, 242 - nachgehend BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - EnVR 17/16, RdE 2017, 344 Rn. 63 ff. "Stadtwerke Werl GmbH"; Senat, Beschluss vom 06.10.2016 - VI-5 Kart 21/14 (V), juris Rn. 124 ff.).

    Nach höchstrichterlich bestätigter Rechtsprechung kommt eine nachträgliche Änderung des pauschalierten Effizienzwerts nicht in Betracht (Senat, Beschluss vom 27.04.2017 - VI-5 Kart 17/15 (V), RdE 2017, 298 Rn. 127 ff.; vom 21.01.2016 - VI-5 Kart 33/14 (V), RdE 2016, 242 - nachgehend BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - EnVR 17/16, RdE 2017, 344 Rn. 87 ff. "Stadtwerke Werl GmbH").

    Vielmehr müssen sie ihre Entscheidung auf der Basis des veröffentlichten Werts treffen (BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - EnVR 17/16 aaO Rn. 103).

  • OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 5 Kart 33/14

    Ermittlung der Tagesneuwerte für betriebsnotwendige Anlagegüter des Betreibers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.04.2018 - 5 Kart 2/16
    Der Senat hat - höchstrichterlich bestätigt - bereits entschieden, dass die - entsprechende - Neuregelung in § 6a GasNEV sachgerecht und rechtmäßig ist (Beschluss vom 21.01.2016 - VI-5 Kart 33/14 (V), RdE 2016, 242 - nachgehend BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - EnVR 17/16, RdE 2017, 344 Rn. 12 ff. "Stadtwerke Werl GmbH"; Senat, Beschluss vom 06.10.2016 - VI-5 Kart 21/14 (V), juris Rn. 103 ff.; ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.09.2015 - VI-3 Kart 113/13 (V), juris Rn. 53 ff.; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.03.2016 - 16 Kart 3/14, juris Rn. 32 ff.).

    Dass die Landesregulierungsbehörde Grundstücke zu Anschaffungskosten in Ansatz gebracht hat, steht nach gefestigter Rechtsprechung im Einklang mit der insoweit maßgeblichen Vorgabe des § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV und ist daher nicht zu beanstanden (Senat, Beschluss vom 27.04.2017 - VI-5 Kart 17/15 (V), RdE 2017, 298 Rn. 86 ff.; für den gleichlautenden § 7 Abs. 1 Satz 3 GasNEV: Senat, Beschluss vom 21.01.2016 - VI-5 Kart 33/14 (V), RdE 2016, 242 - nachgehend BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - EnVR 17/16, RdE 2017, 344 Rn. 45 ff. "Stadtwerke Werl GmbH"; Beschluss vom 06.10.2016 - VI-5 Kart 21/14 (V), juris Rn. 118 ff.).

    Dass die Neuregelung insoweit nicht zu beanstanden ist, hat der Senat - höchstrichterlich bestätigt - bereits entschieden (Beschluss vom 27.04.2017 - VI-5 Kart 17/15 (V), RdE 2017, 298 Rn. 107 ff.; für die gleichlautende Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 5, Abs. 7 GasNEV Beschluss vom 21.01.2016 - VI-5 Kart 33/14 (V), RdE 2016, 242 - nachgehend BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - EnVR 17/16, RdE 2017, 344 Rn. 63 ff. "Stadtwerke Werl GmbH"; Senat, Beschluss vom 06.10.2016 - VI-5 Kart 21/14 (V), juris Rn. 124 ff.).

    Nach höchstrichterlich bestätigter Rechtsprechung kommt eine nachträgliche Änderung des pauschalierten Effizienzwerts nicht in Betracht (Senat, Beschluss vom 27.04.2017 - VI-5 Kart 17/15 (V), RdE 2017, 298 Rn. 127 ff.; vom 21.01.2016 - VI-5 Kart 33/14 (V), RdE 2016, 242 - nachgehend BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - EnVR 17/16, RdE 2017, 344 Rn. 87 ff. "Stadtwerke Werl GmbH").

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Betroffene mit ihrer Beschwerde mit Ausnahme des Beschwerdepunkts "Hinweis auf Änderungsbefugnis" (Tenorziffer 7), dem ein Gegenstandswert von 50.000 EUR zuzumessen ist (vgl. Senat, Beschluss v. 21.01.2016 - VI-5 Kart 33/14 (V) Rn. 161, juris), keinen Erfolg bzw. die Beschwerde zurückgenommen hat.

  • OLG Düsseldorf, 27.04.2017 - 5 Kart 17/15

    Zuordnung von Aufwendungen für den Differenzbilanzkreis zum Ausgleich von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.04.2018 - 5 Kart 2/16
    Nichts anderes gilt - wie der Senat mit Beschluss vom 27.04.2017 - VI-5 Kart 17/15 (V) festgestellt hat - auch für die in § 6a StromNEV normierten Indexreihen (RdE 2017, 298 Rn. 73 ff.); die Landesregulierungsbehörde hatte diese als geltendes Recht nach Art. 20 Abs. 3 GG zu berücksichtigen.

    Dass die Landesregulierungsbehörde Grundstücke zu Anschaffungskosten in Ansatz gebracht hat, steht nach gefestigter Rechtsprechung im Einklang mit der insoweit maßgeblichen Vorgabe des § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV und ist daher nicht zu beanstanden (Senat, Beschluss vom 27.04.2017 - VI-5 Kart 17/15 (V), RdE 2017, 298 Rn. 86 ff.; für den gleichlautenden § 7 Abs. 1 Satz 3 GasNEV: Senat, Beschluss vom 21.01.2016 - VI-5 Kart 33/14 (V), RdE 2016, 242 - nachgehend BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - EnVR 17/16, RdE 2017, 344 Rn. 45 ff. "Stadtwerke Werl GmbH"; Beschluss vom 06.10.2016 - VI-5 Kart 21/14 (V), juris Rn. 118 ff.).

    Dass die Neuregelung insoweit nicht zu beanstanden ist, hat der Senat - höchstrichterlich bestätigt - bereits entschieden (Beschluss vom 27.04.2017 - VI-5 Kart 17/15 (V), RdE 2017, 298 Rn. 107 ff.; für die gleichlautende Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 5, Abs. 7 GasNEV Beschluss vom 21.01.2016 - VI-5 Kart 33/14 (V), RdE 2016, 242 - nachgehend BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - EnVR 17/16, RdE 2017, 344 Rn. 63 ff. "Stadtwerke Werl GmbH"; Senat, Beschluss vom 06.10.2016 - VI-5 Kart 21/14 (V), juris Rn. 124 ff.).

    Nach höchstrichterlich bestätigter Rechtsprechung kommt eine nachträgliche Änderung des pauschalierten Effizienzwerts nicht in Betracht (Senat, Beschluss vom 27.04.2017 - VI-5 Kart 17/15 (V), RdE 2017, 298 Rn. 127 ff.; vom 21.01.2016 - VI-5 Kart 33/14 (V), RdE 2016, 242 - nachgehend BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - EnVR 17/16, RdE 2017, 344 Rn. 87 ff. "Stadtwerke Werl GmbH").

    Ein solcher Änderungsvorbehalt ist - wie der Senat bereits entschieden hat - rechtswidrig und daher aufzuheben (Senat, Beschluss vom 27.04.2017 - VI-5 Kart 17/15 (V), RdE 2017, 298 Rn. 144 ff.).

  • BGH, 12.06.2018 - EnVR 29/16

    Klage gegen die Festlegung zur Berücksichtigung von Kosten für die Beschaffung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.04.2018 - 5 Kart 2/16
    Auch soweit die Betroffene des Weiteren die berücksichtigten Aufwendungen für Verlustenergie angegriffen hatte, haben die Beteiligten diesen Beschwerdepunkt in der mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt, nachdem die Landesregulierungsbehörde eine Anpassung der Verlustenergiekosten für den Fall zugesagt hat, dass in dem bei dem Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen EnVR 29/16 anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren zu dem bei dem Senat anhängig gewesenen Musterverfahren VI-5 Kart 2/15 (V) oder in dem von der Betroffenen gegen die Festlegung geführten Beschwerdeverfahren VI-5 Kart 4/15 (V) - bzw. in einem entsprechenden Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof - zu Gunsten des jeweiligen Beschwerdeführers eine rechtskräftige Entscheidung ergeht.

    Wie sich aus dem Sitzungsprotokoll (dort S. 2) ergibt, haben die Beteiligten den mit der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkt "Aufwendungen für Verlustenergie" - entsprechend der Ankündigung der Landesregulierungsbehörde mit Schreiben vom 16.01.2017 bzw. der Betroffenen mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 24.01.2017 (Bl. 204 f. GA) - übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Vertreter der Landesregulierungsbehörde eine Anpassung für den Fall zugesagt hat, dass in dem bei dem Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen EnVR 29/16 anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren zu dem bei dem Senat anhängig gewesenen Musterverfahren VI-5 Kart 2/15 (V) oder in dem von der Betroffenen gegen die Festlegung geführten Beschwerdeverfahren VI-5 Kart 4/15 (V) - bzw. in einem entsprechenden Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof - zu Gunsten des jeweiligen Beschwerdeführers eine rechtskräftige Entscheidung ergeht.

    Danach resultiert die mit der Beschwerdebegründung gerügte Differenz der Verlustenergiemenge - ... kWh, d.h. dem anerkannten Wert des Basisjahres 2011 anstelle von ca. ... kWh, entsprechend dem von der Betroffenen geltend gemachten Mittelwert - vollständig aus der Vorgabe in Ziffer 2 der Festlegung, die Gegenstand des in dem bei dem Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen EnVR 29/16 anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren zu dem bei dem Senat anhängig gewesenen Musterverfahren VI-5 Kart 2/15 (V) und in dem von der Betroffenen gegen die Festlegung geführten Beschwerdeverfahren VI-5 Kart 4/15 (V) ist.

  • BVerfG, 21.12.2009 - 1 BvR 2738/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Abschöpfung übergangsbedingter Mehrerlöse im Bereich

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.04.2018 - 5 Kart 2/16
    Zwar habe das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21.12.2009 (1 BvR 2738/08) entschieden, dass es nach Art. 23 Abs. 2a der Richtlinie 2003/54/EG des zweiten Energiebinnenmarktpakets ("BRL") den Mitgliedstaaten überlassen sei, ob sie die einzelnen Inhalte administrativ oder normativ regeln wollten.

    Wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21.12.2009 (1 BvR 2738/08 Rn. 35, RdE 2010, 92 ff. "Netzentgeltregulierung, Stromnetzbetreiber Mehrerlössaldierung") entschieden hat, wirft die abstrakt-generelle Methodenbestimmung durch den Verordnungsgeber vor dem Hintergrund der - mit Art. 37 Abs. 6 EltRL nahezu identischen - Regelung der Befugnisse der Regulierungsbehörde in Art. 23 Abs. 2 BRL keine Bedenken auf (ebenso bereits Herrmann aaO S. 268; Schellberg aaO S. 10; Büdenbender aaO S. 7; Rosin/Krause aaO S. 18, Britz aaO).

    Widersprüche der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Nichtannahmebeschluss vom 21.12.2009 (aaO) zu der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union liegen nach alledem nicht vor.

  • EuGH, 29.10.2009 - C-474/08

    Kommission / Belgien

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.04.2018 - 5 Kart 2/16
    Diese Rechtsprechung sei jedoch auf die streitgegenständlichen Regelungen nicht übertragbar; sie stehe überdies in Widerspruch zu nahezu zeitgleich ergangenen Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile vom 29.10.2009 - C-274/08; vom 04.11.2008 - C-474/08).

    In seinem Urteil vom 29.10.2009 (Rs. C-474/08, von der Betroffenen überreicht als Anlage Bf. 17) hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus der Beschleunigungsrichtlinie (Strom) verstoßen hat, da es bestimmte Faktoren, die für die Berechnung der Tarife entscheidend sind, der Zuständigkeit der Regulierungsbehörde gemäß Art. 23 Abs. 2 BRL entzogen hatte.

    Daran hat er in dem von der Betroffenen überreichten Urteil in der Rechtssache Kommission gegen Königreich Belgien (C-474/08) ausdrücklich festgehalten (EuGH aaO Rn. 19 m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 04.05.2016 - 5 Kart 2/15

    Ermittlung des Referenzpreises für Verlustenergie

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.04.2018 - 5 Kart 2/16
    Auch soweit die Betroffene des Weiteren die berücksichtigten Aufwendungen für Verlustenergie angegriffen hatte, haben die Beteiligten diesen Beschwerdepunkt in der mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt, nachdem die Landesregulierungsbehörde eine Anpassung der Verlustenergiekosten für den Fall zugesagt hat, dass in dem bei dem Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen EnVR 29/16 anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren zu dem bei dem Senat anhängig gewesenen Musterverfahren VI-5 Kart 2/15 (V) oder in dem von der Betroffenen gegen die Festlegung geführten Beschwerdeverfahren VI-5 Kart 4/15 (V) - bzw. in einem entsprechenden Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof - zu Gunsten des jeweiligen Beschwerdeführers eine rechtskräftige Entscheidung ergeht.

    Wie sich aus dem Sitzungsprotokoll (dort S. 2) ergibt, haben die Beteiligten den mit der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkt "Aufwendungen für Verlustenergie" - entsprechend der Ankündigung der Landesregulierungsbehörde mit Schreiben vom 16.01.2017 bzw. der Betroffenen mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 24.01.2017 (Bl. 204 f. GA) - übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Vertreter der Landesregulierungsbehörde eine Anpassung für den Fall zugesagt hat, dass in dem bei dem Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen EnVR 29/16 anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren zu dem bei dem Senat anhängig gewesenen Musterverfahren VI-5 Kart 2/15 (V) oder in dem von der Betroffenen gegen die Festlegung geführten Beschwerdeverfahren VI-5 Kart 4/15 (V) - bzw. in einem entsprechenden Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof - zu Gunsten des jeweiligen Beschwerdeführers eine rechtskräftige Entscheidung ergeht.

    Danach resultiert die mit der Beschwerdebegründung gerügte Differenz der Verlustenergiemenge - ... kWh, d.h. dem anerkannten Wert des Basisjahres 2011 anstelle von ca. ... kWh, entsprechend dem von der Betroffenen geltend gemachten Mittelwert - vollständig aus der Vorgabe in Ziffer 2 der Festlegung, die Gegenstand des in dem bei dem Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen EnVR 29/16 anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren zu dem bei dem Senat anhängig gewesenen Musterverfahren VI-5 Kart 2/15 (V) und in dem von der Betroffenen gegen die Festlegung geführten Beschwerdeverfahren VI-5 Kart 4/15 (V) ist.

  • OLG Düsseldorf, 06.10.2016 - 5 Kart 21/14

    Nachträgliche Korrektur eines Erlösobergrenzenbescheides bei mathematisch nicht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.04.2018 - 5 Kart 2/16
    Der Senat hat - höchstrichterlich bestätigt - bereits entschieden, dass die - entsprechende - Neuregelung in § 6a GasNEV sachgerecht und rechtmäßig ist (Beschluss vom 21.01.2016 - VI-5 Kart 33/14 (V), RdE 2016, 242 - nachgehend BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - EnVR 17/16, RdE 2017, 344 Rn. 12 ff. "Stadtwerke Werl GmbH"; Senat, Beschluss vom 06.10.2016 - VI-5 Kart 21/14 (V), juris Rn. 103 ff.; ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.09.2015 - VI-3 Kart 113/13 (V), juris Rn. 53 ff.; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.03.2016 - 16 Kart 3/14, juris Rn. 32 ff.).

    Dass die Landesregulierungsbehörde Grundstücke zu Anschaffungskosten in Ansatz gebracht hat, steht nach gefestigter Rechtsprechung im Einklang mit der insoweit maßgeblichen Vorgabe des § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV und ist daher nicht zu beanstanden (Senat, Beschluss vom 27.04.2017 - VI-5 Kart 17/15 (V), RdE 2017, 298 Rn. 86 ff.; für den gleichlautenden § 7 Abs. 1 Satz 3 GasNEV: Senat, Beschluss vom 21.01.2016 - VI-5 Kart 33/14 (V), RdE 2016, 242 - nachgehend BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - EnVR 17/16, RdE 2017, 344 Rn. 45 ff. "Stadtwerke Werl GmbH"; Beschluss vom 06.10.2016 - VI-5 Kart 21/14 (V), juris Rn. 118 ff.).

    Dass die Neuregelung insoweit nicht zu beanstanden ist, hat der Senat - höchstrichterlich bestätigt - bereits entschieden (Beschluss vom 27.04.2017 - VI-5 Kart 17/15 (V), RdE 2017, 298 Rn. 107 ff.; für die gleichlautende Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 5, Abs. 7 GasNEV Beschluss vom 21.01.2016 - VI-5 Kart 33/14 (V), RdE 2016, 242 - nachgehend BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - EnVR 17/16, RdE 2017, 344 Rn. 63 ff. "Stadtwerke Werl GmbH"; Senat, Beschluss vom 06.10.2016 - VI-5 Kart 21/14 (V), juris Rn. 124 ff.).

  • EuGH, 29.10.2009 - C-274/08

    Kommission / Schweden - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.04.2018 - 5 Kart 2/16
    Diese Rechtsprechung sei jedoch auf die streitgegenständlichen Regelungen nicht übertragbar; sie stehe überdies in Widerspruch zu nahezu zeitgleich ergangenen Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile vom 29.10.2009 - C-274/08; vom 04.11.2008 - C-474/08).

    In seinem Urteil vom 29.10.2009 (Rs. C-274/08, Slg. 2009, I-10647-10666) hat der Gerichtshof der Europäischen Union u.a. festgestellt, das schwedische Recht habe (seinerzeit) nicht der sich aus der Richtlinie ergebenden Anforderung der Vorhersehbarkeit der Tarife genügt, insbesondere sei der in der Richtlinie vorgesehene Mechanismus der Vorabkontrolle nicht in das innerstaatliche Recht eingeführt worden (EuGH aaO Rn. 41).

  • EuGH, 03.12.2009 - C-424/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.04.2018 - 5 Kart 2/16
    Diese Sichtweise werde durch einen Vergleich zum Telekommunikationssektor bestätigt, für den der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden habe, dass das Ermessen der nationalen Regulierungsbehörde wegen deren Unabhängigkeit nicht durch ein Gesetz "vorstrukturiert" werden dürfe (EuGH, Urteil vom 03.12.2009 - C-424/07 Rn. 40).

    Auch der Hinweis der Betroffenen auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3.12.2009 (C-424/07, Slg. 2009, I-11431-11486) geht fehl.

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

  • EuGH, 24.04.2008 - C-55/06

    Arcor - Telekommunikation - Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 - Zugang zum

  • EuGH, 19.03.2015 - C-510/13

    E.ON Földgáz Trade - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erdgasbinnenmarkt -

  • BVerfG, 26.09.2017 - 1 BvR 1486/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen zivilgerichtliche Entscheidungen zu

  • OLG Düsseldorf, 06.06.2012 - 3 Kart 269/07

    Maßgebliche Preisindizes bei der Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 Abs. 3

  • OLG Düsseldorf, 23.09.2015 - 3 Kart 113/13

    Ermittlung der Erlösobergrenzen eines Gasnetzbetreibers

  • OLG Schleswig, 10.03.2016 - 16 Kart 3/14

    Bestimmung der Erlösobergrenze für die zweite Regulierungsperiode Gas: Bemessung

  • OLG Düsseldorf, 17.05.2017 - 3 Kart 459/11
  • BGH, 25.11.2019 - EnVR 58/18

    Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren

    OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.04.2018 - VI-5 Kart 2/16 [V] -.
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