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   OLG Düsseldorf, 26.08.2020 - Kart 4/19 (V)   

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OLG Düsseldorf, 26.08.2020 - Kart 4/19 (V) (https://dejure.org/2020,27300)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.08.2020 - Kart 4/19 (V) (https://dejure.org/2020,27300)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. August 2020 - Kart 4/19 (V) (https://dejure.org/2020,27300)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Untersagte Fusion von Miba und Zollern: Überprüfung der Entscheidung des Bundeskartellamts?

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (48)

  • OLG Düsseldorf, 30.01.2019 - Kart 7/16

    Bankenunabhängiges Bezahlverfahren für den Internethandel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.08.2020 - Kart 4/19
    Sie setzt bei der Anfechtungsbeschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung der Kartellbehörde zwar nicht in seinen subjektiven Rechten, zumindest aber in seinen wirtschaftlichen Interessen unmittelbar und individuell nachteilig berührt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30.03.2011, KVZ 100/10 , Rn. 4 bei juris - Presse-Grossisten ; Beschluss vom 25.09.2007, KVR 25/06 , Rn. 12 ff. bei juris - Anteilsveräußerung ; Beschluss vom 24.06.2003, KVR 14/01 , Rn. 15 bei juris - HABET/Lekkerland ; Beschluss vom 10.04.1984, KVR 8/83 , Rn. 16 bei juris - Coop/Supermagazin ; Beschluss vom 31.10.1978, KVR 7/77 , Rn. 33 bei juris - Air-Conditioning ; Senat, Beschluss vom 30.01.2019, VI-Kart 7/19 (V) , NZKart 2019, 164 - Zahlungsauslösedienste ; Beschluss vom 23.08.2017, VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 19 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 06.09.2006, VI-Kart 13/05 (V) , Rn. 22 ff. bei juris - Deutsche Börse/London Stock Exchange ; Beschluss vom 19.09.2001, Kart 22/01 (V) , Rn. 45 ff. bei juris - Net Cologne ).

    Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass eine Erledigung der Hauptsache im Verfahren über die Anfechtung einer Verfügung des Bundeskartellamts als eines Verwaltungsakts dann eintritt, wenn die angefochtene Verfügung keine rechtlichen Wirkungen mehr entfalten kann, deshalb gegenstandslos geworden ist und damit die mit ihr verbundene Beschwer des Betroffenen nachträglich entfallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2007, KVR 16/06 , Rn. 18 bei juris; Beschluss vom 31.05.2006, KVR 1/05 , Rn. 13 bei juris - Call-Option ; Beschluss vom 29.10.1985, KVR 1/84 , Rn. 12 bei juris - Philip Morris/Rothmans ; Beschluss vom 10.04.1984, KVR 8/83 , Rn. 16 bei juris - Coop/Supermagazin ; Senat, Beschluss vom 30.01.2019, VI-Kart 7/16 (V) , NZKart 2019, 164 - Zahlungsauslösedienste ; Urteil vom 26.09.2018, VI-U (Kart) 24/17 , Urteilsumdruck S. 17; Beschluss vom 23.08.2017, VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 19 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 24.05.2017, VI-Kart 6/16 (V) , Rn. 36 bei juris; Beschluss vom 01.08.2012, VI-Kart 7/11 (V) , Rn. 45 bei juris; Bechtold/Bosch, GWB, 9. Auflage 2018, § 71 Rn. 9; Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage 2020, § 71 GWB Rn. 21).

    Wie der Senat klargestellt hat (Beschluss vom 30.01.2019, VI-Kart 7/16 (V) , NZKart 2019, 164 - Zahlungsauslösedienste ), erfordert die zur Gegenstandslosigkeit der angefochtenen Verfügung und zum Entfallen der mit ihr verbundenen Beschwer führende Vor-aussetzung, dass die Verfügung keine rechtlichen Wirkungen mehr entfalten kann, nicht, dass die Verfügung im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG unwirksam geworden ist.

    Der Antrag nach § 71 Abs. 2 S. 2 GWB kann - wie im Streitfall - auch hilfsweise gestellt werden, wenn in erster Linie am Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag festgehalten werden soll (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 09.07.2002, KVR 1/01 , Rn. 22 bei juris - Stellenmarkt für Deutschland ; Senat, Beschluss vom 30.01.2019, VI-Kart 7/16 (V) , NZKart 2019, 164 - Zahlungsauslösedienste ; Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage 2020, § 71 GWB Rn. 28 f.).

    Hierfür genügt grundsätzlich jedes vernünftigerweise anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Ausreichend ist ein Feststellungsinteresse aufgrund einer Wiederholungsgefahr, wenn die Rechtslage unklar und für den Beschwerdeführer im Hinblick auf sein künftiges Verhalten von Interesse ist, ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf eine Vorgreiflichkeit für etwaige Schadensersatzprozesse oder das Interesse an einer Rehabilitation gegenüber einer Rufschädigung, die der Beschwerdeführer durch den Standpunkt der Kartellbehörde erlitten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 09.07.2013, KVR 56/12 , Rn. 17 bei juris - Hörgeräteakustiker ; Beschluss vom 25.09.2007, KVR 30/06 , Rn. 14 bei juris - Springer/ProSieben ; Beschluss vom 09.07.2002, KVR 1/01 , Rn. 24 bei juris - Stellenmarkt für Deutschland ; Beschluss vom 31.10.1978, KVR 3/77 , Rn. 57 bei juris - Weichschaum III ; Senat, Beschluss vom 30.01.2019, VI-Kart 7/16 (V) , NZKart 2019, 164 - Zahlungsauslösedienste ; Beschluss vom 23.08.2017, VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 23 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 01.08.2012, VI-Kart 7/11 (V) , Rn. 49 ff. bei juris; Bechtold/Bosch, GWB, 9. Auflage 2018, § 71 Rn. 13 m.w.N.; Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage 2020, § 71 GWB Rn. 30 m.w.N.).

    Es muss sich um ein eigenes Interesse des Antragstellers handeln, das gerade auch im Verhältnis zur Kartellbehörde besteht, wohingegen eine für den Beschwerdeführer allgemein oder im Verhältnis zu Dritten bestehende Rechtsungewissheit allein nicht ausreicht (vgl. Senat, Beschluss vom 30.01.2019, VI-Kart 7/16 (V) , NZKart 2019, 164 - Zahlungsauslösedienste ; Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage 2020, § 71 GWB Rn. 30).

    Aus diesem Grund hat der Senat entschieden, dass die beschwerdeführende Partei im Fall der Erledigung einer kartellbehördlichen Abstellungsentscheidung gemäß § 32 GWB ein berechtigtes Interesse an einer Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde nach § 71 Abs. 2 S. 2 GWB hat, um den Eintritt der Bindungswirkung des § 33b S. 1 GWB für einen nachfolgenden Prozess, in dem sie von möglichen Kartellgeschädigten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, zu verhindern (Beschluss vom 30.01.2019, VI-Kart 7/16 (V) , NZKart 2019, 164 - Zahlungsauslösedienste ).

    b) In Übereinstimmung mit der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann auch nach der kartellgerichtlichen Rechtsprechung die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde nach § 71 Abs. 2 S. 2 GWB der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses dienen (vgl. BGH, Beschluss vom 31.10.1978, KVR 3/77 , Rn. 57 bei juris - Weichschaum III ; Senat, Beschluss vom 30.01.2019, VI-Kart 7/16 (V) , NZKart 2019, 164; Beschluss vom 23.08.2017, VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 23 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ).

    Die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte kritische Beobachtung durch Politik, Medien und Öffentlichkeit vermag ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus dem Gesichtspunkt der Rehabilitation schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil das Fortsetzungsfeststellungsinteresse gerade auch im Verhältnis zur Kartellbehörde bestehen muss, wohingegen ein für den Beschwerdeführer allgemein oder im Verhältnis zu Dritten bestehendes Interesse allein nicht ausreicht (vgl. Senat, Beschluss vom 30.01.2019, VI-Kart 7/16 (V) , NZKart 2019, 164 - Zahlungsauslösedienste ; Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage 2020, § 71 GWB Rn. 30).

  • OLG Düsseldorf, 23.08.2017 - Kart 5/16

    EDEKA-Tengelmann-Fusion: Untersagung des Bundeskartellamtes war rechtmäßig

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.08.2020 - Kart 4/19
    Sie setzt bei der Anfechtungsbeschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung der Kartellbehörde zwar nicht in seinen subjektiven Rechten, zumindest aber in seinen wirtschaftlichen Interessen unmittelbar und individuell nachteilig berührt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30.03.2011, KVZ 100/10 , Rn. 4 bei juris - Presse-Grossisten ; Beschluss vom 25.09.2007, KVR 25/06 , Rn. 12 ff. bei juris - Anteilsveräußerung ; Beschluss vom 24.06.2003, KVR 14/01 , Rn. 15 bei juris - HABET/Lekkerland ; Beschluss vom 10.04.1984, KVR 8/83 , Rn. 16 bei juris - Coop/Supermagazin ; Beschluss vom 31.10.1978, KVR 7/77 , Rn. 33 bei juris - Air-Conditioning ; Senat, Beschluss vom 30.01.2019, VI-Kart 7/19 (V) , NZKart 2019, 164 - Zahlungsauslösedienste ; Beschluss vom 23.08.2017, VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 19 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 06.09.2006, VI-Kart 13/05 (V) , Rn. 22 ff. bei juris - Deutsche Börse/London Stock Exchange ; Beschluss vom 19.09.2001, Kart 22/01 (V) , Rn. 45 ff. bei juris - Net Cologne ).

    Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass eine Erledigung der Hauptsache im Verfahren über die Anfechtung einer Verfügung des Bundeskartellamts als eines Verwaltungsakts dann eintritt, wenn die angefochtene Verfügung keine rechtlichen Wirkungen mehr entfalten kann, deshalb gegenstandslos geworden ist und damit die mit ihr verbundene Beschwer des Betroffenen nachträglich entfallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2007, KVR 16/06 , Rn. 18 bei juris; Beschluss vom 31.05.2006, KVR 1/05 , Rn. 13 bei juris - Call-Option ; Beschluss vom 29.10.1985, KVR 1/84 , Rn. 12 bei juris - Philip Morris/Rothmans ; Beschluss vom 10.04.1984, KVR 8/83 , Rn. 16 bei juris - Coop/Supermagazin ; Senat, Beschluss vom 30.01.2019, VI-Kart 7/16 (V) , NZKart 2019, 164 - Zahlungsauslösedienste ; Urteil vom 26.09.2018, VI-U (Kart) 24/17 , Urteilsumdruck S. 17; Beschluss vom 23.08.2017, VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 19 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 24.05.2017, VI-Kart 6/16 (V) , Rn. 36 bei juris; Beschluss vom 01.08.2012, VI-Kart 7/11 (V) , Rn. 45 bei juris; Bechtold/Bosch, GWB, 9. Auflage 2018, § 71 Rn. 9; Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage 2020, § 71 GWB Rn. 21).

    Die Erledigung muss dabei objektiv vorliegen; nicht ausreichend ist es, wenn der Beschwerdeführer lediglich das Interesse an der Aufhebung des Verwaltungsaktes verloren hat (Senat, Beschluss vom 23.08.2017, VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 19 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 24.05.2017, VI-Kart 6/16 (V) , Rn. 36 bei juris).

    Hierdurch wird die angefochtene Fusionsuntersagung grundsätzlich gegenstandslos; diese beschwert die Zusammenschlussbeteiligten nicht mehr, so dass ihr Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung entfällt (vgl. Senat, Beschluss vom 23.08.2017, VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 20 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ).

    Die Zusammenschlussbeteiligten verfolgen dann das Ziel, das Gegenstand des ursprünglich angemeldeten Zusammenschlussvorhabens war, nicht mehr weiter (vgl. BGH, Beschluss vom 05.10.2010, KVR 33/09 , Rn. 17 bei juris - EDEKA/Plus ; Beschluss vom 31.05.2006, KVR 1/05 , Rn. 14 bei juris - Call-Option ; Senat, Beschluss vom 23.08.2017, VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 20 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ).

    bb) Im Hinblick auf eine in die Form einer auflösenden Bedingung gekleidete Vorgabe, die Beteiligungsverhältnisse für die Dauer von 5 Jahren nicht zu ändern, wie sie auch hier Ziffer 1.1 der Ministererlaubnis vorliegt, wonach die Ministererlaubnis unter die auflösende Bedingung gestellt ist, dass es innerhalb des Prognosezeitraums von 5 Jahren nicht zu einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse am Gemeinschaftsunternehmen kommt, hat der Senat bereits entschieden, dass dies ohne Bedeutung ist, zumal die Fusionsbeteiligten den Nichteintritt der auflösenden Bedingung selbst in der Hand haben und durch ihr bedingungskonformes Verhalten gewährleisten können, dass das vom Amt untersagte Zusammenschlussvorhaben unangreifbar in die Tat umgesetzt werden kann (Beschluss vom 23.08.2017, VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 20 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; bestätigt durch BGH, Beschluss vom 11.12.2018, KVR 65/17 , Rn. 11 bei juris).

    Wie § 41 Abs. 3 S. 1 GWB ausdrücklich klarstellt, kommt die Auflösung eines Zusammenschlusses, der die Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Abs. 1 GWB erfüllt, nicht in Betracht, wenn zu diesem eine Ministererlaubnis nach § 42 GWB erteilt ist (vgl. auch Senat, Beschluss vom 23.08.2017, VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 21 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ).

    Hierfür genügt grundsätzlich jedes vernünftigerweise anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Ausreichend ist ein Feststellungsinteresse aufgrund einer Wiederholungsgefahr, wenn die Rechtslage unklar und für den Beschwerdeführer im Hinblick auf sein künftiges Verhalten von Interesse ist, ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf eine Vorgreiflichkeit für etwaige Schadensersatzprozesse oder das Interesse an einer Rehabilitation gegenüber einer Rufschädigung, die der Beschwerdeführer durch den Standpunkt der Kartellbehörde erlitten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 09.07.2013, KVR 56/12 , Rn. 17 bei juris - Hörgeräteakustiker ; Beschluss vom 25.09.2007, KVR 30/06 , Rn. 14 bei juris - Springer/ProSieben ; Beschluss vom 09.07.2002, KVR 1/01 , Rn. 24 bei juris - Stellenmarkt für Deutschland ; Beschluss vom 31.10.1978, KVR 3/77 , Rn. 57 bei juris - Weichschaum III ; Senat, Beschluss vom 30.01.2019, VI-Kart 7/16 (V) , NZKart 2019, 164 - Zahlungsauslösedienste ; Beschluss vom 23.08.2017, VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 23 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 01.08.2012, VI-Kart 7/11 (V) , Rn. 49 ff. bei juris; Bechtold/Bosch, GWB, 9. Auflage 2018, § 71 Rn. 13 m.w.N.; Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage 2020, § 71 GWB Rn. 30 m.w.N.).

    b) In Übereinstimmung mit der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann auch nach der kartellgerichtlichen Rechtsprechung die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde nach § 71 Abs. 2 S. 2 GWB der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses dienen (vgl. BGH, Beschluss vom 31.10.1978, KVR 3/77 , Rn. 57 bei juris - Weichschaum III ; Senat, Beschluss vom 30.01.2019, VI-Kart 7/16 (V) , NZKart 2019, 164; Beschluss vom 23.08.2017, VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 23 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ).

  • BGH, 06.12.2011 - KVR 95/10

    Total/OMV

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.08.2020 - Kart 4/19
    b) Im Verfahren der Zusammenschlusskontrolle kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Seiten der Beteiligten auch ohne ein erneutes konkretes Zusammenschlussvorhaben ein besonderes berechtigtes Interesse an der Klärung der durch die Untersagungsverfügung aufgeworfenen Rechtsfragen bestehen, weil bei einem erneuten vergleichbaren Vorhaben wiederum mit einer Untersagung zu rechnen sei und sich hierdurch die Chancen der von der Untersagung Betroffenen verringerten, im Rahmen künftiger Zusammenschlussvorhaben überhaupt als potentielle Vertragspartner in Erwägung gezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.2011, KVR 95/10 , Rn. 15 bei juris - Total/OMV ; Beschluss vom 05.10.2010, KVR 33/09 , Rn. 21 bei juris - EDEKA/Plus ; Beschluss vom 20.04.2010, KVR 1/09 , Rn. 16 bei juris - Phonak/GN Store ; Beschluss vom 25.09.2007, KVR 30/06 , Rn. 16, 20 bei juris - Springer/ProSieben ).

    Dies allein reicht aber nicht aus, um eine Präjudizierung der kartellbehördlichen Entscheidung selbst annehmen zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.2011, KVR 95/10 , Rn. 15 bei juris - Total/OMV ; Beschluss vom 05.10.2010, KVR 33/09 , Rn. 22 f. bei juris - EDEKA/Plus ; Beschluss vom 20.04.2010, KVR 1/09 , Rn. 16 bei juris - Phonak/GN Store ; Beschluss vom 25.09.2007, KVR 30/06 , Rn. 16, 20 bei juris - Springer/ProSieben ).

    Diese Frage bedurfte auch in den Beschlüssen vom 20. April 2010, KVR 1/09 - Phonak/GN Store (juris) und 6. Dezember 2011, KVR 95/10 - Total/OMV (juris) keiner Entscheidung, weil auch in diesen Fällen die Zielunternehmen grundsätzlich erneut für ein Zusammenschlussvorhaben in Betracht kamen.

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof im Fall der Aufhebung einer fusionskontrollrechtlichen Untersagungsverfügung durch das Beschwerdegericht entschieden, dass die Kartellbehörde bei Hauptsachenerledigung im Rechtsbeschwerdeverfahren ein die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründendes Interesse an der Vermeidung der Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung und der damit verbundenen Bindungswirkung für einen nachfolgenden Amtshaftungsprozess hat (vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.2011, KVR 95/10 , Rn. 9 bei juris - Total/OMV ).

    aa) Der Bundesgerichtshof hat nicht in Frage gestellt, dass für das Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Beschwerdeführers eine Amtshaftungsklage schon anhängig oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein muss, sondern lediglich für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde der Kartellbehörde gegen die nachteilige Entscheidung des Beschwerdegerichts im Fall der zwischenzeitlich eingetretenen Hauptsachenerledigung im Hinblick auf das Interesse der Kartellbehörde an der Verhinderung der Rechtskraft der Entscheidung des Beschwerdegerichts und der damit verbundenen Bindungswirkung für einen Amtshaftungsprozess offen gelassen, ob ein abstraktes Amtshaftungsrisiko genügt oder die Kartellbehörde konkret mit Schadensersatzforderungen rechnen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.2011, KVR 95/10 , Rn. 10 bei juris - Total/OMV ).

  • BGH, 25.09.2007 - KVR 30/06

    Springer/ProSieben

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.08.2020 - Kart 4/19
    Hierfür genügt grundsätzlich jedes vernünftigerweise anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Ausreichend ist ein Feststellungsinteresse aufgrund einer Wiederholungsgefahr, wenn die Rechtslage unklar und für den Beschwerdeführer im Hinblick auf sein künftiges Verhalten von Interesse ist, ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf eine Vorgreiflichkeit für etwaige Schadensersatzprozesse oder das Interesse an einer Rehabilitation gegenüber einer Rufschädigung, die der Beschwerdeführer durch den Standpunkt der Kartellbehörde erlitten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 09.07.2013, KVR 56/12 , Rn. 17 bei juris - Hörgeräteakustiker ; Beschluss vom 25.09.2007, KVR 30/06 , Rn. 14 bei juris - Springer/ProSieben ; Beschluss vom 09.07.2002, KVR 1/01 , Rn. 24 bei juris - Stellenmarkt für Deutschland ; Beschluss vom 31.10.1978, KVR 3/77 , Rn. 57 bei juris - Weichschaum III ; Senat, Beschluss vom 30.01.2019, VI-Kart 7/16 (V) , NZKart 2019, 164 - Zahlungsauslösedienste ; Beschluss vom 23.08.2017, VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 23 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 01.08.2012, VI-Kart 7/11 (V) , Rn. 49 ff. bei juris; Bechtold/Bosch, GWB, 9. Auflage 2018, § 71 Rn. 13 m.w.N.; Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage 2020, § 71 GWB Rn. 30 m.w.N.).

    Ist zu erwarten, dass die Behörde den zukünftigen Fall nach denselben Kriterien und mit demselben Ergebnis beurteilen wird wie den früheren Sachverhalt, ist das besondere Feststellungsinteresse zu bejahen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.09.2007, KVR 30/06 , Rn. 14 bei juris - Springer/ProSieben ; Beschluss vom 09.07.2002, KVR 1/01 , Rn. 24 bei juris - Stellenmarkt für Deutschland ).

    b) Im Verfahren der Zusammenschlusskontrolle kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Seiten der Beteiligten auch ohne ein erneutes konkretes Zusammenschlussvorhaben ein besonderes berechtigtes Interesse an der Klärung der durch die Untersagungsverfügung aufgeworfenen Rechtsfragen bestehen, weil bei einem erneuten vergleichbaren Vorhaben wiederum mit einer Untersagung zu rechnen sei und sich hierdurch die Chancen der von der Untersagung Betroffenen verringerten, im Rahmen künftiger Zusammenschlussvorhaben überhaupt als potentielle Vertragspartner in Erwägung gezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.2011, KVR 95/10 , Rn. 15 bei juris - Total/OMV ; Beschluss vom 05.10.2010, KVR 33/09 , Rn. 21 bei juris - EDEKA/Plus ; Beschluss vom 20.04.2010, KVR 1/09 , Rn. 16 bei juris - Phonak/GN Store ; Beschluss vom 25.09.2007, KVR 30/06 , Rn. 16, 20 bei juris - Springer/ProSieben ).

    Dies allein reicht aber nicht aus, um eine Präjudizierung der kartellbehördlichen Entscheidung selbst annehmen zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.2011, KVR 95/10 , Rn. 15 bei juris - Total/OMV ; Beschluss vom 05.10.2010, KVR 33/09 , Rn. 22 f. bei juris - EDEKA/Plus ; Beschluss vom 20.04.2010, KVR 1/09 , Rn. 16 bei juris - Phonak/GN Store ; Beschluss vom 25.09.2007, KVR 30/06 , Rn. 16, 20 bei juris - Springer/ProSieben ).

    (1) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 25. September 2007, KVR 30/06 - Springer/Pro Sieben (Rn. 20 bei juris) offen gelassen, ob der Beschwerdeführer sich zur Begründung des besonderen Feststellungsinteresses auch darauf berufen kann, dass die erledigte und gerichtlich nicht mehr nachprüfbare Untersagungsverfügung generell Akquisitionsbemühungen im betroffenen Marktbereich erschwert, weil im entschiedenen Fall das Fortsetzungsfeststellungsinteresse sich schon daraus ergab, dass das Fusionsvorhaben aufgegeben war und das Zielunternehmen jederzeit wieder zum Verkauf angeboten werden konnte.

  • BVerwG, 27.03.1998 - 4 C 14.96

    Bauvorbescheid.

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.08.2020 - Kart 4/19
    Kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht deshalb etwa dann, wenn selbst bei Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts den Amtswaltern ersichtlich keine schuldhaft fehlerhafte Rechtsanwendung zur Last zu legen ist oder wenn es offensichtlich an einem kausal verursachten Schaden fehlt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 16.05.2013, 8 C 14/12 , Rn. 44, 46, 49 bei juris m.w.N.; Beschluss vom 09.03.2005, 2 B 111/04 , Rn. 7 bei juris m.w.N.; Urteil vom 27.03.1998, 4 C 14/96 , Rn. 27 bei juris).

    Für die Schutzwürdigkeit des Interesses an einer Feststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO ist kennzeichnend, "dass eine Partei nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden darf, insbesondere dann nicht, wenn das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrags die Frage stellt, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein soll und der Kläger der (häufig nicht auf sein Verhalten zurückgehenden) Erledigung wegen in diesem Verfahren leer ausgehen muss" (BVerwG, Urteil vom 27.03.1998, 4 C 14/96 , Rn. 16 bei juris m.w.N.; Beschluss vom 22.01.1996, 4 B 212/95 , Rn. 7 bei juris; Urteil vom 20.01.1989, 8 C 30/87 , Rn. 9 bei juris; Urteil vom 18.04.1986, 8 C 84/84 , Rn. 15 bei juris).

    Wegen einer den geltend zu machenden Schadensersatzanspruch betreffenden Vorfrage darf ein Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht nicht begonnen werden; ein Anspruch auf den "sachnäheren" Richter besteht nicht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 25.02.2016, 1 WB 24/15 , Rn. 31 bei juris; Urteil vom 27.03.1998, 4 C 14/96 , Rn. 17 bei juris m.w.N.; Beschluss vom 22.01.1996, 4 B 212/95 , Rn. 7 bei juris m.w.N.; Urteil vom 20.01.1989, 8 C 30/87 , Rn. 9 bei juris m.w.N.; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 113 Rn. 87, 118; Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 37. EL Juli 2019, § 113 Rn. 130).

    Ist letzteres der Fall, so soll ihm der bereits getätigte Aufwand - auch an Kosten und Zeit - erhalten bleiben, wenn und solange die begehrte Entscheidung für ihn einen Nutzen haben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1998, 4 C 14/96 , Rn. 17 bei juris; vgl. auch Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO 15. Auflage 2019, § 113 Rn. 87; Riese in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 37. EL Juli 2019, § 113 Rn. 130).

    bb) Auf ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses können die Beschwerdeführerinnen sich überdies auch deshalb nicht berufen, weil der vorliegende Fall unter Beachtung der oben erwähnten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 22.01.1996, 4 B 212/95 , Rn. 7 bei juris; Urteil vom 27.03.1998, 4 C 14/96 , Rn. 17 bei juris) der Sache nach dem Fall der Erledigung vor Klageerhebung entspricht, bei der ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht auf die beabsichtigte Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gestützt werden kann, sondern sogleich Schadensersatzklage zu erheben ist.

  • BGH, 05.10.2010 - KVR 33/09

    EDEKA/Plus

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.08.2020 - Kart 4/19
    Die Zusammenschlussbeteiligten verfolgen dann das Ziel, das Gegenstand des ursprünglich angemeldeten Zusammenschlussvorhabens war, nicht mehr weiter (vgl. BGH, Beschluss vom 05.10.2010, KVR 33/09 , Rn. 17 bei juris - EDEKA/Plus ; Beschluss vom 31.05.2006, KVR 1/05 , Rn. 14 bei juris - Call-Option ; Senat, Beschluss vom 23.08.2017, VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 20 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ).

    b) Im Verfahren der Zusammenschlusskontrolle kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Seiten der Beteiligten auch ohne ein erneutes konkretes Zusammenschlussvorhaben ein besonderes berechtigtes Interesse an der Klärung der durch die Untersagungsverfügung aufgeworfenen Rechtsfragen bestehen, weil bei einem erneuten vergleichbaren Vorhaben wiederum mit einer Untersagung zu rechnen sei und sich hierdurch die Chancen der von der Untersagung Betroffenen verringerten, im Rahmen künftiger Zusammenschlussvorhaben überhaupt als potentielle Vertragspartner in Erwägung gezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.2011, KVR 95/10 , Rn. 15 bei juris - Total/OMV ; Beschluss vom 05.10.2010, KVR 33/09 , Rn. 21 bei juris - EDEKA/Plus ; Beschluss vom 20.04.2010, KVR 1/09 , Rn. 16 bei juris - Phonak/GN Store ; Beschluss vom 25.09.2007, KVR 30/06 , Rn. 16, 20 bei juris - Springer/ProSieben ).

    Dies allein reicht aber nicht aus, um eine Präjudizierung der kartellbehördlichen Entscheidung selbst annehmen zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.2011, KVR 95/10 , Rn. 15 bei juris - Total/OMV ; Beschluss vom 05.10.2010, KVR 33/09 , Rn. 22 f. bei juris - EDEKA/Plus ; Beschluss vom 20.04.2010, KVR 1/09 , Rn. 16 bei juris - Phonak/GN Store ; Beschluss vom 25.09.2007, KVR 30/06 , Rn. 16, 20 bei juris - Springer/ProSieben ).

    Im Beschluss vom 5. Oktober 2010, KVR 33/09 - EDEKA/Plus (Rn. 23) hat der Bundesgerichtshof das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Hinblick auf den Vollzug des unter Nebenbestimmungen freigegebenen Zusammenschlussvorhabens verneint, die Möglichkeit des Fortsetzungsfeststellungsinteresses in einem solchen Fall jedoch nicht ausnahmslos ausgeschlossen ("grundsätzlich", "regelmäßig").

  • BVerwG, 22.01.1996 - 4 B 212.95
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.08.2020 - Kart 4/19
    Für die Schutzwürdigkeit des Interesses an einer Feststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO ist kennzeichnend, "dass eine Partei nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden darf, insbesondere dann nicht, wenn das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrags die Frage stellt, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein soll und der Kläger der (häufig nicht auf sein Verhalten zurückgehenden) Erledigung wegen in diesem Verfahren leer ausgehen muss" (BVerwG, Urteil vom 27.03.1998, 4 C 14/96 , Rn. 16 bei juris m.w.N.; Beschluss vom 22.01.1996, 4 B 212/95 , Rn. 7 bei juris; Urteil vom 20.01.1989, 8 C 30/87 , Rn. 9 bei juris; Urteil vom 18.04.1986, 8 C 84/84 , Rn. 15 bei juris).

    Wegen einer den geltend zu machenden Schadensersatzanspruch betreffenden Vorfrage darf ein Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht nicht begonnen werden; ein Anspruch auf den "sachnäheren" Richter besteht nicht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 25.02.2016, 1 WB 24/15 , Rn. 31 bei juris; Urteil vom 27.03.1998, 4 C 14/96 , Rn. 17 bei juris m.w.N.; Beschluss vom 22.01.1996, 4 B 212/95 , Rn. 7 bei juris m.w.N.; Urteil vom 20.01.1989, 8 C 30/87 , Rn. 9 bei juris m.w.N.; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 113 Rn. 87, 118; Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 37. EL Juli 2019, § 113 Rn. 130).

    Der Kläger sei also nicht um "die Früchte des bisherigen Prozesses" gebracht worden, und zur Durchführung eines Amtshaftungsprozesses sei der erreichte Verfahrensstand unbehelflich; der Kläger habe sogleich den gebotenen Zivilrechtsweg beschreiten müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.1996, 4 B 212/95 , Rn. 7 bei juris).

    bb) Auf ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses können die Beschwerdeführerinnen sich überdies auch deshalb nicht berufen, weil der vorliegende Fall unter Beachtung der oben erwähnten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 22.01.1996, 4 B 212/95 , Rn. 7 bei juris; Urteil vom 27.03.1998, 4 C 14/96 , Rn. 17 bei juris) der Sache nach dem Fall der Erledigung vor Klageerhebung entspricht, bei der ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht auf die beabsichtigte Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gestützt werden kann, sondern sogleich Schadensersatzklage zu erheben ist.

  • BGH, 20.04.2010 - KVR 1/09

    Phonak/GN Store

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.08.2020 - Kart 4/19
    b) Im Verfahren der Zusammenschlusskontrolle kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Seiten der Beteiligten auch ohne ein erneutes konkretes Zusammenschlussvorhaben ein besonderes berechtigtes Interesse an der Klärung der durch die Untersagungsverfügung aufgeworfenen Rechtsfragen bestehen, weil bei einem erneuten vergleichbaren Vorhaben wiederum mit einer Untersagung zu rechnen sei und sich hierdurch die Chancen der von der Untersagung Betroffenen verringerten, im Rahmen künftiger Zusammenschlussvorhaben überhaupt als potentielle Vertragspartner in Erwägung gezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.2011, KVR 95/10 , Rn. 15 bei juris - Total/OMV ; Beschluss vom 05.10.2010, KVR 33/09 , Rn. 21 bei juris - EDEKA/Plus ; Beschluss vom 20.04.2010, KVR 1/09 , Rn. 16 bei juris - Phonak/GN Store ; Beschluss vom 25.09.2007, KVR 30/06 , Rn. 16, 20 bei juris - Springer/ProSieben ).

    Dies allein reicht aber nicht aus, um eine Präjudizierung der kartellbehördlichen Entscheidung selbst annehmen zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.2011, KVR 95/10 , Rn. 15 bei juris - Total/OMV ; Beschluss vom 05.10.2010, KVR 33/09 , Rn. 22 f. bei juris - EDEKA/Plus ; Beschluss vom 20.04.2010, KVR 1/09 , Rn. 16 bei juris - Phonak/GN Store ; Beschluss vom 25.09.2007, KVR 30/06 , Rn. 16, 20 bei juris - Springer/ProSieben ).

    Diese Frage bedurfte auch in den Beschlüssen vom 20. April 2010, KVR 1/09 - Phonak/GN Store (juris) und 6. Dezember 2011, KVR 95/10 - Total/OMV (juris) keiner Entscheidung, weil auch in diesen Fällen die Zielunternehmen grundsätzlich erneut für ein Zusammenschlussvorhaben in Betracht kamen.

  • BGH, 09.07.2002 - KVR 1/01

    Zur Kooperation auf dem Stellenanzeigenmarkt - Kooperation zwischen Süddeutscher

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.08.2020 - Kart 4/19
    Der Antrag nach § 71 Abs. 2 S. 2 GWB kann - wie im Streitfall - auch hilfsweise gestellt werden, wenn in erster Linie am Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag festgehalten werden soll (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 09.07.2002, KVR 1/01 , Rn. 22 bei juris - Stellenmarkt für Deutschland ; Senat, Beschluss vom 30.01.2019, VI-Kart 7/16 (V) , NZKart 2019, 164 - Zahlungsauslösedienste ; Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage 2020, § 71 GWB Rn. 28 f.).

    Hierfür genügt grundsätzlich jedes vernünftigerweise anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Ausreichend ist ein Feststellungsinteresse aufgrund einer Wiederholungsgefahr, wenn die Rechtslage unklar und für den Beschwerdeführer im Hinblick auf sein künftiges Verhalten von Interesse ist, ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf eine Vorgreiflichkeit für etwaige Schadensersatzprozesse oder das Interesse an einer Rehabilitation gegenüber einer Rufschädigung, die der Beschwerdeführer durch den Standpunkt der Kartellbehörde erlitten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 09.07.2013, KVR 56/12 , Rn. 17 bei juris - Hörgeräteakustiker ; Beschluss vom 25.09.2007, KVR 30/06 , Rn. 14 bei juris - Springer/ProSieben ; Beschluss vom 09.07.2002, KVR 1/01 , Rn. 24 bei juris - Stellenmarkt für Deutschland ; Beschluss vom 31.10.1978, KVR 3/77 , Rn. 57 bei juris - Weichschaum III ; Senat, Beschluss vom 30.01.2019, VI-Kart 7/16 (V) , NZKart 2019, 164 - Zahlungsauslösedienste ; Beschluss vom 23.08.2017, VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 23 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 01.08.2012, VI-Kart 7/11 (V) , Rn. 49 ff. bei juris; Bechtold/Bosch, GWB, 9. Auflage 2018, § 71 Rn. 13 m.w.N.; Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage 2020, § 71 GWB Rn. 30 m.w.N.).

    Ist zu erwarten, dass die Behörde den zukünftigen Fall nach denselben Kriterien und mit demselben Ergebnis beurteilen wird wie den früheren Sachverhalt, ist das besondere Feststellungsinteresse zu bejahen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.09.2007, KVR 30/06 , Rn. 14 bei juris - Springer/ProSieben ; Beschluss vom 09.07.2002, KVR 1/01 , Rn. 24 bei juris - Stellenmarkt für Deutschland ).

  • BGH, 31.10.1978 - KVR 3/77
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.08.2020 - Kart 4/19
    Hierfür genügt grundsätzlich jedes vernünftigerweise anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Ausreichend ist ein Feststellungsinteresse aufgrund einer Wiederholungsgefahr, wenn die Rechtslage unklar und für den Beschwerdeführer im Hinblick auf sein künftiges Verhalten von Interesse ist, ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf eine Vorgreiflichkeit für etwaige Schadensersatzprozesse oder das Interesse an einer Rehabilitation gegenüber einer Rufschädigung, die der Beschwerdeführer durch den Standpunkt der Kartellbehörde erlitten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 09.07.2013, KVR 56/12 , Rn. 17 bei juris - Hörgeräteakustiker ; Beschluss vom 25.09.2007, KVR 30/06 , Rn. 14 bei juris - Springer/ProSieben ; Beschluss vom 09.07.2002, KVR 1/01 , Rn. 24 bei juris - Stellenmarkt für Deutschland ; Beschluss vom 31.10.1978, KVR 3/77 , Rn. 57 bei juris - Weichschaum III ; Senat, Beschluss vom 30.01.2019, VI-Kart 7/16 (V) , NZKart 2019, 164 - Zahlungsauslösedienste ; Beschluss vom 23.08.2017, VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 23 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 01.08.2012, VI-Kart 7/11 (V) , Rn. 49 ff. bei juris; Bechtold/Bosch, GWB, 9. Auflage 2018, § 71 Rn. 13 m.w.N.; Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage 2020, § 71 GWB Rn. 30 m.w.N.).

    b) In Übereinstimmung mit der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann auch nach der kartellgerichtlichen Rechtsprechung die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde nach § 71 Abs. 2 S. 2 GWB der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses dienen (vgl. BGH, Beschluss vom 31.10.1978, KVR 3/77 , Rn. 57 bei juris - Weichschaum III ; Senat, Beschluss vom 30.01.2019, VI-Kart 7/16 (V) , NZKart 2019, 164; Beschluss vom 23.08.2017, VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 23 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ).

    Aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 1978 ( KVR 3/77 , Rn. 57 bei juris - Weichschaum III ), in dem offen bleiben konnte, ob ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nur dann bejaht werden kann, wenn der vorgesehene Prozess nicht offenbar aussichtlos ist, ergeben sich keine Gesichtspunkte für eine andere Beurteilung.

  • BGH, 18.11.2010 - III ZR 239/09

    Zulassung als Träger einer Rehabilitationseinrichtung für Neurologiepatienten der

  • BVerwG, 18.04.1986 - 8 C 84.84

    Wohnung - Nutzungsänderung - Hauptsacheerledigung - Eigentumsübertragung -

  • BVerwG, 20.01.1989 - 8 C 30.87

    Fehlendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Erledigung des Verwaltungsakts

  • BGH, 11.09.2008 - III ZR 212/07

    Schadensersatzansprüche bei Führerscheintourismus

  • BGH, 09.07.2013 - KVR 56/12

    Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde im

  • KG, 05.03.1986 - 1 Kart 21/85
  • OLG Düsseldorf, 01.08.2012 - Kart 7/11

    Verkürzung des Versorgungsweges im Rahmen der Versorgung mit Hörgeräten durch die

  • OLG Düsseldorf, 12.11.2008 - Kart 5/08

    Kupferstranggussformate

  • BGH, 11.12.2018 - KVR 65/17

    Untersagung des Zusammenschlussvorhabens von EDEKA und Netto mit KT als

  • OLG Düsseldorf, 24.05.2017 - Kart 6/16

    Zulässigkeit der Beschwerde eines TV-Anbieters gegen einen Beschluss des

  • BGH, 29.10.1985 - KVR 1/84

    Zulässigkeit der einseitigen Erledigungserklärung im Kartellverwaltungsverfahren;

  • BGH, 31.05.2006 - KVR 1/05

    Call-Option

  • BGH, 10.04.1984 - KVR 8/83

    Co op AG/Supermagazin GmbH

  • BGH, 23.10.2003 - III ZR 9/03

    Zu Ansprüchen wegen amtspflichtwidriger Maßnahmen von Staatsanwaltschaft und

  • BGH, 05.10.2006 - III ZR 283/05

    Abgabe der Negativerklärung der Vertretungsorgane bei einem Formwechsel;

  • KG, 06.09.1995 - Kart 17/94
  • BVerwG, 25.02.2016 - 1 WB 24.15

    Auswahlentscheidung; NATO-Agentur; Nominierung für hauptberufliche Tätigkeit in

  • BGH, 05.05.1967 - KVR 1/65

    Wirksamkeit einer Preisbindungsanmeldung - Verteuerung einer preisgebundenen Ware

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • OLG Celle, 08.06.2010 - 16 W 43/10

    Festlegung des Gerichtstands der unerlaubten Handlung bei Amtspflichtverletzung

  • BGH, 04.10.1983 - KVR 2/82

    Auflösung eines Zusammenschlusses

  • BVerwG, 09.03.2005 - 2 B 111.04

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision; Zulassung einer Revision wegen

  • BGH, 18.10.2011 - KVR 35/08

    Kartellverwaltungssache: Prüfungsumfang im Kostenverfahren nach Erledigung des

  • BGH, 22.11.1983 - KZR 22/82

    Zur Bindung des Kartellgerichts an eine Vertragsauslegung des Hauptsachegerichts

  • OLG Düsseldorf, 27.05.2009 - Kart 9/08

    Rechtsschutzinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde gegen eine

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 42/07

    Rheinhessische Energie

  • BGH, 15.11.1990 - III ZR 302/89

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts im Amtshaftungsverfahren;

  • BGH, 25.09.2007 - KVR 25/06

    Anteilsveräußerung

  • OLG Düsseldorf, 18.03.2020 - Kart 7/19
  • BGH, 30.03.2011 - KVZ 100/10

    Fusionskontrollverfahren: Zulässigkeit der Beschwerde eines beigeladenen Verbands

  • BGH, 31.10.1978 - KVR 7/77

    Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Air-Conditioning-Anlagen für Kraftwagen

  • OLG Düsseldorf, 26.09.2018 - U (Kart) 24/17
  • BGH, 19.06.2007 - KVR 16/06

    Datenerhebung durch Bundesnetzagentur rechtmäßig

  • BGH, 29.10.1985 - KVR 4/83

    Erledigung einer Hauptsache - Untersagung eines angezeigten Anteilserwerbs -

  • BGH, 24.06.2003 - KVR 14/01

    BGH entscheidet im Fusionskontrollverfahren Lekkerland/ Tobaccoland

  • OLG Düsseldorf, 19.09.2001 - Kart 22/01
  • OLG Düsseldorf, 06.09.2006 - Kart 13/05

    Zur Unzulässigkeit einer Beschwerde nach § 63 Abs. 1 GWB mangels

  • OLG Düsseldorf, 22.12.2004 - Kart 1/04

    Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine kartellbehördliche Entscheidung im

  • OLG Düsseldorf, 09.03.2022 - Kart 2/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundeskartellamts; Rechtswidrige

    Sie setzt bei der Anfechtungsbeschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung der Kartellbehörde zwar nicht in seinen subjektiven Rechten, zumindest aber in seinen wirtschaftlichen Interessen unmittelbar und individuell nachteilig berührt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30.03.2011 - KVZ 100/10 , Rn. 4 bei juris - Presse-Grossisten ; Beschluss vom 25.09.2007 - KVR 25/06 , Rn. 12 ff. bei juris - Anteilsveräußerung ; Beschluss vom 24.06.2003 - KVR 14/01 , Rn. 15 bei juris - HABET/Lekkerland ; Beschluss vom 10.04.1984 - KVR 8/83 , Rn. 16 bei juris - Coop/Supermagazin ; Beschluss vom 31.10.1978 - KVR 7/77 , Rn. 33 bei juris - Air-Conditioning ; Senat, Beschluss vom 26.08.2020 - VI-Kart 4/19 (V) , Rn. 20 bei juris - Erledigte Fusionsuntersagung ; Beschluss vom 30.01.2019 - VI-Kart 7/19 (V) , NZKart 2019, 164 - Zahlungsauslösedienste ; Beschluss vom 23.08.2017 - VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 19 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 06.09.2006 - VI-Kart 13/05 (V) , Rn. 22 ff. bei juris - Deutsche Börse/London Stock Exchange ; Beschluss vom 19.09.2001 - Kart 22/01 (V) , Rn. 45 ff. bei juris - Net Cologne ).

    Eine solche Erledigung der Hauptsache im Verfahren über die Anfechtung einer Verfügung des Bundeskartellamts tritt nach allgemeiner Auffassung dann ein, wenn die angefochtene Verfügung keine rechtlichen Wirkungen mehr entfalten kann, deshalb gegenstandslos geworden ist und damit die mit ihr verbundene Beschwer des Betroffenen nachträglich entfallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2007 - KVR 16/06 , Rn. 18 bei juris; Beschluss vom 31.05.2006 - KVR 1/05 , Rn. 13 bei juris - Call-Option ; Beschluss vom 29.10.1985 - KVR 1/84 , Rn. 12 bei juris - Philip Morris/Rothmans ; Beschluss vom 10.04.1984 - KVR 8/83 , Rn. 16 bei juris - Coop/Supermagazin ; Senat, Beschluss vom 26.08.2020 - VI-Kart 4/19 (V) , Rn. 21 bei juris - Erledigte Fusionsuntersagung ; Beschluss vom 30.01.2019 - VI-Kart 7/16 (V) , NZKart 2019, 164 - Zahlungsauslösedienste ; Urteil vom 26.09.2018 - VI-U (Kart) 24/17 , Urteilsumdruck S. 17; Beschluss vom 23.08.2017 - VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 19 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 24.05.2017 - VI-Kart 6/16 (V) , Rn. 36 bei juris; Beschluss vom 01.08.2012 - VI-Kart 7/11 (V) , Rn. 45 bei juris; Bechtold/Bosch, GWB, 9. Auflage 2018, § 71 Rn. 9; Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage 2020, § 71 GWB Rn. 21).

    Dementsprechend kommt es für die Beurteilung der Erledigung der Nebenbestimmungen unter Ziff. I. A., B. und D. des Tenors nicht darauf an, dass die Verfügung des Bundeskartellamts mit den Nebenbestimmungen unter Ziff. I. C. des Tenors und dem - von den Beschwerdeführerinnen nicht angefochtenen - Gebührenausspruch zu Ziff. II. des Tenors wirksam bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 29.10.1985 - KVR 1/84 , Rn. 26 bei juris - Philip Morris/Rothmanns ; Beschluss vom 29.10.1985 - KVR 4/83 , Rn. 8 bei juris; Senat, Beschluss vom 26.08.2020 - VI-Kart 4/19 (V) , Rn. 21 bei juris - Erledigte Fusionsuntersagung ; Beschluss vom 12.11.2008 - VI-Kart 5/08 (V) , Rn. 114 bei juris).

    Die Erledigung muss dabei objektiv vorliegen; nicht ausreichend ist es, wenn der Beschwerdeführer lediglich das Interesse an der Aufhebung des Verwaltungsaktes verloren hat (Senat, Beschluss vom 26.08.2020 - VI-Kart 4/19 (V) , Rn. 22 bei juris - Erledigte Fusionsuntersagung ; Beschluss vom 23.08.2017 - VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 19 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 24.05.2017 - VI-Kart 6/16 (V) , Rn. 36 bei juris).

    Der Antrag nach § 76 Abs. 2 S. 2 GWB kann auch hilfsweise gestellt werden, wenn in erster Linie am Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag festgehalten werden soll (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 09.07.2002 - KVR 1/01 , Rn. 22 bei juris - Stellenmarkt für Deutschland ; Senat, Beschluss vom 26.08.2020 - VI-Kart 4/19 (V) , Rn. 38 bei juris - Erledigte Fusionsuntersagung ; Beschluss vom 30.01.2019 - VI-Kart 7/16 (V) , NZKart 2019, 164 - Zahlungsauslösedienste ; Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage 2020, § 71 GWB Rn. 28 f.).

    Hierfür genügt grundsätzlich jedes vernünftigerweise anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Ausreichend ist ein Feststellungsinteresse etwa aufgrund einer Wiederholungsgefahr, wenn die Rechtslage unklar und für den Beschwerdeführer im Hinblick auf sein künftiges Verhalten von Interesse ist, oder ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf eine Vorgreiflichkeit für etwaige Schadensersatzprozesse oder das Interesse an einer Rehabilitation gegenüber einer Rufschädigung, die der Beschwerdeführer durch den Standpunkt der Kartellbehörde erlitten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 09.07.2013 - KVR 56/12 , Rn. 17 bei juris - Hörgeräteakustiker ; Beschluss vom 25.09.2007 - KVR 30/06 , Rn. 14 bei juris - Springer/ProSieben ; Beschluss vom 09.07.2002 - KVR 1/01 , Rn. 24 bei juris - Stellenmarkt für Deutschland ; Beschluss vom 31.10.1978 - KVR 3/77 , Rn. 57 bei juris - Weichschaum III ; Senat, Beschluss vom 26.08.2020 - VI-Kart 4/19 (V) , Rn. 39 bei juris - Erledigte Fusionsuntersagung ; Beschluss vom 30.01.2019 - VI-Kart 7/16 (V) , NZKart 2019, 164 - Zahlungsauslösedienste ; Beschluss vom 23.08.2017 - VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 23 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 01.08.2012 - VI-Kart 7/11 (V) , Rn. 49 ff. bei juris; Bechtold/Bosch, GWB, 9. Auflage 2018, § 71 Rn. 13 m.w.N.; Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage 2020, § 71 GWB Rn. 30 m.w.N.).

    Es muss sich um ein eigenes Interesse des Antragstellers handeln, das gerade auch im Verhältnis zur Kartellbehörde besteht, wohingegen eine für den Beschwerdeführer allgemein oder im Verhältnis zu Dritten bestehende Rechtsungewissheit allein nicht ausreicht (vgl. Senat, Beschluss vom 26.08.2020 - VI-Kart 4/19 (V) , Rn. 39 bei juris - Erledigte Fusionsuntersagung ; Beschluss vom 30.01.2019 - VI-Kart 7/16 (V) , NZKart 2019, 164 - Zahlungsauslösedienste ; Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage 2020, § 71 GWB Rn. 30).

    (2) Nach der kartellgerichtlichen Rechtsprechung kann die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde nach § 76 Abs. 2 S. 2 GWB der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses dienen (vgl. BGH, Beschluss vom 31.10.1978 - KVR 3/77 , Rn. 57 bei juris - Weichschaum III ; Senat, Beschluss vom 26.08.2020 - VI-Kart 4/19 (V), Rn. 60 ff. bei juris - Erledigte Fusionsuntersagung ; Beschluss vom 30.01.2019 - VI-Kart 7/16 (V) , NZKart 2019, 164 - Zahlungsauslösedienste ; Beschluss vom 23.08.2017 - VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 23 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ).

    Sie gelten gleichermaßen für das kartellgerichtliche Beschwerdeverfahren, wie der Senat im Beschluss vom 26.08.2020 ( VI-Kart 4/19 (V) , Rn. 51 - 66 bei juris m.w.N. - Erledigte Fusionsuntersagung ) im einzelnen ausgeführt hat.

    Ist zu erwarten, dass die Behörde den zukünftigen Fall nach denselben Kriterien und mit demselben Ergebnis beurteilen wird wie den früheren Sachverhalt, ist das besondere Feststellungsinteresse zu bejahen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.09.2007 - KVR 30/06 , Rn. 14 bei juris - Springer/ProSieben ; Beschluss vom 09.07.2002 - KVR 1/01 , Rn. 24 bei juris - Stellenmarkt für Deutschland ; Senat, Beschluss vom 26.08.2020 - VI-Kart 4/19 (V) , Rn. 41 bei juris - Erledigte Fusionsuntersagung ).

    Sie haben ihr Fusionsvorhaben aufgrund der - mit Nebenbestimmungen versehenen - Freigabeentscheidung des Bundeskartellamts verwirklicht, so dass es nicht mehr Gegenstand einer die Wiederholungsgefahr begründenden, konkret beabsichtigten Fusion sein kann, ebenso wenig Gegenstand eines das Interesse an der Klärung der Rechtslage rechtfertigenden, derzeit noch nicht absehbaren Fusionsvorhabens (vgl. Senat, Beschluss vom 26.08.2020 - VI-Kart 4/19 (V) , Rn. 44 bei juris - Erledigte Fusionsuntersagung ).

    Weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen noch sonst ergeben sich tatsächliche Anhaltspunkte für in Betracht kommende künftige Zusammenschlussvorhaben während des der angefochtenen fusionskontrollrechtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Prognosezeitraums von 3 bis maximal 5 Jahren; der allgemeine Hinweis der Beschwerdeführerinnen im Schriftsatz vom 11. Juni 2021 (S. 37, GA 474) darauf, welche Standorte überregional oder regional bzw. lokal tätiger Möbeleinzelhändler theoretisch für eine Übernahme in Betracht kämen, genügt hierzu jedenfalls nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 26.08.2020 - VI-Kart 4/19 (V) , Rn. 47 - 50 bei juris - Erledigte Fusionsuntersagung ).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Amt, wie vorliegend der Fall, den objektiven Sachverhalt bewertet, ohne den Betroffenen im Sinne eines Verschuldens- oder Sittenwidrigkeitsvorwurfs zu diffamieren (vgl. BGH, Beschluss vom 05.05.1967 - KVR 1/65 , Rn. 30 bei juris - Dixan ; Senat, Beschluss vom 26.08.2020 - VI-Kart 4/19 (V), Rn. 82 bei juris - Erledigte Fusionsuntersagung ; Beschluss vom 30.01.2019, VI-Kart 7/16 (V) , NZKart 2019, 164 - Zahlungsauslösedienste ; Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage 2020, § 71 GWB Rn. 30).

  • OLG Düsseldorf, 09.03.2022 - 1 Kart 2/21
    Sie setzt bei der Anfechtungsbeschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung der Kartellbehörde zwar nicht in seinen subjektiven Rechten, zumindest aber in seinen wirtschaftlichen Interessen unmittelbar und individuell nachteilig berührt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30.03.2011 - KVZ 100/10 , Rn. 4 bei juris - Presse-Grossisten ; Beschluss vom 25.09.2007 - KVR 25/06 , Rn. 12 ff. bei juris - Anteilsveräußerung ; Beschluss vom 24.06.2003 - KVR 14/01 , Rn. 15 bei juris - HABET/Lekkerland ; Beschluss vom 10.04.1984 - KVR 8/83 , Rn. 16 bei juris - Coop/Supermagazin ; Beschluss vom 31.10.1978 - KVR 7/77 , Rn. 33 bei juris - Air-Conditioning ; Senat, Beschluss vom 26.08.2020 - VI-Kart 4/19 (V) , Rn. 20 bei juris - Erledigte Fusionsuntersagung ; Beschluss vom 30.01.2019 - VI-Kart 7/19 (V) , NZKart 2019, 164 - Zahlungsauslösedienste ; Beschluss vom 23.08.2017 - VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 19 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 06.09.2006 - VI-Kart 13/05 (V) , Rn. 22 ff. bei juris - Deutsche Börse/London Stock Exchange ; Beschluss vom 19.09.2001 - Kart 22/01 (V) , Rn. 45 ff. bei juris - Net Cologne ).

    Eine solche Erledigung der Hauptsache im Verfahren über die Anfechtung einer Verfügung des Bundeskartellamts tritt nach allgemeiner Auffassung dann ein, wenn die angefochtene Verfügung keine rechtlichen Wirkungen mehr entfalten kann, deshalb gegenstandslos geworden ist und damit die mit ihr verbundene Beschwer des Betroffenen nachträglich entfallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2007 - KVR 16/06 , Rn. 18 bei juris; Beschluss vom 31.05.2006 - KVR 1/05 , Rn. 13 bei juris - Call-Option ; Beschluss vom 29.10.1985 - KVR 1/84 , Rn. 12 bei juris - Philip Morris/Rothmans ; Beschluss vom 10.04.1984 - KVR 8/83 , Rn. 16 bei juris - Coop/Supermagazin ; Senat, Beschluss vom 26.08.2020 - VI-Kart 4/19 (V) , Rn. 21 bei juris - Erledigte Fusionsuntersagung ; Beschluss vom 30.01.2019 - VI-Kart 7/16 (V) , NZKart 2019, 164 - Zahlungsauslösedienste ; Urteil vom 26.09.2018 - VI-U (Kart) 24/17 , Urteilsumdruck S. 17; Beschluss vom 23.08.2017 - VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 19 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 24.05.2017 - VI-Kart 6/16 (V) , Rn. 36 bei juris; Beschluss vom 01.08.2012 - VI-Kart 7/11 (V) , Rn. 45 bei juris; Bechtold/Bosch, GWB, 9. Auflage 2018, § 71 Rn. 9; Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage 2020, § 71 GWB Rn. 21).

    Dementsprechend kommt es für die Beurteilung der Erledigung der Nebenbestimmungen unter Ziff. I. A., B. und D. des Tenors nicht darauf an, dass die Verfügung des Bundeskartellamts mit den Nebenbestimmungen unter Ziff. I. C. des Tenors und dem - von den Beschwerdeführerinnen nicht angefochtenen - Gebührenausspruch zu Ziff. II. des Tenors wirksam bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 29.10.1985 - KVR 1/84 , Rn. 26 bei juris - Philip Morris/Rothmanns ; Beschluss vom 29.10.1985 - KVR 4/83 , Rn. 8 bei juris; Senat, Beschluss vom 26.08.2020 - VI-Kart 4/19 (V) , Rn. 21 bei juris - Erledigte Fusionsuntersagung ; Beschluss vom 12.11.2008 - VI-Kart 5/08 (V) , Rn. 114 bei juris).

    Die Erledigung muss dabei objektiv vorliegen; nicht ausreichend ist es, wenn der Beschwerdeführer lediglich das Interesse an der Aufhebung des Verwaltungsaktes verloren hat (Senat, Beschluss vom 26.08.2020 - VI-Kart 4/19 (V) , Rn. 22 bei juris - Erledigte Fusionsuntersagung ; Beschluss vom 23.08.2017 - VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 19 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 24.05.2017 - VI-Kart 6/16 (V) , Rn. 36 bei juris).

    Der Antrag nach § 76 Abs. 2 S. 2 GWB kann auch hilfsweise gestellt werden, wenn in erster Linie am Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag festgehalten werden soll (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 09.07.2002 - KVR 1/01 , Rn. 22 bei juris - Stellenmarkt für Deutschland ; Senat, Beschluss vom 26.08.2020 - VI-Kart 4/19 (V) , Rn. 38 bei juris - Erledigte Fusionsuntersagung ; Beschluss vom 30.01.2019 - VI-Kart 7/16 (V) , NZKart 2019, 164 - Zahlungsauslösedienste ; Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage 2020, § 71 GWB Rn. 28 f.).

    Hierfür genügt grundsätzlich jedes vernünftigerweise anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Ausreichend ist ein Feststellungsinteresse etwa aufgrund einer Wiederholungsgefahr, wenn die Rechtslage unklar und für den Beschwerdeführer im Hinblick auf sein künftiges Verhalten von Interesse ist, oder ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf eine Vorgreiflichkeit für etwaige Schadensersatzprozesse oder das Interesse an einer Rehabilitation gegenüber einer Rufschädigung, die der Beschwerdeführer durch den Standpunkt der Kartellbehörde erlitten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 09.07.2013 - KVR 56/12 , Rn. 17 bei juris - Hörgeräteakustiker ; Beschluss vom 25.09.2007 - KVR 30/06 , Rn. 14 bei juris - Springer/ProSieben ; Beschluss vom 09.07.2002 - KVR 1/01 , Rn. 24 bei juris - Stellenmarkt für Deutschland ; Beschluss vom 31.10.1978 - KVR 3/77 , Rn. 57 bei juris - Weichschaum III ; Senat, Beschluss vom 26.08.2020 - VI-Kart 4/19 (V) , Rn. 39 bei juris - Erledigte Fusionsuntersagung ; Beschluss vom 30.01.2019 - VI-Kart 7/16 (V) , NZKart 2019, 164 - Zahlungsauslösedienste ; Beschluss vom 23.08.2017 - VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 23 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 01.08.2012 - VI-Kart 7/11 (V) , Rn. 49 ff. bei juris; Bechtold/Bosch, GWB, 9. Auflage 2018, § 71 Rn. 13 m.w.N.; Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage 2020, § 71 GWB Rn. 30 m.w.N.).

    Es muss sich um ein eigenes Interesse des Antragstellers handeln, das gerade auch im Verhältnis zur Kartellbehörde besteht, wohingegen eine für den Beschwerdeführer allgemein oder im Verhältnis zu Dritten bestehende Rechtsungewissheit allein nicht ausreicht (vgl. Senat, Beschluss vom 26.08.2020 - VI-Kart 4/19 (V) , Rn. 39 bei juris - Erledigte Fusionsuntersagung ; Beschluss vom 30.01.2019 - VI-Kart 7/16 (V) , NZKart 2019, 164 - Zahlungsauslösedienste ; Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage 2020, § 71 GWB Rn. 30).

    (2) Nach der kartellgerichtlichen Rechtsprechung kann die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde nach § 76 Abs. 2 S. 2 GWB der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses dienen (vgl. BGH, Beschluss vom 31.10.1978 - KVR 3/77 , Rn. 57 bei juris - Weichschaum III ; Senat, Beschluss vom 26.08.2020 - VI-Kart 4/19 (V), Rn. 60 ff. bei juris - Erledigte Fusionsuntersagung ; Beschluss vom 30.01.2019 - VI-Kart 7/16 (V) , NZKart 2019, 164 - Zahlungsauslösedienste ; Beschluss vom 23.08.2017 - VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 23 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ).

    Sie gelten gleichermaßen für das kartellgerichtliche Beschwerdeverfahren, wie der Senat im Beschluss vom 26.08.2020 ( VI-Kart 4/19 (V) , Rn. 51 - 66 bei juris m.w.N. - Erledigte Fusionsuntersagung ) im einzelnen ausgeführt hat.

    Ist zu erwarten, dass die Behörde den zukünftigen Fall nach denselben Kriterien und mit demselben Ergebnis beurteilen wird wie den früheren Sachverhalt, ist das besondere Feststellungsinteresse zu bejahen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.09.2007 - KVR 30/06 , Rn. 14 bei juris - Springer/ProSieben ; Beschluss vom 09.07.2002 - KVR 1/01 , Rn. 24 bei juris - Stellenmarkt für Deutschland ; Senat, Beschluss vom 26.08.2020 - VI-Kart 4/19 (V) , Rn. 41 bei juris - Erledigte Fusionsuntersagung ).

    Sie haben ihr Fusionsvorhaben aufgrund der - mit Nebenbestimmungen versehenen - Freigabeentscheidung des Bundeskartellamts verwirklicht, so dass es nicht mehr Gegenstand einer die Wiederholungsgefahr begründenden, konkret beabsichtigten Fusion sein kann, ebenso wenig Gegenstand eines das Interesse an der Klärung der Rechtslage rechtfertigenden, derzeit noch nicht absehbaren Fusionsvorhabens (vgl. Senat, Beschluss vom 26.08.2020 - VI-Kart 4/19 (V) , Rn. 44 bei juris - Erledigte Fusionsuntersagung ).

    Weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen noch sonst ergeben sich tatsächliche Anhaltspunkte für in Betracht kommende künftige Zusammenschlussvorhaben während des der angefochtenen fusionskontrollrechtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Prognosezeitraums von 3 bis maximal 5 Jahren; der allgemeine Hinweis der Beschwerdeführerinnen im Schriftsatz vom 11. Juni 2021 (S. 37, GA 474) darauf, welche Standorte überregional oder regional bzw. lokal tätiger Möbeleinzelhändler theoretisch für eine Übernahme in Betracht kämen, genügt hierzu jedenfalls nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 26.08.2020 - VI-Kart 4/19 (V) , Rn. 47 - 50 bei juris - Erledigte Fusionsuntersagung ).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Amt, wie vorliegend der Fall, den objektiven Sachverhalt bewertet, ohne den Betroffenen im Sinne eines Verschuldens- oder Sittenwidrigkeitsvorwurfs zu diffamieren (vgl. BGH, Beschluss vom 05.05.1967 - KVR 1/65 , Rn. 30 bei juris - Dixan ; Senat, Beschluss vom 26.08.2020 - VI-Kart 4/19 (V), Rn. 82 bei juris - Erledigte Fusionsuntersagung ; Beschluss vom 30.01.2019, VI-Kart 7/16 (V) , NZKart 2019, 164 - Zahlungsauslösedienste ; Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage 2020, § 71 GWB Rn. 30).

  • OLG Düsseldorf, 23.11.2022 - Kart 11/21

    Voraussetzungen eines kartellrechtlich anmeldepflichtigen

    Hierfür genügt grundsätzlich jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2002, KVR 1/01, Rn. 24 bei juris; Senat, Beschluss vom 26. August 2020, VI-Kart 4/19 (V), Rn. 39 bei juris).

    Nicht ausreichend ist das Interesse an der Klärung einzelner Fragen, die sich möglicherweise zukünftig erneut stellen könnten (vgl. zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010, KVR 33/09 - EDEKA/Plus - Rn. 20 ff. bei juris; Senat, Beschluss vom 26. August 2020, VI-Kart 4/19 (V) - Erledigte Fusionsuntersagung - Rn. 41 ff. bei juris).

    Dies würde unter anderem voraussetzen, dass die Beschwerdeführerin die Geltendmachung eines solchen Anspruchs konkret beabsichtigt, die Amtshaftungsklage also schon anhängig oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 26. August 2020, VI-Kart 4/19 (V) - Erledigte Fusionsuntersagung - Rn. 61 bei juris).

  • OLG Düsseldorf, 23.11.2022 - 1 Kart 11/21
    Hierfür genügt grundsätzlich jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2002, KVR 1/01, Rn. 24 bei juris; Senat, Beschluss vom 26. August 2020, VI-Kart 4/19 (V), Rn. 39 bei juris).

    Nicht ausreichend ist das Interesse an der Klärung einzelner Fragen, die sich möglicherweise zukünftig erneut stellen könnten (vgl. zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010, KVR 33/09 - EDEKA/Plus - Rn. 20 ff. bei juris; Senat, Beschluss vom 26. August 2020, VI-Kart 4/19 (V) - Erledigte Fusionsuntersagung - Rn. 41 ff. bei juris).

    Dies würde unter anderem voraussetzen, dass die Beschwerdeführerin die Geltendmachung eines solchen Anspruchs konkret beabsichtigt, die Amtshaftungsklage also schon anhängig oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 26. August 2020, VI-Kart 4/19 (V) - Erledigte Fusionsuntersagung - Rn. 61 bei juris).

  • OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 1203/16

    Kosten eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur

    Freilich drängte sich hier die Möglichkeit auf, dass die nach dem Vorgesagten anfänglich zu bejahende Beschwer im Zuge des Verfahrens entfallen sein könnte (zum maßgeblichen Zeitpunkt siehe BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - KVR 25/06, juris Rn. 17; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. August 2020 - VI-Kart 4/19 (V), juris Rn. 19 ff.; NK-VwGO/Sennekamp, 5. Auflage § 42 Rn. 55).
  • OLG Köln, 26.05.2021 - 7 U 166/20

    Behauptete Amtspflichtverletzung eines Mitarbeiters des Bundeskartellamts

    Gesetzlicher Richter für den Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB iVm Art. 34 GG ist grundsätzlich ausschließlich der Zivilrichter, der insoweit auch zur Klärung der öffentlich-rechtlichen Vorfragen berufen ist, sofern über diese noch nicht anderweitig mit Bindungswirkung entschieden ist (so auch OLG Düsseldorf Beschl. v. 26.8.2020 - VI-Kart 4/19 (V), BeckRS 2020, 23436 Rn. 77, beck-online).

    Gemäß § 87 S. 2 GWB ist das Kartellgericht nur dann - ausnahmsweise - zur Entscheidung über eine Amtshaftungsklage berufen, wenn die Beurteilung des Schadensersatzanspruchs aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG nicht an anderen Voraussetzungen scheitert, sondern ausschließlich von der Entscheidung über kartellrechtliche Vorfragen wie bspw. der Rechtmäßigkeit einer Amtsverfügung abhängt (vgl. Karsten Schmidt in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl. 2020, § 87 GWB RN 27; OLG Düsseldorf Beschl. v. 26.8.2020 - VI-Kart 4/19 (V), BeckRS 2020, 23436 Rn. 61, 77 beck-online).

  • OLG Düsseldorf, 09.08.2023 - Verg 3/23
    Es reicht aus, dass eine Klageerhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat, Beschluss vom 26. August 2020, VI-Kart 4/19 (V), juris Rn. 53).
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